Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 4515/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2100/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung in Höhe von insgesamt 479,10 EUR (Kosten für den Lehrgang 240,00 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 169,10 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 70,00 EUR).
Den Antrag des Klägers auf Erstattung von Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2007 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wohnte er in Waldshut-Tiengen.
Mit Urteil vom 13.03.2009 wies das SG die Klage ab. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde.
Gegen das dem Kläger am 14.04.2009 zugestellte Urteil hat er am 06.05.2009 mit dem nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 04.05.2009 Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Senats hat der Kläger am 18.05.2009 den Schriftsatz vom 04.05.2009 unterzeichnet und eingereicht. Zur Begründung macht er u.a. geltend, er sei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden, weshalb die Ausführungen im Urteil nicht richtig seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30. Mai 2007 die Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung vom 11. Juni 2007 bis zum 13. Juni 2007 in Höhe von 479,10 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat einen Antrag nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft.
Die Berufungssumme von mehr als 750,- EUR ist nicht erreicht und die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Erstattung von Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung in der Zeit vom 11.06.2007 bis zum 13.06.2007 in Höhe von 479,10 EUR.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers betrifft eine Geldleistung in Höhe von 479,10 EUR. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 750,- EUR nicht erreicht. Die Berufung betrifft Leistungen für den Zeitraum vom 11.06.2007 bis zum 13.06.2007 und damit nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich - für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden.
Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, was nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen kann.
Die nicht statthafte Berufung kann auch nicht in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 03.11.2008 - L 8 AS 1583/08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung in Höhe von insgesamt 479,10 EUR (Kosten für den Lehrgang 240,00 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 169,10 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 70,00 EUR).
Den Antrag des Klägers auf Erstattung von Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2007 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wohnte er in Waldshut-Tiengen.
Mit Urteil vom 13.03.2009 wies das SG die Klage ab. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde.
Gegen das dem Kläger am 14.04.2009 zugestellte Urteil hat er am 06.05.2009 mit dem nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 04.05.2009 Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Senats hat der Kläger am 18.05.2009 den Schriftsatz vom 04.05.2009 unterzeichnet und eingereicht. Zur Begründung macht er u.a. geltend, er sei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden, weshalb die Ausführungen im Urteil nicht richtig seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30. Mai 2007 die Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung vom 11. Juni 2007 bis zum 13. Juni 2007 in Höhe von 479,10 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat einen Antrag nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft.
Die Berufungssumme von mehr als 750,- EUR ist nicht erreicht und die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Erstattung von Kosten für eine Fahrlehrerweiterbildung in der Zeit vom 11.06.2007 bis zum 13.06.2007 in Höhe von 479,10 EUR.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers betrifft eine Geldleistung in Höhe von 479,10 EUR. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 750,- EUR nicht erreicht. Die Berufung betrifft Leistungen für den Zeitraum vom 11.06.2007 bis zum 13.06.2007 und damit nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich - für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden.
Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, was nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen kann.
Die nicht statthafte Berufung kann auch nicht in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 03.11.2008 - L 8 AS 1583/08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved