Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 176 AS 4628/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 467/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin Vom 26. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die in Aussicht genommene Wohnung in der Bstraße , G, sowie zur Übernahme der KdU dieser Wohnung ab 1. März 2010 und der Umzugskosten zu verpflichten, ist nicht begründet. Gleiches gilt, soweit das Sozialgericht (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte Anordnung iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses, und zwar auch vor dem Hintergrund der durch Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz geschützten Gewährleistung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen minderjährigen Kindern. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der KdU für die in Rede stehende Wohnung in G sowie zur Gewährung von Umzugskosten erstrebt, ist bislang ein entsprechender Mietvertrag nicht geschlossen worden und auch ein Umzug nach G nicht erfolgt. Die genannten Aufwendungen können daher noch gar nicht entstanden sein.
Für die diesbezüglich begehrte Zusicherung iSv § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit dem Erlass der begehrten Anordnung die Hauptsache – jedenfalls faktisch – vorweggenommen würde. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu 1) ist derzeit nicht zu besorgen. Im Übrigen ist der Antragsteller nicht gehindert, die von ihm gewünschte Wohnung anzumieten. Die begehrte Zusicherung ist – anders als etwa die Zusicherungen nach § 22 Abs. 2a und Abs. 3 SGB II – keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris). Selbst wenn der Umzug iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht erforderlich wäre, wovon indes sogar der Antragsgegner nicht ausgeht (vgl. Bescheid vom 19. November 2009 zur Kostenübernahme für einen Umzug nach G), wäre der Antragsteller künftig in seinen Ansprüchen auf Übernahme der KdU auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Zusicherung nicht auf die Höhe der bisherigen Aufwendungen begrenzt. Denn eine solche Begrenzung erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur, wenn sich die Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die KdU der künftigen Wohnung des Antragstellers würden nämlich unter den bisherigen Kosten liegen. Der Antragsteller wäre daher nicht gehindert, die Wohnung anzumieten und sodann ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Verpflichtung des dann zuständigen Trägers zur Übernahme der KdU nachzusuchen. Eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten eines Umzugs von B nach G hat der Antragsgegner schon erteilt (Bescheid vom 19. November 2009), so dass es diesbezüglich bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.
Das SG hat im Ergebnis die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die in Aussicht genommene Wohnung in der Bstraße , G, sowie zur Übernahme der KdU dieser Wohnung ab 1. März 2010 und der Umzugskosten zu verpflichten, ist nicht begründet. Gleiches gilt, soweit das Sozialgericht (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte Anordnung iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses, und zwar auch vor dem Hintergrund der durch Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz geschützten Gewährleistung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen minderjährigen Kindern. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der KdU für die in Rede stehende Wohnung in G sowie zur Gewährung von Umzugskosten erstrebt, ist bislang ein entsprechender Mietvertrag nicht geschlossen worden und auch ein Umzug nach G nicht erfolgt. Die genannten Aufwendungen können daher noch gar nicht entstanden sein.
Für die diesbezüglich begehrte Zusicherung iSv § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht ersichtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit dem Erlass der begehrten Anordnung die Hauptsache – jedenfalls faktisch – vorweggenommen würde. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu 1) ist derzeit nicht zu besorgen. Im Übrigen ist der Antragsteller nicht gehindert, die von ihm gewünschte Wohnung anzumieten. Die begehrte Zusicherung ist – anders als etwa die Zusicherungen nach § 22 Abs. 2a und Abs. 3 SGB II – keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris). Selbst wenn der Umzug iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht erforderlich wäre, wovon indes sogar der Antragsgegner nicht ausgeht (vgl. Bescheid vom 19. November 2009 zur Kostenübernahme für einen Umzug nach G), wäre der Antragsteller künftig in seinen Ansprüchen auf Übernahme der KdU auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Zusicherung nicht auf die Höhe der bisherigen Aufwendungen begrenzt. Denn eine solche Begrenzung erfolgt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur, wenn sich die Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die KdU der künftigen Wohnung des Antragstellers würden nämlich unter den bisherigen Kosten liegen. Der Antragsteller wäre daher nicht gehindert, die Wohnung anzumieten und sodann ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Verpflichtung des dann zuständigen Trägers zur Übernahme der KdU nachzusuchen. Eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten eines Umzugs von B nach G hat der Antragsgegner schon erteilt (Bescheid vom 19. November 2009), so dass es diesbezüglich bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.
Das SG hat im Ergebnis die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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