Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 36144/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 248/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zurückgewiesen worden ist.
Gründe:
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 450,60 EUR begehrt hatte, eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen war, weil der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert der Berufung von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht hatte (vgl. den die Beschwerde des Antragsteller zurückweisenden Beschluss des Senats vom 25. Januar 2010 – L 18 AS 2132/09 B ER -). Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung gemäß § 144 SGG statthaft wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2010 – L 18 AS 912/09 B PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller stand für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu, denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehlte bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Es war weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Das Mietverhältnis über die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft war nicht gekündigt worden. Im Übrigen enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – selbst für den Fall einer Räumungsklage eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 450,60 EUR begehrt hatte, eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen war, weil der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert der Berufung von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht hatte (vgl. den die Beschwerde des Antragsteller zurückweisenden Beschluss des Senats vom 25. Januar 2010 – L 18 AS 2132/09 B ER -). Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung gemäß § 144 SGG statthaft wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2010 – L 18 AS 912/09 B PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller stand für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu, denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehlte bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Es war weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Das Mietverhältnis über die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft war nicht gekündigt worden. Im Übrigen enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – selbst für den Fall einer Räumungsklage eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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