Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 32 KR 975/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 48/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Kosten für Zahnersatz bei Zahnbehandlungen im Ausland zu erstatten.
Die 1954 geborene Klägerin bezieht eine Erwerbsminderungsrente und war vom 5. Dezember 1989 bis zum 28. Februar 2007 bei der Beklagten krankenversichert. Sie hatte ihren Wohnsitz im Jahr 2006 in Spanien und beantragte während dieser Zeit bei der Beklagten die Feststellung, dass diese für Zahnersatzkosten bei Zahnbehandlungen in Spanien aufkomme. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Juli 2006 ab und verwies die Klägerin auf ihren Sachleistungsanspruch gegenüber dem Träger ihres Wohnlandes. Ein darüber hinausgehender Kostenerstattungsanspruch sei ausgeschlossen, da nach dem Abkommensrecht Pauschalen an den spanischen Träger gezahlt würden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 zurück und führte aus, der Anspruch auf Leistungen ruhe grundsätzlich während eines Auslandsaufenthaltes. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erhalte die Klägerin Sachleistungen nach den Vorschriften des spanischen Krankenversicherungsträgers. Das spanische Recht sehe eine Versorgung mit Zahnersatz nicht vor. Die Klägerin könne jedoch eine prothetische Versorgung in Deutschland gegen Vorlage ihrer Versichertenkarte durchführen lassen.
Mit ihrer am 4. Dezember 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie fühle sich massiv benachteiligt. Eine Behandlung in Deutschland sei ihr nur möglich, wenn die Beklagte die Flug- und Unterkunftskosten trage.
Im Laufe des Klagverfahrens ist die Klägerin zunächst nach Panama und mittlerweile auf die Philippinen verzogen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. August 2008 – der Klägerin zugestellt am 3. Oktober 2008 – abgewiesen und sich den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides angeschlossen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz des Territorialitätsprinzips auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Die Klägerin hat dagegen am 23. Oktober 2008 Berufung eingelegt und ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Zahnersatzkosten zu haben.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für Zahnersatz bei Zahnbehandlungen der Klägerin im Ausland zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet, da die erhobene Feststellungsklage mittlerweile unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hieran fehlt es, da die Klägerin bereits seit März 2007 nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten seitdem und in Zukunft unter keinem Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen kann.
Dass der Klägerin während der Zeit ihrer Mitgliedschaft Kosten für Zahnersatz entstanden sind, hat sie weder vorgetragen noch nachgewiesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Feststellungsklage aber aufgrund ihrer Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 19). Die Klägerin wäre daher insoweit gehalten gewesen, bei der Beklagten einen Leistungsantrag zu stellen und diesen im Falle einer Ablehnung durch Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Kosten für Zahnersatz bei Zahnbehandlungen im Ausland zu erstatten.
Die 1954 geborene Klägerin bezieht eine Erwerbsminderungsrente und war vom 5. Dezember 1989 bis zum 28. Februar 2007 bei der Beklagten krankenversichert. Sie hatte ihren Wohnsitz im Jahr 2006 in Spanien und beantragte während dieser Zeit bei der Beklagten die Feststellung, dass diese für Zahnersatzkosten bei Zahnbehandlungen in Spanien aufkomme. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Juli 2006 ab und verwies die Klägerin auf ihren Sachleistungsanspruch gegenüber dem Träger ihres Wohnlandes. Ein darüber hinausgehender Kostenerstattungsanspruch sei ausgeschlossen, da nach dem Abkommensrecht Pauschalen an den spanischen Träger gezahlt würden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 zurück und führte aus, der Anspruch auf Leistungen ruhe grundsätzlich während eines Auslandsaufenthaltes. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erhalte die Klägerin Sachleistungen nach den Vorschriften des spanischen Krankenversicherungsträgers. Das spanische Recht sehe eine Versorgung mit Zahnersatz nicht vor. Die Klägerin könne jedoch eine prothetische Versorgung in Deutschland gegen Vorlage ihrer Versichertenkarte durchführen lassen.
Mit ihrer am 4. Dezember 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie fühle sich massiv benachteiligt. Eine Behandlung in Deutschland sei ihr nur möglich, wenn die Beklagte die Flug- und Unterkunftskosten trage.
Im Laufe des Klagverfahrens ist die Klägerin zunächst nach Panama und mittlerweile auf die Philippinen verzogen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. August 2008 – der Klägerin zugestellt am 3. Oktober 2008 – abgewiesen und sich den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides angeschlossen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz des Territorialitätsprinzips auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Die Klägerin hat dagegen am 23. Oktober 2008 Berufung eingelegt und ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Zahnersatzkosten zu haben.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für Zahnersatz bei Zahnbehandlungen der Klägerin im Ausland zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet, da die erhobene Feststellungsklage mittlerweile unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hieran fehlt es, da die Klägerin bereits seit März 2007 nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten seitdem und in Zukunft unter keinem Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen kann.
Dass der Klägerin während der Zeit ihrer Mitgliedschaft Kosten für Zahnersatz entstanden sind, hat sie weder vorgetragen noch nachgewiesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Feststellungsklage aber aufgrund ihrer Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 19). Die Klägerin wäre daher insoweit gehalten gewesen, bei der Beklagten einen Leistungsantrag zu stellen und diesen im Falle einer Ablehnung durch Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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