L 18 AS 126/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 40297/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 126/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechts- schutzes nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin, mit denen sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Mietschulden iHv von 1.171,43 EUR für die Wohnung R Straße , B, darlehensweise zu übernehmen, und mit denen sie sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wendet, sind nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit der Antragstellerin zu besorgen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Mietverhältnis derzeit gekündigt ist. Sie hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren eine fristlose Kündigung vom 29. Oktober 2009 eingereicht. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin indes ein Schreiben der anwaltlichen Vertreter ihrer Vermieterin vom 15. Januar 2010 vorgelegt, in dem sie zur Zahlung von Mietrückständen aufgefordert und ihr angekündigt wurde, der Vermieterin werde im Falle der Nichtzahlung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Antragstellerin empfohlen. Nachdem der Senat die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass sich aus dem Schreiben vom 15. Januar 2010 ergebe, dass der Antragstellerin derzeit noch nicht gekündigt worden sei, hat die Antragstellerin lediglich erneut das Schreiben vom 29. Oktober 2009 übersandt und ohne weitere Erläuterung oder sonstige Substantiierung ausgeführt, bei dem Schreiben vom 15. Januar 2010 "dürfte" es sich um einen "Fehler" gehandelt haben.

Im Übrigen wäre auch dann keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu besorgen, wenn der Antragstellerin wirksam gekündigt und Räumungsklage gegen sie erhoben worden wäre. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Einer "Notfallhilfe" in Gestalt einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung bedarf die Antragstellerin jedenfalls derzeit nicht.

Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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