L 26 B 2188/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 11131/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2188/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, in dem er sich gegen eine Meldeaufforderung wendet.

Der 1968 geborene Kläger ist gelernter Krankenpfleger. Nachdem er ab April 2002 ein gut zweijähriges Studium zum Gesundheitsmanager absolviert hatte, war er von November 2004 bis März 2005 in diesem Bereich tätig. Seit April 2005 ist er arbeitslos und bezieht seit dem 31. Januar 2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Zum 01. März 2007 meldete er ein Gewerbe an und umschrieb den Geschäftsinhalt mit "Personalvermittlung – keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten".

Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 lud der Beklagte den Kläger zum 08. Februar 2008 zu einem Gespräch "über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation" ein. Weiter führte er aus, dass ein Beratungsgespräch erforderlich sei, in dem es um die dauerhafte Integration und um die selbständige Tätigkeit des Klägers gehen werde. Dies sei notwendig, um festzustellen, inwiefern er durch seine Selbständigkeit in Zukunft seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Ferner bat er den Kläger, u.a. eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht der letzten zwölf Monate sowie eine Einschätzung der zukünftigen Gewinnentwicklung mitzubringen.

Der Kläger erklärte unter dem 29. Januar 2008, der Einladung nicht folgen zu können. Ein Erscheinen sei ihm als "Aufstocker" schon dem Grunde nach nicht möglich. Als Einzelunternehmer müsse er für potentielle Kunden ansprechbar sein, um telefonische Anfragen jederzeit und umgehend beantworten zu können. Ein persönliches Erscheinen würde ihn massiv von seinem beruflichen Fortkommen abhalten. Beinahe täglich erreichten ihn Anrufe oder Mails, die nachweislich eine umgehende Bearbeitung und Beantwortung erforderten. Ein persönliches Erscheinen sei ohnehin nicht erforderlich. Eine Verständigung auf dem Schriftweg entspreche dem Zweck in gleicher Weise. Der Beklagte erhalte alle Unterlagen (sofern diese tatsächlich erforderlich seien) auf dem Postweg in einem gesonderten Schreiben. Da die Meldeaufforderung einen Verwaltungsakt darstelle, beantrage er vorsorglich die Rücknahme des Termins.

Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2008 nochmals zur Einhaltung des Termins auf und wies darauf hin, dass die benannten Gründe keinen wichtigen Entschuldigungsgrund darstellten. Unter Beachtung seiner unternehmerischen Tätigkeit sei der Beratungstermin bereits so datiert worden, dass der Kläger seine Geschäftstermine noch koordinieren könne. Auch könne er während des Gesprächs sein Funktelefon eingeschaltet lassen. Sofern nachweislich ein wichtiger, nicht mehr verschiebbarer Geschäftstermin bestehe, werde um telefonische Rücksprache zwecks Vereinbarung eines neuen Termins gebeten.

Mit am 04. Februar 2008 eingegangenem Schreiben legte der dem Termin am 08. Februar 2008 fernbleibende Kläger daraufhin Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 25. Januar 2008 ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 29. Januar 2008. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008).

Am 31. März 2008 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung festzustellen. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H S, O Straße , B beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Bescheide rechtswidrig seien, da sie keine Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle des Nichterscheinens zu dem erbetenen Termin enthielten. Auch würde für ihn als "Aufstocker" die Erreichbarkeits-Anordnung nicht gelten. Schließlich hätte er einen wichtigen Grund zum Fernbleiben gehabt, da er teilweise erwerbstätig sei.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Es sei bereits fraglich, ob der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 25. Januar 2008 sowie die Klage überhaupt zulässig seien, da der Meldeaufforderung möglicherweise keine Verwaltungsaktqualität beigemessen werden könne. Jedenfalls aber sei die Meldeaufforderung ihrem Inhalte nach als rechtmäßig zu erachten, da sie einem dem Gesetz entsprechenden Zweck gedient habe und hinreichend bestimmt gewesen sei. Die angeblich unterbliebene Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung betreffe nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung nach § 309 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) i.V.m. § 59 SGB II, sondern spiele lediglich für die Rechtmäßigkeit einer folgenden Sanktionsentscheidung eine Rolle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. November 2008 erhobene Beschwerde des Klägers. Er begehrt weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hilfsweise die Übernahme der Kosten für eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, hilfsweise die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008. Er meint, dass sich Bürger, die sich belastenden faktischen Behördenhandlungen gegenübersähen, nicht bzw. nicht hinreichend gegen Grundrechtseingriffe zur Wehr setzen könnten. Ob es sich bei einer Meldeaufforderung um einen Verwaltungsakt handele, sei zumindest nicht abschließend geklärt. Weiter bestünden begründete Zweifel an der rechtlichen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer behördlichen Meldeverpflichtung. Schließlich regele § 309 Abs. 2 SGB II, dass Meldeverpflichtungen an abschließend benannte Begründungen zu knüpfen seien. Daraus folge, dass das Verfahrensrecht mit seinen Begründungspflichten zur Anwendung komme. In der Konsequenz bedürfe es deshalb einer vorherigen Anhörung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig. Ergänzend verweist er darauf, dass er entgegen der Behauptung des Klägers vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgehe. Ob eine Rechtsfolgenbelehrung erfolgt sei, sei nur für den Fall einer beabsichtigten Sanktionierung relevant. Sie sei hingegen nicht Voraussetzung für eine wirksame Meldeaufforderung im Sinne des § 309 SGB III.

II.

1) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S abgelehnt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Dabei kann dahinstehen, ob er aktuell noch bedürftig, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn jedenfalls hatte die Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annnahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für deren Bejahung reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber war hier von Anfang an der Fall. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Gericht – gemäß dem erstinstanzlich formulierten Antrag - feststellen wird, dass die Meldeaufforderung vom 25. Januar 2008 rechtswidrig gewesen ist.

Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Sozialgericht Berlin die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, sondern diesbezüglich im Hinblick auf die umstrittene Rechtsnatur einer Meldeaufforderung lediglich Zweifel angemeldet. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob das von den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierte Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage oder Feststellungsklage zulässig ist. Denn der hinreichenden Erfolgsaussicht steht entgegen, dass der Kläger – wie bereits das Sozialgericht zutreffend angenommen hat – jedenfalls in der Sache keine reale Chance zum Obsiegen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen sein könnte.

Wer – wie der Kläger – Arbeitslosengeld II bezieht oder dieses auch nur beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III der allgemeinen Meldepflicht. Diese allgemeine Meldepflicht gilt dem Grunde nach für sämtliche Leistungsbezieher, und zwar unabhängig davon, ob sie ausschließlich von Arbeitslosengeld II leben oder diese Leistungen nur ergänzend beziehen. Privilegien aus seinem angeblichen Status als "Aufstocker" können dem Kläger diesbezüglich mithin nicht erwachsen. Ob für einen "Aufstocker" die Erreichbarkeits-Anordnung gilt, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.

Die allgemeine Meldepflicht wird durch eine Aufforderung konkretisiert, die ergehen kann, wenn einer der Meldezwecke des § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III vorliegt. Ob letztlich eine Aufforderung ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Grundsicherung, der dabei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.

Am Vorliegen eines Meldezweckes können vorliegend keine vernünftigen Zweifel bestehen. Dabei ist es zur Überzeugung des Senats unbedeutend, dass der Beklagte nicht ausdrücklich auf eine der Ziffern in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III Bezug genommen und nicht den Wortlaut der dort abschließend geregelten Meldezwecke wiederholt hat. Der Beklagte hat sich vielmehr in seinem Einladungsschreiben um eine einzelfallbezogene Begründung der Meldeaufforderung bemüht und in seinem streitgegenständlichen Schreiben deutlich gemacht, dass die berufliche Situation des Klägers und dessen Chancen, seinen Lebensunterhalt zukünftig aus seiner Selbständigkeit bestreiten zu können, thematisiert werden sollten. Entsprechende Informationen dürfte er bereits benötigt haben, um prüfen und entscheiden zu können, ob für den Kläger eine Vermittlung in Arbeit (Nr. 2) oder aktive Arbeitsförderungsleistungen (Nr. 3) in die Wege zu leiten waren. Darüber hinaus war das anberaumte Gespräch jedoch auch für den (weiteren) Leistungsanspruch des Klägers von Bedeutung, sodass jedenfalls die Nummer 4 des § 309 Abs. 2 SGB III, die im Anwendungsbereich des SGB II eine Generalklausel darstellt (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 59 Rn. 15), die Meldeaufforderung rechtfertigte.

Entgegen der Meinung des Klägers war die Einladung zum Gespräch auch weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. Das anberaumte Gespräch war zur Klärung seiner beruflichen Perspektiven und seiner voraussichtlichen Einkommensverhältnisse geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Ebenso wenig ist dem Kläger mit der Einladung etwas Unzumutbares abverlangt worden. Abgesehen davon, dass allgemein davon auszugehen ist, dass wichtige Fragen im direkten Gespräch, in dessen Verlauf gemeinsam Einsicht in vorliegende Unterlagen genommen werden kann, am besten zu klären sind, hat dies erst recht im Falle des Klägers zu gelten, der dem Beklagten nach Aktenlage von Beginn des Leistungsbezuges an weder eine unproblematische telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht noch erbetene Unterlagen in einer Form übersandt hat, die dem Beklagten eine sachgerechte und zügige Bearbeitung ermöglicht hätten. Anderes kann hier auch unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit des Klägers nicht gelten. Der Kläger hat Anfang 2008 nicht nur ergänzende Leistungen zur Grundsicherung bezogen, sondern war – auf der Grundlage seiner damaligen Angaben - zur Deckung seines Lebensunterhalts und seiner Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig auf staatliche Transferleistungen angewiesen. Dies lässt bereits erhebliche Zweifel daran aufkommen, in welchem Umfang er überhaupt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Selbst wenn er dies jedoch intensiv getan haben sollte, wäre ihm gleichwohl ein Erscheinen beim Beklagten zum benannten Termin ohne weiteres möglich gewesen. Bereits nach seinem eigenen Vortrag ist nicht ersichtlich, warum die angemeldete Erwerbstätigkeit zum fraglichen Zeitpunkt eine Anwesenheit in seiner Wohnung hätte erfordern sollen. Abgesehen davon, dass auch eine per Mail eingehende geschäftliche Anfrage in aller Regel keine postwendende Antwort erfordert, hätte der Kläger mittels einer Abwesenheitsnachricht Absender von E-Mails in dringenden Fällen auf einen Anruf verweisen und diesen ggf. – was ihm der Beklagte ausdrücklich angeboten hatte – selbst während des anberaumten Gesprächstermins entgegen nehmen können. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kläger einen wichtigen Grund zum Fernbleiben hatte, sodass dieses nicht als entschuldigt anzusehen ist.

Soweit der Kläger schließlich meint, die Meldeaufforderung sei formell rechtswidrig, da er vor ihrem Erlass nicht angehört und das Einladungsschreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, geht dies fehl. Hinsichtlich der unterbliebenen Anhörung erscheint bereits zweifelhaft, ob diese überhaupt erforderlich war. Denn hierfür hätte es sich bei der Meldeaufforderung um einen Verwaltungsakt gehandelt haben müssen, mit dem in die Rechte des Klägers eingegriffen wurde. Weiter hätte ggf. keiner der in § 24 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorliegen dürfen. Ob dies der Fall war, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn eine erforderliche Anhörung zu Unrecht unterblieben sein sollte, wäre dieser Mangel jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt, da dem Kläger im weiteren Verlauf ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden und die Anhörung damit nachgeholt worden ist. Auch ob das Schreiben vom 25. Januar 2008 tatsächlich – wie der Kläger behauptet – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, bedarf im hiesigen Verfahren keiner Klärung. Selbst wenn die Belehrung dem Schreiben tatsächlich nicht beigefügt gewesen sein sollte, änderte dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung. Konsequenzen hätte dies vielmehr allein für etwaige Anfechtungsfristen sowie für die Rechtmäßigkeit einer auf das Nichterscheinen zu dem Termin gestützten Sanktion.

Hat das Klageverfahren mithin keine Erfolgsaussichten, scheidet nicht nur die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, sondern auch die vom Kläger hilfsweise begehrte Übernahme der Kosten für einen Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung. Ebenso wenig besteht Raum für die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

2) Soweit der Kläger schließlich erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – gemeint ist wohl – seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 beantragt, ist dieser Antrag unzulässig. Für die Anordnung oder auch Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nach § 86b Abs. 1 SGG das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist bis zu einer Entscheidung über die erhobene Klage gegen den genannten Widerspruchsbescheid das Sozialgericht Berlin, nicht aber der Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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