S 8 U 18/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 U 18/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 12.06.2008 - streitig ist insoweit die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - sowie die Feststellung, dass er am 13.08.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der am 00.00.00 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls vom 12.06.2008 bei der Detektei W. in D. als Dektektiv beschäftigt. Der Unfall ereignete sich, als er bei dem Versuch, eine Waschmaschine rücklings aus einem Transporter herauszuziehen mit einem Fuß hängen blieb und rücklings aus ungefähr 80 cm Höhe schräg nach hinten links stürzte. Der Durchgangsarzt Dr. T. diagnostizierte am 14.07.2008 eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und Innenmeniskusläsion bei Gonarthrose. Die Beklagte holte einen Arztbericht der Internisten Dres. L. und R., des St.-J.-Krankenhauses in L. (vom 15.08.2008: "Innenmeniskushinterhornriss bei jedoch deutlicher Degeneration des Innenmeniskus") nebst weiteren Krankenunterlagen und Nachschauberichten ein und zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der IKK bei. Nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. K. vom 16.12.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2009 einen Rentenanspruch wegen des Unfalls vom 12.06.2008 ab. Sie führte aus, die Distorsion, die sich der Kläger bei dem Unfall zugezogen habe, sei auf ein bereits durch degenerative Veränderungen vorgeschädigtes Kniegelenk getroffen. Somit seien weder der Unfall vom 12.06.2008 noch ein weiterer Unfall vom 30.05.2007 ursächlich für den bestehenden Knieschaden gewesen. Den am 28.01.2009 erhobenen und nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2009 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 04.05.2009 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, die Beklagte habe verkannt, dass er außerdem infolge zweier Arbeitsunfälle vom 13.08.2007 und 11.12.2007 eine fortbestehende Funktionseinbuße im Bereich der rechten Schulter erlitten habe. Im Übrigen sei der Knieschaden schon deswegen auf den Unfall vom 12.06.2008 zurückzuführen, weil er sich erst hierdurch manifestiert habe.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 hat der Kläger seine Klage um den Antrag erweitert, festzustellen, dass er an 13.08.2007 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er führt aus, er wolle dies vor dem Hintergrund einer vor dem Landgericht B. anhängigen Klage gegen seinen damaligen Arbeitgeber auf Schmerzensgeld jedenfalls verbindlich festgestellt wissen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 zu verurteilen, wegen des Arbeitsunfalls vom 12.06.2008 Rente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. zu leisten. sowie, festzustellen, dass der Unfall vom 13.08.2007 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die MdE infolge des Unfalls vom 13.08.2007 sei seinerzeit mit 0 v.H. bewertet worden.

Das Gericht hat zur Aufklärung des sozialmedizinischen Sachverhalts ein Gutachten des Unfallchirurgen Dr. B. vom 15.10.2009 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, hinsichtlich des Unfalls vom 12.06.2008 sprächen Krankheitsverlauf, Unfallhergang bildgebende Diagnostik, Operation und Heilungsverlauf eindeutig für ein unfallunabhängiges vorbestehendes Verschleißleiden. Infolge des Unfalls vom 30.05.2007 sei es bei i.Ü. verschleißbedingten Befunden zu einem Unterhautödem vor der rechten Kniescheibe gekommen, dass keine MdE verursacht habe. Auch die Schulterverletzungen aufgrund der Unfälle vom 13.08.2007 und 11.12.2007 seien als ausgeheilt zu betrachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die übrige Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten betreffend die Unfälle vom 30.05.2007, 13.08.2007, 11.12.2007 und 12.06.2008 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.) Soweit die Klage auf Entschädigung wegen des Unfalls vom 12.06.2008 gerichtet ist, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 12.06.2008.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gesundheitsschaden, dessen Entschädigung begehrt wird, zwar nicht nachgewiesen, aber hinreichend wahrscheinlich gemacht wird. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs reicht nicht aus. Der Zusammenhang ist vielmehr unter Berücksichtigung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung maßgebend ist (BSG, Urteil vom 12.11.1986, 9 B RU 76/86) erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden (BSGE 45, 285, 286). Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen deutlich überwiegen.

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, § 56 Abs. 3 SGB VII. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich ihrerseits nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Bei ihrer Bemessung werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnis und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII).

Die beim Kläger unstreitig bestehenden Gesundheitsschäden sind nicht im Sinne der Entstehung oder wesentlichen Verschlimmerung auf den Unfall vom 12.06.2008 zurückzuführen. Das Gericht entnimmt dies dem anschaulichen und gut nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B., dem der Kläger im Übrigen nicht entgegengetreten ist. Es erscheint plausibel, dass die bereits kurze Zeit nach dem Unfall durch bildgebende und histologische Befunde gesicherten Verschleißveränderungen nicht Folge des Unfalls sind. Im Übrigen reicht es für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass der Unfall möglicherweise erst die festgestellten Beschwerden erneut ausgelöst hat. Zwar kann ein Unfallereignis trotz bereits vorher bestehender Krankheitsanlagen wesentlich sein, wenn es eine besondere und seiner Art nach unersetzliche Einwirkung enthält, die erst zur Entstehung der krankhaften Veränderungen führt (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., 2003, Tz. 1.3.6.2., S. 81). Die krankhaften Veränderungen einerseits und Beschwerden aufgrund krankhafter Veränderungen andererseits sind insoweit jedoch nicht gleichzusetzen.

Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem sog. Stützrententatbestand (§ 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII), denn auch unter Berücksichtigung der drei anderen Unfälle wird keine MdE um 20 v.H. erreicht. Das Gericht entnimmt auch dies dem Gutachten von Dr. B ...

2.) Soweit der Kläger seine Klage im Schriftsatz vom 30.11.2009 um einen Feststellungsantrag erweitert hat, ist bereits diese Klageänderung nicht zulässig.

a) Die Klageänderung ist nicht sachdienlich i.S.d. § 99 Abs. 1 2. Alt SGG. Die Sachdienlichkeit beurteilt sich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Es steht der Klägerseite nicht frei, neue Ansprüche zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen, die mit dem bisherigen Streitgegenstand in keinem engeren Zusammenhang stehen.

Gegenstand der vorliegenden Klage war bei Erhebung nur die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 12.06.2008. Das Unfallgeschehen vom 13.08.2007 steht hiermit nur insoweit in Zusammenhang, als vor dem Hintergrund der Stützrentenregelung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII) zu prüfen war, ob durch den letztgenannten Unfall eine MdE um wenigstens 10 v.H. verursacht worden ist. Da diese Frage verneint werden konnte, bedurfte es insoweit keiner Prüfung mehr, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorgelegen hat.

b) Die Klageänderung ist auch nicht etwa kraft Einwilligung der Beklagten i.S.d. § 99 Abs. 1 2. Alt SGG wirksam geworden. Die Beklagte hat eine solche Einwilligung weder ausdrücklich noch konkludent im Wege der rügelosen Einlassung erklärt. Soweit sie sich in der Klageerwiderung (die ohnehin dem Antrag auf Klageänderung zeitlich vorangegangen ist) zu den Folgen des Unfalls vom 13.08.2007 eingelassen hat, betraf dies nur dessen Bedeutung im Rahmen eines möglichen Stützrententatbestandes. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hat weder eine ausdrückliche Einwilligung noch eine rügelose Einlassung vorgelegen, vielmehr hat der Beklagtenvertreter im Termin ausdrücklich erklärt, es bestehe aus seiner Sicht kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Streitgegenstand.

c) Da die Klage mithin nicht wirksam um den Feststellungsantrag erweitert worden ist, kann dahinstehen, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer solchen Anfechtungs- und Feststellungsklage (zur Einschlägigkeit dieser Klageart BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12) vorgelegen hätten, obwohl es hinsichtlich der begehrten Feststellung an einem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gefehlt hat und ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist (letzteres deswegen nicht, weil es dem Kläger im zivilgerichtlichen Verfahren angesichts des Haftungsprivilegs bei Arbeitsunfällen ja gerade nützt, wenn er k e i n e n Arbeitsunfall erlitten haben sollte, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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