Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 1170/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3336/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 streitig.
Bei dem Kläger wurde mit Bescheid vom 12.05.2000 und Ergänzungsbescheid vom 07.12.2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit 23.08.1992 - der Kläger hatte an diesem Tag einen Verkehrsunfall erlitten - festgestellt. Der Bescheid vom 12.05.2000 erging in Ausführung des im Rechtsstreit S 8 SB 727/99 vom Sozialgericht Mannheim (SG) am 03.03.2000 erlassenen Urteils. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden Wirbelsäulenverformungen und Abnutzungserscheinungen an den Kreuz-Darmbeingelenken, ein Lungenemphysem, eine chronische Gastritis, eine alte Kreuzbandverletzung im rechten Knie, Meniskusteilverlust links, Gonarthrose beidseits und ein posttraumatisches cervical-enzephales Syndrom berücksichtigt. Nachteilsausgleiche wurden nicht anerkannt.
Den vom Kläger am 20.12.2000 beim Versorgungsamt H. (VA) gestellten Antrag auf Feststellung des Nachteilsausgleichs G lehnte der Beklagte nach Beiziehung und Auswertung des zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers erstatteten neurologischen Gutachtens von Dr. J. vom 12.09.2000 mit Bescheid vom 30.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 ab. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage (S 10 SB 2275/01) wies das SG mit Urteil vom 18.02.2002 ab.
Am 05.10.2005 beantragte der Kläger unter Vorlage des Befundberichtes über die Kernspintomographie des rechten Kniegelenkes vom 12.07.2005 erneut die Feststellung des Nachteilsausgleichs G. Nach medizinischer Sachaufklärung (Befundbericht Orthopädin Dr. G. vom 28.10.2005 nebst Berichten über die Kernspintomographie des rechten Kniegelenks nativ vom 13.05.2002 und 16.01.2003) und Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2005 stellte der Beklagte mit Neufeststellungsbescheid vom 29.11.2005 ab 20.06.2001 einen GdB von 90 und den Nachteilsausgleich G fest. Versorgungsärztlicherseits war eine wesentliche Verschlimmerung des Kniegelenksleidens des Klägers (Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Instabilität des rechten Kniegelenks GdB 30) angenommen und unter Berücksichtigung der Wirbelsäulenverformung und der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (GdB 30) die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G bejaht worden.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt N.-O.-K. (LRA) die Feststellung des Nachteilsausgleichs aG und begründete dies damit, dass sich seine Gehbehinderung infolge der Beeinträchtigung seines linken Knies äußerst verschlimmert habe. Hierzu übersandte er den Bericht über die Kernspintomographie des linken Kniegelenks vom 27.07.2006 und das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 21.11.2006. Danach leide der Kläger an einer fortgeschrittenen Gonarthrose Grad IV mit freien Gelenkkörper- und Kniegelenksinstabilität. Aufgrund der langjährigen Überlastung des linken Kniegelenks sei es zwischenzeitlich zu einer schwerwiegenden Gonarthrose mit Ruhe- und Bewegungsschmerz gekommen. Die Gehfähigkeit sei aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik auf eine maximale Gehstrecke von ca. 50 m begrenzt. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte das LRA die Erhöhung des GdB und die Feststellung des Nachteilsausgleichs aG mit Bescheid vom 04.01.2007 ab. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden berücksichtigt eine Wirbelsäulenverformung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Lungenblähung, eine chronische Magenschleimhautentzündung, eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, eine Instabilität des rechten Kniegelenks, ein Hirnschaden, Kopfschmerzsyndrom, Schwindel, psychovegetative Störungen, Ohrgeräusche (Tinnitus) und eine Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks. Der Kläger gehöre weder zum Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten noch sei er diesem gleichzustellen.
Dagegen legte der Kläger am 01.02.2007 Widerspruch ein und machte unter Hinweis auf das Attest von Dr. D. vom 21.11.2006 und die bereits aktenkundigen Berichte über die Kernspintomographie der Kniegelenke vom 20.07.2005 und 27.07.2006 geltend, dass er am linken und rechten Kniegelenk an einer Arthrose höchsten Grades (Grad IV) leide. Er habe deshalb ständig Schmerzen, auch im Ruhezustand und nachts im Bett. Beim Gehen verstärkten sich seine Schmerzen mit jedem Schritt. Nachdem versorgungsärztlicherseits die Auffassung vertreten wurde, dass dem Kläger der Nachteilsausgleich aG nicht zustehe und ihm auch im Falle einer beidseitigen Knie-TEP-Implantation nicht zustehen würde, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 zurück.
Am 29.03.2007 erhob der Kläger Klage zum SG, mit der er den Nachteilsausgleich aG geltend machte. Er brachte vor, er sei dem Kreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen, weil die vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 hierfür geforderten Voraussetzungen von 2006 bis Mitte 2007 bei ihm vorgelegen hätten. Wegen seinen Kniebeschwerden und den damit verbundenen starken Schmerzen habe er kaum mehr gehen können. Ob die restliche Gehstrecke noch 30 m oder 50 m beträgt, sei nach dem genannten Urteil des BSG nicht entscheidend. Jedenfalls sei ein vollständiger Verlust des Gehvermögens nicht erforderlich. Er leide nicht nur an einer fortgeschrittenen Arthrose im Bereich beider Kniegelenke, sondern an einer Arthrose im Endstadium (Stadium IV). Der Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Nachteilsausgleich aG sei mit einer - wenn auch fortgeschrittenen - Kniegelenksarthrose beidseits nicht zu begründen.
Das SG hörte Dr. G. und Dr. D. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. G. schilderte am 25.07.2007 den Behandlungs- und Krankheitsverlauf und gab unter Vorlage eines Auszugs aus der Patientenkartei an, infolge der Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Schultergelenks und beider Kniegelenke bestehe eine deutliche Einschränkung der Mobilität mit Bewegungsschmerzen, an beiden Kniegelenken - rechts freie Beweglichkeit, links 0-0-150 - auch mit Ruheschmerzen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben nähmen die Beschwerden - bezüglich des linken Kniegelenks seit Sommer 2006 - rasch zu. Der Kläger sei immer alleine zur Untersuchung gekommen. Nach ihrem Wissen seien keine Hilfsmittel benutzt worden. Befunde, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs bereits von den ersten Schritten an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann, habe sie nicht erhoben. Zum Zeitpunkt der letzten Konsultation am 23.11.2006 sei der Kläger unter Schmerzen alleine gehfähig gewesen. Am 14.11.2007 machte der Internist Dr. D. unter Beifügung weiterer ärztlicher Unterlagen, insbesondere des neurootologischen Gutachtens von Prof. Dr. C., B. K., vom 31.10.1997, Angaben zu den Behandlungen seit Dezember 1999 (im Zeitraum von 2006 bis Mitte 2007 ist am 15.11.2006 die Diagnose einer Gonarthrose beidseits vermerkt) und teilte mit, bisher habe der Kläger die erforderlichen Wegstrecken innerhalb der Praxis sowie vom Parkplatz vor der Praxis zum Behandlungsraum alleine ohne Unterstützung durch ein Hilfsmittel (Gehstock o.ä.) und ohne Unterstützung durch eine Hilfsperson problemlos bewältigen können. Gelegentlich habe er sich in Begleitung seiner Ehefrau befunden, überwiegend sei er jedoch alleine gewesen. Die erhobenen MRT-Befunde hätten eine schwergradige und hierdurch auch schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten mehr als des linken Kniegelenks bestätigt. Aufgrund seiner Feststellungen habe der Kläger jedoch kurze Wegstrecken bis ca. 50 m ohne Hilfsmittel oder fremde Unterstützung sicher zurücklegen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2008 wies das SG - im Wesentlichen gestützt auf die Angaben von Dr. G. und Dr. D. - die Klage ab. Das Gehvermögen des Klägers sei deutlich besser als das eines Doppeloberschenkalamputierten bzw. der anderen ausdrücklich als außergewöhnlich Gehbehinderten anzuerkennenden Personen, so dass eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger am 09.07.2008 Berufung eingelegt, mit der er den Nachteilsausgleich aG für die Zeit von Mitte 2006 bis Mitte 2007 geltend macht. Er bringt vor, bis etwa Mitte 2007 habe er sich ohne große Schmerzen nicht fortbewegen können. Diese Schmerzen hätten auch im Ruhezustand und selbst in der Nacht bestanden. Die Schmerzen hätten sich beim Gehen mit jedem Schritt verstärkt, bis sie nicht mehr ertragbar gewesen seien. Aus den Angaben von Dr. D. gegenüber dem SG gehe (nur) hervor, dass er nach maximal 50 m schmerzbedingt nicht mehr habe laufen können. Dass er sich aber schon von den ersten Schritten an nur mit großer Anstrengung - wegen der erheblichen Schmerzen - habe fortbewegen können, sei durch die Angaben von Dr. D. nicht geklärt. Deshalb und weil die Angaben von Dr. D. vom 14.11.2007 im Vergleich zu denen in seinem zeitnahen Attest vom 21.11.2006 auch widersprüchlich seien, müsse Dr. D. nochmals angehört werden. Der Kläger legt das Attest von Dr. D. vom 11.11.2009 vor, wonach der Kläger vor allem im Behandlungszeitraum von Juli 2006 bis Oktober 2007 unter heftigen Schmerzen, insbesondere im rechten Kniegelenk, gelitten habe, so dass jegliche Bewegung mit größter Anstrengung verbunden gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Juni 2008 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger sei nach den Angaben von Dr. G. und Dr. D. im streitigen Zeitraum nicht außergewöhnlich gehbehindert gewesen.
Der Senat hat Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat unter dem 21.11.2008 angegeben, sie habe den Kläger seit ihren Angaben gegenüber dem SG vom 25.07.2007 nicht mehr gesehen, so dass ihr nicht bekannt sei, ob sich mittlerweile Änderungen bezüglich seiner Gesundheitsstörungen ergeben haben. Danach seien von ihr und ihrem Kollegen lediglich Rezepte für Krankengymnastik an Geräten für das linke Kniegelenk ausgestellt worden, ohne dass der Kläger persönlich bei ihnen vorgesprochen hätte.
Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden können, denn in der ordnungsgemäß zugegangenen Terminsladung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.2006 bis 01.07.2007 keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs aG.
Streitgegenstand ist lediglich, ob der Kläger für die Zeit vom 01.07.2006 bis 01.07.2007 Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs aG hat. Der Kläger hat seine Klage - spätestens im Berufungsverfahren - auf diesen Zeitraum beschränkt und damit die noch weitergehende Klage vom 29.03.2007 insoweit zurückgenommen. Nicht Streitgegenstand ist auch die mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2007 erfolgte Ablehnung der Erhöhung des GdB. Insoweit hat der Kläger schon keinen Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid vom 04.01.2007 in diesem Punkt bindend geworden ist.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen verneint. Dies hat es - hauptsächlich gestützt auf die Angaben von Dr. G. und Dr. D. - damit begründet, dass der Kläger dem ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten nicht gleichzustellen sei, weil sein Gehvermögen deutlich besser sei als das der zum Vergleich heranzuziehenden Personengruppe. Der Senat verneint für den hier noch streitigen Zeitraum ebenfalls die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) iVm §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), ist auf Antrag des behinderten Menschen der Nachteilsausgleich aG in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (BAnz S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 10.04.2006 (BAnz S. 2968). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwV-StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sonder darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Der Kläger, der im maßgeblichen Zeitraum unstreitig nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehörte, war diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt, da seine Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt war und er sich nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der VwV genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen konnte. Dies steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Angaben seines behandelnden Ärzte Dr. G. und Dr. D. für den Senat fest. Danach konnte sich der Kläger zum einen nicht nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen. Dies macht er auch selbst nicht geltend.
Damit kommt es darauf an, ob sich der Kläger nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten fortbewegen konnte. Die für den Nachteilsausgleich aG geforderte große körperliche Anstrengung ist nach der bereits genannten Entscheidung des BSG dann gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung auf 30 m darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Für den Nachteilsausgleich aG reichen irgend welche Erschöpfungszustände zudem nicht aus (BSG Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R). Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder der Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u.a. aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (a.a.O.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht für den Senat fest, dass sich der Kläger im streitigen Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 nicht nur noch mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen konnte. Das Gehvermögen des Klägers war seinerzeit im Wesentlichen durch eine schwere Kniegelenksarthrose beidseits beeinträchtigt. Dies ist den Angaben seiner behandelnden Ärzte Dr. G. und Dr. D. gegenüber dem SG und den übrigen aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Die Kniegelenksbeeinträchtigungen liegen seit 1979 (rechtes Knie) und 1993 (linkes Knie) vor (vgl. u. a. schriftliche Aussage von Dr. D. vom 14.11.2007). Aus der damit verbundenen Mobilitätseinschränkung resultierte zwar eine - auch heute noch anerkannte - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich G). Die vom Kläger geltend gemachte vorübergehende Verschlimmerung der für den Nachteilsausgleich aG relevanten Gehfähigkeit in dem genannten Zeitraum ist aber nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung bestand nicht, weil sich der Kläger nicht nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen konnte. Dagegen sprechen zunächst die Angaben der Orthopädin Dr. G. gegenüber dem SG vom 25.07.2007, wonach sie keine Befunde erhoben habe, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs bereits von den ersten Schritten an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen könne. Diese Einschätzung gründet sich auch auf den persönlichen Eindruck, den die Ärztin vom Kläger gewonnen hat. Der Kläger konsultierte Dr. G. nach ihren Angaben jedenfalls am 23.11.2006, mithin im streitigen Zeitraum. Aus den von ihr erhobenen Bewegungsmaßen - am 18.06.2004 freie Beweglichkeit des rechten Knies, am 23.11.2006 nur Beugeeinschränkung des linken Knies ab 140° - sind neben den berichteten Schmerzen keine relevanten Einschränkungen ersichtlich. Nach den Angaben von Dr. D. vom 14.11.2007, denen nicht zu folgen der Senat keinen Anlass sieht, war der Kläger in der Lage, kurze Wegstrecken bis ca. 50 m ohne Hilfsmittel oder fremde Unterstützung sicher zurückzulegen. Dass der Kläger diese Wegstrecke nur mit großer körperlicher Anstrengung zurücklegen kann, hat Dr. D. am 14.11.2007 nicht erwähnt. Insbesondere hat er nicht davon gesprochen, dass der Kläger nach dieser Wegstrecke bereits erschöpft war. Von einer großen körperlichen Anstrengung bzw. Erschöpfung des Klägers ist auch im Attest von Dr. A. D. vom 21.11.2006 nicht die Rede, in dem es heißt, aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik sei die Gehfähigkeit auf eine maximale Gehstrecke von ca. 50 m begrenzt. Für eine hiervon abweichende vorübergehende Verschlimmerung ist nichts ersichtlich. Nach Angaben von Dr. G. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vor dem SG war der Kläger zuletzt wegen Beschwerden am rechten Kniegelenk im Juni 2004 bei ihr in Behandlung. Die nächste Behandlung fand erst wieder am 23.11.2006 statt und zwar wegen des linken Kniegelenks. Nachfolgende Vorstellungen des Klägers in der Praxis im Januar, März und Mai 2007 erfolgten nur zur Ausstellung von Rezepten. Die letzte Untersuchung wegen Schmerzen am Knie fand demnach bei der Orthopädin Dr. G. im streitigen Zeitraum nur einmal am 23.11.2006 statt. Nach den Angaben des Internisten Dr. D. in seiner Zeugenaussage vom 14.11.2007 fand sich der Kläger im streitigen Zeitraum 2006 insgesamt neunmal in der Praxis (ab 02.08.2006 und zuletzt am 31.12.2006 zur Blutentnahme) und 2007 fünfmal in der Praxis ein (2 Praxisbesuche im Januar wegen eines grippalen Infektes und einer wegen Rezeptaustellung im Februar sowie Praxisvorstellungen am 14.05. und 16.07.2007 ohne Untersuchung wegen Rezepte). Eine Untersuchung und Diagnose (Gonarthrose) betreffend das Kniegelenk ist nur für den 15.11.2006 von Dr. D. dokumentiert. Eine über die berichtete Befundlage hinsichtlich der beiden Kniegelenke hinausgehende funktionelle Beeinträchtigung ist diesen ärztlichen Äußerungen für den streitigen Zeitraum nicht zu entnehmen. Ein anderer Befund ergibt sich auch nicht aus dem Attest von Dr. D. vom 11.11.2009. Soweit er dem Kläger darin bescheinigt, dass er heftige Schmerzen hatte, so dass jegliche Bewegung mit größter Anstrengung verbunden gewesen sei, hält der Senat diese erst jetzt erfolgte Einschätzung für nicht überzeugend, weil sie der zeitnäheren Einschätzung dieses Arztes in seiner Zeugenaussage vom 14.11.2007 widerspricht, in der er ausdrücklich verneint hat, dass der Kläger nur noch mit großer Anstrengung gehen konnte (Frage Nr. 4). Diese wenig überzeugende Bewertung der Gehfähigkeit des Klägers legte der Senat auch deshalb nicht seiner Beurteilung zugrunde, da der Kläger Dr. D. im streitigen Zeitraum nur einmal (am 15.11.2006) wegen der Gonarthrose aufgesucht hat und seine jetzige Einschätzung offensichtlich auf die Angaben des Klägers zurückgeht. Aber selbst, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass er im geltend gemachten Zeitraum schmerzbedingt nach 50 m nicht mehr weitergehen konnte, wären die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG nicht erfüllt, da hierfür - wie bereits ausgeführt - irgendwelche Erschöpfungszustände nicht ausreichen. Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität gleichwertig mit den Erschöpfungszuständen sein, die bei dem ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten (BSG aaO). Ein solches Erschöpfungsbild lag hier nicht vor. Der Senat ist nach alledem überzeugt, dass der Kläger nicht - wie erforderlich - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur noch mit großer Anstrengung gehen konnte.
Einer (nochmaligen) Anhörung des Internisten Dr. D. bedurfte es trotz der sich widersprechenden Äußerungen nicht. Als Internist ist die Beurteilung der funktionellen Einschränkung einer Knieschädigung für ihn eine fachfremde Bewertung, weshalb seiner Aussage gegenüber der der Orthopädin Dr. G. keine höhere Überzeugungskraft zukommt. Außerdem ist eine entsprechende konkretere Stellungnahme der bereits als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte Dr. G. und Dr. D. zum Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigung im streitigen Zeitraum nicht zu erlangen, weil der Kläger von beiden Ärzten in dem Jahreszeitraum - wie oben dargelegt - nur einmal im November 2006 wegen der Kniegelenksbeschwerden untersucht wurde; ihre diesbezüglichen Befunde und Beschreibungen haben beide Ärzte in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber dem SG dargelegt. Eine wiederholte Anhörung der Ärzte ist daher rechtlich nicht geboten. Zudem wäre auch, wenn der Kläger seinerzeit - wie von ihm geltend gemacht - bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an unter erheblichen Schmerzen gelitten haben sollte, die hier erforderliche "große Anstrengung" nach der zitierten Rechtsprechung des BSG zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 streitig.
Bei dem Kläger wurde mit Bescheid vom 12.05.2000 und Ergänzungsbescheid vom 07.12.2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit 23.08.1992 - der Kläger hatte an diesem Tag einen Verkehrsunfall erlitten - festgestellt. Der Bescheid vom 12.05.2000 erging in Ausführung des im Rechtsstreit S 8 SB 727/99 vom Sozialgericht Mannheim (SG) am 03.03.2000 erlassenen Urteils. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden Wirbelsäulenverformungen und Abnutzungserscheinungen an den Kreuz-Darmbeingelenken, ein Lungenemphysem, eine chronische Gastritis, eine alte Kreuzbandverletzung im rechten Knie, Meniskusteilverlust links, Gonarthrose beidseits und ein posttraumatisches cervical-enzephales Syndrom berücksichtigt. Nachteilsausgleiche wurden nicht anerkannt.
Den vom Kläger am 20.12.2000 beim Versorgungsamt H. (VA) gestellten Antrag auf Feststellung des Nachteilsausgleichs G lehnte der Beklagte nach Beiziehung und Auswertung des zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers erstatteten neurologischen Gutachtens von Dr. J. vom 12.09.2000 mit Bescheid vom 30.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 ab. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage (S 10 SB 2275/01) wies das SG mit Urteil vom 18.02.2002 ab.
Am 05.10.2005 beantragte der Kläger unter Vorlage des Befundberichtes über die Kernspintomographie des rechten Kniegelenkes vom 12.07.2005 erneut die Feststellung des Nachteilsausgleichs G. Nach medizinischer Sachaufklärung (Befundbericht Orthopädin Dr. G. vom 28.10.2005 nebst Berichten über die Kernspintomographie des rechten Kniegelenks nativ vom 13.05.2002 und 16.01.2003) und Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2005 stellte der Beklagte mit Neufeststellungsbescheid vom 29.11.2005 ab 20.06.2001 einen GdB von 90 und den Nachteilsausgleich G fest. Versorgungsärztlicherseits war eine wesentliche Verschlimmerung des Kniegelenksleidens des Klägers (Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Instabilität des rechten Kniegelenks GdB 30) angenommen und unter Berücksichtigung der Wirbelsäulenverformung und der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (GdB 30) die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G bejaht worden.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt N.-O.-K. (LRA) die Feststellung des Nachteilsausgleichs aG und begründete dies damit, dass sich seine Gehbehinderung infolge der Beeinträchtigung seines linken Knies äußerst verschlimmert habe. Hierzu übersandte er den Bericht über die Kernspintomographie des linken Kniegelenks vom 27.07.2006 und das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 21.11.2006. Danach leide der Kläger an einer fortgeschrittenen Gonarthrose Grad IV mit freien Gelenkkörper- und Kniegelenksinstabilität. Aufgrund der langjährigen Überlastung des linken Kniegelenks sei es zwischenzeitlich zu einer schwerwiegenden Gonarthrose mit Ruhe- und Bewegungsschmerz gekommen. Die Gehfähigkeit sei aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik auf eine maximale Gehstrecke von ca. 50 m begrenzt. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte das LRA die Erhöhung des GdB und die Feststellung des Nachteilsausgleichs aG mit Bescheid vom 04.01.2007 ab. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden berücksichtigt eine Wirbelsäulenverformung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Lungenblähung, eine chronische Magenschleimhautentzündung, eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, eine Instabilität des rechten Kniegelenks, ein Hirnschaden, Kopfschmerzsyndrom, Schwindel, psychovegetative Störungen, Ohrgeräusche (Tinnitus) und eine Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks. Der Kläger gehöre weder zum Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten noch sei er diesem gleichzustellen.
Dagegen legte der Kläger am 01.02.2007 Widerspruch ein und machte unter Hinweis auf das Attest von Dr. D. vom 21.11.2006 und die bereits aktenkundigen Berichte über die Kernspintomographie der Kniegelenke vom 20.07.2005 und 27.07.2006 geltend, dass er am linken und rechten Kniegelenk an einer Arthrose höchsten Grades (Grad IV) leide. Er habe deshalb ständig Schmerzen, auch im Ruhezustand und nachts im Bett. Beim Gehen verstärkten sich seine Schmerzen mit jedem Schritt. Nachdem versorgungsärztlicherseits die Auffassung vertreten wurde, dass dem Kläger der Nachteilsausgleich aG nicht zustehe und ihm auch im Falle einer beidseitigen Knie-TEP-Implantation nicht zustehen würde, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 zurück.
Am 29.03.2007 erhob der Kläger Klage zum SG, mit der er den Nachteilsausgleich aG geltend machte. Er brachte vor, er sei dem Kreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen, weil die vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 hierfür geforderten Voraussetzungen von 2006 bis Mitte 2007 bei ihm vorgelegen hätten. Wegen seinen Kniebeschwerden und den damit verbundenen starken Schmerzen habe er kaum mehr gehen können. Ob die restliche Gehstrecke noch 30 m oder 50 m beträgt, sei nach dem genannten Urteil des BSG nicht entscheidend. Jedenfalls sei ein vollständiger Verlust des Gehvermögens nicht erforderlich. Er leide nicht nur an einer fortgeschrittenen Arthrose im Bereich beider Kniegelenke, sondern an einer Arthrose im Endstadium (Stadium IV). Der Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Nachteilsausgleich aG sei mit einer - wenn auch fortgeschrittenen - Kniegelenksarthrose beidseits nicht zu begründen.
Das SG hörte Dr. G. und Dr. D. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. G. schilderte am 25.07.2007 den Behandlungs- und Krankheitsverlauf und gab unter Vorlage eines Auszugs aus der Patientenkartei an, infolge der Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Schultergelenks und beider Kniegelenke bestehe eine deutliche Einschränkung der Mobilität mit Bewegungsschmerzen, an beiden Kniegelenken - rechts freie Beweglichkeit, links 0-0-150 - auch mit Ruheschmerzen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben nähmen die Beschwerden - bezüglich des linken Kniegelenks seit Sommer 2006 - rasch zu. Der Kläger sei immer alleine zur Untersuchung gekommen. Nach ihrem Wissen seien keine Hilfsmittel benutzt worden. Befunde, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs bereits von den ersten Schritten an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann, habe sie nicht erhoben. Zum Zeitpunkt der letzten Konsultation am 23.11.2006 sei der Kläger unter Schmerzen alleine gehfähig gewesen. Am 14.11.2007 machte der Internist Dr. D. unter Beifügung weiterer ärztlicher Unterlagen, insbesondere des neurootologischen Gutachtens von Prof. Dr. C., B. K., vom 31.10.1997, Angaben zu den Behandlungen seit Dezember 1999 (im Zeitraum von 2006 bis Mitte 2007 ist am 15.11.2006 die Diagnose einer Gonarthrose beidseits vermerkt) und teilte mit, bisher habe der Kläger die erforderlichen Wegstrecken innerhalb der Praxis sowie vom Parkplatz vor der Praxis zum Behandlungsraum alleine ohne Unterstützung durch ein Hilfsmittel (Gehstock o.ä.) und ohne Unterstützung durch eine Hilfsperson problemlos bewältigen können. Gelegentlich habe er sich in Begleitung seiner Ehefrau befunden, überwiegend sei er jedoch alleine gewesen. Die erhobenen MRT-Befunde hätten eine schwergradige und hierdurch auch schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten mehr als des linken Kniegelenks bestätigt. Aufgrund seiner Feststellungen habe der Kläger jedoch kurze Wegstrecken bis ca. 50 m ohne Hilfsmittel oder fremde Unterstützung sicher zurücklegen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2008 wies das SG - im Wesentlichen gestützt auf die Angaben von Dr. G. und Dr. D. - die Klage ab. Das Gehvermögen des Klägers sei deutlich besser als das eines Doppeloberschenkalamputierten bzw. der anderen ausdrücklich als außergewöhnlich Gehbehinderten anzuerkennenden Personen, so dass eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger am 09.07.2008 Berufung eingelegt, mit der er den Nachteilsausgleich aG für die Zeit von Mitte 2006 bis Mitte 2007 geltend macht. Er bringt vor, bis etwa Mitte 2007 habe er sich ohne große Schmerzen nicht fortbewegen können. Diese Schmerzen hätten auch im Ruhezustand und selbst in der Nacht bestanden. Die Schmerzen hätten sich beim Gehen mit jedem Schritt verstärkt, bis sie nicht mehr ertragbar gewesen seien. Aus den Angaben von Dr. D. gegenüber dem SG gehe (nur) hervor, dass er nach maximal 50 m schmerzbedingt nicht mehr habe laufen können. Dass er sich aber schon von den ersten Schritten an nur mit großer Anstrengung - wegen der erheblichen Schmerzen - habe fortbewegen können, sei durch die Angaben von Dr. D. nicht geklärt. Deshalb und weil die Angaben von Dr. D. vom 14.11.2007 im Vergleich zu denen in seinem zeitnahen Attest vom 21.11.2006 auch widersprüchlich seien, müsse Dr. D. nochmals angehört werden. Der Kläger legt das Attest von Dr. D. vom 11.11.2009 vor, wonach der Kläger vor allem im Behandlungszeitraum von Juli 2006 bis Oktober 2007 unter heftigen Schmerzen, insbesondere im rechten Kniegelenk, gelitten habe, so dass jegliche Bewegung mit größter Anstrengung verbunden gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Juni 2008 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger sei nach den Angaben von Dr. G. und Dr. D. im streitigen Zeitraum nicht außergewöhnlich gehbehindert gewesen.
Der Senat hat Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat unter dem 21.11.2008 angegeben, sie habe den Kläger seit ihren Angaben gegenüber dem SG vom 25.07.2007 nicht mehr gesehen, so dass ihr nicht bekannt sei, ob sich mittlerweile Änderungen bezüglich seiner Gesundheitsstörungen ergeben haben. Danach seien von ihr und ihrem Kollegen lediglich Rezepte für Krankengymnastik an Geräten für das linke Kniegelenk ausgestellt worden, ohne dass der Kläger persönlich bei ihnen vorgesprochen hätte.
Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden können, denn in der ordnungsgemäß zugegangenen Terminsladung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.2006 bis 01.07.2007 keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs aG.
Streitgegenstand ist lediglich, ob der Kläger für die Zeit vom 01.07.2006 bis 01.07.2007 Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs aG hat. Der Kläger hat seine Klage - spätestens im Berufungsverfahren - auf diesen Zeitraum beschränkt und damit die noch weitergehende Klage vom 29.03.2007 insoweit zurückgenommen. Nicht Streitgegenstand ist auch die mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2007 erfolgte Ablehnung der Erhöhung des GdB. Insoweit hat der Kläger schon keinen Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid vom 04.01.2007 in diesem Punkt bindend geworden ist.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen verneint. Dies hat es - hauptsächlich gestützt auf die Angaben von Dr. G. und Dr. D. - damit begründet, dass der Kläger dem ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten nicht gleichzustellen sei, weil sein Gehvermögen deutlich besser sei als das der zum Vergleich heranzuziehenden Personengruppe. Der Senat verneint für den hier noch streitigen Zeitraum ebenfalls die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) iVm §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), ist auf Antrag des behinderten Menschen der Nachteilsausgleich aG in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (BAnz S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 10.04.2006 (BAnz S. 2968). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwV-StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sonder darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Der Kläger, der im maßgeblichen Zeitraum unstreitig nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehörte, war diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt, da seine Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt war und er sich nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der VwV genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen konnte. Dies steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Angaben seines behandelnden Ärzte Dr. G. und Dr. D. für den Senat fest. Danach konnte sich der Kläger zum einen nicht nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen. Dies macht er auch selbst nicht geltend.
Damit kommt es darauf an, ob sich der Kläger nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten fortbewegen konnte. Die für den Nachteilsausgleich aG geforderte große körperliche Anstrengung ist nach der bereits genannten Entscheidung des BSG dann gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung auf 30 m darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Für den Nachteilsausgleich aG reichen irgend welche Erschöpfungszustände zudem nicht aus (BSG Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R). Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder der Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u.a. aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (a.a.O.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht für den Senat fest, dass sich der Kläger im streitigen Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 nicht nur noch mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen konnte. Das Gehvermögen des Klägers war seinerzeit im Wesentlichen durch eine schwere Kniegelenksarthrose beidseits beeinträchtigt. Dies ist den Angaben seiner behandelnden Ärzte Dr. G. und Dr. D. gegenüber dem SG und den übrigen aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Die Kniegelenksbeeinträchtigungen liegen seit 1979 (rechtes Knie) und 1993 (linkes Knie) vor (vgl. u. a. schriftliche Aussage von Dr. D. vom 14.11.2007). Aus der damit verbundenen Mobilitätseinschränkung resultierte zwar eine - auch heute noch anerkannte - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich G). Die vom Kläger geltend gemachte vorübergehende Verschlimmerung der für den Nachteilsausgleich aG relevanten Gehfähigkeit in dem genannten Zeitraum ist aber nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung bestand nicht, weil sich der Kläger nicht nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen konnte. Dagegen sprechen zunächst die Angaben der Orthopädin Dr. G. gegenüber dem SG vom 25.07.2007, wonach sie keine Befunde erhoben habe, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs bereits von den ersten Schritten an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen könne. Diese Einschätzung gründet sich auch auf den persönlichen Eindruck, den die Ärztin vom Kläger gewonnen hat. Der Kläger konsultierte Dr. G. nach ihren Angaben jedenfalls am 23.11.2006, mithin im streitigen Zeitraum. Aus den von ihr erhobenen Bewegungsmaßen - am 18.06.2004 freie Beweglichkeit des rechten Knies, am 23.11.2006 nur Beugeeinschränkung des linken Knies ab 140° - sind neben den berichteten Schmerzen keine relevanten Einschränkungen ersichtlich. Nach den Angaben von Dr. D. vom 14.11.2007, denen nicht zu folgen der Senat keinen Anlass sieht, war der Kläger in der Lage, kurze Wegstrecken bis ca. 50 m ohne Hilfsmittel oder fremde Unterstützung sicher zurückzulegen. Dass der Kläger diese Wegstrecke nur mit großer körperlicher Anstrengung zurücklegen kann, hat Dr. D. am 14.11.2007 nicht erwähnt. Insbesondere hat er nicht davon gesprochen, dass der Kläger nach dieser Wegstrecke bereits erschöpft war. Von einer großen körperlichen Anstrengung bzw. Erschöpfung des Klägers ist auch im Attest von Dr. A. D. vom 21.11.2006 nicht die Rede, in dem es heißt, aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik sei die Gehfähigkeit auf eine maximale Gehstrecke von ca. 50 m begrenzt. Für eine hiervon abweichende vorübergehende Verschlimmerung ist nichts ersichtlich. Nach Angaben von Dr. G. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vor dem SG war der Kläger zuletzt wegen Beschwerden am rechten Kniegelenk im Juni 2004 bei ihr in Behandlung. Die nächste Behandlung fand erst wieder am 23.11.2006 statt und zwar wegen des linken Kniegelenks. Nachfolgende Vorstellungen des Klägers in der Praxis im Januar, März und Mai 2007 erfolgten nur zur Ausstellung von Rezepten. Die letzte Untersuchung wegen Schmerzen am Knie fand demnach bei der Orthopädin Dr. G. im streitigen Zeitraum nur einmal am 23.11.2006 statt. Nach den Angaben des Internisten Dr. D. in seiner Zeugenaussage vom 14.11.2007 fand sich der Kläger im streitigen Zeitraum 2006 insgesamt neunmal in der Praxis (ab 02.08.2006 und zuletzt am 31.12.2006 zur Blutentnahme) und 2007 fünfmal in der Praxis ein (2 Praxisbesuche im Januar wegen eines grippalen Infektes und einer wegen Rezeptaustellung im Februar sowie Praxisvorstellungen am 14.05. und 16.07.2007 ohne Untersuchung wegen Rezepte). Eine Untersuchung und Diagnose (Gonarthrose) betreffend das Kniegelenk ist nur für den 15.11.2006 von Dr. D. dokumentiert. Eine über die berichtete Befundlage hinsichtlich der beiden Kniegelenke hinausgehende funktionelle Beeinträchtigung ist diesen ärztlichen Äußerungen für den streitigen Zeitraum nicht zu entnehmen. Ein anderer Befund ergibt sich auch nicht aus dem Attest von Dr. D. vom 11.11.2009. Soweit er dem Kläger darin bescheinigt, dass er heftige Schmerzen hatte, so dass jegliche Bewegung mit größter Anstrengung verbunden gewesen sei, hält der Senat diese erst jetzt erfolgte Einschätzung für nicht überzeugend, weil sie der zeitnäheren Einschätzung dieses Arztes in seiner Zeugenaussage vom 14.11.2007 widerspricht, in der er ausdrücklich verneint hat, dass der Kläger nur noch mit großer Anstrengung gehen konnte (Frage Nr. 4). Diese wenig überzeugende Bewertung der Gehfähigkeit des Klägers legte der Senat auch deshalb nicht seiner Beurteilung zugrunde, da der Kläger Dr. D. im streitigen Zeitraum nur einmal (am 15.11.2006) wegen der Gonarthrose aufgesucht hat und seine jetzige Einschätzung offensichtlich auf die Angaben des Klägers zurückgeht. Aber selbst, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass er im geltend gemachten Zeitraum schmerzbedingt nach 50 m nicht mehr weitergehen konnte, wären die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG nicht erfüllt, da hierfür - wie bereits ausgeführt - irgendwelche Erschöpfungszustände nicht ausreichen. Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität gleichwertig mit den Erschöpfungszuständen sein, die bei dem ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten (BSG aaO). Ein solches Erschöpfungsbild lag hier nicht vor. Der Senat ist nach alledem überzeugt, dass der Kläger nicht - wie erforderlich - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur noch mit großer Anstrengung gehen konnte.
Einer (nochmaligen) Anhörung des Internisten Dr. D. bedurfte es trotz der sich widersprechenden Äußerungen nicht. Als Internist ist die Beurteilung der funktionellen Einschränkung einer Knieschädigung für ihn eine fachfremde Bewertung, weshalb seiner Aussage gegenüber der der Orthopädin Dr. G. keine höhere Überzeugungskraft zukommt. Außerdem ist eine entsprechende konkretere Stellungnahme der bereits als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte Dr. G. und Dr. D. zum Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigung im streitigen Zeitraum nicht zu erlangen, weil der Kläger von beiden Ärzten in dem Jahreszeitraum - wie oben dargelegt - nur einmal im November 2006 wegen der Kniegelenksbeschwerden untersucht wurde; ihre diesbezüglichen Befunde und Beschreibungen haben beide Ärzte in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber dem SG dargelegt. Eine wiederholte Anhörung der Ärzte ist daher rechtlich nicht geboten. Zudem wäre auch, wenn der Kläger seinerzeit - wie von ihm geltend gemacht - bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an unter erheblichen Schmerzen gelitten haben sollte, die hier erforderliche "große Anstrengung" nach der zitierten Rechtsprechung des BSG zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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