Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 2352/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 249/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-teilweise Bewilligung-qoutenmäßige Beschränkung-Quote-Bschwerdewert-Berufungsgrenze
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 2. Juni 2009 wird abgeändert. Den Klägern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich mit der Beschwerde gegen die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe für ein von ihnen betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Die Kläger, Eltern mit ihren 20- und 23-jährigen Söhnen, beziehen als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 20. Ok-tober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Oktober 2006 Leistungen iHv monatlich insgesamt 935,27 EUR. Dagegen legten sie Widerspruch ein.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. September 2007 setzte die Beklagte die Gesamtleistung auf 929,03 EUR/Monat fest und wies darauf hin, dass dieser Bescheid gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein.
Mit an den Kläger zu 3. gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Sep-tember 2007 hob die Beklagte diesem gegenüber die Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2007 teilweise iHv 197,84 EUR gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf und forderte die Erstattung gemäß § 50 SGB X. Der Kläger zu 3. habe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und damit Einkommen erzielt, welches zu einer Minderung seines Leistungsanspruchs führe. Die Beklagte wies darauf hin, dass dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Wider-spruchsverfahrens sei.
Es erging noch ein weiterer, an den Kläger zu 4. gerichteter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der hier jedoch nicht streitbefangen ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 20. Oktober 2006 und 27. September 2007 einschließlich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gegen die Kläger zu 3. und 4. zurück.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 legte der Kläger zu 3. gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der angegriffene Bescheid sei Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2007.
Am 9. November 2007 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten beim SG Klage erhoben, mit der sie ausdrücklich die Bewilligung von monatlichen Leistungen iHv 1.011,13 EUR für die Monate September und Oktober 2006 (Antrag zu 1.) sowie Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 (Antrag zu 2.) begehrt haben. Insbesondere haben sie die Anrechnung von 80 % der vom Kläger zu 3. bezogenen BAföG-Leistungen als Einkommen beanstandet. Der Kläger zu 3. habe höhere Ausbildungskosten nachgewiesen. Zugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
Am 6. April 2009 haben die Kläger die Klage erweitert und begehren nunmehr auch die Aufhebung des an den Kläger zu 3. gerichteten Bescheids vom 27. September 2007 "in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2007" (Antrag zu 3.). Weiter beantragt der Kläger zu 3. die Erstattung der Kosten des mit Widerspruch vom 16. Oktober 2007 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens (Antrag zu 4.).
Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das SG den Klägern PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten "dem Grunde nach gewährt zur Hälfte der Kosten des Rechtsstreits" und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Prozessführung gegen die teilweise Leistungsaufhebung und Rückforderung habe Aussicht auf Erfolg, jedoch diejenige auf Gewährung weiterer Leistungen durch Nichtanrechnung des BAföG-Bezug des Klägers zu 3. nicht. Daher hätten auch die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche keine Aussicht auf Erfolg. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen.
Gegen den ihnen am 26. Juni 2009 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 10. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der angegriffene Beschluss verletze sie – soweit PKH abgelehnt worden sei – in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht bereit sei, ihre Prozessvertretung zu übernehmen. Es dränge sich auf, dass das SG aus sachfremden Erwägungen entschieden habe. In einer solchen Situation sei eine Beschränkung des Rechtswegs nicht zulässig. Zumindest wenn – wie hier – die Berufung wegen Verfahrensfehlern zulässig wäre, müsse PKH gewährt werden.
Auf den Hinweis des Senats vom 23. Juli 2009 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) haben die Kläger ausgeführt, die Auffassung des Senats sei unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Juni 2009 abzuändern und ihnen für das Klageverfahren unbeschränkte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Juni 2009 ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Fe-bruar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Dabei ist eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren vorzunehmen. Die "sofortige Beschwerde" der ZPO wird durch die "Beschwerde" ersetzt, der maßgebliche Beschwerdewert liegt im sozialgerichtlichen Verfahren bei 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG) anstelle des Berufungswerts von 600,00 EUR im Verfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH – unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).
Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.
Hier wurde PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht teilweise abgelehnt und der Beschwerdewert ist erreicht.
Streitgegenständlich ist im Klageverfahren insgesamt ein Betrag iHv 1.066,52 EUR.
Aus dem bezifferten Antrag zu 1. aus der Klageschrift ergibt sich ein Wert 164,20 EUR. Dies ist die Differenz zwischen der bisherigen Leistungsbewilligung (letzter Änderungsbescheid vom 27. September 2007: 929,03 EUR) und dem bezifferten Antrag (1.011,13 EUR) für die beiden streitgegenständlichen Monate September und Oktober 2006.
Der weiter angekündigte Antrag zu 2. auf Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ist mit einem wirtschaftlichen Wert von 395,08 EUR zu beziffern. Zwar kann es zunächst nur um eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gehen, denn die Kläger haben eine konkrete Kostenlast (noch) nicht geltend gemacht. Die begehrte Kostengrundentscheidung kann jedoch wie ein geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch beziffert werden. Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 520,00 EUR vor, wobei die Kappungsgrenze 240,00 EUR beträgt. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt. Hinzu kommt gemäß Ziffer 1008 VV eine 30 %ige Erhöhung, weil Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind (72,00 EUR). Zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Ziffer 7002 VV iHv 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer nach Ziffer 7008 VV ergibt sich ein Gesamtbetrag von 395,08 EUR.
Der Antrag zu 3. aus der Klageerweiterung ist mit 197,84 EUR zu bewerten, denn das ist die streitige Rückforderungssumme.
Der Antrag 4. zu ist wirtschaftlich mit 309,40 EUR zu bewerten. Insoweit gelten die Ausführungen zum Antrag zu 2., wobei allerdings die Erhöhung nach Ziffer 1008 VV entfällt, weil nur der Kläger zu 3. Auftraggeber sein kann.
Mit dem wirtschaftlicher Gesamtwert des Klageverfahrens iHv 1.066,52 EUR ist der Beschwerdewert erreicht. Hiervon ist kein Abzug wegen der teilweisen PKH-Bewilligung vorzunehmen, weil das SG im Tenor nicht hinsichtlich der abtrennbaren Streitgegenstände, die Anträge zu 1. bis 4., differenziert hat, sondern insgesamt für das Klageverfahren PKH bewilligt und nur quotenmäßig beschränkt hat. Eine exakte Differenzierung nach Streitgegenständen lässt sich auch den Gründen des Beschlusses nicht entnehmen. Maßgebliche Hauptsache, von der zur Ermittlung des Beschwerdewertes iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auszugehen ist, ist daher weiterhin das ganze Klageverfahren, dessen Wert die Berufungsgrenze übersteigt. Denn die angegriffene PKH-Entscheidung beschwert die Kläger bezogen auf den Gesamtwert des Klageverfahrens.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Rechtsverfolgung hat (teilweise) hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei haben die Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihnen dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Auch dann ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, PKH in vollem Umfang zu gewähren.
Zwar sind aus den oben genannten Gründen die Regelungen über die PKH im Rahmen der ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, jedoch nur soweit keine Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen. Eine solche Besonderheit ergibt sich vorliegend aus der Anwendbarkeit von § 3 RVG, der Betrags-rahmengebühren vorsieht.
Für alle Verfahren, in denen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach der Höhe des Streitwertes bemessen (§ 2 RVG), gilt: Ergibt die Erfolgsprüfung, dass ein Anspruch nur teilweise Erfolg versprechend ist, dass von mehreren Ansprüchen nur einer oder dass die Rechtsverfolgung bei mehreren Beklagten nur einem gegenüber durchgreifen kann, dann ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur zur Geltendmachung dieser beschränkt Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung zu gewähren. Ein solches Vorgehen setzt die Kostenberechnung auf Grund eines bestimmten Streitwertes voraus. Denn nur im Fall der Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs vom Streitgegenstand führt eine Beschränkung der PKH auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die PKH bewilligt wurde. Nach diesen Vorgaben hat fälschlich das SG entschieden.
Denn nach § 3 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Dies betrifft die Verfahren, die nach § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei sind, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Rahmengebühren bemessen sich nicht nach dem Streitwert. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Eine nur teilweise Bewilligung von PKH kann nicht zu einer Verminderung der Rahmengebühr führen, denn der sich aus der Rahmengebühr ergebende Vergütungsanspruch ist nicht abhängig davon, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg hat. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Kriterien für die Bestimmung der Rahmengebühr vor. Dazu gehören Erwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 14 RVG, Rn. 2 f.).
Hat eine Rechtsverfolgung teilweise Aussicht auf Erfolg, ist für sie in Verfahren nach § 3 RVG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen PKH vollständig zu bewilligen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2009, Az.: L 5 AS 7/09 B, nicht veröffentlicht).
Danach erweist sich der angegriffene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Es ist PKH (vollständig) zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Klage hat bezogen auf den Antrag zu 1. Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte den BAföG-Bezug des Klägers zu 3. unzutreffend berücksichtigt hat.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 17. März 2009, Az.: B 14 AS 63/07 R, NDV-RD 2009, S. 116, zitiert nach juris) sind Leistungen der Ausbildungsförderung iHv 20 % des Betrags, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen. Ist ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der Einkommensermittlung privilegiert, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige Ausgaben iSv § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bezogen auf die geförderte Ausbildung aus.
Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 20 % des bezogenen BAföGs, d.h. 38,40 EUR, als privilegiert gesehen, und den darüber hinausgehenden Leistungsbetrag als reguläres Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz SGB II berücksichtigt.
Grundsätzlich ist die Pauschalierung des ausbildungsgeprägten Bedarfs iHv 20 % zutreffend. Indes ist die Pauschale ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil dieser seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind 412,00 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG in der bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 EUR (BSG a.a.O., RN 30). Der Pauschalabzug muss von dem Betrag erfolgen, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Dies ist bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die auch für die BAföG-Leistung des Klägers zu 3. maßgeblich gewesen ist, nicht der Fall, denn diese legt einen geringeren Gesamtbedarf des Auszubildenden zu Grunde. Insoweit ging der BAföG-Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern.
Nach Abzug der zweckbestimmten Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 EUR verbleibt ein nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nicht privilegiertes Einkommen iHv 109,60 EUR. Von diesem ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Grundsätzlich sind Absetzungen für die nachgewiesenen Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vorzunehmen (vgl. BSG, a.a.O., RN 32). Dagegen sind Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung angefallen sind, nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen (BSG a.a.O., RN 33).
Es ergibt sich demnach im vorliegenden Fall ein Abzug iHv mindestens 112,40 EUR von der bezogenen BAföG-Leistung iHv 192,00 EUR. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2007 hat die Beklagte bislang einen Betrag von 38,40 EUR als ausbildungsgeprägten Bedarf anrechungsfrei gelassen.
Somit hat die Klage – zumindest auf bezogen auf den Antrag zu 3. – hinreichende Aussicht auf Erfolg mit der Folge, dass für die Rechtsverfolgung insgesamt PKH zu bewilligen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich mit der Beschwerde gegen die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe für ein von ihnen betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Die Kläger, Eltern mit ihren 20- und 23-jährigen Söhnen, beziehen als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 20. Ok-tober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Oktober 2006 Leistungen iHv monatlich insgesamt 935,27 EUR. Dagegen legten sie Widerspruch ein.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. September 2007 setzte die Beklagte die Gesamtleistung auf 929,03 EUR/Monat fest und wies darauf hin, dass dieser Bescheid gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein.
Mit an den Kläger zu 3. gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Sep-tember 2007 hob die Beklagte diesem gegenüber die Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2007 teilweise iHv 197,84 EUR gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf und forderte die Erstattung gemäß § 50 SGB X. Der Kläger zu 3. habe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und damit Einkommen erzielt, welches zu einer Minderung seines Leistungsanspruchs führe. Die Beklagte wies darauf hin, dass dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Wider-spruchsverfahrens sei.
Es erging noch ein weiterer, an den Kläger zu 4. gerichteter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der hier jedoch nicht streitbefangen ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 20. Oktober 2006 und 27. September 2007 einschließlich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gegen die Kläger zu 3. und 4. zurück.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 legte der Kläger zu 3. gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der angegriffene Bescheid sei Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2007.
Am 9. November 2007 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten beim SG Klage erhoben, mit der sie ausdrücklich die Bewilligung von monatlichen Leistungen iHv 1.011,13 EUR für die Monate September und Oktober 2006 (Antrag zu 1.) sowie Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 (Antrag zu 2.) begehrt haben. Insbesondere haben sie die Anrechnung von 80 % der vom Kläger zu 3. bezogenen BAföG-Leistungen als Einkommen beanstandet. Der Kläger zu 3. habe höhere Ausbildungskosten nachgewiesen. Zugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
Am 6. April 2009 haben die Kläger die Klage erweitert und begehren nunmehr auch die Aufhebung des an den Kläger zu 3. gerichteten Bescheids vom 27. September 2007 "in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2007" (Antrag zu 3.). Weiter beantragt der Kläger zu 3. die Erstattung der Kosten des mit Widerspruch vom 16. Oktober 2007 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens (Antrag zu 4.).
Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das SG den Klägern PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten "dem Grunde nach gewährt zur Hälfte der Kosten des Rechtsstreits" und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Prozessführung gegen die teilweise Leistungsaufhebung und Rückforderung habe Aussicht auf Erfolg, jedoch diejenige auf Gewährung weiterer Leistungen durch Nichtanrechnung des BAföG-Bezug des Klägers zu 3. nicht. Daher hätten auch die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche keine Aussicht auf Erfolg. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen.
Gegen den ihnen am 26. Juni 2009 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 10. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der angegriffene Beschluss verletze sie – soweit PKH abgelehnt worden sei – in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht bereit sei, ihre Prozessvertretung zu übernehmen. Es dränge sich auf, dass das SG aus sachfremden Erwägungen entschieden habe. In einer solchen Situation sei eine Beschränkung des Rechtswegs nicht zulässig. Zumindest wenn – wie hier – die Berufung wegen Verfahrensfehlern zulässig wäre, müsse PKH gewährt werden.
Auf den Hinweis des Senats vom 23. Juli 2009 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) haben die Kläger ausgeführt, die Auffassung des Senats sei unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Juni 2009 abzuändern und ihnen für das Klageverfahren unbeschränkte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Juni 2009 ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Fe-bruar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Dabei ist eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren vorzunehmen. Die "sofortige Beschwerde" der ZPO wird durch die "Beschwerde" ersetzt, der maßgebliche Beschwerdewert liegt im sozialgerichtlichen Verfahren bei 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG) anstelle des Berufungswerts von 600,00 EUR im Verfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH – unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).
Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.
Hier wurde PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht teilweise abgelehnt und der Beschwerdewert ist erreicht.
Streitgegenständlich ist im Klageverfahren insgesamt ein Betrag iHv 1.066,52 EUR.
Aus dem bezifferten Antrag zu 1. aus der Klageschrift ergibt sich ein Wert 164,20 EUR. Dies ist die Differenz zwischen der bisherigen Leistungsbewilligung (letzter Änderungsbescheid vom 27. September 2007: 929,03 EUR) und dem bezifferten Antrag (1.011,13 EUR) für die beiden streitgegenständlichen Monate September und Oktober 2006.
Der weiter angekündigte Antrag zu 2. auf Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ist mit einem wirtschaftlichen Wert von 395,08 EUR zu beziffern. Zwar kann es zunächst nur um eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids gehen, denn die Kläger haben eine konkrete Kostenlast (noch) nicht geltend gemacht. Die begehrte Kostengrundentscheidung kann jedoch wie ein geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch beziffert werden. Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 520,00 EUR vor, wobei die Kappungsgrenze 240,00 EUR beträgt. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt. Hinzu kommt gemäß Ziffer 1008 VV eine 30 %ige Erhöhung, weil Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind (72,00 EUR). Zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Ziffer 7002 VV iHv 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer nach Ziffer 7008 VV ergibt sich ein Gesamtbetrag von 395,08 EUR.
Der Antrag zu 3. aus der Klageerweiterung ist mit 197,84 EUR zu bewerten, denn das ist die streitige Rückforderungssumme.
Der Antrag 4. zu ist wirtschaftlich mit 309,40 EUR zu bewerten. Insoweit gelten die Ausführungen zum Antrag zu 2., wobei allerdings die Erhöhung nach Ziffer 1008 VV entfällt, weil nur der Kläger zu 3. Auftraggeber sein kann.
Mit dem wirtschaftlicher Gesamtwert des Klageverfahrens iHv 1.066,52 EUR ist der Beschwerdewert erreicht. Hiervon ist kein Abzug wegen der teilweisen PKH-Bewilligung vorzunehmen, weil das SG im Tenor nicht hinsichtlich der abtrennbaren Streitgegenstände, die Anträge zu 1. bis 4., differenziert hat, sondern insgesamt für das Klageverfahren PKH bewilligt und nur quotenmäßig beschränkt hat. Eine exakte Differenzierung nach Streitgegenständen lässt sich auch den Gründen des Beschlusses nicht entnehmen. Maßgebliche Hauptsache, von der zur Ermittlung des Beschwerdewertes iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auszugehen ist, ist daher weiterhin das ganze Klageverfahren, dessen Wert die Berufungsgrenze übersteigt. Denn die angegriffene PKH-Entscheidung beschwert die Kläger bezogen auf den Gesamtwert des Klageverfahrens.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Rechtsverfolgung hat (teilweise) hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei haben die Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihnen dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Auch dann ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, PKH in vollem Umfang zu gewähren.
Zwar sind aus den oben genannten Gründen die Regelungen über die PKH im Rahmen der ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, jedoch nur soweit keine Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen. Eine solche Besonderheit ergibt sich vorliegend aus der Anwendbarkeit von § 3 RVG, der Betrags-rahmengebühren vorsieht.
Für alle Verfahren, in denen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach der Höhe des Streitwertes bemessen (§ 2 RVG), gilt: Ergibt die Erfolgsprüfung, dass ein Anspruch nur teilweise Erfolg versprechend ist, dass von mehreren Ansprüchen nur einer oder dass die Rechtsverfolgung bei mehreren Beklagten nur einem gegenüber durchgreifen kann, dann ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur zur Geltendmachung dieser beschränkt Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung zu gewähren. Ein solches Vorgehen setzt die Kostenberechnung auf Grund eines bestimmten Streitwertes voraus. Denn nur im Fall der Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs vom Streitgegenstand führt eine Beschränkung der PKH auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die PKH bewilligt wurde. Nach diesen Vorgaben hat fälschlich das SG entschieden.
Denn nach § 3 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Dies betrifft die Verfahren, die nach § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei sind, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Rahmengebühren bemessen sich nicht nach dem Streitwert. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Eine nur teilweise Bewilligung von PKH kann nicht zu einer Verminderung der Rahmengebühr führen, denn der sich aus der Rahmengebühr ergebende Vergütungsanspruch ist nicht abhängig davon, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg hat. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Kriterien für die Bestimmung der Rahmengebühr vor. Dazu gehören Erwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 14 RVG, Rn. 2 f.).
Hat eine Rechtsverfolgung teilweise Aussicht auf Erfolg, ist für sie in Verfahren nach § 3 RVG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen PKH vollständig zu bewilligen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2009, Az.: L 5 AS 7/09 B, nicht veröffentlicht).
Danach erweist sich der angegriffene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Es ist PKH (vollständig) zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Klage hat bezogen auf den Antrag zu 1. Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte den BAföG-Bezug des Klägers zu 3. unzutreffend berücksichtigt hat.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 17. März 2009, Az.: B 14 AS 63/07 R, NDV-RD 2009, S. 116, zitiert nach juris) sind Leistungen der Ausbildungsförderung iHv 20 % des Betrags, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen. Ist ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der Einkommensermittlung privilegiert, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige Ausgaben iSv § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bezogen auf die geförderte Ausbildung aus.
Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 20 % des bezogenen BAföGs, d.h. 38,40 EUR, als privilegiert gesehen, und den darüber hinausgehenden Leistungsbetrag als reguläres Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz SGB II berücksichtigt.
Grundsätzlich ist die Pauschalierung des ausbildungsgeprägten Bedarfs iHv 20 % zutreffend. Indes ist die Pauschale ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil dieser seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind 412,00 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG in der bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 EUR (BSG a.a.O., RN 30). Der Pauschalabzug muss von dem Betrag erfolgen, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Dies ist bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die auch für die BAföG-Leistung des Klägers zu 3. maßgeblich gewesen ist, nicht der Fall, denn diese legt einen geringeren Gesamtbedarf des Auszubildenden zu Grunde. Insoweit ging der BAföG-Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern.
Nach Abzug der zweckbestimmten Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 EUR verbleibt ein nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nicht privilegiertes Einkommen iHv 109,60 EUR. Von diesem ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Grundsätzlich sind Absetzungen für die nachgewiesenen Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vorzunehmen (vgl. BSG, a.a.O., RN 32). Dagegen sind Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung angefallen sind, nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen (BSG a.a.O., RN 33).
Es ergibt sich demnach im vorliegenden Fall ein Abzug iHv mindestens 112,40 EUR von der bezogenen BAföG-Leistung iHv 192,00 EUR. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2007 hat die Beklagte bislang einen Betrag von 38,40 EUR als ausbildungsgeprägten Bedarf anrechungsfrei gelassen.
Somit hat die Klage – zumindest auf bezogen auf den Antrag zu 3. – hinreichende Aussicht auf Erfolg mit der Folge, dass für die Rechtsverfolgung insgesamt PKH zu bewilligen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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