Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1414/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6016/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren S 10 AS 1414/09 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]) nicht bietet. Der Senat verweist zur Begründung auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend bleibt anzufügen, dass hinsichtlich der (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage wegen des (sich zeitlich erledigten) Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009, mit dem die Beklagte für die Zeit vom 7. Mai 2008 bis 7. November 2008 eine gescheiterte Eingliederungsvereinbarung ersetzt hatte, weiterhin ein besonderes Interesse an der Feststellung seiner -behaupteten- Rechtswidrigkeit nicht dargetan worden ist. Im Wesentlichen geht es der Klägerin erneut um die Feststellung, dass die Erhebung und Verwertung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei. Diese erneute Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig (Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 141 SGG Rdnr. 6 ff.). Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. März 2009, S 8 AS 1624/08, wurde bereits eine solche Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen (s. Seite 8 f. unter Ziff. 2); auch eine Entscheidung, die eine Klage als unzulässig abweist (sogenanntes Prozessurteil), erwächst insoweit in Rechtskraft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,a.a.O., Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2007, B 5a R 340/07 B; Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 322 ZPO Rdnr. 1a ).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren S 10 AS 1414/09 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]) nicht bietet. Der Senat verweist zur Begründung auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend bleibt anzufügen, dass hinsichtlich der (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage wegen des (sich zeitlich erledigten) Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009, mit dem die Beklagte für die Zeit vom 7. Mai 2008 bis 7. November 2008 eine gescheiterte Eingliederungsvereinbarung ersetzt hatte, weiterhin ein besonderes Interesse an der Feststellung seiner -behaupteten- Rechtswidrigkeit nicht dargetan worden ist. Im Wesentlichen geht es der Klägerin erneut um die Feststellung, dass die Erhebung und Verwertung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei. Diese erneute Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig (Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 141 SGG Rdnr. 6 ff.). Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. März 2009, S 8 AS 1624/08, wurde bereits eine solche Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen (s. Seite 8 f. unter Ziff. 2); auch eine Entscheidung, die eine Klage als unzulässig abweist (sogenanntes Prozessurteil), erwächst insoweit in Rechtskraft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,a.a.O., Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2007, B 5a R 340/07 B; Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 322 ZPO Rdnr. 1a ).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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