Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 295/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5646/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der Kläger war bei der F. F. R. W. in E. als Stahlformenbauer beschäftigt. Am 23.07.2003 setzte sich der Kläger in seiner Mittagspause gegen 12.30 Uhr in der Werkhalle in den Rahmen einer zur Belüftung geöffneten Tür, die auf ein Vordach führte. Dabei stürzte der Kläger durch das Vordach und fiel ca. drei Meter tief auf eine Betontreppe. Der Kläger wurde mit dem Notarztwagen in die SLK-Kliniken H., Klinikum am Gesundbrunnen, gebracht, von wo aus er nach der Erstversorgung zur operativen Stabilisierung per RTH in die Klinik K.-L. verlegt wurde. Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Polytrauma mit Lungenkontusion, eine Commotio cerebri mit Kopfplatzwunde, eine Scapula- und Clavikulafraktur rechts sowie multisegmentale Verletzungen/Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Berichte der SLK-Kliniken H. vom 24.07.2003 und 28.07.2003 sowie des Klinikum K.-L. vom 11.11.2003 und 23.11.2003). Arbeitsunfähigkeit bestand bis 12.09.2004.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Sie beauftragte zunächst Prof. Dr. S., SLK Kliniken H., mit der Erstattung eines ersten Rentengutachtens. Prof. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 08.11.2004 zu dem Ergebnis, die Verletzungsfolgen bedingten vom 13.09.2004 bis 24.10.2004 eine MdE von 20, ab 25.10.2004 eine MdE von 10 vH. Dieser Einschätzung trat der Beratungsarzt der Beklagten Dr. Sch. in seiner Stellungnahme vom 25.01.2005 entgegen, der eine vorläufige Rente nach einer MdE von 40 vH. für angemessen hielt. Außerdem befragte am 23.06.2005 ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zum Unfallgeschehen am 23.07.2003. Nach der hierzu gefertigten Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 29.06.2005 gab der Kläger an, die Mittagspause habe von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr gedauert. Der Unfall habe sich um ca. 12.30 Uhr ereignet. Er sei zum Mittagessen in einer nahegelegenen Gastwirtschaft gewesen. Das Mittagessen habe er beendet. Danach habe er die restliche Mittagspause an einem schattigen Platz verbringen wollen. Aus diesem Grund habe er sich zum Unfallzeitpunkt an der Absturzstelle aufgehalten. Er sei zum Unfallzeitpunkt allein auf dem Dach gewesen. Er habe ab und zu die Mittagspause an dieser Stelle verbracht. Weiter wird in dem Bericht mitgeteilt, eine telefonische Rücksprache mit dem Firmeninhaber habe ergeben, dass die Türe nur für Lüftungszwecke geöffnet worden sei. Aufgrund einer möglichen Absturzgefahr sei das Betreten des Daches nicht geduldet worden. Allerdings habe sich der Firmeninhaber während der Mittagspause öfters nicht im Betrieb aufgehalten. Dem Bericht waren eine Skizze zu den Räumlichkeiten sowie Lichtbilder vom Unfallort beigefügt.
Mit Bescheid vom 12.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Gewährung von Leistungen abgelehnt würde, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Ereigne sich ein Unfall nicht nur während, sondern infolge einer Tätigkeit, die der Versicherte während der Pause ausübe, bestehe Versicherungsschutz nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb diene. Bei rein privaten Verrichtungen scheide Versicherungsschutz aus. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt weder bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit noch bei einer betriebsdienlichen Tätigkeit befunden. Auch habe sich der Unfall nicht bei einer mit einer betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsgefahr ereignet. Ein Arbeitsunfall habe somit nicht vorgelegen.
Gegen den Bescheid vom 12.07.2005 legte der Kläger am 02.08.2005 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, am Unfalltag sei es bereits vormittags draußen sehr heiß gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei es entsprechend heiß gewesen. Die Luft in der Werkshalle sei schwül, drückend und sehr stickig gewesen. An solchen Tagen sei es sehr anstrengend zu arbeiten. Als er von der Mittagspause zurückgekommen sei, habe er deshalb einen schattigen Platz mit frischer Luft gesucht. Der Platz vor der Werkshalle liege in der prallen Sonne. Der einzige schattige Platz sei der Türrahmen im hinteren Gebäudeteil. Deshalb habe er ab und zu bei hohen Temperaturen am Türrahmen gesessen. In diesem Bereich hätten Metallfässer zur Aufnahme der Metallspäne gestanden. Beim Einfüllen komme es manchmal vor, dass Metallspäne hinter die Fässer und somit vor die Türe geraten. Da es sich um keinen Durchgangsweg handele, würden die Späne nicht immer sofort beseitigt. Am Unfalltag habe er sich wieder in den Türrahmen setzen wollen. Er vermute, dass vor der Türe Metallspäne gelegen hätten, auf welchen er ausgerutscht oder dass er an einem der Fässer gestrauchelt und dann durch die Tür nach außen gefallen sei. Anders könne er sich den Unfall nicht erklären. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.01.2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er schilderte die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten und vertiefte sein bisheriges Vorbringen zum Unfallgeschehen am 23.07.2003 und zur Wetterlage. Er trug vor, im Laufe des Vormittags seien die Außentemperaturen auf 36° C, im Betrieb über 35° C, gestiegen. Er habe in der Mittagspause um 12.00 Uhr das Betriebsgelände verlassen und sei von einem Restaurant gegen ca. 12.30 Uhr auf das Betriebsgelände zurückgekehrt. Er habe sein Gleichgewicht entweder aufgrund von Metallspänen verloren, die vor der Türe gelegen hätten, oder er sei an einer Unebenheit der Eternittafel gestrauchelt. Der Sommer 2003 habe zu einem der heißesten Sommer gehört, die es jemals in Deutschland gegeben habe. Auch am Unfalltag sei es bereits am Vormittag extrem heiß gewesen. Die Luft in der Werkshalle sei im Laufe des Vormittags immer schwüler und immer drückender geworden. Er müsse bei seiner Arbeit zum einen mit den zu bearbeitenden Werkstücken präzise und vorsichtig umgehen und zudem darauf achten, dass er bei den Tätigkeiten sich nicht selbst verletze. Aufgrund der besonderen körperlichen Belastung am Unfalltag sei er nach dem Vormittag besonders ermattet gewesen. Um deshalb für die weitere Zeit seiner Tätigkeit die notwendige Fitness zu erreichen, habe er einen schattigen Platz aufgesucht. Auf dem Werksgelände habe es einen solchen schattigen Platz nicht gegeben. Das Gelände liege in der prallen Sonne. Der einzige schattige Platz, den es gebe, liege im Türrahmen im hinteren Teil des Werksgebäudes. Er habe nicht vorgehabt, sich auf das Vordach zu setzen, sondern lediglich in den Türrahmen, um dort im Schatten zu sitzen. Die Auffassung der Beklagten sei falsch. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe die Tätigkeit in der Arbeitspause dann unter Versicherungsschutz, wenn sie wesentlich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft diene. Dabei genüge das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet würden, zwar nicht, den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen. Ein innerer Zusammenhang sei jedoch dann zu bejahen, wenn die berufliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht, die ohne die berufliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre. Dies sei bei ihm der Fall gewesen. Er sei nur deshalb in den Bereich des Unfallortes gegangen, weil es aufgrund der Witterungsumstände unerträglich heiß in der Produktionshalle gewesen sei. Dies habe in Kombination mit der körperlichen Arbeit, die er auszuführen gehabt habe, zu einer besonderen Ermüdung geführt, was er bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe. Sein Verhalten sei notwendig gewesen, da er bei den von ihm zu erbringenden Arbeiten auf Präzision angewiesen sei, die nur ausgeführt werden könnten, wenn ein entsprechender Grad an Fitness vorliege. Außerdem bestünde Versicherungsschutz, weil eine betriebliche Gefahr den Unfall verursacht habe. Es seien entweder die Metallspäne oder aber Unebenheiten der Eternitplatte gewesen, die ihn zum Straucheln gebracht hätten. Dies habe dazu geführt, dass er durch die Eternitplatte durchgebrochen sei. Die Ansicht der Beklagten sei nicht richtig. Ihre Folgeausführungen gingen an der Sache vorbei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug zur Begründung vor, Versicherungsschutz für private Tätigkeiten könne nach der Rechtsprechung des BSG nur dann bestehen, wenn diese wegen besonderer in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Gründe plötzlich und unerwartet erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Tätigkeit des Klägers sei am Unfalltag die gleiche gewesen, wie er sie immer habe verrichten müssen. Weiter habe die Hitzeperiode am Unfalltag schon eine geraume Weile angedauert, sodass keine plötzlichen und unerwartet auftretenden Gründe für seine außergewöhnliche Müdigkeit bzw. Erschöpfung ersichtlich seien. Auch habe der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Vorverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der besonderen klimatischen Umstände so erschöpft gewesen sei, dass er ohne eine Pause im Schatten seine Arbeit nicht hätte fortsetzen können. Auch die Tatsache, dass er erst noch in einer nahegelegenen Gaststätte zu Mittag gegessen habe, bevor er sich in den Schatten begeben habe, spreche dagegen, dass der Kläger nur mit der Pause im Schatten die Tätigkeit bis Feierabend hätte fortsetzen können. Weiter sei nicht belegt, dass es am Unfalltag in der Werkshalle zum einen tatsächlich so heiß gewesen sei und zum anderen, dass es dort tatsächlich keinen anderen Schattenplatz gegeben habe. Im Übrigen würden besondere betriebliche Gefahren nur dann Versicherungsschutz begründen können, wenn diese in unmittelbarer Nähe des räumlichen und zeitlichen Bereichs des Arbeitsplatzes des Versicherten einwirkten (z. B. beim kurzfristigen privaten Telefonieren am Arbeitsplatz). Begebe sich ein Versicherter aus privaten Gründen in den Bereich der betrieblichen Gefahren, könne dies nicht dazu führen, dass er dann unter Versicherungsschutz stehe.
Das SG holte beim Deutschen Wetterdienst, Klima- und Umweltberatung, in St. eine Auskunft zum Wetter am Unfalltag ein (amtliche Auskunft vom 21.06.2006 Wetterwarte Ö., wonach am 23.07.2003 - u.a.- um 12.30 Uhr die Außentemperatur 27,0° C und die relative Luftfeuchtigkeit 38 % betrug bei einer Maximaltemperatur um 16.50 Uhr von 29,6° C). Im Anschluss daran veranlasste das SG eine Betriebs- und Arbeitsplatzbesichtigung durch den Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten, der mit Bericht vom 04.10.2006 zu den Temperaturen sowie weiterer Klimagrößen im Arbeitsbereich und der Berechnung verschiedener Klimasummen Stellung nahm und eine Beurteilung der Situation im Hinblick auf die Klima- und Wärmebelastung im Arbeitsbereich abgab. Hierzu wird auf Blätter 76 bis 94 der SG-Akten Bezug genommen. Hierzu nahmen der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2006 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2007 Stellung. Das SG hörte außerdem in der öffentlichen Sitzung am 26.08.2008 den Kläger an und erhob Beweis durch die Vernehmung des Zeugen Rupp. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 26.08.2008 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.08.2008 wurde die Klage vom SG abgewiesen. Das SG führte zur Begründung aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger eine eigenwirtschaftlich und somit private Tätigkeit ausgeübt habe. Fest stehe, dass das Handlungsziel des Klägers darin bestanden habe, sich aufgrund einer körperlichen Erschöpfung auszuruhen und zu erholen, was für eine reine private Handlungstendenz stehe. Nicht fest stehe, dass der Aufenthalt des Klägers am Unfallort wesentlich das unternehmensdienliche Zeil gehabt habe, ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Schichtende durchhalten zu können. Soweit der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente begehre, sei die Klage unzulässig. Im Ausgangsbescheid sei keine Regelung über konkrete Leistungsansprüche getroffen worden. Der Satz "Die Gewährung von Leistungen wird abgelehnt" sei deklaratorisch zu verstehen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, das SG habe zwar die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze zutreffend herangezogen. Das SG habe jedoch nicht beachtet, dass davon auszugehen sei, dass die Richtwerte der Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 und ASR 6 und DIN 1946 Raumlufttechnik bereits am Vormittag überschritten gewesen seien. Damit habe er nachgewiesen, dass die Arbeitsbedingungen am Unfalltag besonders belastend gewesen seien. Weiter habe das SG sein Berufsbild nicht berücksichtigt. Die Ausführungen des SG dazu, dass fest stehe, dass das Handlungsziel des Klägers darin bestanden habe, sich aufgrund einer körperlichen Erschöpfung auszuruhen und zu erholen, was für eine reine private Handlungstendenz stehe; nicht fest stehe, dass der Aufenthalt des Klägers am Unfallort wesentlich das unternehmensdienliche Ziel gehabt habe, ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Schichtende durchhalten zu können, seien rechtlich nicht korrekt. Die Aufnahme von Getränken und Essen gegen ihn zu verwenden, sei nicht korrekt. Von der Rechtsprechung werde auch nicht gefordert, dass ein pathologischer Zustand erreicht sein müsse, um die Unternehmensdienlichkeit nachzuweisen, was das SG voraussetze. Es gehe nur darum, dass er plausibel darlegen und nachweisen könne, dass die Tätigkeit, die er auszuführen habe oder hätte ausführen wollen, dazu bestimmt gewesen sei, seine Nachmittagsarbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Auch die Frage, ob ein kurzzeitiger Aufenthalt im Schatten den Erschöpfungszustand dauerhaft behoben hätte, sei irrelevant. Das SG habe das Beweismaß zu hoch angesetzt. Der vernommene Zeuge werde vom SG in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Benannten Beweismitteln sei vom SG nicht nachgegangen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 23. Juli 2003 ein Arbeitsunfall ist und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. September 2004 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Ausruhen in der Mittagspause, hier zur Erholung an einem Schattenplatz, zu den Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zählt. Den Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit kommt keine andere Stellung zu als zahlreichen anderen sonstigen Verrichtungen, die sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können. Nach der Rechtsprechung des BSG steht ein Ruhen während einer Arbeitspause - auch bei einer Dienstreise - mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang, wenn es aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Danach liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Versicherte aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit veranlasst worden war, sich zu erholen um seine Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten. Insoweit besteht eine Parallele etwa zur Aufnahme von Nahrung während der Arbeitspausen (vgl. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.), auch zu andersartigen, der Erholung dienenden Verrichtungen während einer Arbeitspause wie z.B. dem Schlafen. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in der Pause zu begründen (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 62). Ein innerer Zusammenhang ist, wie bei der Nahrungsaufnahme, nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 m.w.N.). Die Aufnahme von Nahrung ist auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten. In eng begrenzten Ausnahmefällen hat das Bundessozialgericht den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen. So ist Versicherungsschutz angenommen worden, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente. Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einen besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren (vgl. zusammenfassend hierzu BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 11).
Eine derartige Ausnahmesituation lag nach den Feststellungen des SG nicht vor, denn der Kläger war keinen besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt gewesen und hatte betriebsbedingt keine Veranlassung, die Pause an den späteren Unfallort zu verbringen.
Das SG hat deshalb mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass das Ereignis vom 23.07.2003 ein Arbeitsunfall ist, verneint. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu der Überzeugung, dass nach den Angaben des Klägers und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als der Kläger eine eigenwirtschaftlich und somit private Tätigkeit ausgeübt hat. Fest steht, dass das Handlungsziel des Klägers darin bestanden hat, sich auszuruhen und zu erholen, was für eine rein private Handlungstendenz steht. Dagegen steht nicht fest, dass der Aufenthalt des Klägers am Unfallort wesentlich das unternehmensdienliche Ziel gehabt hat, ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Schichtende durchhalten zu können, weshalb der für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendige Nachweis, dass der Unfall am 23.07.2003 der versicherten Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist, nicht erbracht ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Dem Vorbringen des Klägers zu seiner Arbeitsbelastung am Unfalltag ist eine besonders schwere körperliche Belastung nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass der Kläger im Verfahren hierzu wechselnde, nicht miteinander vereinbare Angaben gemacht hat - so wurde im Verwaltungsverfahren eine besondere körperliche Belastung nicht erwähnt, in der Klageschrift werden Tätigkeiten an der Fräsmaschine, Drehmaschine und Bohrarbeiten mit belastenden Anstrengungen angegeben, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger lediglich Arbeiten an den Erodiermaschinen und Werkbankarbeiten angegeben (gleichwohl wurden in Anwesenheit des Klägers vom Messdienst der Präventionsabteilung aber Messpunkte im Bereich der Werkbank, der Erodiermaschinen und der Fräs-/Bohrmaschinen eingerichtet) - ist vom Präventionsdienst nach Besichtigung des Arbeitsplatzes die Arbeitsschwere der klägerischen Tätigkeit als mittelgradig eingestuft worden. Dass am Unfalltag eine von den üblichen Arbeitsvorgängen abweichende Besonderheit vorgelegen hätte, hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem SG auch auf Frage verneint.
Eine besondere Wärmeentwicklung an den in Betrieb genommenen Maschinen ist nach dem Messbericht des Präventionsdienstes der Beklagten nicht aufgetreten. Das Ergebnis der Messung ergab keine auffällige Belastung durch Hitzeeinwirkung an den Arbeitsplätzen, da keine Energieabstrahlung an den Maschinen gemessen wurde. Soweit im Messbericht ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Richtwerte weit unterschritten wurden und deshalb davon auszugehen ist, dass auch bei höherer Außentemperaturen die Richtwerte eingehalten werden, ist dies für den Senat nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, am Unfalltag habe eine weit höhere Außentemperatur als am Tag der Messung vorgelegen, führt nicht weiter. Ein dem am Vormittag der Messung vergleichbarer Temperaturanstieg der Außentemperatur im Schatten um 5 °C (19,7 °C um 10:15 Uhr, 25,0 °C um 12:38 Uhr) ist an den verschiedenen Messpunkten der Arbeitsplätze nicht eingetreten. Es ist deshalb nicht hinreichend nachgewiesen, dass am Unfalltag die Temperatur-Mittelwerte an den Arbeitsplätzen wesentlich von den vom Präventionsdienst gemessenen Temperaturwerten abgewichen sind, zumal am Vormittag des 23.07.2003 nur um 2-3° C höhere Außentemperaturen als am Tag der durchgeführten Messungen herrschten.
Soweit der Kläger rügt, während der Messung habe eine Belüftung durch das offene Tor stattgefunden, das am Unfalltag aber nicht offen gestanden habe, ist dies wenig überzeugend. Zum Zeitpunkt der Messung was sowohl der Kläger als auch der Unternehmer im Betrieb anwesend, was der ausdrücklichen richterlichen Anordnung vom 25.07.2006 entsprach, und mit der sichergestellt werden sollte, dass vergleichbare Bedingungen für die Messung geschaffen werden. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass hiermit die Messbedingungen zum Nachteil des Klägers beeinflusst worden sind, denn die höhere Außentemperatur konnte über das offene Tore ungehindert die Lufttemperatur im Werkstattraum beeinflussen (so besteht beispielsweise für das Gerichtsgebäude die Empfehlung des Staatlichen Hochbauamtes vom 01.07.2004, gestützt auf eine Expertise eines Ingenieurbüros für Bauphysik, ab 9:00 Uhr morgens die Fenster zu schließen, weil bei hohen Außentemperaturen der "Wärmeeintrag" durch Lüften gefördert werde).
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Richtwerte der Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 und ASR 6 und der DIN 1946 Raumlufttechnik bereits am Vormittag überschritten waren und der Kläger damit nachgewiesen hätte, dass die Arbeitsbedingungen am Unfalltag auch unter Berücksichtigung des vom Kläger dargestellten Berufsbildes witterungsbedingt besonders belastend gewesen sind, wäre dies vorliegend für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob nach der subjektiven Zielvorstellung des Klägers das angeschuldigte Ereignis am 23.07.2003 wesentlich von der Handlungstendenz eines besonderen Bedürfnisses nach körperlicher Stärkung und/oder Erfrischung getragen war, um zu verhindern, seine Arbeit im Anschluss an die Mittagspause nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können. Hierfür können die Klimabedingungen ein Indiz sein, sie sind jedoch für sich alleine nicht geeignet, die für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendige Handlungstendenz zu belegen. Nach den konkreten Arbeitsbedingungen kann die Belastung durch größere Hitze mit einer entsprechenden Arbeitsorganisation, indem z.B. nach anstrengenden Arbeitsvorgängen weniger belastende Verrichtungen, die der Erholung dienen, ausgeführt werden, kompensiert werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ist eine solche relevante Entkräftung durch Arbeitsbelastung nicht zur vollen Überzeugung des Senats ersichtlich.
Die Witterungsverhältnisse (Temperaturen) am 23.07.2003 waren nach der vom SG eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21.06.2006 auch nicht so, dass sich wegen der Witterungsverhältnisse ein besonderes Bedürfnis des Klägers nach körperlicher Stärkung und/oder Erfrischung, um zu verhindern, seine Arbeit im Anschluss an die Mittagspause nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können, aufdrängt. Nach den Mitteilungen des Deutschen Wetterdienstes bestand um 12.30 Uhr eine Außentemperatur von 27,0° C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 38 %; die Maximaltemperatur betrug um 16.50 Uhr 29,6 ° C. Der vom SG vernommene Zeuge R. hat angegeben, er denke in der Werkshalle habe das Thermometer so etwa 30° C angezeigt. Bei diesen Temperaturen kann von einer "extremen Hitze" am Unfalltag nicht ausgegangen werden, wie der Kläger aber zur Begründung seines Verhaltens in der Mittagspause am 23.07.2003 (Vormittags Außentemperatur 36°C, im Betrieb über 35° C) geltend gemacht hat.
Der Kläger hat auch nicht plausibel darlegt und nachgewiesen, dass die angeschuldigte Tätigkeit dazu bestimmt war, seine Nachmittagsarbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Gegen eine solche Handlungstendenz spricht, dass der Kläger im Verwaltungs- und Vorverfahren nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er aufgrund besonderer klimatischer Umstände so erschöpft gewesen sei, dass er ohne eine Pause im Schatten seine Arbeit nicht ordnungsgemäß hätte fortsetzen können, wie die Beklagte im Verfahren erster Instanz zutreffend vorgetragen hat. Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, mit seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren zu den Temperaturen und der Luftverhältnisse in der Werkshalle, zum Unfallzeitpunkt und dass er deshalb einen schattigen Platz mit frischer Luft gesucht habe, habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ihn die in der Werkshalle herrschenden Temperaturen deutlich erschöpft hätten. Diesen Angaben lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass sich der Kläger im Schatten hat ausruhen wollen, um der Hitze auszuweichen, frische Luft zu schnappen und sich zu erholen, wie das SG angenommen hat. Ein unternehmensdienliche Zielrichtung kann diesen Angaben jedoch nicht entnommen werden. Eine solche Handlungstendenz wird auch durch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren und seine Angaben bei seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des SG am 26.08.2008 nicht belegt. Die als Grund für sein Verhalten genannte extreme Hitze (Anstieg der Außentemperatur vormittags auf 36° C) lag nicht vor, wie die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21.06.2006 ergeben hat. Auch sonst hat der Kläger keinen plausiblen Grund für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses nach körperlicher Stärkung oder Erfrischung genannt, um seine Arbeit nach der Mittagspause ordnungsgemäß fortsetzen zu können. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung auf Frage des SG angegeben, er sei in einem Zustand gewesen, in dem er erkannt habe, dass er seine Arbeit nicht akkurat weiter ausführen könne, wenn er nicht versuche, sich zu erfrischen. Auf Nachfrage des SG hat er dann seine Angabe dahin eingeschränkt, dass er sich auf jeden Fall körperlich habe aufbauen wollen, um seine Arbeit fortzusetzen. Aus welchen Gründen dies erforderlich war, ist in der Gesamtschau der Angaben des Klägers nicht plausibel dargelegt, nachdem die Angabe des Klägers, es habe extreme Hitze bestanden, widerlegt ist. Auch die übrigen Angaben des Klägers machen nicht plausibel, dass am Unfalltag ein besonderes, über das allgemeine Erholungsbedürfnis hinausgehendes Bedürfnis zur Erholung bestanden hat, ohne die der Kläger die Arbeit nicht oder nur eingeschränkt hätte fortsetzen können. So hielt sich der Kläger an der Türe, wo es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist, sonst an heißen Tagen, wenn er sehr geschwitzt habe sporadisch, kurzzeitig auf, wenn er Schatten und frische Luft gesucht habe, wie er bei seiner Anhörung beim SG außerdem angegeben hat. Dass der Kläger dadurch einen Zustand wirksam hätte verbessern können, der einer akkuraten Weiterarbeit entgegen gestanden hat, hält der Senat nicht für plausibel. Für den Kläger hätte vielmehr viel näher liegen müssen, einen 5 x 8 Meter großer Aufenthaltsraum mit Umkleidekabinen im Keller der Werkshalle zu nutzen, der nach den Angaben des Zeugen R. bei seiner Vernehmung durch das SG als möglicher Ort der Abkühlung vorhanden war, sollte der Kläger wegen der klimatischen Bedingungen tatsächlich ein besonderes Erholungsbedürfnis gehabt haben, was er jedoch nicht getan hat. Auch das Verhalten des Klägers in der Mittagspause vor dem Unfallereignis (Verlassen des Betriebsgeländes um 12.00 Uhr und Rückkehr auf das Betriebsgelände nach einem Aufenthalt im Restaurant gegen ca. 12.30 Uhr) spricht nicht dafür, dass beim Kläger wegen der klimatischen Verhältnisse ein besonderes Bedürfnis nach körperlicher Stärkung oder Erfrischung oder nach einer gesonderten Ruhepause bestanden hat, um seine Arbeit ordnungsgemäß fortsetzen zu können. Die Pause erfolgte zur üblichen Zeit und ihr Verlauf wies bis zum Unfall keine Besonderheiten auf. Diesem Verhalten und Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine Ermüdung oder Entkräftung ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre, wie das nach der oben genannten Rechtsprechung aber zu verlangen ist. Damit sind keine tatsächlichen Gegebenheiten belegt, die Grundlage einer unternehmensdienlichen Handlungstendenz des Kläger hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses sein können. Dass der Kläger in der Mittagspause einen Schattenplatz aufgesucht hat, um den Erholungszweck der Pause zu erhalten und zu verstärken, mag zu seinen Gunsten als zielgerichtete Handlung unterstellt werden, ist jedoch eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Handlungstendenz. Es kann deshalb nach den feststellbaren objektiven Umständen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer betriebsdienlichen Tätigkeit nachgegangen ist, wofür der Kläger die objektive Beweislast trägt. Damit kommt auch Versicherungsschutz aufgrund einer sogenannten gemischten Tätigkeit nicht in Betracht.
Der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit kann auch nicht nach den Grundsätzen des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung angenommen werden. Da es einen sogenannten Betriebsbann in der Unfallversicherung nicht gibt, ist es für den Versicherungsschutz nicht maßgebend, ob betriebliche Gefahren (hier Metallspäne, Fässer oder Unebenheiten einer Eternitplatte, die der Kläger alternativ als Ursachen des Sturzes genannt hat) beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass dies private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger befand sich beim angeschuldigten Ereignis in der Mittagspause, war damit zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Der Aufenthalt an diesem Ort war auch nicht durch die betrieblichen Umstände zwingend erforderlich. Das Betreten des Vordaches war durch ein Schild ausdrücklich verboten. Nach Angaben des Klägers und des Zeugen Rupp hätte auch die Möglichkeit bestanden, in dem im Keller gelegenen Umkleideraum des Betriebes sich abzukühlen und auszuruhen. Auf das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr als rechtlich wesentliche Unfallursache hat sich der Kläger im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht mehr berufen.
Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des angeschuldigten Ereignisses vom 23.07.2003 als Arbeitsunfall besteht damit nicht.
Der Senat vermag sich allerdings der Ansicht des SG im angefochtenen Urteil, dass die Klage des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente unzulässig sei, nicht anzuschließen. Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - entschiedenen Rechtsstreit, auf das das SG seine Ansicht gestützt hat, wurde von der Beklagten durch Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 08.11.2004 und der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Sch. vom 25.01.2005 geprüft, ob Leistungen (Rente) an den Kläger zu erbringen sind. Weiter wurde im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 12.07.2005 im Verfügungssatz allein "die Gewährung von Leistungen" abgelehnt und lediglich zur Begründung ausgeführt, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, weshalb die Gewährung von Leistungen nicht in Betracht komme. Objektiver Sinngehalt des Verfügungssatzes im Bescheid vom 12.07.2005 ist damit die Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, gegen den sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit seiner Klage zulässig wenden kann. Die Klage auf Gewährung von Verletztenrente ist jedoch nicht begründet, da, wie ausgeführt, ein Arbeitsunfall nicht vorliegt und somit der Versicherungsfall als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der Kläger war bei der F. F. R. W. in E. als Stahlformenbauer beschäftigt. Am 23.07.2003 setzte sich der Kläger in seiner Mittagspause gegen 12.30 Uhr in der Werkhalle in den Rahmen einer zur Belüftung geöffneten Tür, die auf ein Vordach führte. Dabei stürzte der Kläger durch das Vordach und fiel ca. drei Meter tief auf eine Betontreppe. Der Kläger wurde mit dem Notarztwagen in die SLK-Kliniken H., Klinikum am Gesundbrunnen, gebracht, von wo aus er nach der Erstversorgung zur operativen Stabilisierung per RTH in die Klinik K.-L. verlegt wurde. Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Polytrauma mit Lungenkontusion, eine Commotio cerebri mit Kopfplatzwunde, eine Scapula- und Clavikulafraktur rechts sowie multisegmentale Verletzungen/Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Berichte der SLK-Kliniken H. vom 24.07.2003 und 28.07.2003 sowie des Klinikum K.-L. vom 11.11.2003 und 23.11.2003). Arbeitsunfähigkeit bestand bis 12.09.2004.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Sie beauftragte zunächst Prof. Dr. S., SLK Kliniken H., mit der Erstattung eines ersten Rentengutachtens. Prof. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 08.11.2004 zu dem Ergebnis, die Verletzungsfolgen bedingten vom 13.09.2004 bis 24.10.2004 eine MdE von 20, ab 25.10.2004 eine MdE von 10 vH. Dieser Einschätzung trat der Beratungsarzt der Beklagten Dr. Sch. in seiner Stellungnahme vom 25.01.2005 entgegen, der eine vorläufige Rente nach einer MdE von 40 vH. für angemessen hielt. Außerdem befragte am 23.06.2005 ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zum Unfallgeschehen am 23.07.2003. Nach der hierzu gefertigten Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 29.06.2005 gab der Kläger an, die Mittagspause habe von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr gedauert. Der Unfall habe sich um ca. 12.30 Uhr ereignet. Er sei zum Mittagessen in einer nahegelegenen Gastwirtschaft gewesen. Das Mittagessen habe er beendet. Danach habe er die restliche Mittagspause an einem schattigen Platz verbringen wollen. Aus diesem Grund habe er sich zum Unfallzeitpunkt an der Absturzstelle aufgehalten. Er sei zum Unfallzeitpunkt allein auf dem Dach gewesen. Er habe ab und zu die Mittagspause an dieser Stelle verbracht. Weiter wird in dem Bericht mitgeteilt, eine telefonische Rücksprache mit dem Firmeninhaber habe ergeben, dass die Türe nur für Lüftungszwecke geöffnet worden sei. Aufgrund einer möglichen Absturzgefahr sei das Betreten des Daches nicht geduldet worden. Allerdings habe sich der Firmeninhaber während der Mittagspause öfters nicht im Betrieb aufgehalten. Dem Bericht waren eine Skizze zu den Räumlichkeiten sowie Lichtbilder vom Unfallort beigefügt.
Mit Bescheid vom 12.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Gewährung von Leistungen abgelehnt würde, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Ereigne sich ein Unfall nicht nur während, sondern infolge einer Tätigkeit, die der Versicherte während der Pause ausübe, bestehe Versicherungsschutz nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb diene. Bei rein privaten Verrichtungen scheide Versicherungsschutz aus. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt weder bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit noch bei einer betriebsdienlichen Tätigkeit befunden. Auch habe sich der Unfall nicht bei einer mit einer betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsgefahr ereignet. Ein Arbeitsunfall habe somit nicht vorgelegen.
Gegen den Bescheid vom 12.07.2005 legte der Kläger am 02.08.2005 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, am Unfalltag sei es bereits vormittags draußen sehr heiß gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei es entsprechend heiß gewesen. Die Luft in der Werkshalle sei schwül, drückend und sehr stickig gewesen. An solchen Tagen sei es sehr anstrengend zu arbeiten. Als er von der Mittagspause zurückgekommen sei, habe er deshalb einen schattigen Platz mit frischer Luft gesucht. Der Platz vor der Werkshalle liege in der prallen Sonne. Der einzige schattige Platz sei der Türrahmen im hinteren Gebäudeteil. Deshalb habe er ab und zu bei hohen Temperaturen am Türrahmen gesessen. In diesem Bereich hätten Metallfässer zur Aufnahme der Metallspäne gestanden. Beim Einfüllen komme es manchmal vor, dass Metallspäne hinter die Fässer und somit vor die Türe geraten. Da es sich um keinen Durchgangsweg handele, würden die Späne nicht immer sofort beseitigt. Am Unfalltag habe er sich wieder in den Türrahmen setzen wollen. Er vermute, dass vor der Türe Metallspäne gelegen hätten, auf welchen er ausgerutscht oder dass er an einem der Fässer gestrauchelt und dann durch die Tür nach außen gefallen sei. Anders könne er sich den Unfall nicht erklären. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.01.2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er schilderte die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten und vertiefte sein bisheriges Vorbringen zum Unfallgeschehen am 23.07.2003 und zur Wetterlage. Er trug vor, im Laufe des Vormittags seien die Außentemperaturen auf 36° C, im Betrieb über 35° C, gestiegen. Er habe in der Mittagspause um 12.00 Uhr das Betriebsgelände verlassen und sei von einem Restaurant gegen ca. 12.30 Uhr auf das Betriebsgelände zurückgekehrt. Er habe sein Gleichgewicht entweder aufgrund von Metallspänen verloren, die vor der Türe gelegen hätten, oder er sei an einer Unebenheit der Eternittafel gestrauchelt. Der Sommer 2003 habe zu einem der heißesten Sommer gehört, die es jemals in Deutschland gegeben habe. Auch am Unfalltag sei es bereits am Vormittag extrem heiß gewesen. Die Luft in der Werkshalle sei im Laufe des Vormittags immer schwüler und immer drückender geworden. Er müsse bei seiner Arbeit zum einen mit den zu bearbeitenden Werkstücken präzise und vorsichtig umgehen und zudem darauf achten, dass er bei den Tätigkeiten sich nicht selbst verletze. Aufgrund der besonderen körperlichen Belastung am Unfalltag sei er nach dem Vormittag besonders ermattet gewesen. Um deshalb für die weitere Zeit seiner Tätigkeit die notwendige Fitness zu erreichen, habe er einen schattigen Platz aufgesucht. Auf dem Werksgelände habe es einen solchen schattigen Platz nicht gegeben. Das Gelände liege in der prallen Sonne. Der einzige schattige Platz, den es gebe, liege im Türrahmen im hinteren Teil des Werksgebäudes. Er habe nicht vorgehabt, sich auf das Vordach zu setzen, sondern lediglich in den Türrahmen, um dort im Schatten zu sitzen. Die Auffassung der Beklagten sei falsch. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe die Tätigkeit in der Arbeitspause dann unter Versicherungsschutz, wenn sie wesentlich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft diene. Dabei genüge das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet würden, zwar nicht, den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen. Ein innerer Zusammenhang sei jedoch dann zu bejahen, wenn die berufliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht, die ohne die berufliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre. Dies sei bei ihm der Fall gewesen. Er sei nur deshalb in den Bereich des Unfallortes gegangen, weil es aufgrund der Witterungsumstände unerträglich heiß in der Produktionshalle gewesen sei. Dies habe in Kombination mit der körperlichen Arbeit, die er auszuführen gehabt habe, zu einer besonderen Ermüdung geführt, was er bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe. Sein Verhalten sei notwendig gewesen, da er bei den von ihm zu erbringenden Arbeiten auf Präzision angewiesen sei, die nur ausgeführt werden könnten, wenn ein entsprechender Grad an Fitness vorliege. Außerdem bestünde Versicherungsschutz, weil eine betriebliche Gefahr den Unfall verursacht habe. Es seien entweder die Metallspäne oder aber Unebenheiten der Eternitplatte gewesen, die ihn zum Straucheln gebracht hätten. Dies habe dazu geführt, dass er durch die Eternitplatte durchgebrochen sei. Die Ansicht der Beklagten sei nicht richtig. Ihre Folgeausführungen gingen an der Sache vorbei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug zur Begründung vor, Versicherungsschutz für private Tätigkeiten könne nach der Rechtsprechung des BSG nur dann bestehen, wenn diese wegen besonderer in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Gründe plötzlich und unerwartet erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Tätigkeit des Klägers sei am Unfalltag die gleiche gewesen, wie er sie immer habe verrichten müssen. Weiter habe die Hitzeperiode am Unfalltag schon eine geraume Weile angedauert, sodass keine plötzlichen und unerwartet auftretenden Gründe für seine außergewöhnliche Müdigkeit bzw. Erschöpfung ersichtlich seien. Auch habe der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Vorverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der besonderen klimatischen Umstände so erschöpft gewesen sei, dass er ohne eine Pause im Schatten seine Arbeit nicht hätte fortsetzen können. Auch die Tatsache, dass er erst noch in einer nahegelegenen Gaststätte zu Mittag gegessen habe, bevor er sich in den Schatten begeben habe, spreche dagegen, dass der Kläger nur mit der Pause im Schatten die Tätigkeit bis Feierabend hätte fortsetzen können. Weiter sei nicht belegt, dass es am Unfalltag in der Werkshalle zum einen tatsächlich so heiß gewesen sei und zum anderen, dass es dort tatsächlich keinen anderen Schattenplatz gegeben habe. Im Übrigen würden besondere betriebliche Gefahren nur dann Versicherungsschutz begründen können, wenn diese in unmittelbarer Nähe des räumlichen und zeitlichen Bereichs des Arbeitsplatzes des Versicherten einwirkten (z. B. beim kurzfristigen privaten Telefonieren am Arbeitsplatz). Begebe sich ein Versicherter aus privaten Gründen in den Bereich der betrieblichen Gefahren, könne dies nicht dazu führen, dass er dann unter Versicherungsschutz stehe.
Das SG holte beim Deutschen Wetterdienst, Klima- und Umweltberatung, in St. eine Auskunft zum Wetter am Unfalltag ein (amtliche Auskunft vom 21.06.2006 Wetterwarte Ö., wonach am 23.07.2003 - u.a.- um 12.30 Uhr die Außentemperatur 27,0° C und die relative Luftfeuchtigkeit 38 % betrug bei einer Maximaltemperatur um 16.50 Uhr von 29,6° C). Im Anschluss daran veranlasste das SG eine Betriebs- und Arbeitsplatzbesichtigung durch den Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten, der mit Bericht vom 04.10.2006 zu den Temperaturen sowie weiterer Klimagrößen im Arbeitsbereich und der Berechnung verschiedener Klimasummen Stellung nahm und eine Beurteilung der Situation im Hinblick auf die Klima- und Wärmebelastung im Arbeitsbereich abgab. Hierzu wird auf Blätter 76 bis 94 der SG-Akten Bezug genommen. Hierzu nahmen der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2006 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2007 Stellung. Das SG hörte außerdem in der öffentlichen Sitzung am 26.08.2008 den Kläger an und erhob Beweis durch die Vernehmung des Zeugen Rupp. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 26.08.2008 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.08.2008 wurde die Klage vom SG abgewiesen. Das SG führte zur Begründung aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger eine eigenwirtschaftlich und somit private Tätigkeit ausgeübt habe. Fest stehe, dass das Handlungsziel des Klägers darin bestanden habe, sich aufgrund einer körperlichen Erschöpfung auszuruhen und zu erholen, was für eine reine private Handlungstendenz stehe. Nicht fest stehe, dass der Aufenthalt des Klägers am Unfallort wesentlich das unternehmensdienliche Zeil gehabt habe, ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Schichtende durchhalten zu können. Soweit der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente begehre, sei die Klage unzulässig. Im Ausgangsbescheid sei keine Regelung über konkrete Leistungsansprüche getroffen worden. Der Satz "Die Gewährung von Leistungen wird abgelehnt" sei deklaratorisch zu verstehen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, das SG habe zwar die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze zutreffend herangezogen. Das SG habe jedoch nicht beachtet, dass davon auszugehen sei, dass die Richtwerte der Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 und ASR 6 und DIN 1946 Raumlufttechnik bereits am Vormittag überschritten gewesen seien. Damit habe er nachgewiesen, dass die Arbeitsbedingungen am Unfalltag besonders belastend gewesen seien. Weiter habe das SG sein Berufsbild nicht berücksichtigt. Die Ausführungen des SG dazu, dass fest stehe, dass das Handlungsziel des Klägers darin bestanden habe, sich aufgrund einer körperlichen Erschöpfung auszuruhen und zu erholen, was für eine reine private Handlungstendenz stehe; nicht fest stehe, dass der Aufenthalt des Klägers am Unfallort wesentlich das unternehmensdienliche Ziel gehabt habe, ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Schichtende durchhalten zu können, seien rechtlich nicht korrekt. Die Aufnahme von Getränken und Essen gegen ihn zu verwenden, sei nicht korrekt. Von der Rechtsprechung werde auch nicht gefordert, dass ein pathologischer Zustand erreicht sein müsse, um die Unternehmensdienlichkeit nachzuweisen, was das SG voraussetze. Es gehe nur darum, dass er plausibel darlegen und nachweisen könne, dass die Tätigkeit, die er auszuführen habe oder hätte ausführen wollen, dazu bestimmt gewesen sei, seine Nachmittagsarbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Auch die Frage, ob ein kurzzeitiger Aufenthalt im Schatten den Erschöpfungszustand dauerhaft behoben hätte, sei irrelevant. Das SG habe das Beweismaß zu hoch angesetzt. Der vernommene Zeuge werde vom SG in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Benannten Beweismitteln sei vom SG nicht nachgegangen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 23. Juli 2003 ein Arbeitsunfall ist und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. September 2004 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Ausruhen in der Mittagspause, hier zur Erholung an einem Schattenplatz, zu den Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zählt. Den Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit kommt keine andere Stellung zu als zahlreichen anderen sonstigen Verrichtungen, die sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können. Nach der Rechtsprechung des BSG steht ein Ruhen während einer Arbeitspause - auch bei einer Dienstreise - mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang, wenn es aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Danach liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Versicherte aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit veranlasst worden war, sich zu erholen um seine Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten. Insoweit besteht eine Parallele etwa zur Aufnahme von Nahrung während der Arbeitspausen (vgl. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.), auch zu andersartigen, der Erholung dienenden Verrichtungen während einer Arbeitspause wie z.B. dem Schlafen. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in der Pause zu begründen (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 62). Ein innerer Zusammenhang ist, wie bei der Nahrungsaufnahme, nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 m.w.N.). Die Aufnahme von Nahrung ist auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten. In eng begrenzten Ausnahmefällen hat das Bundessozialgericht den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen. So ist Versicherungsschutz angenommen worden, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente. Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einen besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren (vgl. zusammenfassend hierzu BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 11).
Eine derartige Ausnahmesituation lag nach den Feststellungen des SG nicht vor, denn der Kläger war keinen besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt gewesen und hatte betriebsbedingt keine Veranlassung, die Pause an den späteren Unfallort zu verbringen.
Das SG hat deshalb mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass das Ereignis vom 23.07.2003 ein Arbeitsunfall ist, verneint. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu der Überzeugung, dass nach den Angaben des Klägers und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als der Kläger eine eigenwirtschaftlich und somit private Tätigkeit ausgeübt hat. Fest steht, dass das Handlungsziel des Klägers darin bestanden hat, sich auszuruhen und zu erholen, was für eine rein private Handlungstendenz steht. Dagegen steht nicht fest, dass der Aufenthalt des Klägers am Unfallort wesentlich das unternehmensdienliche Ziel gehabt hat, ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Schichtende durchhalten zu können, weshalb der für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendige Nachweis, dass der Unfall am 23.07.2003 der versicherten Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist, nicht erbracht ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Dem Vorbringen des Klägers zu seiner Arbeitsbelastung am Unfalltag ist eine besonders schwere körperliche Belastung nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass der Kläger im Verfahren hierzu wechselnde, nicht miteinander vereinbare Angaben gemacht hat - so wurde im Verwaltungsverfahren eine besondere körperliche Belastung nicht erwähnt, in der Klageschrift werden Tätigkeiten an der Fräsmaschine, Drehmaschine und Bohrarbeiten mit belastenden Anstrengungen angegeben, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger lediglich Arbeiten an den Erodiermaschinen und Werkbankarbeiten angegeben (gleichwohl wurden in Anwesenheit des Klägers vom Messdienst der Präventionsabteilung aber Messpunkte im Bereich der Werkbank, der Erodiermaschinen und der Fräs-/Bohrmaschinen eingerichtet) - ist vom Präventionsdienst nach Besichtigung des Arbeitsplatzes die Arbeitsschwere der klägerischen Tätigkeit als mittelgradig eingestuft worden. Dass am Unfalltag eine von den üblichen Arbeitsvorgängen abweichende Besonderheit vorgelegen hätte, hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem SG auch auf Frage verneint.
Eine besondere Wärmeentwicklung an den in Betrieb genommenen Maschinen ist nach dem Messbericht des Präventionsdienstes der Beklagten nicht aufgetreten. Das Ergebnis der Messung ergab keine auffällige Belastung durch Hitzeeinwirkung an den Arbeitsplätzen, da keine Energieabstrahlung an den Maschinen gemessen wurde. Soweit im Messbericht ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Richtwerte weit unterschritten wurden und deshalb davon auszugehen ist, dass auch bei höherer Außentemperaturen die Richtwerte eingehalten werden, ist dies für den Senat nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, am Unfalltag habe eine weit höhere Außentemperatur als am Tag der Messung vorgelegen, führt nicht weiter. Ein dem am Vormittag der Messung vergleichbarer Temperaturanstieg der Außentemperatur im Schatten um 5 °C (19,7 °C um 10:15 Uhr, 25,0 °C um 12:38 Uhr) ist an den verschiedenen Messpunkten der Arbeitsplätze nicht eingetreten. Es ist deshalb nicht hinreichend nachgewiesen, dass am Unfalltag die Temperatur-Mittelwerte an den Arbeitsplätzen wesentlich von den vom Präventionsdienst gemessenen Temperaturwerten abgewichen sind, zumal am Vormittag des 23.07.2003 nur um 2-3° C höhere Außentemperaturen als am Tag der durchgeführten Messungen herrschten.
Soweit der Kläger rügt, während der Messung habe eine Belüftung durch das offene Tor stattgefunden, das am Unfalltag aber nicht offen gestanden habe, ist dies wenig überzeugend. Zum Zeitpunkt der Messung was sowohl der Kläger als auch der Unternehmer im Betrieb anwesend, was der ausdrücklichen richterlichen Anordnung vom 25.07.2006 entsprach, und mit der sichergestellt werden sollte, dass vergleichbare Bedingungen für die Messung geschaffen werden. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass hiermit die Messbedingungen zum Nachteil des Klägers beeinflusst worden sind, denn die höhere Außentemperatur konnte über das offene Tore ungehindert die Lufttemperatur im Werkstattraum beeinflussen (so besteht beispielsweise für das Gerichtsgebäude die Empfehlung des Staatlichen Hochbauamtes vom 01.07.2004, gestützt auf eine Expertise eines Ingenieurbüros für Bauphysik, ab 9:00 Uhr morgens die Fenster zu schließen, weil bei hohen Außentemperaturen der "Wärmeeintrag" durch Lüften gefördert werde).
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Richtwerte der Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 und ASR 6 und der DIN 1946 Raumlufttechnik bereits am Vormittag überschritten waren und der Kläger damit nachgewiesen hätte, dass die Arbeitsbedingungen am Unfalltag auch unter Berücksichtigung des vom Kläger dargestellten Berufsbildes witterungsbedingt besonders belastend gewesen sind, wäre dies vorliegend für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob nach der subjektiven Zielvorstellung des Klägers das angeschuldigte Ereignis am 23.07.2003 wesentlich von der Handlungstendenz eines besonderen Bedürfnisses nach körperlicher Stärkung und/oder Erfrischung getragen war, um zu verhindern, seine Arbeit im Anschluss an die Mittagspause nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können. Hierfür können die Klimabedingungen ein Indiz sein, sie sind jedoch für sich alleine nicht geeignet, die für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendige Handlungstendenz zu belegen. Nach den konkreten Arbeitsbedingungen kann die Belastung durch größere Hitze mit einer entsprechenden Arbeitsorganisation, indem z.B. nach anstrengenden Arbeitsvorgängen weniger belastende Verrichtungen, die der Erholung dienen, ausgeführt werden, kompensiert werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ist eine solche relevante Entkräftung durch Arbeitsbelastung nicht zur vollen Überzeugung des Senats ersichtlich.
Die Witterungsverhältnisse (Temperaturen) am 23.07.2003 waren nach der vom SG eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21.06.2006 auch nicht so, dass sich wegen der Witterungsverhältnisse ein besonderes Bedürfnis des Klägers nach körperlicher Stärkung und/oder Erfrischung, um zu verhindern, seine Arbeit im Anschluss an die Mittagspause nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können, aufdrängt. Nach den Mitteilungen des Deutschen Wetterdienstes bestand um 12.30 Uhr eine Außentemperatur von 27,0° C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 38 %; die Maximaltemperatur betrug um 16.50 Uhr 29,6 ° C. Der vom SG vernommene Zeuge R. hat angegeben, er denke in der Werkshalle habe das Thermometer so etwa 30° C angezeigt. Bei diesen Temperaturen kann von einer "extremen Hitze" am Unfalltag nicht ausgegangen werden, wie der Kläger aber zur Begründung seines Verhaltens in der Mittagspause am 23.07.2003 (Vormittags Außentemperatur 36°C, im Betrieb über 35° C) geltend gemacht hat.
Der Kläger hat auch nicht plausibel darlegt und nachgewiesen, dass die angeschuldigte Tätigkeit dazu bestimmt war, seine Nachmittagsarbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Gegen eine solche Handlungstendenz spricht, dass der Kläger im Verwaltungs- und Vorverfahren nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er aufgrund besonderer klimatischer Umstände so erschöpft gewesen sei, dass er ohne eine Pause im Schatten seine Arbeit nicht ordnungsgemäß hätte fortsetzen können, wie die Beklagte im Verfahren erster Instanz zutreffend vorgetragen hat. Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, mit seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren zu den Temperaturen und der Luftverhältnisse in der Werkshalle, zum Unfallzeitpunkt und dass er deshalb einen schattigen Platz mit frischer Luft gesucht habe, habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ihn die in der Werkshalle herrschenden Temperaturen deutlich erschöpft hätten. Diesen Angaben lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass sich der Kläger im Schatten hat ausruhen wollen, um der Hitze auszuweichen, frische Luft zu schnappen und sich zu erholen, wie das SG angenommen hat. Ein unternehmensdienliche Zielrichtung kann diesen Angaben jedoch nicht entnommen werden. Eine solche Handlungstendenz wird auch durch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren und seine Angaben bei seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des SG am 26.08.2008 nicht belegt. Die als Grund für sein Verhalten genannte extreme Hitze (Anstieg der Außentemperatur vormittags auf 36° C) lag nicht vor, wie die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21.06.2006 ergeben hat. Auch sonst hat der Kläger keinen plausiblen Grund für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses nach körperlicher Stärkung oder Erfrischung genannt, um seine Arbeit nach der Mittagspause ordnungsgemäß fortsetzen zu können. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung auf Frage des SG angegeben, er sei in einem Zustand gewesen, in dem er erkannt habe, dass er seine Arbeit nicht akkurat weiter ausführen könne, wenn er nicht versuche, sich zu erfrischen. Auf Nachfrage des SG hat er dann seine Angabe dahin eingeschränkt, dass er sich auf jeden Fall körperlich habe aufbauen wollen, um seine Arbeit fortzusetzen. Aus welchen Gründen dies erforderlich war, ist in der Gesamtschau der Angaben des Klägers nicht plausibel dargelegt, nachdem die Angabe des Klägers, es habe extreme Hitze bestanden, widerlegt ist. Auch die übrigen Angaben des Klägers machen nicht plausibel, dass am Unfalltag ein besonderes, über das allgemeine Erholungsbedürfnis hinausgehendes Bedürfnis zur Erholung bestanden hat, ohne die der Kläger die Arbeit nicht oder nur eingeschränkt hätte fortsetzen können. So hielt sich der Kläger an der Türe, wo es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist, sonst an heißen Tagen, wenn er sehr geschwitzt habe sporadisch, kurzzeitig auf, wenn er Schatten und frische Luft gesucht habe, wie er bei seiner Anhörung beim SG außerdem angegeben hat. Dass der Kläger dadurch einen Zustand wirksam hätte verbessern können, der einer akkuraten Weiterarbeit entgegen gestanden hat, hält der Senat nicht für plausibel. Für den Kläger hätte vielmehr viel näher liegen müssen, einen 5 x 8 Meter großer Aufenthaltsraum mit Umkleidekabinen im Keller der Werkshalle zu nutzen, der nach den Angaben des Zeugen R. bei seiner Vernehmung durch das SG als möglicher Ort der Abkühlung vorhanden war, sollte der Kläger wegen der klimatischen Bedingungen tatsächlich ein besonderes Erholungsbedürfnis gehabt haben, was er jedoch nicht getan hat. Auch das Verhalten des Klägers in der Mittagspause vor dem Unfallereignis (Verlassen des Betriebsgeländes um 12.00 Uhr und Rückkehr auf das Betriebsgelände nach einem Aufenthalt im Restaurant gegen ca. 12.30 Uhr) spricht nicht dafür, dass beim Kläger wegen der klimatischen Verhältnisse ein besonderes Bedürfnis nach körperlicher Stärkung oder Erfrischung oder nach einer gesonderten Ruhepause bestanden hat, um seine Arbeit ordnungsgemäß fortsetzen zu können. Die Pause erfolgte zur üblichen Zeit und ihr Verlauf wies bis zum Unfall keine Besonderheiten auf. Diesem Verhalten und Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine Ermüdung oder Entkräftung ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre, wie das nach der oben genannten Rechtsprechung aber zu verlangen ist. Damit sind keine tatsächlichen Gegebenheiten belegt, die Grundlage einer unternehmensdienlichen Handlungstendenz des Kläger hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses sein können. Dass der Kläger in der Mittagspause einen Schattenplatz aufgesucht hat, um den Erholungszweck der Pause zu erhalten und zu verstärken, mag zu seinen Gunsten als zielgerichtete Handlung unterstellt werden, ist jedoch eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Handlungstendenz. Es kann deshalb nach den feststellbaren objektiven Umständen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer betriebsdienlichen Tätigkeit nachgegangen ist, wofür der Kläger die objektive Beweislast trägt. Damit kommt auch Versicherungsschutz aufgrund einer sogenannten gemischten Tätigkeit nicht in Betracht.
Der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit kann auch nicht nach den Grundsätzen des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung angenommen werden. Da es einen sogenannten Betriebsbann in der Unfallversicherung nicht gibt, ist es für den Versicherungsschutz nicht maßgebend, ob betriebliche Gefahren (hier Metallspäne, Fässer oder Unebenheiten einer Eternitplatte, die der Kläger alternativ als Ursachen des Sturzes genannt hat) beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass dies private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger befand sich beim angeschuldigten Ereignis in der Mittagspause, war damit zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Der Aufenthalt an diesem Ort war auch nicht durch die betrieblichen Umstände zwingend erforderlich. Das Betreten des Vordaches war durch ein Schild ausdrücklich verboten. Nach Angaben des Klägers und des Zeugen Rupp hätte auch die Möglichkeit bestanden, in dem im Keller gelegenen Umkleideraum des Betriebes sich abzukühlen und auszuruhen. Auf das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr als rechtlich wesentliche Unfallursache hat sich der Kläger im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht mehr berufen.
Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des angeschuldigten Ereignisses vom 23.07.2003 als Arbeitsunfall besteht damit nicht.
Der Senat vermag sich allerdings der Ansicht des SG im angefochtenen Urteil, dass die Klage des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente unzulässig sei, nicht anzuschließen. Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - entschiedenen Rechtsstreit, auf das das SG seine Ansicht gestützt hat, wurde von der Beklagten durch Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 08.11.2004 und der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Sch. vom 25.01.2005 geprüft, ob Leistungen (Rente) an den Kläger zu erbringen sind. Weiter wurde im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 12.07.2005 im Verfügungssatz allein "die Gewährung von Leistungen" abgelehnt und lediglich zur Begründung ausgeführt, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, weshalb die Gewährung von Leistungen nicht in Betracht komme. Objektiver Sinngehalt des Verfügungssatzes im Bescheid vom 12.07.2005 ist damit die Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, gegen den sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit seiner Klage zulässig wenden kann. Die Klage auf Gewährung von Verletztenrente ist jedoch nicht begründet, da, wie ausgeführt, ein Arbeitsunfall nicht vorliegt und somit der Versicherungsfall als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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