Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 440/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 261/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe in Anspruch.
Der Kläger, der ab 1. Juni 2003 arbeitslos gewesen war, nahm am 6. Juni 2005 eine Beschäftigung bei der S GmbH in L auf. Am 30. Mai 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es liege eine auswärtige Arbeitsaufnahme vor, die sich nicht im zumutbaren Pendelbereich befinde (Bescheid vom 4. August 2005). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, im § 53 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) werde nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung unterschieden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005).
Nach Durchführung eines Erörterungstermins beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) - auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2006 wird Bezug genommen - hat das SG die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Fahrkostenbeihilfe. Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2003 maßgeblichen und daher anzuwendenden Fassung könnten Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnähmen, durch Mobilitätshilfen (nur) gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei. Das Merkmal der Notwendigkeit einer Förderung bringe zum Ausdruck, dass Beitragsmittel nur eingesetzt werden sollten, wenn das angestrebte Ziel, also beispielsweise die Arbeitsaufnahme, auf andere Weise nicht zu verwirklichen sei. Dies setze bei der erforderlichen Prognoseentscheidung voraus, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. So sei es hier indes nicht. Denn es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis, das der Kläger ab 6. Juni 2005 aufgenommen habe, ohne die Gewährung voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. Der Kläger selbst habe angegeben, dass die mit der Arbeitsaufnahme verbundenen Kosten für ihn mit dem erzielten Verdienst finanzierbar gewesen seien und er seinen Zahlungsverpflichtungen habe nachkommen können. Die Fahrkosten von der Zweitwohnung in L zu der Arbeitsstelle, über die im Rahmen dieses Rechtsstreits allein zu entscheiden sei, in Höhe von monatlich 96,- EUR habe der Kläger aus seinem Verdienst bestreiten können. Für die erforderliche Prognose, dass ohne Mobilitätshilfe die Arbeitsaufnahme voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre, sei unter diesen Bedingungen kein Raum. Auf die Frage, ob der Leitfaden als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift wirksam sei oder das Ermessen richtig ausgeübt worden sei, sei es demnach nicht mehr angekommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er erhebt insbesondere Vorwürfe zum Ablauf des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens und beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 zu verurteilen, ihm Fahrkostenbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Fahrkostenbeihilfe ist § 53 SGB III in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) iVm weiteren Vorschriften. Nach § 53 Abs. 1 SGB III können u. a. Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme u. a. die Übernahme der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe, § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b SGB III). Übernommen werden können insoweit für die ersten 6 Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (§ 54 Abs. 4 SGB III, § 46 Abs. 2 SGB III). Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ist in das Ermessen der Beklagten gestellt.
An den gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine derartige Ermessensentscheidung der Beklagten fehlt es schon deshalb, weil der Kläger die Beschäftigung bei der S GmbH in L unabhängig von der Möglichkeit der Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe aufgenommen hatte. Bei der Antragstellung am 30. Mai 2005 stand nach den Angaben des Klägers bereits fest, dass die Arbeitsaufnahme am 6. Juni 2005 erfolgen würde. Zudem hat der Kläger im Erörterungstermin beim SG am 15. Mai 2006 auch vorgetragen, dass er aus seiner Beschäftigung in L ein Einkommen von über 3000,- EUR brutto monatlich bezogen habe und die Arbeitsstelle für ihn finanzierbar gewesen sei, wobei er nach seinen Angaben neben einer Ein-Raum-Wohnung in L mit einem Mietzins von 450,- EUR monatlich auch eine Drei-Raum-Wohnung in E unterhielt, für die monatlich ca. 400,- EUR aufgewendet werden mussten. Den Weg von seiner Wohnung in L zur Arbeitsstätte habe er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt und dafür eine Monatskarte von 96,- EUR erworben. Ausgehend von diesen Angaben des Klägers fehlt es aber für die begehrte Förderung bereits an der nach § 53 Abs. 1 SGB III erforderlichen Notwendigkeit.
Wann eine Förderung durch Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, hat der Gesetzgeber im SGB III nicht ausdrücklich geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III dem Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), insbesondere § 53 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AFG iVm der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme, entsprechen sollen (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/4941 S. 163); insoweit kann für die nähere Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit auf die Regelung in § 4 Abs. 5 der früheren Anordnung des Verwaltungsrates der jetzigen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19. Mai 1989 (ANBA 1989, 997, zuletzt geändert durch die 4. Änderungsanordnung vom 25. November 1994, ANBA 1995, 1) zurückgegriffen werden. § 4 Abs. 5 dieser Anordnung bestimmte im Rahmen der Regelungen über die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen insbesondere, dass Leistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit dies zur Erreichung ihres Zwecks notwendig war.
Maßgebend für das Verständnis der Notwendigkeit iS des § 53 Abs. 1 SGB III ist somit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen. Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufleben im Wege stehen (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - nwN). Anders als in Regelungen wie § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung oder § 217 SGB III zum Eingliederungszuschuss stellt der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 SGB III nicht auf die Eingliederung, sondern nur auf die "Aufnahme der Beschäftigung" durch den Arbeitslosen oder einen von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden ab. Mit Mobilitätshilfen soll also vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -). Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -). Steht - wie hier - bereits bei der Antragstellung fest, dass die Beschäftigung in jedem Falle auch unabhängig von der Förderung aufgenommen werden würde, dann ist jedenfalls die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig. Denn es fehlt in jedem Fall an der – unverzichtbaren – "engen Kausalität" zwischen der beanspruchten Förderung und der Beschäftigungsaufnahme (siehe dazu im Einzelnen mwN: BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R -).
Darauf, ob die Fahrkostenbeihilfe dazu dienen könnte, die aufgenommene Beschäftigung später aufrecht zu erhalten, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -); insoweit ist von dem Kläger allerdings auch nichts geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe in Anspruch.
Der Kläger, der ab 1. Juni 2003 arbeitslos gewesen war, nahm am 6. Juni 2005 eine Beschäftigung bei der S GmbH in L auf. Am 30. Mai 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es liege eine auswärtige Arbeitsaufnahme vor, die sich nicht im zumutbaren Pendelbereich befinde (Bescheid vom 4. August 2005). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, im § 53 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) werde nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung unterschieden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005).
Nach Durchführung eines Erörterungstermins beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) - auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2006 wird Bezug genommen - hat das SG die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Fahrkostenbeihilfe. Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2003 maßgeblichen und daher anzuwendenden Fassung könnten Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnähmen, durch Mobilitätshilfen (nur) gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei. Das Merkmal der Notwendigkeit einer Förderung bringe zum Ausdruck, dass Beitragsmittel nur eingesetzt werden sollten, wenn das angestrebte Ziel, also beispielsweise die Arbeitsaufnahme, auf andere Weise nicht zu verwirklichen sei. Dies setze bei der erforderlichen Prognoseentscheidung voraus, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. So sei es hier indes nicht. Denn es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis, das der Kläger ab 6. Juni 2005 aufgenommen habe, ohne die Gewährung voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. Der Kläger selbst habe angegeben, dass die mit der Arbeitsaufnahme verbundenen Kosten für ihn mit dem erzielten Verdienst finanzierbar gewesen seien und er seinen Zahlungsverpflichtungen habe nachkommen können. Die Fahrkosten von der Zweitwohnung in L zu der Arbeitsstelle, über die im Rahmen dieses Rechtsstreits allein zu entscheiden sei, in Höhe von monatlich 96,- EUR habe der Kläger aus seinem Verdienst bestreiten können. Für die erforderliche Prognose, dass ohne Mobilitätshilfe die Arbeitsaufnahme voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre, sei unter diesen Bedingungen kein Raum. Auf die Frage, ob der Leitfaden als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift wirksam sei oder das Ermessen richtig ausgeübt worden sei, sei es demnach nicht mehr angekommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er erhebt insbesondere Vorwürfe zum Ablauf des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens und beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 zu verurteilen, ihm Fahrkostenbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Fahrkostenbeihilfe ist § 53 SGB III in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) iVm weiteren Vorschriften. Nach § 53 Abs. 1 SGB III können u. a. Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme u. a. die Übernahme der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe, § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b SGB III). Übernommen werden können insoweit für die ersten 6 Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (§ 54 Abs. 4 SGB III, § 46 Abs. 2 SGB III). Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ist in das Ermessen der Beklagten gestellt.
An den gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine derartige Ermessensentscheidung der Beklagten fehlt es schon deshalb, weil der Kläger die Beschäftigung bei der S GmbH in L unabhängig von der Möglichkeit der Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe aufgenommen hatte. Bei der Antragstellung am 30. Mai 2005 stand nach den Angaben des Klägers bereits fest, dass die Arbeitsaufnahme am 6. Juni 2005 erfolgen würde. Zudem hat der Kläger im Erörterungstermin beim SG am 15. Mai 2006 auch vorgetragen, dass er aus seiner Beschäftigung in L ein Einkommen von über 3000,- EUR brutto monatlich bezogen habe und die Arbeitsstelle für ihn finanzierbar gewesen sei, wobei er nach seinen Angaben neben einer Ein-Raum-Wohnung in L mit einem Mietzins von 450,- EUR monatlich auch eine Drei-Raum-Wohnung in E unterhielt, für die monatlich ca. 400,- EUR aufgewendet werden mussten. Den Weg von seiner Wohnung in L zur Arbeitsstätte habe er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt und dafür eine Monatskarte von 96,- EUR erworben. Ausgehend von diesen Angaben des Klägers fehlt es aber für die begehrte Förderung bereits an der nach § 53 Abs. 1 SGB III erforderlichen Notwendigkeit.
Wann eine Förderung durch Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, hat der Gesetzgeber im SGB III nicht ausdrücklich geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III dem Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), insbesondere § 53 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AFG iVm der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme, entsprechen sollen (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/4941 S. 163); insoweit kann für die nähere Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit auf die Regelung in § 4 Abs. 5 der früheren Anordnung des Verwaltungsrates der jetzigen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19. Mai 1989 (ANBA 1989, 997, zuletzt geändert durch die 4. Änderungsanordnung vom 25. November 1994, ANBA 1995, 1) zurückgegriffen werden. § 4 Abs. 5 dieser Anordnung bestimmte im Rahmen der Regelungen über die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen insbesondere, dass Leistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit dies zur Erreichung ihres Zwecks notwendig war.
Maßgebend für das Verständnis der Notwendigkeit iS des § 53 Abs. 1 SGB III ist somit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen. Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufleben im Wege stehen (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - nwN). Anders als in Regelungen wie § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung oder § 217 SGB III zum Eingliederungszuschuss stellt der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 SGB III nicht auf die Eingliederung, sondern nur auf die "Aufnahme der Beschäftigung" durch den Arbeitslosen oder einen von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden ab. Mit Mobilitätshilfen soll also vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -). Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -). Steht - wie hier - bereits bei der Antragstellung fest, dass die Beschäftigung in jedem Falle auch unabhängig von der Förderung aufgenommen werden würde, dann ist jedenfalls die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig. Denn es fehlt in jedem Fall an der – unverzichtbaren – "engen Kausalität" zwischen der beanspruchten Förderung und der Beschäftigungsaufnahme (siehe dazu im Einzelnen mwN: BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R -).
Darauf, ob die Fahrkostenbeihilfe dazu dienen könnte, die aufgenommene Beschäftigung später aufrecht zu erhalten, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -); insoweit ist von dem Kläger allerdings auch nichts geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved