Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 11 R 1157/06
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 R 20/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein gelernter Bauschlosser kann als Facharbeiter auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser mit Gesellenbrief (Gesellenprüfung vom 07.07.1978). Nach bestandener Gesellenprüfung arbeitete er anschließend von Juli 1978 bis Dezember 1983 und von Juli 1986 bis Oktober 1988 als Arbeiter in der Chemieindustrie. Von Januar 1984 bis Mitte Juli 1986 war er in seinem erlernten Beruf tätig. Die Arbeitsverhältnisse wurden jeweils seitens des Klägers durch Kündigung beendet. Zuletzt war er in der Zeit vom November 1988 bis zum März 2003 in der Druckerei der Firma S AG, einem Getränkedosenhersteller, beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Kontrolle und Reparatur der Druckmaschinen. Am 25.10.2001 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Seit dem 28.3.2003 war er arbeitslos und stand im Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 04.11.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente.
Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen bei (ärztliche Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. W vom 25.6.2002, Reha-Entlassungsbericht der Fachkliniken H vom 12.03.2002, Unterlagen des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. U ) und ließ sodann ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten durch Dr. H erstellen. Dieser nannte in seinem Gutachten vom 23.12.2003 ein Wirbelgleiten L 5/S 1 (Meyerding Grad I) mit pseudoradikulärer Reizung als Gesundheitseinschränkung. Hinsichtlich des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens teilte er mit, dass dieser wegen des Wirbelgleitens sowohl seinen Lehrberuf als auch seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Beim Kläger bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne ständige Zwangshaltungen und häufiges Bücken. Die noch möglichen Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen erfolgen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Leistungsvermögen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2001 bestehe.
Mit Bescheid vom 14.1.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung nF ) bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Erfordernisse nicht gegeben seien, da der Kläger zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Schlosser tätig sein könne. Eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister könne er aber noch im zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 26.5.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner letzten Beschäftigung als Schlosser als Facharbeiter im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zu qualifizieren sei. Seine bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Er könne jedoch noch auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden. Diese körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, die im Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werde, sei ihm auch noch gesundheitlich zumutbar.
Der Kläger hat am 07.06.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er zuletzt bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit als gelernter Bauschlosser an Druckmaschinen tätig gewesen sei. Er habe sechs Mitarbeiter angeleitet und überwacht. Auf Grund seiner Erkrankung könne er weder schwer Heben noch in Zwangshaltungen arbeiten. Er sei nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Eine Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen sei ihm nicht zumutbar.
Das SG hat einen Befundbericht des Dr. U (07.02.2005) eingeholt, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen und ohne das Heben von Lasten von mehr als fünf bis zehn Kilogramm sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie an der Verweisungstätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen nicht mehr festhalte und stattdessen die Tätigkeit eines Schloss und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss und Beschlagindustrie als Verweisungstätigkeit benenne.
In einem daraufhin von Amts wegen eingeholten orthopädischen Gutachten vom 18.05.2005 hat der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Dr. T , folgende Gesundheitseinschränkungen genannt:
Spondylolysthesis L 5 über S 1 mit Instabilität im Segment L 5/S 1 mit rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden ohne Nervenwurzelschädigung bei zeitweiser Nervenwurzelirritation L 5 beidseits.
Periarthritis calcarea der linken Schulter mit Funktionseinschränkung.
Beginnende Retropatellararthrose beidseits ohne Kapselreizung oder Funktionseinschränkung.
Die Tätigkeit eines Schlossers könne der Kläger nur noch im zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden ausüben. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über acht bis zehn Kilogramm vollschichtig verrichten. Arbeiten mit anhaltender Überkopfhaltung der Arme sowie anhaltender Bückposition der Rumpfwirbelsäule seien nicht mehr möglich. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Fußwegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger sei noch in der Lage, öffentliche und private Verkehrsmittel zu benutzen. Die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie, so wie sie sich aus der ihm vom SG vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ergebe, könne der Kläger noch verrichten.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers ausscheide, da diese kein anerkannter Ausbildungsberuf mehr sei. Im Übrigen könne er nicht mehr lange Stehen, sondern benötige eine Tätigkeit, bei der er abwechselnd Sitzen, Gehen und Stehen könne.
Das SG hat nach § 109 SGG ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. E eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12.08.2005 folgende Gesundheitseinschränkungen genannt:
Rezidivierende Lumboischialgien beiderseits bei Spondylolysthesis L 5/S 1.
Cervikalsyndrom.
Supraspinatustendinose links.
Epicondylitis humeri radialis rechts.
Im Vordergrund der Beschwerden stünden die seit den 90er Jahren bestehenden Rückenschmerzen. Seit 2001 komme es immer wieder zu deren Verschlimmerung mit vermehrter Ausstrahlung in das linke Bein. Dies sei besonders im Stehen der Fall. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm seien zu vermeiden. Dies gelte auch für überwiegende Arbeiten in Zwangshaltungen, mit Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten. Der Kläger könne noch als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie tätig sein.
Das SG hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2006 ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen O M vom 17.4.2005 in das Verfahren eingeführt, das die Verweisungstätigkeit des so genannten Schloss- und Schlüsselmachers zum Gegenstand hat.
Durch Urteil vom 09.01.2006 hat das SG die allein auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch nach der maßgeblichen Bestimmungen des § 240 SGB VI nF zu, da bei ihm noch ein Leistungsvermögen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege. Letztere schlössen Tätigkeiten mit gehäuftem Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über acht bis zehn Kilogramm aus. Dieses Leistungsvermögen folge aus den Gutachten der Dres. T und E. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt von ihm versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit eines Schlossers im Druckereigewerbe zumutbar auf eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie verweisbar. Die insoweit zu stellenden Anforderungen in fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht ergäben sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen M. In gesundheitlicher Hinsicht bestünden keine Bedenken. Die Tätigkeit sei eine körperlich leichte, selten mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen. Geh- und Stehbehinderungen seien beim Kläger nicht gegeben. Nach Dr. H sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich bei der Arbeit gelegentlich hinsetzen zu können. Selbst wenn man der Auffassung von Dr. U folgen wollte, wonach er im Wechsel der Körperhaltungsarbeiten arbeiten müsse, sei er auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers verweisbar.
Gegen das ihm am 17.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2006 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung hat er vorgetragen, dass er als Facharbeiter aufgrund der bei ihm gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers verwiesen werden könne. Die Spondylolysthesis sei ein gravierender Eignungsmangel für diese Verweisungstätigkeit. Im Übrigen sei vom SG unterstellt worden, dass er noch in Akkord- und Schichtarbeit arbeiten könne. Schließlich sei der Verweisungsberuf auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar. Diese Tätigkeit reduziere sich im Alltag auf so genannte "Mr.-Minit-Betriebe". Dies seien Schlüsseldienste, bei denen die Schlüssel in erster Linie mit Hilfe von Kopierfräsen hergestellt würden. Eine dreimonatige Anlernzeit sei hierfür nicht erforderlich.
Das Landessozialgericht hat durch Urteil vom 31.07.2006 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 09.01.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Sozialgericht ohne eigene Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als "Schlosser im Druckereigewerbe" Berufsschutz zukomme. Ob es sich hierbei um denjenigen eines angelernten Arbeiters oberen Ranges oder aber wovon das Sozialgericht wohl ausgegangen sei eines Facharbeiters handele, ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit hinreichender Klarheit. Aufgrund der Angaben des Klägers zu seinem beruflichen Werdegang habe sich dem Sozialgericht aufdrängen müssen, Ermittlungen zur Frage des "bisherigen Berufs" und eines hieraus resultierenden Berufsschutzes anzustrengen.
Das SG hat bei der Rechtsnachfolgerin der Firma S , der Firma B P GmbH, eine Arbeitgeberauskunft vom 27.11.2006 eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass der Kläger während seiner Beschäftigung vom 01.11.1988 bis zum 05.12.2001 als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe die Bedienung von Maschinen, die Beseitigung von Störungen, die Durchführung kleinerer Reparaturen, Reinigungsarbeiten und die visuelle Endkontrolle gezählt. Es habe sich um eine qualifizierte Arbeit gehandelt, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich gewesen sei. Eine Vorgesetztenfunktion habe der Kläger nicht innegehabt. Wegen der hohen variablen Entgeltbestandteile sei er nur als Angelernter nach der Lohngruppe 06 des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz bezahlt worden.
In einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland vom 08.03.2007 hat diese mitgeteilt, dass der Schloss- und Schlüsselmacher ein ehemaliger Ausbildungsberuf sei. Er sei durch den Industriemechaniker der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ersetzt worden. Durch die Technisierung der Schlossfabriken sei die Zahl der dort beschäftigten Schloss- und Schlüsselmacher in den letzten Jahren zurückgegangen. Die Bezeichnung Schloss- und Schlüsselmacher sei heute in der Regel nicht mehr marktüblich und werde zumeist nur noch als Verweisberuf in Rentenstreitigkeiten benutzt.
In einem von Amts wegen eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 14.06.2007 hat der berufskundliche Sachverständige O M zum Berufsbild des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie Folgendes mitgeteilt: Diese Tätigkeit setze üblicherweise einen Berufsabschluss im früheren Ausbildungsberuf als Schloss- und Schlüsselmacher oder in den Nachfolgeberufen als Industriemechaniker der Fachrichtungen Geräte- und Feinwerktechnik oder Produktionstechnik bzw. ab dem Jahr 2005 als lndustriemechaniker voraus. Als "Quereinsteiger" hätten im Einzelfall auch Personen mit Berufsabschlüssen und/oder mehrjähriger Tätigkeit in einem metallverarbeitenden Beruf oder mit sonstigen vergleichbaren Fachkenntnissen Zugang zur Tätigkeit. Die Verweisungstätigkeit sei auch in nennenswerter Zahl, über 300 Stellen in Deutschland, vorhanden und nicht nur betriebsangehörigen, in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Arbeitnehmern, zugänglich; es bestehe ein offener Arbeitsmarkt. Entsprechend dem anzuwendenden Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz sei der Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie tariflich regelmäßig den Lohngruppen 06 oder 07 (Facharbeiter- oder Anlerntätigkeit) bzw. nach Einführung des gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte (ERA) den Entgeltgruppen EG 4 oder EG 5 zugehörig. Der Kläger könne anhand seiner beruflichen Vorkenntnisse und Qualifikationen die Tätigkeit des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie innerhalb von drei Monaten erlernen und konkurrenzfähig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben.
Der Kläger hat zum berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen O M ausgeführt, dass er als Facharbeiter nicht auf eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher verwiesen werden könne, weil es sich nicht mehr um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Eine Verweisung auf eine derartige Tätigkeit sei ihm jedenfalls gesundheitlich nicht zumutbar. Er habe hinsichtlich seiner Hände massive Probleme. So befinde er sich seit Ende 2006 in rheumatologischer Behandlung. Die bei ihm gegebene Erkrankung im Bereich der Hände stehe einer Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher entgegen, was sich aus einem ärztlichen Attest des Internisten und Rheumatologen Dr. K vom 13.11.2006 ergebe.
In diesem hat Dr. K mitgeteilt, dass beim Kläger eine wohl mäßig beginnende Mittelgelenksarthrose beider Fingermittelgelenke ohne Nachweis einer rheumatischen Erkrankung gegeben sei. Die radiologischen Befunde der Hände seien unauffällig gewesen. Bei einem nur mäßigen Druckschmerz im Bereich beider Gelenke und einer diskret reduzierten Grobkraft habe keine relevante funktionelle Behinderung festgestellt werden können.
In einem vom SG beigezogenen Befundbericht des Facharztes für physikalische und Rehabilitationsmedizin Dr. U vom 09.08.2007 hat dieser keine Erkrankungen der Hände erwähnt. Seitens der oberen Extremitäten hat er eine Epikondylitis humeri radialis rechts beschrieben. Ellenbogen, Hand und Fingergelenke seien frei beweglich gewesen. Der radiologische Befund des rechten Ellenbogens sei unauffällig gewesen. Sensibilität, Reflexe und Motorik der Arme seien ohne Befund gewesen.
Das SG hat bei dem Facharzt für Rheumatologie, Orthopädie und Physikalische Medizin, Dr. T , eine ergänzende fachorthopädisch-rheumatologische Stellungnahme nach Aktenlage vom 26.09.2007 eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass in Auswertung aller Befunde davon auszugehen sei, dass von Seiten der beiden Ellenbogengelenke, der Handgelenke und der Hände keine nennenswerten Leistungseinschränkungen nachvollziehbar seien. Die Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie wie sie im berufskundlichen Gutachten des O M vom 14.06.2007 beschrieben werde, könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 27.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren seien, hätten nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie berufsunfähig seien. In medizinischer Hinsicht liege Berufsunfähigkeit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken sei. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als qualifizierter Produktionsmitarbeiter, die er lange Jahre ausgeübt habe, nicht mehr verrichten. Er sei jedoch nicht berufsunfähig. Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI sei nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Damit liege Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden könne, sondern erst dann, wenn auch eine zumutbare andere Tätigkeit (sogenannte Verweisungstätigkeit) nicht mehr verrichtet werden könne. Eine Verweisungstätigkeit sei zumutbar, wenn der Versicherte ihr gesundheitlich und fachlich gewachsen ist (objektive Zumutbarkeit) und ihre Verrichtung ihm unter Berücksichtigung des Wertes seines bisherigen Berufes angesonnen werden könne (soziale Zumutbarkeit). Gesundheitlich zumutbar seien Tätigkeiten, die der Versicherte mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen ausüben könne. Fachlich zumutbar seien Arbeiten, wenn der Versicherte über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge oder diese innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten erwerben könne. Die soziale Zumutbarkeit einer Tätigkeit sei nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten sogenannten Mehrstufenschema zu beurteilen. Danach sei zunächst aus dem beruflichen Werdegang des Versicherten der sogenannte Hauptberuf zu ermitteln. Dieser sei sodann einer der von der Rechtsprechung entwickelten vier Kategorien zuzuordnen. Die einzelnen Stufen erfassten Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder besonders hochqualifizierte Facharbeiter (1. Stufe), Facharbeiter (2. Stufe), angelernte Arbeiter unterteilt nach Angelernten oberen Ranges und unteren Ranges (3. Stufe) und ungelernte Arbeiter (4. Stufe). Sozial zumutbar sei jede Tätigkeit aus der jeweils eine Stufe tiefer liegenden Kategorie, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordere. Zur Ermittlung des Hauptberufes sei grundsätzlich die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen sei die zuletzt und langjährig vom Kläger ausgeübte Beschäftigung als schlosserähnlicher Produktionsmitarbeiter als eine Facharbeitertätigkeit zu bewerten. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht in der Bedienung von Maschinen, einschließlich Störungsbeseitigung, visueller Qualitätskontrolle und Reinigungsarbeiten erschöpft, sondern es habe sich um eine qualifizierte Arbeit gehandelt. Insbesondere habe der Kläger auch kleinere Reparaturen an den Druckmaschinen durchzuführen gehabt. Er habe eine betriebsschlosserähnliche Überwachungstätigkeit ausgeübt. Voraussetzung für seine Beschäftigung sei eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser gewesen. Der Einstufung der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Facharbeitertätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin nur nach einer Angelerntenlohngruppe des Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz entlohnt worden sei. Der konkreten tariflichen Einstufung könne vorliegend im Einklang mit der Einschätzung der Arbeitgeberin kein wesentlicher Wert beigemessen werden, weil die tarifvertragliche Entlohnung um eine Vielzahl außertariflicher Prämien und Zulagen ergänzt wurde, die zusammen mehr als 43 Prozent des Tariflohns ausmachten. Hierdurch werde die untertarifliche Eingruppierung hinreichend erklärt. Der Kläger könne allerdings nicht als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft werden. Er habe nach Auskunft seiner Arbeitgeberin keine Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Als Facharbeiter könne der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel und Beschlagindustrie verwiesen werden und diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Eine solche Tätigkeit sei ihm sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbar. Die Anforderungen an den Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie ergäben sich aus den schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen O M in dessen Gutachten vom 17.04.2005 und 14.06.2007. Hiernach sei dem Kläger die Tätigkeit des Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- Schlüssel- und Beschlagindustrie sozial zumutbar, da es sich um eine Tätigkeit handele, die eine Ausbildung von mehr als vierundzwanzig Monaten im früheren Ausbildungsberuf des Schloss- und Schlüsselmacher bzw. in den Nachfolgeberufen oder in einem sonstigen metallverarbeitenden Beruf, zumindest aber eine mehrjährige Tätigkeit in einem solchen metallverarbeitenden Beruf, voraussetze. Es handele sich demnach zumindest um eine Anlerntätigkeit, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordere. Der Kläger sei als Facharbeiter nicht nur auf sozial gleichwertige Facharbeiterberufe, sondern auf alle Tätigkeiten verweisbar, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten oder die zumindest den angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt seien. Die Verweisung sei auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs möglich. Dabei komme es nicht darauf an, welche Einarbeitungszeit der betroffene Versicherte unter Berücksichtigung seiner beruflichen Vorkenntnisse benötige, sondern alleine darauf wie lange ein Ungelernter hätte eingearbeitet, angelernt oder ausgebildet werden müssen. Die Verweisungstätigkeit des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie hebe sich ausweislich der berufskundlichen Ausführungen des Sachverständigen Metzger deutlich von einfachen Arbeiten ab, wie sie etwa ein Schloss- und Schlüsselmacher im Werkstattdienst/SchIüsseldienst zu verrichten habe, der Schlüssel in erster Linie mit Hilfe von Kopierfräsen herstelle. Sie erfordere fundierte mechanisch-technische Kenntnisse, die ein Ungelernter nicht in bis zu drei Monaten erlernen könne. Die Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher sei dem Kläger auch in fachlicher Hinsicht zumutbar. Der Kläger sei gelernter Schlosser und zuletzt als Produktionsmitarbeiter lange Jahre in schlosserähnlicher Weise mit der Wartung und Reparatur von Druckmaschinen betraut gewesen. Er verfüge dadurch über fundierte Fertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und könne daher, anders als ein Ungelernter, die notwendigen besonderen mechanisch-technischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie innerhalb von längstens drei Monaten erwerben. In gesundheitlicher Hinsicht sei der Kläger den körperlichen und psychischen Anforderungen der benannten Verweisungstätigkeit gewachsen. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. T im Gutachten vom 18.05.2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2007. Hiernach leide der Kläger an folgenden Gesundheitsstörungen: Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5 über S1 mit Instabilität im Segment L5/S1, mit geringer Bandscheibendegeneration und rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden, ohne Nervenwurzelschädigung, bei zeitweiliger Nervenwurzelirritation L5 beidseits; Periarthritis calcarea der linken Schulter mit rezidivierenden Schulter-Arm-Beschwerden; beginnende Retropatellararthrose beidseits ohne Kapselreizung oder Funktionseinschränkung; Epikondylitis humeri radialis rechts ohne Weichteilschwellung und Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit; mäßig beginnende Mittelgelenksarthrose der Fingermittelgelenke ohne Nachweis einer rheumatischen Erkrankung; Zustand nach Infraktion des medialen Tibiakopfes rechts und Außenbandteilruptur des rechten Sprunggelenks. Die vorgenannten Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigten auch die von den behandelnden Ärzten Dr. K und Dr. U mitgeteilten Befunde. Diese ließen im Übrigen keine wesentliche Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustandes erkennen. Aufgrund der Gesundheitsstörungen und der damit einhergehenden Leistungseinschränkungen könne der Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und länger verrichten. Die Periarthritis calcarea der linken Schulter gehe nur mit einem geringen lateralen und ventralen Kapseldruckschmerz einher, Abduktions- und Anteversionsbewegungen seien nur geringgradig eingeschränkt und bis 160 Grad möglich gewesen. Bei kräftig auftrainierter Muskulatur im Nacken-Schulter-Bereich hätten die vergleichenden Umfangmessungen beider Arme keine auffällige Umfangsdifferenz im Sinne einer schmerzbedingten Schonung der linken Schulter ergeben. Danach seien anhaltende Überkopfarbeiten und das regelmäßige Heben von Lasten über zehn bis fünfzehn Kilogramm ausgeschlossen. Von Seiten der LWS seien die langen Rückenstrecker kräftig auftrainiert und die einzelnen Muskelgruppen insgesamt ausreichend gegeneinander verschiebbar gewesen, die Bandscheibendegeneration im Segment L5/S1 sei radiologisch nur geringgradig ausgeprägt und gehe nicht mit einer Protrusion oder einem Prolaps einher. Das Wirbelgleiten beschränke sich auf ein Ausmaß ersten Grades nach Meyerding. Eine reaktive ventrale spondylotische Abstützungsreaktion als Hinweis für eine biomechanisch relevante Instabilität liege noch nicht vor. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Sensibilitätsstörung. Eine motorische Störung liege nicht vor. Eine Zehenheberparese bestehe nicht. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auszulösen gewesen. Auf Grund dieser Befundsituation seien Arbeiten mit gehäuftem Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über acht bis zehn Kilogramm ausgeschlossen. Die geringfügigen degenerativen Veränderungen der beiden Kniegelenke rechtfertigten keine weiteren zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Von Seiten der Ellenbogen- und Fingergelenke seien keine funktionell relevanten Leistungseinschränkungen festzustellen. Eine rheumatologische Erkrankung habe nicht objektiviert werden können. In der Zusammenschau der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, die regelmäßig leichte und nur selten mittelschwere Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers zu verrichten. Ein entsprechendes Leistungsvermögen habe ihm der Sachverständige Dr. T in Kenntnis der körperlichen und geistigen Anforderungen, die an die maßgebliche Verweisungstätigkeit aus berufskundlicher Sicht zu stellen seien, ausdrücklich zugesprochen. Insbesondere sei die Hand- und Fingergeschicklichkeit des Klägers für Fein- und Präzisionsarbeiten nicht eingeschränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. K und Dr. U. Danach sei der Kläger zwar an einer beginnenden Arthrose der Fingermittelgelenke und an einer Epikondylitis humeri radialis des rechten Ellenbogens erkrankt; diese Erkrankungen gingen aber nicht mit radiologischen Auffälligkeiten, Weichteilschwellungen oder sonstigen manifesten Reizerscheinungen einher. Die Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke seien uneingeschränkt beweglich. Relevante funktionelle Behinderungen seien insoweit von den behandelnden Ärzten Dr. K und Dr. U ebenso wenig beschrieben worden wie von Dr. T. Es sei auch keine Geh- und Stehbehinderung des Klägers objektiviert werden. Sozialmedizinisch erhebliche Erkrankungen der Hüften oder Beine lägen nicht vor. Der zuletzt von Dr. U beschriebene Zustand nach Tibiakopffraktur und Außenbandteilruptur des Sprunggelenks rechts habe zu keinen dauerhaften radiologisch oder klinisch manifesten Schädigungen geführt und könne als ausgeheilt gelten. Es sei davon auszugehen, dass Arbeitsplätze im Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie nicht nur in unbedeutendem Umfang vorhanden seien. Der berufskundliche Sachverständige M habe bekundet, dass in Deutschland mehr als 300 Arbeitsplätze für Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie vorhanden seien, die nicht nur in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Betriebsangehörigen zur Verfügung stünden.
Gegen das ihm am 13.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2008 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er vor, dass er auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers in der Montage- und Beschlagindustrie nicht verwiesen werden könne. Der diesbezügliche Ausbildungsberuf sei im Jahr 1987 abgeschafft worden. Dies spreche bereits alleine dafür, dass ein entsprechender Bedarf an ausgebildeten Schloss- und Schlüsselmachern in Montageabteilungen einschlägiger Betriebe nicht mehr gegeben sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die gängigen Gebrauchschlösser industriell und damit maschinell in großen Serien hergestellt würden. Hierfür würden jedoch keine Schloss- und Schlüsselmacher mehr benötigt. Es sei nicht erkennbar, dass bundesweit mindestens 300 Arbeitsplätze in diesem Verweisungsberuf zur Verfügung stünden Als Bauschlosser könne der Kläger auch deshalb nicht auf diese Tätigkeit verwiesen werden, da er hauptsächlich mit diversen Schweißtechniken und "gröberen" Metallbearbeitungstechniken befasst gewesen sei. Im Übrigen stünde sein gesundheitlicher Zustand einer derartigen Verweisungstätigkeit entgegen, da er an rezidivierenden Schulter-Arm-Beschwerden leide. Auch bestehe bei ihm eine verminderte grobe Kraft in beiden Händen und eine extreme Morgensteifigkeit der Finger.
Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. L vom 10.04.2008 ausgeführt, dass beim Kläger noch ein gesundheitliches Restleistungsvermögen bestehe, das die Verrichtung der Verweisungstätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers zulasse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.11.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Grunde nach ab dem 01.11. 2003 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zum Anforderungs- und Belastungsprofil eines Schloss- und Schlüsselmachers durch Einvernahme der Sachverständigen J F und O M Beweis erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.12.2009 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n.F.).
Das SG hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dargestellt und auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen festgestellt, dass der Kläger noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter den in Betrieben üblichen Bedingungen mindestens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann, sofern den in der angefochtenen Entscheidung näher beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung getragen wird. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der Kläger, der den Berufsschutz eines Facharbeiters im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas genießt, nicht berufsunfähig i.S. des § 240 Abs. 2 SGB VI ist, denn er kann auf die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, der Schlösser vom Typ C und D, wie sie der Sachverständige Fröhlich in der vor dem erkennenden Senat am 21.12.2009 durchgeführten Beweisaufnahme unter Vorlage von Modellen beschrieben hat (s. die Fotos Bl. 564 567 GA), montiert.
Die Tätigkeit eines Schlossmachers, der mit der Montage der vorgenannten Schlosstypen befasst ist, ist einem Facharbeiter in sozialer Hinsicht zumutbar. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, diese Tätigkeit mindestens 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Eine längere Einarbeitungszeit als 3 Monate benötigt er hierfür nicht. Die Überzeugung des Senats gründet sich auf die Feststellungen der Leistungsfähigkeit des Klägers durch das SG einerseits, auf dessen diesbezügliche Darlegungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, und die Bekundungen des Sachverständigen F in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2009 andererseits.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Schloss- und Schlüsselmacher zunächst ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung im Bereich Metall mit Spezialisierung für den Sektor der Schlossindustrie gewesen sei. Er habe sich von einer ursprünglichen Einzelfertigung zur industriellen Fertigung entwickelt. Nachdem es die Ausbildung zum Schloss- und Schlüsselmacher nicht mehr gegeben habe, sei diese durch die Ausbildung zum Industriemechaniker Geräte- und Feinwerkstechnik ersetzt worden, die es bis September 2004 gegeben habe. Danach seien die Metallberufe neu geordnet worden.
Der Sachverständige F hat weiter mitgeteilt, dass im Bereich der Schloss- und Schlüsselfertigung zwischen der maschinellen Fertigung der Schlossteile und der Montagetätigkeit zu unterscheiden ist. Im Bereich der maschinellen Fertigung der Schlossteile wird der Maschinen- und Anlagenführer eingesetzt, dessen Ausbildungszeit zwei Jahre beträgt. Von dieser Ausbildungszeit entfällt ein Jahr auf eine Metallgrundausbildung sowie ein Jahr auf eine Spezialausbildung. Der Maschinen- und Anlagenführer ist für die Fertigung der jeweiligen Einzelteile, wie beispielsweise Schließkeile, Sperrbolzen, Hebel und Winkel zuständig.
Im Bereich der Montagetätigkeit gibt es nach den Darlegungen des Sachverständigen F keine spezielle Berufsbezeichnung; diese Tätigkeit wird von den damit befassten Firmen als Schlossmacher bezeichnet. Schlossmacher, die zu den hochspezialisierten Arbeitskräften zu zählen sind, sind entweder Anlernkräfte oder auch ausgebildete Facharbeiter. Bei einfachen Schlössern, Schlössern des Typs A und B (s. die Fotos Bl. 560 563 GA), reicht die Anlernzeit von wenigen Stunden bis hin zu wenigen Tagen. Die Anlernzeit für die Montagetätigkeit von Schlössern der Typen C und D, auf die der Kläger verwiesen werden kann, liegt bei maximal drei Monaten. Bei der Montage des Schlosstyps E (s. die Fotos 568 f GA) ist wegen der mechanischen und elektronischen Komponenten eine Anlernzeit zwischen drei und vierundzwanzig Monaten zu veranschlagen.
Gestützt auf diese Ausführungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der gelernter Bauschlosser ist, über die zur Ausübung der genannten Montagetätigkeit von Schlössern der Typen C und D erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, und sie zumindest innerhalb einer Einarbeitung von längstens drei Monaten ausüben kann. Eine insoweit bedeutsame Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit ist nicht erkennbar. Sie ist weder von Dr. H , noch von Dr. T und Dr. E festgestellt worden.
Die Tätigkeit des Schlossmachers wird von dem Sachverständigen F als körperlich leicht bezeichnet. Der Arbeitsplatz des Schlossmacher ist ergonomisch eingerichtet und verfügt über einen ergonomischen Stuhl, einen Arbeitstisch mit hydraulisch verstellbarer Arbeitshöhe, Armstützen und eine blendfreie Beleuchtung. Der Arbeitsplatz befindet sich in geschlossenen Räumen und ist insbesondere frei von Durchzug. Die Tätigkeit wird nicht im Akkord verrichtet. Sie verlangt eine ungestörte Feinmotorik und ein gutes Auge. Diesbezügliche Leistungseinschränkungen, die der Tätigkeit des Klägers als Schlossmacher entgegenstehen, insbesondere im Hinblick auf eine gestörte Feinmotorik, sind zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Die Hand- und Fingergeschicklichkeit des Klägers für die bei der Tätigkeit als Schlossmachers anfallenden Fein- und Präzisionsarbeiten ist nicht eingeschränkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von Dr. K und Dr. U in deren ärztlichen Schreiben vom 13.11.2006 bzw. vom 09.08.2007 genannten Befunden. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und eingehenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Die Tätigkeit ist einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Wie der Sachverständige M in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2009 bekundet hat, wird die Tätigkeit eines Schlossmachers, der Schlösser der Typen C und D montiert, bei tarifgebundenen Unternehmen als Anlerntätigkeit entlohnt. Der Sachverständige F hat für die vorgenannte Tätigkeit bei nicht tarifgebundenen Unternehmen einen Stundenlohn von mindestens 12,50 EUR genannt und diesen als Facharbeiterlohn bezeichnet.
Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes mit der Folge, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Schlossmachers, der Schlösser der Typen C und D montiert, nicht zulässig ist, ist nicht zu begründen. Nach Angaben des Sachverständigen F gibt es in Nordrhein-Westfalen im Raum V zwischen 900 und 1000 Arbeitsplätze in der Schlossmontage. Bundesweit sind damit auf jeden Fall mehr als 300 Arbeitsplätze in diesem Bereich vorhanden.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann und damit nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser mit Gesellenbrief (Gesellenprüfung vom 07.07.1978). Nach bestandener Gesellenprüfung arbeitete er anschließend von Juli 1978 bis Dezember 1983 und von Juli 1986 bis Oktober 1988 als Arbeiter in der Chemieindustrie. Von Januar 1984 bis Mitte Juli 1986 war er in seinem erlernten Beruf tätig. Die Arbeitsverhältnisse wurden jeweils seitens des Klägers durch Kündigung beendet. Zuletzt war er in der Zeit vom November 1988 bis zum März 2003 in der Druckerei der Firma S AG, einem Getränkedosenhersteller, beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Kontrolle und Reparatur der Druckmaschinen. Am 25.10.2001 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Seit dem 28.3.2003 war er arbeitslos und stand im Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 04.11.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente.
Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen bei (ärztliche Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. W vom 25.6.2002, Reha-Entlassungsbericht der Fachkliniken H vom 12.03.2002, Unterlagen des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. U ) und ließ sodann ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten durch Dr. H erstellen. Dieser nannte in seinem Gutachten vom 23.12.2003 ein Wirbelgleiten L 5/S 1 (Meyerding Grad I) mit pseudoradikulärer Reizung als Gesundheitseinschränkung. Hinsichtlich des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens teilte er mit, dass dieser wegen des Wirbelgleitens sowohl seinen Lehrberuf als auch seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Beim Kläger bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne ständige Zwangshaltungen und häufiges Bücken. Die noch möglichen Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen erfolgen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Leistungsvermögen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2001 bestehe.
Mit Bescheid vom 14.1.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung nF ) bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Erfordernisse nicht gegeben seien, da der Kläger zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Schlosser tätig sein könne. Eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister könne er aber noch im zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 26.5.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner letzten Beschäftigung als Schlosser als Facharbeiter im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zu qualifizieren sei. Seine bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Er könne jedoch noch auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden. Diese körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, die im Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werde, sei ihm auch noch gesundheitlich zumutbar.
Der Kläger hat am 07.06.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er zuletzt bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit als gelernter Bauschlosser an Druckmaschinen tätig gewesen sei. Er habe sechs Mitarbeiter angeleitet und überwacht. Auf Grund seiner Erkrankung könne er weder schwer Heben noch in Zwangshaltungen arbeiten. Er sei nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Eine Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen sei ihm nicht zumutbar.
Das SG hat einen Befundbericht des Dr. U (07.02.2005) eingeholt, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen und ohne das Heben von Lasten von mehr als fünf bis zehn Kilogramm sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie an der Verweisungstätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen nicht mehr festhalte und stattdessen die Tätigkeit eines Schloss und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss und Beschlagindustrie als Verweisungstätigkeit benenne.
In einem daraufhin von Amts wegen eingeholten orthopädischen Gutachten vom 18.05.2005 hat der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Dr. T , folgende Gesundheitseinschränkungen genannt:
Spondylolysthesis L 5 über S 1 mit Instabilität im Segment L 5/S 1 mit rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden ohne Nervenwurzelschädigung bei zeitweiser Nervenwurzelirritation L 5 beidseits.
Periarthritis calcarea der linken Schulter mit Funktionseinschränkung.
Beginnende Retropatellararthrose beidseits ohne Kapselreizung oder Funktionseinschränkung.
Die Tätigkeit eines Schlossers könne der Kläger nur noch im zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden ausüben. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über acht bis zehn Kilogramm vollschichtig verrichten. Arbeiten mit anhaltender Überkopfhaltung der Arme sowie anhaltender Bückposition der Rumpfwirbelsäule seien nicht mehr möglich. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Fußwegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger sei noch in der Lage, öffentliche und private Verkehrsmittel zu benutzen. Die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie, so wie sie sich aus der ihm vom SG vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ergebe, könne der Kläger noch verrichten.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers ausscheide, da diese kein anerkannter Ausbildungsberuf mehr sei. Im Übrigen könne er nicht mehr lange Stehen, sondern benötige eine Tätigkeit, bei der er abwechselnd Sitzen, Gehen und Stehen könne.
Das SG hat nach § 109 SGG ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. E eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12.08.2005 folgende Gesundheitseinschränkungen genannt:
Rezidivierende Lumboischialgien beiderseits bei Spondylolysthesis L 5/S 1.
Cervikalsyndrom.
Supraspinatustendinose links.
Epicondylitis humeri radialis rechts.
Im Vordergrund der Beschwerden stünden die seit den 90er Jahren bestehenden Rückenschmerzen. Seit 2001 komme es immer wieder zu deren Verschlimmerung mit vermehrter Ausstrahlung in das linke Bein. Dies sei besonders im Stehen der Fall. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm seien zu vermeiden. Dies gelte auch für überwiegende Arbeiten in Zwangshaltungen, mit Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten. Der Kläger könne noch als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie tätig sein.
Das SG hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2006 ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen O M vom 17.4.2005 in das Verfahren eingeführt, das die Verweisungstätigkeit des so genannten Schloss- und Schlüsselmachers zum Gegenstand hat.
Durch Urteil vom 09.01.2006 hat das SG die allein auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch nach der maßgeblichen Bestimmungen des § 240 SGB VI nF zu, da bei ihm noch ein Leistungsvermögen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege. Letztere schlössen Tätigkeiten mit gehäuftem Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über acht bis zehn Kilogramm aus. Dieses Leistungsvermögen folge aus den Gutachten der Dres. T und E. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt von ihm versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit eines Schlossers im Druckereigewerbe zumutbar auf eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie verweisbar. Die insoweit zu stellenden Anforderungen in fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht ergäben sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen M. In gesundheitlicher Hinsicht bestünden keine Bedenken. Die Tätigkeit sei eine körperlich leichte, selten mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen. Geh- und Stehbehinderungen seien beim Kläger nicht gegeben. Nach Dr. H sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich bei der Arbeit gelegentlich hinsetzen zu können. Selbst wenn man der Auffassung von Dr. U folgen wollte, wonach er im Wechsel der Körperhaltungsarbeiten arbeiten müsse, sei er auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers verweisbar.
Gegen das ihm am 17.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2006 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung hat er vorgetragen, dass er als Facharbeiter aufgrund der bei ihm gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers verwiesen werden könne. Die Spondylolysthesis sei ein gravierender Eignungsmangel für diese Verweisungstätigkeit. Im Übrigen sei vom SG unterstellt worden, dass er noch in Akkord- und Schichtarbeit arbeiten könne. Schließlich sei der Verweisungsberuf auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar. Diese Tätigkeit reduziere sich im Alltag auf so genannte "Mr.-Minit-Betriebe". Dies seien Schlüsseldienste, bei denen die Schlüssel in erster Linie mit Hilfe von Kopierfräsen hergestellt würden. Eine dreimonatige Anlernzeit sei hierfür nicht erforderlich.
Das Landessozialgericht hat durch Urteil vom 31.07.2006 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 09.01.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Sozialgericht ohne eigene Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als "Schlosser im Druckereigewerbe" Berufsschutz zukomme. Ob es sich hierbei um denjenigen eines angelernten Arbeiters oberen Ranges oder aber wovon das Sozialgericht wohl ausgegangen sei eines Facharbeiters handele, ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit hinreichender Klarheit. Aufgrund der Angaben des Klägers zu seinem beruflichen Werdegang habe sich dem Sozialgericht aufdrängen müssen, Ermittlungen zur Frage des "bisherigen Berufs" und eines hieraus resultierenden Berufsschutzes anzustrengen.
Das SG hat bei der Rechtsnachfolgerin der Firma S , der Firma B P GmbH, eine Arbeitgeberauskunft vom 27.11.2006 eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass der Kläger während seiner Beschäftigung vom 01.11.1988 bis zum 05.12.2001 als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe die Bedienung von Maschinen, die Beseitigung von Störungen, die Durchführung kleinerer Reparaturen, Reinigungsarbeiten und die visuelle Endkontrolle gezählt. Es habe sich um eine qualifizierte Arbeit gehandelt, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich gewesen sei. Eine Vorgesetztenfunktion habe der Kläger nicht innegehabt. Wegen der hohen variablen Entgeltbestandteile sei er nur als Angelernter nach der Lohngruppe 06 des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz bezahlt worden.
In einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland vom 08.03.2007 hat diese mitgeteilt, dass der Schloss- und Schlüsselmacher ein ehemaliger Ausbildungsberuf sei. Er sei durch den Industriemechaniker der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ersetzt worden. Durch die Technisierung der Schlossfabriken sei die Zahl der dort beschäftigten Schloss- und Schlüsselmacher in den letzten Jahren zurückgegangen. Die Bezeichnung Schloss- und Schlüsselmacher sei heute in der Regel nicht mehr marktüblich und werde zumeist nur noch als Verweisberuf in Rentenstreitigkeiten benutzt.
In einem von Amts wegen eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 14.06.2007 hat der berufskundliche Sachverständige O M zum Berufsbild des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie Folgendes mitgeteilt: Diese Tätigkeit setze üblicherweise einen Berufsabschluss im früheren Ausbildungsberuf als Schloss- und Schlüsselmacher oder in den Nachfolgeberufen als Industriemechaniker der Fachrichtungen Geräte- und Feinwerktechnik oder Produktionstechnik bzw. ab dem Jahr 2005 als lndustriemechaniker voraus. Als "Quereinsteiger" hätten im Einzelfall auch Personen mit Berufsabschlüssen und/oder mehrjähriger Tätigkeit in einem metallverarbeitenden Beruf oder mit sonstigen vergleichbaren Fachkenntnissen Zugang zur Tätigkeit. Die Verweisungstätigkeit sei auch in nennenswerter Zahl, über 300 Stellen in Deutschland, vorhanden und nicht nur betriebsangehörigen, in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Arbeitnehmern, zugänglich; es bestehe ein offener Arbeitsmarkt. Entsprechend dem anzuwendenden Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz sei der Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie tariflich regelmäßig den Lohngruppen 06 oder 07 (Facharbeiter- oder Anlerntätigkeit) bzw. nach Einführung des gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte (ERA) den Entgeltgruppen EG 4 oder EG 5 zugehörig. Der Kläger könne anhand seiner beruflichen Vorkenntnisse und Qualifikationen die Tätigkeit des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie innerhalb von drei Monaten erlernen und konkurrenzfähig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben.
Der Kläger hat zum berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen O M ausgeführt, dass er als Facharbeiter nicht auf eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher verwiesen werden könne, weil es sich nicht mehr um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Eine Verweisung auf eine derartige Tätigkeit sei ihm jedenfalls gesundheitlich nicht zumutbar. Er habe hinsichtlich seiner Hände massive Probleme. So befinde er sich seit Ende 2006 in rheumatologischer Behandlung. Die bei ihm gegebene Erkrankung im Bereich der Hände stehe einer Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher entgegen, was sich aus einem ärztlichen Attest des Internisten und Rheumatologen Dr. K vom 13.11.2006 ergebe.
In diesem hat Dr. K mitgeteilt, dass beim Kläger eine wohl mäßig beginnende Mittelgelenksarthrose beider Fingermittelgelenke ohne Nachweis einer rheumatischen Erkrankung gegeben sei. Die radiologischen Befunde der Hände seien unauffällig gewesen. Bei einem nur mäßigen Druckschmerz im Bereich beider Gelenke und einer diskret reduzierten Grobkraft habe keine relevante funktionelle Behinderung festgestellt werden können.
In einem vom SG beigezogenen Befundbericht des Facharztes für physikalische und Rehabilitationsmedizin Dr. U vom 09.08.2007 hat dieser keine Erkrankungen der Hände erwähnt. Seitens der oberen Extremitäten hat er eine Epikondylitis humeri radialis rechts beschrieben. Ellenbogen, Hand und Fingergelenke seien frei beweglich gewesen. Der radiologische Befund des rechten Ellenbogens sei unauffällig gewesen. Sensibilität, Reflexe und Motorik der Arme seien ohne Befund gewesen.
Das SG hat bei dem Facharzt für Rheumatologie, Orthopädie und Physikalische Medizin, Dr. T , eine ergänzende fachorthopädisch-rheumatologische Stellungnahme nach Aktenlage vom 26.09.2007 eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass in Auswertung aller Befunde davon auszugehen sei, dass von Seiten der beiden Ellenbogengelenke, der Handgelenke und der Hände keine nennenswerten Leistungseinschränkungen nachvollziehbar seien. Die Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie wie sie im berufskundlichen Gutachten des O M vom 14.06.2007 beschrieben werde, könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 27.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren seien, hätten nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie berufsunfähig seien. In medizinischer Hinsicht liege Berufsunfähigkeit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken sei. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als qualifizierter Produktionsmitarbeiter, die er lange Jahre ausgeübt habe, nicht mehr verrichten. Er sei jedoch nicht berufsunfähig. Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI sei nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Damit liege Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden könne, sondern erst dann, wenn auch eine zumutbare andere Tätigkeit (sogenannte Verweisungstätigkeit) nicht mehr verrichtet werden könne. Eine Verweisungstätigkeit sei zumutbar, wenn der Versicherte ihr gesundheitlich und fachlich gewachsen ist (objektive Zumutbarkeit) und ihre Verrichtung ihm unter Berücksichtigung des Wertes seines bisherigen Berufes angesonnen werden könne (soziale Zumutbarkeit). Gesundheitlich zumutbar seien Tätigkeiten, die der Versicherte mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen ausüben könne. Fachlich zumutbar seien Arbeiten, wenn der Versicherte über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge oder diese innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten erwerben könne. Die soziale Zumutbarkeit einer Tätigkeit sei nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten sogenannten Mehrstufenschema zu beurteilen. Danach sei zunächst aus dem beruflichen Werdegang des Versicherten der sogenannte Hauptberuf zu ermitteln. Dieser sei sodann einer der von der Rechtsprechung entwickelten vier Kategorien zuzuordnen. Die einzelnen Stufen erfassten Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder besonders hochqualifizierte Facharbeiter (1. Stufe), Facharbeiter (2. Stufe), angelernte Arbeiter unterteilt nach Angelernten oberen Ranges und unteren Ranges (3. Stufe) und ungelernte Arbeiter (4. Stufe). Sozial zumutbar sei jede Tätigkeit aus der jeweils eine Stufe tiefer liegenden Kategorie, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordere. Zur Ermittlung des Hauptberufes sei grundsätzlich die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen sei die zuletzt und langjährig vom Kläger ausgeübte Beschäftigung als schlosserähnlicher Produktionsmitarbeiter als eine Facharbeitertätigkeit zu bewerten. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht in der Bedienung von Maschinen, einschließlich Störungsbeseitigung, visueller Qualitätskontrolle und Reinigungsarbeiten erschöpft, sondern es habe sich um eine qualifizierte Arbeit gehandelt. Insbesondere habe der Kläger auch kleinere Reparaturen an den Druckmaschinen durchzuführen gehabt. Er habe eine betriebsschlosserähnliche Überwachungstätigkeit ausgeübt. Voraussetzung für seine Beschäftigung sei eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser gewesen. Der Einstufung der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Facharbeitertätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin nur nach einer Angelerntenlohngruppe des Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz entlohnt worden sei. Der konkreten tariflichen Einstufung könne vorliegend im Einklang mit der Einschätzung der Arbeitgeberin kein wesentlicher Wert beigemessen werden, weil die tarifvertragliche Entlohnung um eine Vielzahl außertariflicher Prämien und Zulagen ergänzt wurde, die zusammen mehr als 43 Prozent des Tariflohns ausmachten. Hierdurch werde die untertarifliche Eingruppierung hinreichend erklärt. Der Kläger könne allerdings nicht als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft werden. Er habe nach Auskunft seiner Arbeitgeberin keine Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Als Facharbeiter könne der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel und Beschlagindustrie verwiesen werden und diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Eine solche Tätigkeit sei ihm sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbar. Die Anforderungen an den Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie ergäben sich aus den schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen O M in dessen Gutachten vom 17.04.2005 und 14.06.2007. Hiernach sei dem Kläger die Tätigkeit des Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- Schlüssel- und Beschlagindustrie sozial zumutbar, da es sich um eine Tätigkeit handele, die eine Ausbildung von mehr als vierundzwanzig Monaten im früheren Ausbildungsberuf des Schloss- und Schlüsselmacher bzw. in den Nachfolgeberufen oder in einem sonstigen metallverarbeitenden Beruf, zumindest aber eine mehrjährige Tätigkeit in einem solchen metallverarbeitenden Beruf, voraussetze. Es handele sich demnach zumindest um eine Anlerntätigkeit, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordere. Der Kläger sei als Facharbeiter nicht nur auf sozial gleichwertige Facharbeiterberufe, sondern auf alle Tätigkeiten verweisbar, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten oder die zumindest den angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt seien. Die Verweisung sei auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs möglich. Dabei komme es nicht darauf an, welche Einarbeitungszeit der betroffene Versicherte unter Berücksichtigung seiner beruflichen Vorkenntnisse benötige, sondern alleine darauf wie lange ein Ungelernter hätte eingearbeitet, angelernt oder ausgebildet werden müssen. Die Verweisungstätigkeit des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie hebe sich ausweislich der berufskundlichen Ausführungen des Sachverständigen Metzger deutlich von einfachen Arbeiten ab, wie sie etwa ein Schloss- und Schlüsselmacher im Werkstattdienst/SchIüsseldienst zu verrichten habe, der Schlüssel in erster Linie mit Hilfe von Kopierfräsen herstelle. Sie erfordere fundierte mechanisch-technische Kenntnisse, die ein Ungelernter nicht in bis zu drei Monaten erlernen könne. Die Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher sei dem Kläger auch in fachlicher Hinsicht zumutbar. Der Kläger sei gelernter Schlosser und zuletzt als Produktionsmitarbeiter lange Jahre in schlosserähnlicher Weise mit der Wartung und Reparatur von Druckmaschinen betraut gewesen. Er verfüge dadurch über fundierte Fertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und könne daher, anders als ein Ungelernter, die notwendigen besonderen mechanisch-technischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie innerhalb von längstens drei Monaten erwerben. In gesundheitlicher Hinsicht sei der Kläger den körperlichen und psychischen Anforderungen der benannten Verweisungstätigkeit gewachsen. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. T im Gutachten vom 18.05.2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2007. Hiernach leide der Kläger an folgenden Gesundheitsstörungen: Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5 über S1 mit Instabilität im Segment L5/S1, mit geringer Bandscheibendegeneration und rezidivierenden lumbalgieformen Beschwerden, ohne Nervenwurzelschädigung, bei zeitweiliger Nervenwurzelirritation L5 beidseits; Periarthritis calcarea der linken Schulter mit rezidivierenden Schulter-Arm-Beschwerden; beginnende Retropatellararthrose beidseits ohne Kapselreizung oder Funktionseinschränkung; Epikondylitis humeri radialis rechts ohne Weichteilschwellung und Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit; mäßig beginnende Mittelgelenksarthrose der Fingermittelgelenke ohne Nachweis einer rheumatischen Erkrankung; Zustand nach Infraktion des medialen Tibiakopfes rechts und Außenbandteilruptur des rechten Sprunggelenks. Die vorgenannten Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigten auch die von den behandelnden Ärzten Dr. K und Dr. U mitgeteilten Befunde. Diese ließen im Übrigen keine wesentliche Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustandes erkennen. Aufgrund der Gesundheitsstörungen und der damit einhergehenden Leistungseinschränkungen könne der Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und länger verrichten. Die Periarthritis calcarea der linken Schulter gehe nur mit einem geringen lateralen und ventralen Kapseldruckschmerz einher, Abduktions- und Anteversionsbewegungen seien nur geringgradig eingeschränkt und bis 160 Grad möglich gewesen. Bei kräftig auftrainierter Muskulatur im Nacken-Schulter-Bereich hätten die vergleichenden Umfangmessungen beider Arme keine auffällige Umfangsdifferenz im Sinne einer schmerzbedingten Schonung der linken Schulter ergeben. Danach seien anhaltende Überkopfarbeiten und das regelmäßige Heben von Lasten über zehn bis fünfzehn Kilogramm ausgeschlossen. Von Seiten der LWS seien die langen Rückenstrecker kräftig auftrainiert und die einzelnen Muskelgruppen insgesamt ausreichend gegeneinander verschiebbar gewesen, die Bandscheibendegeneration im Segment L5/S1 sei radiologisch nur geringgradig ausgeprägt und gehe nicht mit einer Protrusion oder einem Prolaps einher. Das Wirbelgleiten beschränke sich auf ein Ausmaß ersten Grades nach Meyerding. Eine reaktive ventrale spondylotische Abstützungsreaktion als Hinweis für eine biomechanisch relevante Instabilität liege noch nicht vor. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Sensibilitätsstörung. Eine motorische Störung liege nicht vor. Eine Zehenheberparese bestehe nicht. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auszulösen gewesen. Auf Grund dieser Befundsituation seien Arbeiten mit gehäuftem Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über acht bis zehn Kilogramm ausgeschlossen. Die geringfügigen degenerativen Veränderungen der beiden Kniegelenke rechtfertigten keine weiteren zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Von Seiten der Ellenbogen- und Fingergelenke seien keine funktionell relevanten Leistungseinschränkungen festzustellen. Eine rheumatologische Erkrankung habe nicht objektiviert werden können. In der Zusammenschau der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, die regelmäßig leichte und nur selten mittelschwere Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers zu verrichten. Ein entsprechendes Leistungsvermögen habe ihm der Sachverständige Dr. T in Kenntnis der körperlichen und geistigen Anforderungen, die an die maßgebliche Verweisungstätigkeit aus berufskundlicher Sicht zu stellen seien, ausdrücklich zugesprochen. Insbesondere sei die Hand- und Fingergeschicklichkeit des Klägers für Fein- und Präzisionsarbeiten nicht eingeschränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. K und Dr. U. Danach sei der Kläger zwar an einer beginnenden Arthrose der Fingermittelgelenke und an einer Epikondylitis humeri radialis des rechten Ellenbogens erkrankt; diese Erkrankungen gingen aber nicht mit radiologischen Auffälligkeiten, Weichteilschwellungen oder sonstigen manifesten Reizerscheinungen einher. Die Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke seien uneingeschränkt beweglich. Relevante funktionelle Behinderungen seien insoweit von den behandelnden Ärzten Dr. K und Dr. U ebenso wenig beschrieben worden wie von Dr. T. Es sei auch keine Geh- und Stehbehinderung des Klägers objektiviert werden. Sozialmedizinisch erhebliche Erkrankungen der Hüften oder Beine lägen nicht vor. Der zuletzt von Dr. U beschriebene Zustand nach Tibiakopffraktur und Außenbandteilruptur des Sprunggelenks rechts habe zu keinen dauerhaften radiologisch oder klinisch manifesten Schädigungen geführt und könne als ausgeheilt gelten. Es sei davon auszugehen, dass Arbeitsplätze im Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie nicht nur in unbedeutendem Umfang vorhanden seien. Der berufskundliche Sachverständige M habe bekundet, dass in Deutschland mehr als 300 Arbeitsplätze für Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss-, Schlüssel- und Beschlagindustrie vorhanden seien, die nicht nur in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Betriebsangehörigen zur Verfügung stünden.
Gegen das ihm am 13.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2008 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er vor, dass er auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers in der Montage- und Beschlagindustrie nicht verwiesen werden könne. Der diesbezügliche Ausbildungsberuf sei im Jahr 1987 abgeschafft worden. Dies spreche bereits alleine dafür, dass ein entsprechender Bedarf an ausgebildeten Schloss- und Schlüsselmachern in Montageabteilungen einschlägiger Betriebe nicht mehr gegeben sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die gängigen Gebrauchschlösser industriell und damit maschinell in großen Serien hergestellt würden. Hierfür würden jedoch keine Schloss- und Schlüsselmacher mehr benötigt. Es sei nicht erkennbar, dass bundesweit mindestens 300 Arbeitsplätze in diesem Verweisungsberuf zur Verfügung stünden Als Bauschlosser könne der Kläger auch deshalb nicht auf diese Tätigkeit verwiesen werden, da er hauptsächlich mit diversen Schweißtechniken und "gröberen" Metallbearbeitungstechniken befasst gewesen sei. Im Übrigen stünde sein gesundheitlicher Zustand einer derartigen Verweisungstätigkeit entgegen, da er an rezidivierenden Schulter-Arm-Beschwerden leide. Auch bestehe bei ihm eine verminderte grobe Kraft in beiden Händen und eine extreme Morgensteifigkeit der Finger.
Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. L vom 10.04.2008 ausgeführt, dass beim Kläger noch ein gesundheitliches Restleistungsvermögen bestehe, das die Verrichtung der Verweisungstätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers zulasse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.11.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Grunde nach ab dem 01.11. 2003 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zum Anforderungs- und Belastungsprofil eines Schloss- und Schlüsselmachers durch Einvernahme der Sachverständigen J F und O M Beweis erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.12.2009 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n.F.).
Das SG hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dargestellt und auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen festgestellt, dass der Kläger noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter den in Betrieben üblichen Bedingungen mindestens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann, sofern den in der angefochtenen Entscheidung näher beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung getragen wird. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der Kläger, der den Berufsschutz eines Facharbeiters im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas genießt, nicht berufsunfähig i.S. des § 240 Abs. 2 SGB VI ist, denn er kann auf die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, der Schlösser vom Typ C und D, wie sie der Sachverständige Fröhlich in der vor dem erkennenden Senat am 21.12.2009 durchgeführten Beweisaufnahme unter Vorlage von Modellen beschrieben hat (s. die Fotos Bl. 564 567 GA), montiert.
Die Tätigkeit eines Schlossmachers, der mit der Montage der vorgenannten Schlosstypen befasst ist, ist einem Facharbeiter in sozialer Hinsicht zumutbar. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, diese Tätigkeit mindestens 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Eine längere Einarbeitungszeit als 3 Monate benötigt er hierfür nicht. Die Überzeugung des Senats gründet sich auf die Feststellungen der Leistungsfähigkeit des Klägers durch das SG einerseits, auf dessen diesbezügliche Darlegungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, und die Bekundungen des Sachverständigen F in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2009 andererseits.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Schloss- und Schlüsselmacher zunächst ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung im Bereich Metall mit Spezialisierung für den Sektor der Schlossindustrie gewesen sei. Er habe sich von einer ursprünglichen Einzelfertigung zur industriellen Fertigung entwickelt. Nachdem es die Ausbildung zum Schloss- und Schlüsselmacher nicht mehr gegeben habe, sei diese durch die Ausbildung zum Industriemechaniker Geräte- und Feinwerkstechnik ersetzt worden, die es bis September 2004 gegeben habe. Danach seien die Metallberufe neu geordnet worden.
Der Sachverständige F hat weiter mitgeteilt, dass im Bereich der Schloss- und Schlüsselfertigung zwischen der maschinellen Fertigung der Schlossteile und der Montagetätigkeit zu unterscheiden ist. Im Bereich der maschinellen Fertigung der Schlossteile wird der Maschinen- und Anlagenführer eingesetzt, dessen Ausbildungszeit zwei Jahre beträgt. Von dieser Ausbildungszeit entfällt ein Jahr auf eine Metallgrundausbildung sowie ein Jahr auf eine Spezialausbildung. Der Maschinen- und Anlagenführer ist für die Fertigung der jeweiligen Einzelteile, wie beispielsweise Schließkeile, Sperrbolzen, Hebel und Winkel zuständig.
Im Bereich der Montagetätigkeit gibt es nach den Darlegungen des Sachverständigen F keine spezielle Berufsbezeichnung; diese Tätigkeit wird von den damit befassten Firmen als Schlossmacher bezeichnet. Schlossmacher, die zu den hochspezialisierten Arbeitskräften zu zählen sind, sind entweder Anlernkräfte oder auch ausgebildete Facharbeiter. Bei einfachen Schlössern, Schlössern des Typs A und B (s. die Fotos Bl. 560 563 GA), reicht die Anlernzeit von wenigen Stunden bis hin zu wenigen Tagen. Die Anlernzeit für die Montagetätigkeit von Schlössern der Typen C und D, auf die der Kläger verwiesen werden kann, liegt bei maximal drei Monaten. Bei der Montage des Schlosstyps E (s. die Fotos 568 f GA) ist wegen der mechanischen und elektronischen Komponenten eine Anlernzeit zwischen drei und vierundzwanzig Monaten zu veranschlagen.
Gestützt auf diese Ausführungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der gelernter Bauschlosser ist, über die zur Ausübung der genannten Montagetätigkeit von Schlössern der Typen C und D erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, und sie zumindest innerhalb einer Einarbeitung von längstens drei Monaten ausüben kann. Eine insoweit bedeutsame Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit ist nicht erkennbar. Sie ist weder von Dr. H , noch von Dr. T und Dr. E festgestellt worden.
Die Tätigkeit des Schlossmachers wird von dem Sachverständigen F als körperlich leicht bezeichnet. Der Arbeitsplatz des Schlossmacher ist ergonomisch eingerichtet und verfügt über einen ergonomischen Stuhl, einen Arbeitstisch mit hydraulisch verstellbarer Arbeitshöhe, Armstützen und eine blendfreie Beleuchtung. Der Arbeitsplatz befindet sich in geschlossenen Räumen und ist insbesondere frei von Durchzug. Die Tätigkeit wird nicht im Akkord verrichtet. Sie verlangt eine ungestörte Feinmotorik und ein gutes Auge. Diesbezügliche Leistungseinschränkungen, die der Tätigkeit des Klägers als Schlossmacher entgegenstehen, insbesondere im Hinblick auf eine gestörte Feinmotorik, sind zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Die Hand- und Fingergeschicklichkeit des Klägers für die bei der Tätigkeit als Schlossmachers anfallenden Fein- und Präzisionsarbeiten ist nicht eingeschränkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von Dr. K und Dr. U in deren ärztlichen Schreiben vom 13.11.2006 bzw. vom 09.08.2007 genannten Befunden. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und eingehenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Die Tätigkeit ist einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Wie der Sachverständige M in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2009 bekundet hat, wird die Tätigkeit eines Schlossmachers, der Schlösser der Typen C und D montiert, bei tarifgebundenen Unternehmen als Anlerntätigkeit entlohnt. Der Sachverständige F hat für die vorgenannte Tätigkeit bei nicht tarifgebundenen Unternehmen einen Stundenlohn von mindestens 12,50 EUR genannt und diesen als Facharbeiterlohn bezeichnet.
Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes mit der Folge, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Schlossmachers, der Schlösser der Typen C und D montiert, nicht zulässig ist, ist nicht zu begründen. Nach Angaben des Sachverständigen F gibt es in Nordrhein-Westfalen im Raum V zwischen 900 und 1000 Arbeitsplätze in der Schlossmontage. Bundesweit sind damit auf jeden Fall mehr als 300 Arbeitsplätze in diesem Bereich vorhanden.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann und damit nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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