L 5 AS 54/09 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 4057/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 54/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eheleute-Getrenntleben-Unterhalt
Die Beschwerden werden zurückgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt in dem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 628,08 EUR beginnend ab 1. November 2008 sowie in einem weiteren Beschwerdeverfahren die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die am X. Juni 1960 geborene und seit 1X. Juli 1982 verheiratete Antragstellerin bezog seit Januar 2005 SGB II-Leistungen von der Antragsgegnerin. Sie gab in ihrem Erstantrag unter dem 4. Januar 2005 an, von ihrem Ehemann, Herrn F. L. , seit November 2003 getrennt zu leben. Laut Ehevertrag vom 27. November 2001 war die Gütertrennung vereinbart worden. Sie legte einen Mietvertrag vom 21. August 2004 vor, wonach sie im Haus ihres Ehemannes Räume mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 45 qm gemietet habe. Das Mietverhältnis begann ausweislich § 2 des Mietvertrages am 1. September 2004. Die Miete betrug ausweislich der Vertragunterlagen monatlich 200,00 EUR zuzüglich Betriebskosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligte Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)) Um nachzuprüfen, ob sich der Ehemann der Antragstellerin noch bei der Antragstellerin im Haus aufhalte, führte die Antragsgegnerin am 9. Februar 2006 einen Hausbesuch durch. Anwesend war ausweislich des über diesen Hausbesuch gefertigten Protokolls die Antragstellerin, die einen etwas nervösen Eindruck gemacht habe und nur sehr kurz in ihren Antworten mit "ja, nein, weiß ich nicht" angebunden gewesen sei. Sie habe wiederholt, sie sei seit November 2003 von ihrem Noch-Ehemann getrennt. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte und ob er noch in M. gemeldet sei. Sie bewohne das geräumige Eigenheim allein. Ein paar Sachen von ihm (ihrem Ehemann) hingen schon ewig in den Schränken, die mal weg müssten. Mehr sei aus der Antragstellerin nicht herauszuholen gewesen. Die Inaugenscheinnahme der Wohnung habe keine Anhaltspunkte für den ständigen Aufenthalt einer männlichen Person gegeben. Nach einer Mietbescheinigung des Ehemannes vom 23. Juni 2007 war seine Anschrift mit der der Antragstellerin identisch. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin in der Folge Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, zuletzt mit Bescheid vom 9. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2008 in Höhe von 628,08 EUR/Monat. Unter dem 31. März 2008 teilte das Finanzamt Wittenberg der Antragsgegnerin mit, dass für die Jahre 2005 und 2006 von der Antragstellerin und ihrem Ehemann die Zusammenveranlagung gewählt worden sei. Angaben zum Getrenntleben lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin stellte die Leistungszahlung ab Mai 2008 vorläufig ein und hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. April 2008 zu einer beabsichtigen Rückforderung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 5. Januar 2005 bis 30. April 2008 an. Die Tatsache, dass für die Jahre 2005 und 2006 eine steuerliche Zusammenveranlagung gewählt worden sei, widerlege, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Es sei beabsichtigt, die sich für den oben genannten Zeitraum ergebende Überzahlung in Höhe von 30.964,21 EUR zurückzufordern. In einer Stellungnahme hierzu führte die Antragstellerin unter dem 5. Mai 2008 im Wesentlichen aus, auch während der Trennung blieben Ehegatten grundsätzlich aus dem Aspekt der ehelichen Fürsorgepflicht verpflichtet, an der Erstellung einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung mitzuwirken. Am 21. Mai 2008 stellte die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, ihr für die Monate Mai bis Juli 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von 628,08 EUR/Monat zu gewähren (S 9 AS 1424/08 ER). In einem Erörterungstermin in diesem Verfahren am 17. Juni 2008 gab sie an, ihr Ehemann arbeite seit Sommer 2000 in Süddeutschland und halte sich überwiegend dort auf. Sie könne nicht sagen, wann er in M. sei, das kriege sie nicht mit. Wenn er da sei, wohne er eine Etage tiefer im Souterrain. Er habe dort ein eigenes Zimmer. Für dieses Zimmer habe er sich Möbel neu gekauft, er habe keine Möbel aus dem Haus mit nach unten genommen. Früher habe es sich bei dem Raum um einen Partykeller gehandelt. Die Fenster zu dem Zimmer befänden sich über dem Erdboden, es seien aber normale Kellerfenster. Die Trennung von ihrem Ehemann sei im November 2004 erfolgt. Er habe sich kaum noch bei ihr gemeldet. Wenn sie ihn angerufen habe, habe er aufgelegt. Wie es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen sei, könne sie nicht mehr angeben. Ob es noch einmal ein Gespräch mit ihrem Mann gegeben habe zu dem Thema, dass sie sich jetzt trennen würden, könne sie auch nicht sagen. Es habe keine Versuche gegeben sich zu versöhnen. Zu den Wohnverhältnissen erklärte die Antragstellerin, wenn ihr Mann da sei, benutze er Küche und Bad im Erdgeschoss. Sie bewohne in dem Haus das Erdgeschoss. Das Obergeschoss, in dem sich die beiden Kinderzimmer befänden, stünde leer. Auch das dortige Bad werde nicht benutzt. Ihr Ehemann und sie hätten vereinbart, dass sie Bad und Küche im Erdgeschoss zu verschiedenen Zeiten gemeinsam benutzen. Wer was zuerst benutze komme darauf an, wer zuerst aufstehe. Auf mehrmaliges Nachfragen der Vorsitzenden konnte die Antragstellerin nicht angeben, zu welchen Zeiten sie oder ihr Mann das Bad oder die Küche konkret benutzen. Die Antragstellerin erklärte weiter, Küche und Bad würden im stündlichen Wechsel genutzt. Jeder habe dann für eine Stunde sowohl die Küche als auch das Bad. Sie gab weiter an, sie putze ihre Etage. Das Souterrain putze ihr Ehemann, das gehe sie nichts an. Küche und Bad würden auch von ihrem Mann geputzt, wenn er da sei. Das Auto ihres Mannes stehe derzeit nicht vor der Tür. Seit März halte er sich wieder in M. auf, da er arbeitslos sei. Das Haus gehöre ihrem Ehemann. Ob er noch weitere Kredite zu tilgen habe, könne sie nicht sagen. Er habe das Haus gebaut. Dies müsse vor 1983 gewesen sein, da ihr erstes Kind in diesem Jahr geboren worden sei. Den Mietvertrag mit ihrem Mann habe sie nach der Trennung geschlossen. Die Mietzahlung erfolge jeden Monat dadurch, dass sie das Geld in einen Briefumschlag lege, den sie in den Briefkasten ihres Mannes werfe. Am Haus befänden sich zwei Briefkästen, einer für sie und einer für ihren Ehemann. Der Briefkasten ihres Mannes sei gleich hinter dem zweiten Tor. Dies müsse man sich so vorstellen: Es gebe zu dem Grundstück ein erstes Tor, das ständig offen stehe. Von diesem ersten Tor zu dem zweiten Tor seien es etwa fünf Meter. Der Briefkasten ihres Mannes befinde sich direkt hinter dem zweiten Tor. Dieses Tor sei verschlossen. Ihr Mann erhalte auch seine Post in diesen Briefkasten. Der Postzusteller müsse nicht extra durch das zweite Tor, um an den Briefkasten zu gelangen. Wie oft ihr Mann komme, könne sie nicht sagen. Ob ihr Mann in der Steuererklärung die Mieteinnahmen aus dem Mietvertrag mit ihr angegeben habe, könne sie ebenfalls nicht sagen. Sie habe sich die Steuererklärung nicht angesehen. Ihr Ehemann habe Kredite für sein Unternehmen aufgenommen, bei welcher Bank könne sie nicht angeben. Er hätte damals die Unterlagen mit nach Hause gebracht. Sie könne nur sagen, dass sie auch für diese Kredite hafte, ob als Bürge oder als Mitdarlehensnehmerin, wisse sie nicht. Die Waschmasche befinde sich im Keller. Ihr Ehemann habe keine eigene Waschmaschine. Er wasche jedoch seine Wäsche selbst. Wenn er nicht da sei, schließe er seinen Raum ab. Auch sie schließe ihre Zimmer ab, wenn ihr Mann da sei. Warum sie und ihr Mann sich nicht hätten scheiden lassen, wisse sie nicht. Auf mehrmalige Nachfrage gab die Antragstellerin an, sie könne die Scheidung nicht finanzieren. Mit der Frage der Scheidung habe sie sich bislang noch nicht beschäftigt. Dies momentan für sie nicht aktuell. Getrenntlebendenunterhalt erhalte sie von ihrem Ehemann nicht. Sie habe auch nicht versucht, von ihm dies einzufordern. Auf Nachfrage gab die Antragstellerin an, sie habe bislang auch nichts davon gewusst, dass es Getrenntlebendenunterhalt gebe. In dem Erörterungstermin gab die Antragsgegnerin an, bei dem Wohnsitz des Ehemannes in Süddeutschland könne es sich nur um einen Zweitwohnsitz gehandelt haben, da dieser Trennungskostenbeihilfe erhalten habe, beginnend ab Dezember 2007 für sechs Monate. Diese Trennungskostenbeihilfe setze eine doppelte Haushaltsführung voraus. Außerdem habe sie vom Finanzamt erfahren, dass die Ehegatten auch für das Jahr 2007 eine gemeinsame Veranlagung gewählt und ein Getrenntleben nicht angezeigt hätten. In dem Termin hat die Antragstellerin weiter erklärt, sie und ihr Ehemann hätten 1982 geheiratet. Sie selbst habe keinen neuen Partner. Ihr Ehemann habe einmal angedeutet, dass er eine andere Frau habe. Dies sei jedoch nicht der Trennungsgrund gewesen. Zu ihren Kindern habe sie nur noch telefonischen Kontakt. Diese würden sie auch nicht an den Feiertagen besuchen. Ihre große Tochter lebe in B. , die kleinere in G. in B.-W ... Den Garten bewirtschafte sie allein, ihr Mann helfe dort nicht. Im Garten habe sie nur Rasen. Außerdem befände sich dort ein Pool, den sie auch allein saubermache. Ihr Mann benutze den Pool auch. Zeiten dafür gäbe es nicht. Der Pool sei mit Wasser befüllt. Blumen, Sträucher und Obstbäume befinden sich nicht im Garten. Dieses Verfahren erklärte die Antragstellerin für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Juni 2008 den Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 2008 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 zurückgenommen hatte. Durch die Rücknahme des Bewilligungsbescheides fehle es an einer Grundlage für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Aufgrund eines Beschlusses des SG vom 21. Juli 2008 in einem weiteren seitens der Antragstellerin erhobenen einstweiligen Anordnungsverfahren bewilligte ihr die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2008. Bereits am 18. Juni 2008 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin einen Hausbesuch durch. In dem Ermittlungsbericht heißt es: "Das Haus wurde begangen und von Frau L. gezeigt. Es bestand im Erdgeschoss aus einem Flur, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche und einem Bad. Das Obergeschoss bestand aus drei Kinderzimmern und einem Bad. Im Keller befanden sich 2 Abstellräume, ein Waschraum und 2 Wohnräume."

Ergänzend zum Ermittlungsprotokoll gibt es folgende Anmerkung: "Im Schlafzimmer befanden sich ein Doppelbett, welches nur einmal aufgebettet war sowie 2 Kleiderschränke. Ein Kleiderschrank davon war bis auf ein paar Handtücher und einem Korb mit Medikamente leer. Im anderen Kleiderschrank befanden sich ausschließlich weibliche Kleidungsstücke. Die Küche wird laut Aussage von Frau L. gemeinsam mit Herrn L. genutzt. Der Kühlschrank wurde in Augenschein genommen. Frau L. teilte mit, dass das obere Fach von Herrn L. (Wurst, Käse, Margarine, Toastbrot) und das untere Fach (3 x Joghurt) durch sie genutzt wird. Frau L. wurde gefragt, warum sie selber keine weiteren Lebensmittel besitzt. Sie sagte darauf hin, dass sie kein Geld habe und es nicht für mehr reicht. Ab und zu geht sie zu ihrer Mutter essen oder borgt sich dort Geld. Das Bad wird ebenfalls von beiden genutzt. Eine Trennung der Hygieneartikel war eindeutig erkennbar. Das Wohnzimmer war komplett eingerichtet. Auffälligkeiten (Fotos etc.) gab es keine. Im Obergeschoss befanden sich die 3 Kinderzimmer der Töchter. Ein Zimmer war ein Einzelzimmer. Die beiden anderen Zimmer waren miteinander verbunden. Hiervon dient ein Zimmer als Durchgangszimmer. Frau L. gab an, dass diese Zimmer momentan nicht genutzt werden, da die Töchter nun außer Haus leben. Nur wenn die Töchter ab und zu mal zu Besuch kommen werden diese genutzt. Das Bad wird laut ihren Angaben ebenfalls nicht genutzt. Hygieneartikel waren bis auf zwei Tuben Zahnpasta nicht vorhanden. Im Keller gab es einen Waschraum den sie gemeinsam nutzen. Frau L. wurde gefragt, ob es eine Trennung der Waschmittel gibt. Frau L. zeigte auf einen Tisch, wo rechts eine Packung Waschpulver stand, welches dem Herrn L. gehört. Links standen Waschpulver und Weichspüler, welches ihres war. Die Schmutzwäsche wurde ebenfalls getrennt gelagert. In den 2 Abstellräumen waren Kisten mit Getränke sowie Farbeimer, Kisten und andere Utensilien untergebracht. Frau L. gab an, dass die Abstellräume ebenfalls gemeinsam genutzt werden. Im Keller befand sich auch die Wohneinheit des Herrn L. Diese Wohneinheit hatte auch einen eigenen Eingang. Frau L. sagte aus, dass Herr L. in seine Wohnräume über den Hof gelangt. Die Eingangstür im Erdgeschoss dürfe er nicht nutzen. Die Räumlichkeiten des Herrn L. wurden aufgrund seiner Abwesenheit nicht in Augenschein genommen. Frau L. wurde gefragt, seit wann sie eigentlich getrennt sind. Sie gab an, dass dies seit November 2004 so wäre. Sie wurde weiter befragt, warum denn dann der Mietvertrag schon zum 21.08.2004 mit Wirkung zum 1.09.2004 angefertigt wurde. Sei meinte, dass Herr L. damals kaum daheim war, da er in den alten Bundesländern arbeitete und sie sich so absichern wollten. Sie wurde durch das Ermittlungsteam darauf hingewiesen, dass dies merkwürdig wäre, da sie ja zu dem Zeitpunkt noch zusammenlebten und verheiratet waren bzw. immer noch sind. Darauf gab Frau L. keine Antwort. Frau L. wurde gefragt wer denn das Grundstück pflegt. Laut ihrer Aussage macht sie das, da Herr L. viel unterwegs wäre. Abschließend wurde Frau L. gefragt, ob sie damit einverstanden wäre, wenn das Ermittlungsteam zu den Lebensumständen von ihr und Herrn L. Nachbarn befragt. Sie willigt sofort ein. Es wurde somit eine unmittelbare Nachbarin (möchte anonym bleiben) angetroffen. Sie wurde gefragt, ob sie Angaben zu der Beziehung von Herrn L. und Frau L. geben kann. Diese meinte, dass sie sich über solche Dinge wenig bzw. gar nicht unterhalten. Sie wurde gefragt, ob es evtl. eine Silberhochzeit im vergangenen Jahr gegeben habe. Sie sagte aus, dass wohl beide gemeinsam zu dem Zeitpunkt verreist wären. Beschwören würde sie dies jedoch nicht. Wenn Dorffest oder andere Veranstaltungen im Ort sind, wird Frau L. immer allein gesehen. Sie erwähnte, dass Herr L. selten daheim wäre. Ob er arbeiten ist, kann sie nicht genau sagen. Bei einem Spaziergang wurden sie auch mal gesehen. Hier liefen sie jedoch nicht Hand in Hand. Zur Wohnungssituation konnte sie ebenfalls keine Angaben machen. Sie wusste nur, dass Herr L. damals im Keller sein Büro hatte. Unterschrift." Unter dem 18. Juni 2008 teilte das Finanzamt Wittenberg auf Anfrage der Antragsgegnerin mit, dass in der Steuererklärung der Eheleute L. Vermietungseinkünfte erklärt worden seien, jedoch keine Mieteinnahmen aus dem Objekt J. Str. 2X in M ... Die Einkünfte beträfen andere Objekte. Unter dem 8. Juli 2008 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin hierüber liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Am 22. Juli 2008 stellte die Antragstellerin wiederum einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG mit dem Begehren, ihr beginnend ab dem 1. August 2008 darlehensweise Grundsicherungsleistungen in Höhe von 628,08 EUR monatlich zu gewähren (S 9 AS 2180/08 ER). Mit Beschluss vom 11. August 2008 hat das SG in diesem Verfahren die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache ab 1. August 2008 längstens bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende darlehensweise in Höhe von 316,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es gehe von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann aus. Unter welchen Voraussetzungen Ehegatten dauernd getrennt lebten, definiere das Sozialgesetzbuch nicht. Der Begriff des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" sei in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulegen. Damit sei von einem dauernden Getrenntleben dann auszugehen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben sei, wobei insoweit Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten bedeute, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen sei. Dafür, dass die Eheleute nicht getrennt lebten, spreche, dass sie für die Jahre 2005 und 2006 die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt hätten. Weiterhin sei die Einlassung der Antragstellerin im Erörterungstermin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 9 AS 1424/08 ER nicht überzeugend, sondern widersprüchlich und unglaubhaft gewesen. Die Antragstellerin habe nur sehr zögerlich und oft erst nach mehrmaligem Nachhaken auf die Fragen der Kammer geantwortet. Einmal habe sie sogar erwidert, dass ihr alles zu viel sei, sie habe daraufhin in ihrer Handtasche nach einem Zettel gekramt und von ihm abgelesen. So seien die Angaben der Antragstellerin zu dem Wohnverhältnis nicht glaubhaft. Sie habe angegeben, der Ehemann bewohne das Souterrain, was kaum vorstellbar sei, da Licht nur durch normale Kellerfenster eindringen könne. Küche und Bad im Erdgeschoss würden gemeinsam genutzt. Hier gebe die Antragstellerin zwar an, dass ihr Ehemann und sie verschiedene Zeiten vereinbart hätten, habe jedoch trotz mehrmaliger Nachfrage nicht sagen können, zu welcher Uhrzeit sie bzw. ihr Ehemann Bad und Küche benutzen. Darüber hinaus habe sie erklärt, dass die Frage, wer die Räume zuerst benutze, davon abhänge, wer zuerst aufstehe. Dann könne man aber nicht in verschiedenen Etagen leben und angeblich überhaupt nicht bemerken, wann der andere da sei. Hinzu komme, dass sich im Obergeschoss ein weiteres Bad befinde und auch die beiden Räume der Töchter, zu denen die Antragstellerin nach eigenen Angaben nur noch telefonischen Kontakt habe, leer stünden. Eheleute, die tatsächlich getrennt lebten, hätten sich vor diesem Hintergrund vernünftigerweise dahingehend geeinigt, dass einer der beiden im Obergeschoss leben und deshalb nur die einzige Küche im Haus gemeinsam genutzt werden müsste. Gegen ein Getrenntleben spreche zudem, dass die Antragstellerin widersprüchliche Angaben zum Getrenntlebenszeitpunkt gemacht habe. Auch die Art der Mietzahlung sei nicht glaubhaft. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, wieso die Antragstellerin keine konkreten Angaben zur Trennung selbst habe machen können. Gegen eine Aufhebung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Ehemann spreche weiterhin, dass eine Scheidung von ihm nicht beabsichtigt sei. Sie verlange von ihrem Ehemann auch keinen Trennungsunterhalt. Der Antragstellerin seien die Leistungen in Höhe des Regelsatzes zu bewilligen. Es sei nicht bekannt, welchen Verdienst der Ehemann im hier streitigen Zeitraum gehabt habe. Kosten der Unterkunft seien nicht zu übernehmen, da davon auszugehen sei, dass der Mietvertrag nur zum Schein geschlossen wurde. Gegen diesen Beschluss hatte die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 2 B 380/08 AS ER) eingelegt, diese im Erörterungstermin vom 12. Februar 2009 zurückgenommen. In Ausführung des Beschlusses hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. August 2008 für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 darlehensweise 316,00 EUR/Monat bewilligt. Am 7. Oktober 2008 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen gestellt. Diesen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. November 2008 abgelehnt, wogegen die Antragstellerin am 19. November 2008 Widerspruch eingelegt hat. Am 20. November 2008 hat die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr darlehensweise Grundsicherungsleistungen in Höhe von 628,08 EUR beginnend ab dem 1. November 2008 zu gewähren. Zur Begründung hat sich die Antragstellerin im Wesentlichen darauf bezogen, der Hausbesuch vom 18. Juni 2008 habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Eheleute nicht getrennt lebten. Hinsichtlich der Zusammenveranlagung seien die Ehegatten auch während des Getrenntlebens aus ehelicher Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, auf möglichst geringe finanzielle Lasten hinzuwirken. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat diesen Antrag unter dem 25. November 2008 an das LSG weitergeleitet. Der Zeitraum sei nach seiner Auffassung Gegenstand des beim LSG anhängigen Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen L 2 B 380/08 AS ER. Unter dem 1. Dezember 2008 hat das LSG den Antrag an das SG zurückgesandt. Es handele sich um einen beim SG bewusst eingelegten Antrag. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des LSG lägen nicht vor. Der neue Antrag sei nicht Gegenstand des bereits anhängigen ER-Verfahrens. Der neue Bescheid über die Ablehnung von Leistungen nach dem 1. November 2008 begrenze die Wirkung der bisher ablehnenden Entscheidung für die Zeit davor. Für den neuen Bescheid scheide eine direkte Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Wenn wie vorliegend, über den ersten Leistungsantrag noch nicht entschieden worden sei und auch der Zeitraum, für den der ursprünglich gestellte Antrag Wirkung entfalte, noch nicht abgelaufen sei, bedürfe es auch keines neuen Antrags. Dabei entfalte der erste Antrag jedenfalls dann noch Wirkung, so lange seit der ersten Antragstellung noch keine sechs Monate abgelaufen seien und noch keine Entscheidung der Behörde vorliege. Die Einbeziehung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2008 in das laufende Beschwerdeverfahren sei auch nicht durch § 96 SGG ausgeschlossen. Die Vorschrift, aus der sich ergebe, ob und unter welchen Voraussetzungen Folgebescheide Gegenstand laufender Verfahren würden, finde hier keine Anwendung. Die Antragsgegnerin habe zunächst über den Antrag überhaupt keine Entscheidung getroffen. Auch die gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 11. August 2008 und deren Umsetzung durch die Antragsgegnerin sei keine behördliche Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsakts. Insofern stelle der während des Beschwerdeverfahrens erlassene Ablehnungsbescheid vom 4. November 2008 keine Ersetzung oder Abänderung eines bereits angefochtenen Verwaltungsakts dar, sondern nur die erstmalige Entscheidung über den bereits im Juli gestellten Leistungsantrag. Dabei bestehe hier die Besonderheit, dass der Ablehnungsbescheid den Leistungsantrag noch nicht vollumfänglich abdecke, sondern eine Regelung nur ab 1. November 2008 betreffe und für den davor liegenden Zeitraum weiterhin eine Entscheidung der Behörde fehle. Mit Beschluss ebenfalls vom 23. Dezember 2008 hat das SG die Bewilligung von PKH unter Bezugnahme auf die Gründe des Sachbeschlusses mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen die ihr am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 19. Januar 2009 Beschwerde sowohl gegen die Sach- als auch gegen die PKH-Entscheidung eingelegt. Der Antrag vom 19. November 2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig. Mit der Antragschrift vom 21. Juli 2008 habe die Antragstellerin die vorläufige Zahlung von Grundsicherungsleistungen ab 1. August 2008 begehrt. Die Antragsgegnerin habe den Antrag auf Grundsicherungsleistungen durch Bescheid vom 4. November 2008 abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 19. November 2008 sei bis heute keine Sachentscheidung getroffen worden. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. November 2008 eröffne ein weiteres sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Mithin sei auch eine neue einstweilige Anordnung zulässig. Zur Sache trägt die Antragstellerin wiederum vor, bei der Prüfung der Wohnverhältnisse am 18. Juni 2008 hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für ein gemeinsames Wohnen und Leben ergeben. Sie bezieht sich zudem auf die bereits in den anderen Verfahren vorgebrachten Argumente. Auf Nachfrage des Senats beim Ehemann der Antragstellerin, über welches Einkommen er ab November 2008 verfügt habe und ob er ihr Trennungsunterhalt gewähre, hat er unter dem 15. September 2009 mitgeteilt, er und seine Ehefrau erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II für das Vorliegen einer Bedarfs-, Verantwortungs-, Entstehungs- oder Einstandsgemeinschaft. Sie hätten getrennte Wohnungen und getrennte Konten. Des Weiteren sei im Ehevertrag im Jahr 2001 Gütertrennung vereinbart worden. Auch auf Unterhalt sei verzichtet worden. Dies ergäbe sich aus einer Trennungsvereinbarung. Es lägen lediglich die Voraussetzungen einer Haushaltsgemeinschaft vor. Daher stehe sein Einkommen nicht zur Debatte. Zudem wohne er derzeit nicht in M. , sondern in Jessen. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hat ergeben, dass der Ehemann der Antragstellerin in der angegebenen Adresse in Jessen zwar ein Haus besitzt, dort aber nicht gemeldet ist. Die Antragstellerin hat zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes keine Angaben machen können; sie sehe ihn nur noch anlässlich der Steuererklärung. In der von der Antragstellerin vorgelegten Trennungsvereinbarung, die unter dem 22. April 2009 ausgefertigt worden ist, heißt es u.a.: " § 1 – Einleitung: Zweck der Vereinbarung Die Parteien haben sich noch nicht abschließend entschieden, ob sie das Ehescheidungsverfahren durchführen wollen. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, ab 01.11.2004 getrennt zu leben. Die nachfolgenden Regelungen haben den Zweck, während des Getrenntlebens die Möglichkeit einer Versöhnung offen zu halten. § 2 – Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung 1. Räumung Die ehemalige gemeinsame Ehewohnung J. str. 20, in 06928 M. wird ab 01.11.2004 von Astrid L. laut Mietvertrag vom 01.09.2004 allein genutzt. F. L. darf jedoch ein Fach im Kühl- und Gefrierfach in der Küche mitbenutzen. Die Zutrittszeit für F. L. für die Benutzung der Küche ist täglich beschränkt in der Zeit von 6-7 Uhr, 11-12 Uhr und 17-18 Uhr. Das gleiche gilt für die Benutzung der Dusche. F. L. unterhält einen eigenen Briefkasten, der hinterm Tor zum Hof angebracht ist. Generell ist dem Hauseigentümer F. L. in der Regel der Zutritt über der Garage zum Kellereingang, wo er eine eigene Wohnung unterhält, gestattet. Das Obergeschoß vom Haus EW 6X B bleibt vorerst ungenutzt und dient lediglich als Abstellraum der ausgezogenen zwei Kinder. 2. Miete: Herr F. L. vermietet an Frau A. L. laut Mietvertrag die Räumlichkeiten im Erdgeschoß zum Mietpreis von Gesamt 295,00 EUR. § 3 – Hausrat. § 4 – Ehevertrag § 5 – Trennungsunterhalt Auf Trennungsunterhalt wird gegenseitig verzichtet. Kein Gericht der Welt kann dies verhindern. § 6 – Umgangsrecht § 7 – Salvatorische Klausel " Ferner hat die Antragstellerin auf Anforderung des Senats Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 2008 bis 1. September 2009 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin zeitweise einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, aus der sie soweit ersichtlich - ein Nettoentgelt für April 2009 i.H.v. 96,00 EUR, für Mai 2009 i.H.v. 475,35 EUR, für Juni 2009 i.H.v. 278,09 EUR sowie für Juli 2009 i.H.v. 524,55 EUR erzielt hat. Der Ehemann der Antragstellerin bezog bis Oktober 2008 ein durchschnittliches monatliches Nettoentgelt aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Fa. E. GmbH i.H.v. 2.078,24 EUR. Danach hat er in den Zeiten vom 16. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 und vom 1. Juni bis 16. August 2009 Arbeitslosengeld i.H.v. 52,09 EUR/Tag, mithin i.H.v. 1.562,70 EUR/Monat erhalten. Der Aufforderung des Senats, die Einkünfte ihres Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung vorzulegen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, 1. den Sachbeschluss des SG vom 23. Dezember 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. November 2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 628,08 EUR/Monat zu gewähren, 2. den PKH-Beschluss des SG vom 23. Dezember 2008 aufzuheben und ihr rückwirkend zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat zur Sachbeschwerde Stellung genommen, jedoch keine eigenen Anträge gestellt. Sie hat die Einkünfte des Ehemannes ab Januar 2005 ermittelt und den Antrag auf Weiterzahlung von Leistungen vom 8. Juli 2008 mit Bescheid vom 2. April 2009 abgelehnt. Der Bescheid sei laut der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren L 2 B 380/08 AS ER und S 9 AS 1424/08 ER (Sozialgericht Dessau-Roßlau) ergänzend Bezug genommen.

II.

A. Die nach § 173 SGG) form – und fristgerecht eingereichten Beschwerden sind statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige darlehensweise monatliche Zahlung i.H.v. 628,08 EUR ab November 2008. B. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. 1. So hat die Antragstellerin in der Sache keinen Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht. a. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zulässig. Es besteht zum Verfahren S 9 AS 2180/08 ER (L 2 B 380/08 AS ER) keine doppelte Rechtshängigkeit. Das Verfahren ist durch Rücknahme der Beschwerde am 12. Februar 2009 rechtskräftig beendet worden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das SG die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, der Antragstellerin 316,00 EUR/Monat vorläufig als Darlehen zu zahlen, längstens bis 31. Oktober 2008. Die Regelungsanordnung konnte mithin auch nur bis zu diesem Zeitpunkt ihre Rechtswirkung entfalten. Weiterhin hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. November 2008 den Leistungsantrag der Antragstellerin vom 7. Oktober 2008 abgelehnt. Durch die Entscheidung über den Leistungsantrag vom 7. Oktober 2008 hat sie den Zeitraum der Leistungsgewährung auf Grund des Antrags vom 8. Juli 2008 begrenzt. b. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das SG den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung für die Zeit ab 1. November 2008 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und –grund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung überwiegend wahrscheinlich sind. Es muss also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen (Meye¬r/Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 16b).

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, d.h. die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug in der von ihr begehrten Höhe nach dem SGB II liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Es spricht mehr gegen als für die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin, dass sie von ihrem Ehemann i.S. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II getrennt lebt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Oktober 2008 48 Jahre alte Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist erwerbsfähig. Tatsachen, die eine Hilfebedürftigkeit begründen könnten, hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat geht auf Grund der unten noch auszuführenden Gesamtumstände davon aus, dass sie in der Lage ist, ihren Bedarf durch das Einkommen ihres Ehemannes zu decken. aa. Mit diesem lebt sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Das SGB II selbst definiert den Begriff des "dauernd getrennt lebenden" Ehegatten nicht. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beim Bezug von Sozialleistungen ist auf den steuerrechtlichen Begriff (§ 26 Einkommensteuergesetz (EStG)) zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hatte dies anlässlich der Änderung des § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Fünften Gesetz zur Änderung des AFG entsprechend klargestellt. Er hatte für den Bereich des Sozialrechts bereits dort - und später in § 193 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) - geregelt, dass für die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Er entnahm den Begriff des "nicht dauernd getrennt lebenden" Ehegatten dem Steuerrecht, d.h. § 26 EStG, um die bis dahin in der Praxis bestehende Auslegungsschwierigkeit des Begriffs des "gemeinsamen Haushalts" entbehrlich zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2624 S. 30 zu Nr. 46). Da der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II denselben Begriff verwendet, ist es folgerichtig, auch im Rahmen des SGB II die steuerrechtliche Definition zu verwenden. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei kommt sowohl einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung als auch der inneren Einstellung zur Lebensgemeinschaft bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale besondere Beutung zu (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 190/82, Rn. 7, juris). Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. So erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2001, III B 129/01, Rn. 7, juris). Es spricht nach diesen Grundsätzen mehr für als gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann. Es wird hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals nach eigener Prüfung im Wesentlichen Bezug auf den Beschluss des SG vom 11. August 2008 im Verfahren S 9 AS 2180/08 ER genommen. Das SG hat auf überzeugende Weise die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme gewürdigt. Insbesondere hat es die bestehenden Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin herausgearbeitet und entsprechend bewertet. In der Beschwerde hat sich diese weder in diesem Verfahren noch im Verfahren L 2 B 308/08 AS ER mit den ihr bekannten Widersprüchen auseinandergesetzt. Sie hat sich darauf zurückgezogen, die bereits in den erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Der Senat hat somit keinen Anlass gesehen, von der Entscheidung des SG abzuweichen. Die Antragstellerin hat auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, die zu einem anderen Ergebnis führen. Insbesondere die Wirtschaftgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann ist nicht aufgehoben. Es liegt gerade der ehelichen Lebensgemeinschaft die Anschauung zu Grunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2002, XII ZR 288/00, juris, Rn. 17). Ein solches gemeinsames Wirtschaften liegt hier vor. So erfolgt weiterhin eine Zusammenveranlagung. Dies wird daraus deutlich, dass die Antragstellerin vorgetragen hat, sie sehe ihren Ehemann nur noch anlässlich der Steuererklärung. Diese Zusammenveranlagung aber berührt gerade die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen beider Eheleute. Wenn die Antragstellerin wiederholt vorträgt, zu dieser steuerlichen Vorgehensweise auf Grund einer gegenüber ihrem Ehemann noch bestehenden Fürsorgeverpflichtung verpflichtet zu sein, so entspricht dies jedenfalls nicht den rechtlichen Bestimmungen. Der BGH, auf dessen Urteil sich die Antragstellerin stützt, hat lediglich entschieden, dass eine solche Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung nur für die Zeit besteht, in der die Eheleute noch eine eheliche Gemeinschaft bildeten. Das gilt dann auch, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich getrennt haben, sie aber noch eine Steuererklärung für die Zeit, in der noch zusammen lebten, abzugeben haben. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Sachverhalt der seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidung des BGH (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich aus einem inneren Willen heraus zur steuerlichen Zusammenveranlagung entschieden hat. Der Senat geht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie sich (zumindest subjektiv) rechtstreu verhalten will. Sie stellt zur Begründung des Getrenntlebens allein auf die räumliche Trennung von ihrem Ehemann ab. Diese räumliche Trennung, an der im Übrigen aus den vom SG ausgeführten Gründen erhebliche Zweifel bestehen, würde für sich allein aber noch nicht ausreichen, um ein Getrenntleben annehmen zu können. Hinzutreten muss der innere Wille, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in keiner Form mehr geführt werden soll. Gerade dieser Wille ist unter Annahme eines subjektiv rechtstreuen Verhaltens der Antragstellerin nicht erkennbar. Die Antragstellerin unterstützt ihren Ehemann in der Weise, dass sie sich zusammen mit ihm steuerlich veranlagen lässt. Dies dürfte ausschließlich zu seinen finanziellen Gunsten geschehen. Die Antragstellerin selbst verfügt nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen, das eine steuerliche Berücksichtigung finden könnte. Die steuerliche Zusammenveranlagung stellt somit eine Art des gemeinsamen Wirtschaftens dar. Aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle entsteht eine wesentliche geringere Steuerlast als bei getrennter Veranlagung. Die Antragstellerin ist weiterhin bereit, die Ehe zumindest in diesem Bereich aufrecht erhalten zu wollen. Dieser Wille ist offensichtlich auch bei ihrem Ehemann vorhanden. Der Senat würde anderenfalls der Antragstellerin und ihrem Ehemann einen Betrug zu Lasten des Finanzamtes unterstellen. Zudem haftet die Antragstellerin nach eigenen Angaben noch gemeinsam mit ihrem Ehemann für Kredite des Hauses. Somit liegt wenigstens noch eine Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer Lebensgemeinschaft vor. Dies ist nach den o.g. Ausführungen für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichend, denn die Lebensgemeinschaft wird weiterhin angestrebt. Dieser Wille geht auch eindeutig aus der vorgelegten Trennungsvereinbarung hervor. Dort heißt es, die Regelungen hätten den Zweck, die Möglichkeit der Versöhnung offen zu halten. Die Einlassungen des Ehemanns zum Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II sind nicht erheblich. Im Rahmen einer bestehenden Ehe ist nicht maßgeblich, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft besteht. Vielmehr ist die Ehe eine rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Brudermüller in Palandt, 68. Aufl. 2009, vor § 1297, Rn. 1). Die Ehegatten sind nach § 1353 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Es muss hier vielmehr ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten glaubhaft gemacht werden. Soweit der Ehemann ausgeführt hat, er wohne nicht mehr im Haus J. -str. 2X, ist dies nicht glaubhaft. Zum einen hat er sich nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 27. September 2009 nicht umgemeldet. Die von ihm angegebene Adresse betrifft lediglich ein ihm gehörendes Haus. Zum anderen konnte die Antragstellerin keine Aussage darüber machen, seit wann er nicht mehr im Haus lebe. Wenn jedoch – so ausdrücklich die Trennungsvereinbarung vom 22. April 2009 – die Benutzung der Küche und des Badeszimmers nach festgelegten Zeiten aufgeteilt ist, ist es kaum vorstellbar, dass ein Auszug des Ehemanns – und damit eine aufgegebene Nutzung der o.g. Räume durch ihn – der Antragstellerin verborgen geblieben wäre. Soweit der Ehemann der Antragstellerin zum Beweis der Trennung auf die Trennungsvereinbarung vom 22. April 2009 verweist, verkennt er, dass sich aus dieser nicht der Schluss ziehen lässt, es bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr. Sie bezieht sich allein auf Vereinbarungen, die getroffen wurden. Sie ist jedoch zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die diese Trennung belegen sollen, ungeeignet. Der Verzicht von Trennungsunterhalt ist zum einen rechtsunwirksam, denn auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, §§ 1614 Abs. 1, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten einen Verzicht gewollt haben; entscheidend ist vielmehr, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt worden ist (BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997). Zum anderen liegt aus den o.g. Gründen eine dauerhafte Trennung wohl nicht vor, so dass gar keine Basis für einen Trennungsunterhalt besteht. Soweit in dieser Vereinbarung die Räumung und Vermietung der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung erwähnt wird, fehlen aus den o.g. Gründen Tatsachen zum Beleg der tatsächlichen Räumung durch den Ehemann. Weiterhin sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, die eine Mietzahlungsverpflichtung der Antragstellerin an ihren Ehemann bzw. eine tatsächliche Zahlung der Miete belegen. Steuerlich hat der Ehemann die Mieteinnahmen aus dem Haus, in dem Antragstellerin wohnt, ausweislich der Angaben des Finanzamtes nicht angegeben. Rechtstreue unterstellt, ist dieses ein Indiz dafür, dass auch tatsächlich keine Mietzahlungen geleistet wurden. Ferner lässt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen der Antragstellerin nicht erkennen, dass monatlich entsprechende Beträge vom Konto abgehoben wurden, um die monatlichen Zahlungen i.H.v. 295,00 EUR in bar vorzunehmen. Lediglich in den Monaten Januar bis April 2008 lassen sich größere Barabhebungen feststellen. Im Übrigen hat die Antragstellerin keine Quittungen vorgelegt. Sollte die Antragstellerin keine Mietzahlungen geleistet haben, da sie von der Antragsgegnerin keine Leistungen erhalten hat, so wäre das Verhalten des Ehemannes, der keinerlei Mahnungen an die Antragstellerin gesandt hat, unter dem Blickwinkel der behaupteten Trennung nicht nachvollziehbar. Schließlich teilt der Senat die Zweifel des SG hinsichtlich der behaupteten Geldübergabe in den Briefkasten des Ehemanns. bb. Die Antragstellerin hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie - ohne Leistungen von der Antragsgegnerin zu erhalten - nicht in der Lage ist, ihren und den mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Sie hat trotz gerichtlicher Aufforderung des Senats Unterlagen zu den Einahmen aus Vermietung und Verpachtung der ihrem Ehemann gehörenden Häuser nicht angegeben. Auch der Ehemann selbst hat trotz Aufforderung keinerlei Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Zwar hat das Gericht anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn ihm eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. Es sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. In Anwendung dieser Maßstäbe jedoch war demnach keine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen. Es ist auf Grund der festgestellten Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin (Bezug von Arbeitslosengeld i.H.v. 1.562,70 EUR/Monat in den Zeiten vom 16. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 und vom 1. Juni bis 16. August 2009) und der - in der Höhe nach unbekannten - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin sich in einer finanziellen Notlage befindet, die durch die Gewährung vorläufiger Leistungen ausgeglichen werden müsste. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin auf Grund der ehelichen Unterhaltsverpflichtung von ihrem Ehemann unterstützt wird, wenn finanzielle Bedürftigkeit besteht. Auch die Antragstellerin war zumindest zeitweise in der Lage, ihren Bedarf aus eigenem Einkommen zu decken. Da die Antragstellerin mithin die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bezug von SGB II-Leistungen von der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, war der Sach¬beschwerde nicht stattzugeben. 2. Auch PKH-Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3 1500 § 62 Nr. 19). Aus den o.g. Gründen hatte auch das Verfahren in erster Instanz im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. C. Die Kostenentscheidung in der Beschwerde über die Sachentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren war auf Grund der Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenentscheidung entbehrlich. Der Beschluss ist nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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