L 18 AL 66/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 4308/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 66/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

Die auf Verurteilung der Beklagten zum Erlass der bezeichneten Forderung gerichtete Klage hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dies folgt schon daraus, dass es sich bei der Entscheidung der Beklagten über den Erlass gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV -) um eine Ermessensentscheidung handelt. Richtige Klageart kann daher grundsätzlich nur die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt einer Bescheidungsklage sein, mit der die Verpflichtung der Beklagten erstrebt wird, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 5/98 R = SozR 3-2400 § 76 Nr 2). Anhaltspunkte für eine sog. Ermessensreduzierung auf "Null", wie sie der Kläger geltend macht, sind bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Auch Ermessensfehler der Beklagten sind nicht erkennbar. Vielmehr wird der wirtschaftlichen Situation des Klägers durch die ratenfreie Stundung hinreichend Rechnung getragen. Es ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt bei dem im Jahr 1959 geborenen Kläger auch nicht von vornherein auszuschließen, dass er auf Dauer nicht mehr in der Lage sein wird, die Erstattungsforderung zu bedienen.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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