Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KA 2/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug der Zulassung als Vertragsarzt.
Mit Beschluss vom 18.05.2009 entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln dem Kläger die Zulassung mit der Begründung, der Kläger übe die vertragsarztliche Tätigkeit nicht mehr aus. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 28.05.2009 (Eingang beim Beklagten am 15.06.2009) Widerspruch ein. Der Beklagte forderte ihn sodann mit Schreiben vom 16.06.2009 zur Zahlung einer Gebühr i.H.v. 200.- Euro bis zum 26.06.2009 auf und wies darauf hin, dass der Widerspruch bei nicht fristgemäßer Zahlung als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 11.08.2009 setzte der Beklagte, nachdem keine Zahlung eingegangen war, eine Nachfrist bis zum 21.08.2009 und stellte mit Beschluss vom 26.08.2009 fest, der Widerspruch gelte als zurückgenommen.
Hiergegen richtet sich die am 17.09.2009 erhobene Klage. Die Gebühr ist am 14.10.2009 beim Beklagten eingegangen.
Der Kläger führt aus, er habe die Gebühr nicht entrichten können, da er sich vom 10.08.2009 bis zum 06.09.2009 zur stationären Behandlung in einer Klinik befunden habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Station nicht verlassen können. In der Sache sei der Beschluss des Zulassungsausschusses unrichtig, denn der Kläger übe seine Tätigkeit weiterhin aus.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Köln vom 18.05.2009 in der Fassung des Beschlusses des Beklagten vom 26.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung und hat ergänzend ausgeführt, zum Datum der Anweisung der Gebühr könne er keine Angaben machen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser über die Folgen seines Nichterscheinens hinreichend belehrt worden ist (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht darf in der Sache nicht über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18.05.2009 entscheiden, da entgegen § 78 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Vorverfahren sttagefunden hat. Als Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift gilt gem. § 97 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) auch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss.
Der Berufungsausschuss wiederum brauchte keine Sachentscheidung über den Widerspruch des Klägers zu treffen, da der Widerspruch gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als zurückgenommen gilt.
1.) a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gilt im Verfahren vor dem Berufungsausschuss der Widerspruch als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 Ärzte-ZV nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken, § 45 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV. Die Gebühr für ein Widerspruchsverfahren, mit dem der Arzt die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt, beläuft sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d Ärzte-ZV auf 200.- Euro. Die Gebühr wird mit Einlegung des Widerspruchs fällig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV) und ist an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses zu zahlen, § 46 Abs. 3 Buchstabe c Ärzte-ZV.
b) Zweifel an der Vereinbarkeit von § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht nicht. Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben darf der Zugang zu den Gerichten (d.h. das Erreichen einer Sachentscheidung durch das Gericht) nicht ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272, 274 f., st. Rspr.).
aa) Vorschriften, die eine Vorschusspflicht des Rechtssuchenden vorsehen, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch dann vereinbar, wenn sie für den Fall der Nichteinzahlung anordnen, dass der entsprechende Rechtsbehelf als zurückgenommen gilt (so bereits BVerfG, Beschluss vom 12.01.1960, 1 BvL 17/59 = BVerfGE 10, 264, 268 f., vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.12.1988, 1 BvR 1578/88, juris, Rn. 7). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade die besonderen Umstände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des von § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV betroffenen Adressatenkreises scheidet schon deswegen aus, weil sich die Gebür der Höhe nach in einem Rahmen hält, der die finanziellen Möglichkeiten dieses Personenkreises nicht übersteigt.
bb) Dass sich ein Abhängigmachen der Sachentscheidung von der Einzahlung einer Gebühr im Sozialprozess- und -verfahrensrecht als Ausnahmefall darstellt, ist ein rein empirischer Befund und sagt nichts über die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung aus. Im Übrigen sind derartige Regelungen dem geltenden Recht auch sonst nicht fremd (vgl. neben den in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angesprochenen Vorschriften insbesondere § 12 des Gerichtskostengesetzes, GKG).
2.) Die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion in § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV sind erfüllt. Der Beklagte hat die Gebühr zutreffend ermittelt, den richtigen Gebührengläubiger benannt und insbesondere in unmissverständlicher Form und mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Folgen einer Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hingewiesen. Er hat sogar mit Schreiben vom 11.08.2009 den Kläger auf eine bislang ausgebliebene Zahlung hingewiesen und die Frist bis zum 21.08.2009 verlängert. Tatsächlich eingegangen ist der Vorschuss indes erst am 14.10.2009, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Buchungsbeleg ergibt.
3.) Dem Kläger war auch nicht etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Es kann dahinstehen, ob die einschlägige Rechtsgrundlage hierfür in § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) enthalten ist (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2002, L 5 KA 73/01) oder aber in § 67 SGG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG. Gegen letzteres spricht allerdings, dass § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur auf § 84 Abs. 1 SGG und nicht auch auf Abs. 2 (Satz 3) der Vorschrift verweist.
b) Selbst wenn der Vortrag des Klägers zu seinem Krankenhausaufenthalt als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten ist, scheitert eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung des Vorschusses daran, dass der Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht binnen der hierfür vorgesehene Frist nachgeholt hat (§ 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGG bzw. § 27 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB X). Nach beiden Vorschriften hätte die Entrichtung des Vorschusses binnen der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist von zwei Wochen (so § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X) bzw. einem Monat (so § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden müssen. Unter Zugrundelegung eines am 07.09.2009 (einem Montag) beginnenden Fristlaufs liegt die Entrichtung des am 14.10.2009 beim Beklagten eingegangenen Vorschusses nach Fristende. Insbesondere kann die Kammer nicht ohne Weiteres von einer rechtzeitigen Anweisung des Vorschusses ausgehen, denn der Kläger hat eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht beantwortet.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Zulassungsentziehung sind für die Streitwertfestsetzung die Einnahmen maßgeblich, die der Kassenarzt im Falle der Weiterführung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb der nächsten drei Jahre unter Abzug der Praxiskosten hätte erzielen können (BSG, Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2009, L 11 B 22/08 KA). Dabei ist in der Regel auf die vor Entziehung der Zulassung erzielten Umsätze des Vertragsarztes abzustellen, weil im Regelfall vermutet werden kann, dass der betroffene Arzt in Zukunft zumindest dieselben Einnahmen wie in der letzten Zeit vor der Entziehung zu erreichen beabsichtigt (Wenner, NZS 2003, S. 568 ff.). Unter Zugrundelegung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Daten über die im Zeitraum erstes Quartal 2005 bis viertes Quartal 2006 erzielten Einnahmen nimmt das Gericht - bei Ansetzung einer Betriebskostenquote von 50 Prozent sowie einem Sicherheitsabschlag - einen Wert von 40.000.- Euro an. Aussagefähigere Daten sind nicht zu ermitteln, denn der Kläger hat nach Auskunft der Beigeladenen zu 5.) (Kassenärztliche Vereinigung) im letzten Jahr vor Entzug der Zulassung keine vertragsärztlichen Leistungen mehr zur Abrechnung gebracht.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug der Zulassung als Vertragsarzt.
Mit Beschluss vom 18.05.2009 entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln dem Kläger die Zulassung mit der Begründung, der Kläger übe die vertragsarztliche Tätigkeit nicht mehr aus. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 28.05.2009 (Eingang beim Beklagten am 15.06.2009) Widerspruch ein. Der Beklagte forderte ihn sodann mit Schreiben vom 16.06.2009 zur Zahlung einer Gebühr i.H.v. 200.- Euro bis zum 26.06.2009 auf und wies darauf hin, dass der Widerspruch bei nicht fristgemäßer Zahlung als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 11.08.2009 setzte der Beklagte, nachdem keine Zahlung eingegangen war, eine Nachfrist bis zum 21.08.2009 und stellte mit Beschluss vom 26.08.2009 fest, der Widerspruch gelte als zurückgenommen.
Hiergegen richtet sich die am 17.09.2009 erhobene Klage. Die Gebühr ist am 14.10.2009 beim Beklagten eingegangen.
Der Kläger führt aus, er habe die Gebühr nicht entrichten können, da er sich vom 10.08.2009 bis zum 06.09.2009 zur stationären Behandlung in einer Klinik befunden habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Station nicht verlassen können. In der Sache sei der Beschluss des Zulassungsausschusses unrichtig, denn der Kläger übe seine Tätigkeit weiterhin aus.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Köln vom 18.05.2009 in der Fassung des Beschlusses des Beklagten vom 26.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung und hat ergänzend ausgeführt, zum Datum der Anweisung der Gebühr könne er keine Angaben machen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser über die Folgen seines Nichterscheinens hinreichend belehrt worden ist (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht darf in der Sache nicht über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 18.05.2009 entscheiden, da entgegen § 78 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Vorverfahren sttagefunden hat. Als Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift gilt gem. § 97 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) auch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss.
Der Berufungsausschuss wiederum brauchte keine Sachentscheidung über den Widerspruch des Klägers zu treffen, da der Widerspruch gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als zurückgenommen gilt.
1.) a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gilt im Verfahren vor dem Berufungsausschuss der Widerspruch als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 Ärzte-ZV nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken, § 45 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV. Die Gebühr für ein Widerspruchsverfahren, mit dem der Arzt die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt, beläuft sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d Ärzte-ZV auf 200.- Euro. Die Gebühr wird mit Einlegung des Widerspruchs fällig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV) und ist an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses zu zahlen, § 46 Abs. 3 Buchstabe c Ärzte-ZV.
b) Zweifel an der Vereinbarkeit von § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht nicht. Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben darf der Zugang zu den Gerichten (d.h. das Erreichen einer Sachentscheidung durch das Gericht) nicht ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272, 274 f., st. Rspr.).
aa) Vorschriften, die eine Vorschusspflicht des Rechtssuchenden vorsehen, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch dann vereinbar, wenn sie für den Fall der Nichteinzahlung anordnen, dass der entsprechende Rechtsbehelf als zurückgenommen gilt (so bereits BVerfG, Beschluss vom 12.01.1960, 1 BvL 17/59 = BVerfGE 10, 264, 268 f., vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.12.1988, 1 BvR 1578/88, juris, Rn. 7). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade die besonderen Umstände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des von § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV betroffenen Adressatenkreises scheidet schon deswegen aus, weil sich die Gebür der Höhe nach in einem Rahmen hält, der die finanziellen Möglichkeiten dieses Personenkreises nicht übersteigt.
bb) Dass sich ein Abhängigmachen der Sachentscheidung von der Einzahlung einer Gebühr im Sozialprozess- und -verfahrensrecht als Ausnahmefall darstellt, ist ein rein empirischer Befund und sagt nichts über die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung aus. Im Übrigen sind derartige Regelungen dem geltenden Recht auch sonst nicht fremd (vgl. neben den in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angesprochenen Vorschriften insbesondere § 12 des Gerichtskostengesetzes, GKG).
2.) Die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion in § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV sind erfüllt. Der Beklagte hat die Gebühr zutreffend ermittelt, den richtigen Gebührengläubiger benannt und insbesondere in unmissverständlicher Form und mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Folgen einer Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hingewiesen. Er hat sogar mit Schreiben vom 11.08.2009 den Kläger auf eine bislang ausgebliebene Zahlung hingewiesen und die Frist bis zum 21.08.2009 verlängert. Tatsächlich eingegangen ist der Vorschuss indes erst am 14.10.2009, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Buchungsbeleg ergibt.
3.) Dem Kläger war auch nicht etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Es kann dahinstehen, ob die einschlägige Rechtsgrundlage hierfür in § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) enthalten ist (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2002, L 5 KA 73/01) oder aber in § 67 SGG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG. Gegen letzteres spricht allerdings, dass § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur auf § 84 Abs. 1 SGG und nicht auch auf Abs. 2 (Satz 3) der Vorschrift verweist.
b) Selbst wenn der Vortrag des Klägers zu seinem Krankenhausaufenthalt als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten ist, scheitert eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung des Vorschusses daran, dass der Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht binnen der hierfür vorgesehene Frist nachgeholt hat (§ 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGG bzw. § 27 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB X). Nach beiden Vorschriften hätte die Entrichtung des Vorschusses binnen der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist von zwei Wochen (so § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X) bzw. einem Monat (so § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden müssen. Unter Zugrundelegung eines am 07.09.2009 (einem Montag) beginnenden Fristlaufs liegt die Entrichtung des am 14.10.2009 beim Beklagten eingegangenen Vorschusses nach Fristende. Insbesondere kann die Kammer nicht ohne Weiteres von einer rechtzeitigen Anweisung des Vorschusses ausgehen, denn der Kläger hat eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht beantwortet.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Zulassungsentziehung sind für die Streitwertfestsetzung die Einnahmen maßgeblich, die der Kassenarzt im Falle der Weiterführung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb der nächsten drei Jahre unter Abzug der Praxiskosten hätte erzielen können (BSG, Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2009, L 11 B 22/08 KA). Dabei ist in der Regel auf die vor Entziehung der Zulassung erzielten Umsätze des Vertragsarztes abzustellen, weil im Regelfall vermutet werden kann, dass der betroffene Arzt in Zukunft zumindest dieselben Einnahmen wie in der letzten Zeit vor der Entziehung zu erreichen beabsichtigt (Wenner, NZS 2003, S. 568 ff.). Unter Zugrundelegung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Daten über die im Zeitraum erstes Quartal 2005 bis viertes Quartal 2006 erzielten Einnahmen nimmt das Gericht - bei Ansetzung einer Betriebskostenquote von 50 Prozent sowie einem Sicherheitsabschlag - einen Wert von 40.000.- Euro an. Aussagefähigere Daten sind nicht zu ermitteln, denn der Kläger hat nach Auskunft der Beigeladenen zu 5.) (Kassenärztliche Vereinigung) im letzten Jahr vor Entzug der Zulassung keine vertragsärztlichen Leistungen mehr zur Abrechnung gebracht.
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