Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 25/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 541/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Beklagten im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend macht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelung iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Denn der Antragsteller lebt, wie er in seiner Antragsschrift selbst vorträgt, mit einer "Frau S", mit der "seit 1,5 Jahren liiert" sei, seit Dezember 2009 in einem Haus in T. Eine drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers ist damit weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.
Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen gilt zwar, dass auch bei einer Versagensentscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), die der Beklagte hier mit Bescheid vom 27. Januar 2010 verlautbart hat, im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Träger unmittelbar zur – vorläufigen - Leistungsgewährung verpflichtet werden kann. Vorliegend ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers insoweit aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil er selbst es in der Hand hat, eine schnelle Entscheidung des Beklagten in der Sache über seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2010 herbeizuführen. Der Beklagte hatte den Antragsteller nach einem persönlichen Gespräch am 5. Januar 2010, anlässlich dessen dieser erklärt hatte, ein Anwaltsschreiben zu den Erbverhältnissen und Nachweise über die "Schuldenmasse" vorlegen zu können, mit Schreiben vom 13. Januar 2010 unter schriftlichem Hinweis auf die möglichen Folgen fehlender Mitwirkung iSv § 66 Abs. 4 SGB I zur Vorlage der genannten Dokumente aufgefordert, wie dies im Übrigen bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2009, 13. Juli 2009 und 17. August 2009 – fruchtlos – der Fall gewesen war. Der Antragsteller hat sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere dem Nachlass seiner Eltern und dem Verbleib der Mieteinnahmen, bislang nicht konkret geäußert und auch keine Nachweise vorgelegt. Der bloße Hinweis in der Antragsschrift, seine Mutter habe ihm und seinen Geschwistern "knapp" 100.000,- EUR Schulden hinterlassen, ist im Hinblick auf die zum Nachlass gehörenden Grundstücke (vgl. Schreiben des Amtsgerichts P vom 27. Januar 2010) derzeit nicht nachvollziehbar, zumal augenscheinlich auch Einkünfte aus Vermietung zumindest der Wohnung Z Straße in T erzielt werden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Versagensbescheid vom 27. Januar 2010 sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen mangelnder Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Beklagten im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend macht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelung iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Denn der Antragsteller lebt, wie er in seiner Antragsschrift selbst vorträgt, mit einer "Frau S", mit der "seit 1,5 Jahren liiert" sei, seit Dezember 2009 in einem Haus in T. Eine drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers ist damit weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.
Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen gilt zwar, dass auch bei einer Versagensentscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), die der Beklagte hier mit Bescheid vom 27. Januar 2010 verlautbart hat, im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Träger unmittelbar zur – vorläufigen - Leistungsgewährung verpflichtet werden kann. Vorliegend ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers insoweit aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil er selbst es in der Hand hat, eine schnelle Entscheidung des Beklagten in der Sache über seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2010 herbeizuführen. Der Beklagte hatte den Antragsteller nach einem persönlichen Gespräch am 5. Januar 2010, anlässlich dessen dieser erklärt hatte, ein Anwaltsschreiben zu den Erbverhältnissen und Nachweise über die "Schuldenmasse" vorlegen zu können, mit Schreiben vom 13. Januar 2010 unter schriftlichem Hinweis auf die möglichen Folgen fehlender Mitwirkung iSv § 66 Abs. 4 SGB I zur Vorlage der genannten Dokumente aufgefordert, wie dies im Übrigen bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2009, 13. Juli 2009 und 17. August 2009 – fruchtlos – der Fall gewesen war. Der Antragsteller hat sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere dem Nachlass seiner Eltern und dem Verbleib der Mieteinnahmen, bislang nicht konkret geäußert und auch keine Nachweise vorgelegt. Der bloße Hinweis in der Antragsschrift, seine Mutter habe ihm und seinen Geschwistern "knapp" 100.000,- EUR Schulden hinterlassen, ist im Hinblick auf die zum Nachlass gehörenden Grundstücke (vgl. Schreiben des Amtsgerichts P vom 27. Januar 2010) derzeit nicht nachvollziehbar, zumal augenscheinlich auch Einkünfte aus Vermietung zumindest der Wohnung Z Straße in T erzielt werden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Versagensbescheid vom 27. Januar 2010 sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen mangelnder Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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