Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 49/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 verurteilt, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten L X wegen der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % ab dem 01.01.1997 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verletztenrente die dem verstorbenem Ehemann der Klägerin wegen der Folgen seiner Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 bewilligt wurde und um den Beginn der Nachzahlung. Die Klägerin begehrt eine Verletztenrente für ihren verstorbenen Ehemann zu dessen Lebzeiten nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 20 % und Auszahlung der diesbezüglichen Leistungen auch für Zeiträume vor dem 01.01.2001.
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin Leistungen für ihren am 00.00.1930 geborenen und am 18.04.2001 verstorbenen Ehemann L X (im Weiteren "Der Versicherte").
Auf der Basis eines Gutachtens von I1 vom 02.09.1997 anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1997 beim Versicherten das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 (Asbestose). Als Folge der Berufskrankheit wurde eine "geringfügige asbestbedingte Pleuraveränderung" anerkannt. Eine MdE läge nicht vor. Regelmäßige Nachuntersuchungen würden durchgeführt. Der Widerspruch des Versicherten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden.
In einem Nachuntersuchungsgutachten von I1 vom 20.12.1999 stellte dieser erneut beim Versicherten unter anderem "asbestbedingte Veränderungen der Pleura beiderseits ohne BK-bedingte restriktive Ventilationsstörung" fest. Bezüglich der BK sei keine wesentliche Änderung eingetreten.
Am 18.04.2001 ist der Versicherte gestorben. Der Leichnam des Versicherten wurde pathologisch durch N und Privatdozent U untersucht. In seinem Gutachten vom 10.08.2001 stellte N eine geringgradige Fibrosierung der Lunge und vereinzelte Asbestfasern fest. Die bestehenden Rippenfellveränderungen bis zu 7mm seien asbestassoziiert. Die Voraussetzungen für eine BK 4103 seien sicher gegeben. Die BK 4103 sei jedoch keine wesentliche Teilursache für den Tod des Versicherten gewesen. In seinem Gutachten vom 07.09.2001 beschrieb der Privatdozent U1 die wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten wie folgt:
Metastasiertes Kolonkarzinom Zeichen einer chronischen Bronchitis Anzeichen einer Astbestose Hypertrophie des Herzens Zustand nach Myokardinfarkt ...
Die Todesursache sei ein dekompensiertes Cor Pulmonale auf der Basis der Grunderkrankung eines metastasierenden Kolonkarzinoms gewesen. Ein Zusammenhang zwischen dem Ableben des Versicherten und der bestehenden BK 4103 sei nicht wahrscheinlich zu machen.
Mit Bescheid vom 26.10.2001 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin selbst und den übrigen Angehörigen des Versicherten Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da der Tod nicht wesentlich durch die Folgen der Berufskrankheit verursacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung legte unter anderem auch die Klägerin im Oktober 2001 Widerspruch ein. In ihrem Widerspruchsschreiben beschreibt sie unter anderem die Situation, in der der Versicherte in ihrem Beisein gestorben sei. Anschaulich und emotional eindringlich beschreibt sie, dass der Versicherte erstickt sei und dass die Ursache dafür die Schwere Asbestose gewesen sei unter der er gelitten habe. Wegen des Inhalts der Widerspruchsschreiben der Klägerin wird auf Blatt 134 und Blatt 142 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Dieser Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 zurückgewiesen. Der Tod des Versicherten sei wesentlich nicht durch die Folgen der BK 4103 verursacht worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Insoweit wird auf den Inhalt der Streitakten S 18 U 16/02 verwiesen.
Innerhalb dieses Streitverfahrens erstattete U1 unter dem 22.09.2003 ein medizinisches Sachverständigengutachten. In dem Gutachten heißt es unter anderem, dass das beim Versicherten zum Tod führende Cor Pulmonale im Beginn durch die BK entstanden sei. Später habe die BK nur noch eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Asbestose sei keine wesentliche Todesursache des Versicherten gewesen.
In einem weiteren Gutachten vom 11.11.2004 berichtete die medizinische Sachverständige C-H, dass die Lungenpleuraveränderungen beim Versicherten auf Grund der hohen Asbestexposition entstanden sei. Dies schließe sie aus der hohen Anzahl der Asbestfaserteilchen, die anlässlich der Obduktion gefunden wurden. Die Veränderungen der Lunge müssten deshalb als asbestinduziert gewertet werden. Ein Funktionsverlust der Lunge in Form einer Restriktion werde in den Krankenunterlagen des Versicherten bereits seit November 1996 erwähnt, eindeutig seien die Befunde ab dem 9. Mai 1997. Die MdE der BK 4103 müsse deshalb ab November 1996 mit 20 % und ab dem 9. Mai 1997 mit 30 % bewertet werden.
Nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme von I2 und einer ergänzenden Stellungnahme von C-H in dem Streitverfahren S 18 U 16/02 erteilte die Beklagte unter dem 27.09.2005 den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid. Mit dem Bescheid vom 27.09.2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 02.10.1997 teilweise ab. Unter Bestätigung der Anerkennung einer BK 4103 wurden nunmehr als Folgen der BK
"geringfügige asbestbedingte Pleuraveränderungen und Lungenfunktionsstörungen in Form einer restriktiven Ventilationsstörung"
anerkannt. Der Versicherungsfall sei am 03.12.1996 eingetreten. Die MdE betrage 20 %. Eine Nachzahlung für die zu Lebzeiten des Versicherten zustehende Verletztenrente werde für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 - dem Todesmonat des Versicherten - gewährt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 Widerspruch.
Unter dem 06.12.2005 erging das zusprechende Urteil in dem Streitverfahren S 16 (18) U 16/02, das die Beklagte mit der Berufung angefochten hat. Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung zweier pathologischer Gutachten von U2 und U3.
In ihrem Gutachten vom 11.07.2006 bestätigte die Sachverständige U2 die Richtigkeit der im Bescheid vom 27.09.2005 anerkannten Folgen der BK 4103. Da die seinerzeit vorgenommene Thoraxoperation unter anderem auch wegen der Astbestose indiziert gewesen sei, sei eine MdE von 20 % gerechtfertigt. Für die Ausbildung des Cor pulmonale hätten die BK-Folgen jedoch keine Rolle gespielt. Die Argumentation der Sachverständigen C-H sei insoweit nicht nachvollziehbar.
In seinem Gutachten vom 07.03.2007 bestätigte auch U3 den medizinischen Teil des Bescheides vom 27.09.2005 als richtig. Die BK-Folgen seien jedoch nicht Ursache für das Cor pulmonale bzw. für den Tod des Versicherten gewesen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.10.2007 beschrieb U3 nochmals die Erkrankung des Versicherten. Unter anderem legte er dabei dar, dass lediglich eine Minimalasbestose vorgelegen habe, deren Auswirkungen mit einer MdE von 20 % bewertet werden könne. Ein Anhalt dafür, dass durch die BK der Tod des Versicherten wesentlich mit verursacht worden sei, bestünde jedoch nicht.
Daraufhin hat die Klägerin am 19.02.2008 ihre Klage in dem Verfahren auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen zurückgenommen.
Am 19.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27.09.2005 zurück. Der Bescheid vom 27.09.2005 sei nach der Vorschrift des § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) ergangen. Da die Entscheidung zur Leistungsgewährung im Jahre 2005 ergangen sei, sei der Zahlungsbeginn der 01.01.2001. Die MdE wegen der BK bedingten Lungenfunktionsstörung betrage 20 %.
Hiergegen richtet sich die am 21.07.2008 erhobene Klage der Klägerin. Mit dieser Klage begehrt sie als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten zum einen eine Verletztenrente wegen der Folgen der BK 4103 nach einer höheren MdE als 20 % und die Auszahlung der diesbezüglichen Leistungen auch für Zeiträume vor dem 01.01.2001. Sie trägt dazu vor, dass die Beklagte schon im August/September 2001 Kenntnis von dem wahren Ausmaß der Asbestose des Versicherten gehabt habe. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte sie den Bescheid vom 02.10.1997 abändern können. Hätte die Beklagte dies zu diesem Zeitpunkt getan, hätten die dann gewährten Leistungen auch für Zeiträume vor Januar 2001 ausgezahlt werden können. Darüber hinaus belege das Gutachten von Frau C-H, dass die MdE bezüglich der Folgen der BK 4103 mit 30 % zu bewerten sei. Schlussendlich müsse ihr Widerspruch vom 29.10.2001 die Beklagte dazu veranlasst haben, den Bescheid vom 02.10.1997 auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten L X wegen der Folgen der bei ihm anerkannten Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auch für die Zeit vor dem 01.01.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt dazu vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei die Entscheidung vom 02.10.1997 zutreffend abgeändert worden. Die MdE-Einschätzung könne sich insbesondere auf die Gutachten von U2 und U3 stützen. Bezüglich der rückwirkenden Zahlung im Rahmen des § 44 SGB X komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten bezüglich der maßgeblichen Umstände an sondern auf den Zeitpunkt der abändernden Entscheidung. Da diese Entscheidung im Jahre 2005 getroffen worden sei, sei der Zahlungsbeginn mit dem 01.01.2001 zutreffend festgestellt worden. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Zahlung der Verletztenrente zu Lebzeiten des Versicherten komme nicht in Betracht, da dieser die insoweit ablehnende Entscheidung vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 nicht weiter angefochten und deshalb akzeptiert habe. Die regelmäßig durchgeführten Nachuntersuchungen bezüglich der BK 4103 hätten keine Hinweise für eine Leistungsgewährung gegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten, den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der Streitakten des Sozialgerichts Düsseldorf S 16 (18) U 16/02, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, soweit die mit der angefochtenen Entscheidung gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2000 nicht gezahlt worden sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten L X wird durch die angefochtene Entscheidung vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 nur insoweit beschwert, als die grundsätzlich gewährten Leistungen erst ab dem 01.01.2001 ausgezahlt wurden. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Leistungen bereits ab dem 01.01.1997 ausgezahlt werden. Im Übrigen ist die Klägerin nicht beschwert soweit in der angefochtenen Entscheidung dem Versicherten zu seinen Lebzeiten eine Verletztenrente wegen der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gewährt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Eine höhere MdE als 20 % lag beim Versicherten zu Lebzeiten nicht vor.
Die Klägerin ist als Ehefrau des verstorbenen Versicherten L X mit dem sie in ehelicher Gemeinschaft bis zu seinem Tod gelebt hat, Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten und insoweit allein berechtigt, die zu Lebzeiten des Versicherten entstandenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
Hinsichtlich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 beim verstorbenem Versicherten und der Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen dieser BK nach einer MdE von 20 % ist der angefochtene Bescheid bezüglich eines belastenden Nachteils für die Klägerin nicht zu beanstanden.
Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich– oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände, die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen.
Dass in der Person des Versicherten der Versicherungsfall einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 vorliegt ist der Beurteilung des Gerichts entzogen. Schon mit Bescheid vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 hat die Beklagte das Vorliegen einer solchen BK anerkannt. Diese Anerkennung ist mit dem Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 bestätigt worden. Diese Anerkennung ist von der Klägerin mit ihrer Klage nicht angefochten worden, so dass die Kammer davon auszugehen hat, dass bei dem verstorbenem Ehemann der Klägerin eine solche BK vorgelegen hat.
Auch die Anerkennung der gesundheitlichen Folgen in dieser BK die im Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 neu formuliert wurden, sind nicht im Streit, so dass auch insoweit von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
Das gleiche gilt für die Feststellung des Zeitpunktes des Versicherungsfalls (03.12.1996) und für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresar-abeitsverdienstes (01.04.1990).
Soweit die Klägerin die Zahlung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 % begehrt, ist für die Kammer nicht erwiesen, dass beim Versicherten zu seinen Lebzeiten eine höhere MdE als 20 % vorgelegen hat, so dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.
Die Kammer stützt ihre Auffassung auf die im Streitverfahren S 16 (18) U 16/02 im Laufe des Berufungsverfahrens eingeholten pathologischen Sachverständigengutachten von U2 und U3. Beide Sachverständige bestätigen die formulierten Folgen der beim Versicherten vorliegenden BK 4103 als medizinisch richtig. Hinsichtlich der MdE-Bewertung macht Frau U2 in ihrem Gutachten die Einschränkung, dass nur soweit man davon ausgehen können, dass die seinerzeit durchgeführte Thoraxoperation zumindest unter anderem auch wegen der bestehenden Asbestose indiziert war, man von einer MdE von 20 % ausgehen könne. Eindeutig schließt sie den Zusammenhang zwischen der bestehenden BK und dem Entstehen des letztlich zum Tod führenden Cor pulmonale beim Versicherten aus. Ebenso sind die Formulierungen im Gutachten von U3 bezüglich der Höhe der MdE eher einschränkend zu verstehen. Er betont in seinem Gutachten, dass lediglich eine Minimalasbestose beim Versicherten vorgelegen habe. Eine MdE von 20 % könne aber vertreten werden. Es bestünden zwar asbestassoziierte Pleuraplaques beiderseits, die in dem Gutachten insbesondere von C-H festgestellte Verschwartung sei jedoch nicht Folge der Asbesthose sondern der vorgenommenen Operation mit der Teile der Lunge entfernt wurden.
Demgegenüber führte C-H in ihrem Gutachten vom 11.11.2004 aus, dass das Cor Pulmonale auf der Basis der anerkannten BK entstanden sei und so die gesamte Minderfunktion der Lunge in die MdE-Bewertung einzufließen habe. Dieser Zusammenhang zwischen dem Entstehen des Cor Pulmonale und der Asbestose ist durch die Gutachten von U2 und U3 widerlegt. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, so dass die Minimalasbestose die beim verstorbenen Versicherten bestanden hat, jedenfalls nicht höher als mit einer MdE als 20 % zu bewerten ist.
Die mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich gewährten Leistungen ausgehend von einem Versicherungsfall im Dezember 1996 muss der Beklagte aber schon ab dem 01.01.1997 an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin auszahlen. Denn der Widerspruch der Klägerin vom 29.10.2001 gegen den die Hinterbliebenenrente ablehnenden Bescheid vom 26.10.2001 ist als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 zu werten, so dass die durch § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X normierte rückwirkende Zahlungspflichtig mit dem 01.01.1997 beginnt.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zum 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Die Beklagte hat mit der angefochtenen Entscheidung von der Möglichkeit des § 44 Abs. 1 SGB X zu Gunsten der Klägerin Gebrauch gemacht. Aufgrund der in den verschiedenen Verfahren einholten Sachverständigengutachten ist die Beklagte zu der Überzeugung gelangt, dass neben der Anerkennung einer BK 4103 auch die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 % der richtigen Anwendung des Rechtes entspricht.
Dem folgend hat sie mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich ausgehend von einem Versicherungsfall am 3. Dezember 1996 - das ist der Zeitpunkt der Operation mit der Teile des Lungengewebes entfernt worden sind unter anderem auch um festzustellen, ob das bestehende Krebsleiden des Versicherten in der Lunge metastasiert war - eine Verletztenrente wegen der Folgen der BK nach einer MdE von 20 % gewährt. Der Anspruch auf diese Leistung besteht also grundsätzlich ab dem Versicherungsfall.
§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt allerdings einschränkend das in den Fällen des § 44 Abs. 1 SGB X die Zahlung der rückwirkend gewährten Leistungen auf 4 Jahre beschränkt ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungsvorschrift. § 44 Abs. 4 ist der Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I allenfalls ähnlich. Inhalt der Vorschrift ist, dass eine grundsätzlich gewährte Leistung rückwirkend nur für die Dauer von maximal 4 Jahren zur Auszahlung kommt.
§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 kennen insoweit zwei Anknüpfungspunkte für den Beginn der rückwirkenden Berechnung, wobei jeweils nur das entsprechende Jahr ausschlaggebend ist, da für beide Fälle jeweils auf den 01.01. des maßgeblichen Jahres zurückgerechnet wird.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X angewendet. Demnach sind Zahlungen rückwirkend für 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagen auszuzahlen. Entschieden hat die Beklagte im September 2005. Der Beginn der Rückwirkung beginnt dann am 01.01.2005. Vier Jahre zurückgerechnet ergibt sich der 01.01.2001, ab dem bei Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X die gewährten Leistungen auszuzahlen sind. Auf eine etwaige Kenntnis der Beklagen bezüglich der die Rücknahmeentscheidung bedingenden Tatsachen kommt es dabei nicht an. Die insoweit normierte Ausschlussregelung des § 44 Abs. 4 ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23).
Vorliegend hätte aber zutreffenderweise § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X zur Anwendung kommen müssen. Denn in dem Widerspruch der Klägerin vom 29.10.2001 gegen den die Hinterbliebenenleistungen ablehnenden Bescheid vom 26.10.2001 hätte die Beklagte einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 sehen müssen.
§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X sieht vor, dass in dem Fall, dass ein Überprüfungsantrag gestellt wird, dass Datum des Überprüfungsantrages an die Stelle der Entscheidung der Behörde tritt. Das soll gewährleisten, dass die Behörde, soweit sie nicht von Amts wegen tätig wird, nicht durch die Dauer der Bearbeitung eines Überprüfungsantrags selbst bestimmen kann, für welchen Zeitraum rückwirkend rechtmäßigerweise zu gewährende Leistungen auszuzahlen sind. Geht man von einem Antrag im Oktober 2001 aus, ist der Rückwirkungsbeginn der 01.01.2001, so dass die Auszahlung der gewährten Leistungen ab dem 01.01.1997 erfolgen muss. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem unangefochten angenommenen Versicherungsfall, so dass der Leistungsanspruch jedenfalls ab dem 01.01.1997 in der Person des Versicherten bestand.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 02.10.1997 lässt sich dem Wortlaut der Widerspruchsschreiben aus Oktober 2001 allerdings nicht entnehmen. Die Klägerin beschreibt im Wesentlichen beeindruckend die Situation des Todes ihres verstorbenen Ehemannes. Sie bringt ihren festen Glauben daran zum Ausdruck, dass der Versicherte an einer schwerwiegenden Asbestose gelitten habe und dass dieses Lungenleiden ihm letztlich den Erstickungstod zugefügt habe. Ein ausdrücklicher Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 02.10.1997 kann man daraus nicht ablesen. Nach dem Inhalt und der finalen Zielrichtung des Vorbringens der Kläger konnte die Beklagte aber gar keinen anderen Schluss aus dem Widerspruchsschreiben ziehen, als dass die Klägerin mit der Entscheidung, dass zwar bei ihrem Ehemann eine Asbestose vorliege, diese aber in ihrer Funktionsbeeinträchtigung keine MdE verursache, in gar keiner weise einverstanden war. Dem Inhalt des Widerspruchsschreibens ist eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin davon überzeugt war, dass eine schwerwiegende Asbestose bei ihrem Ehemann vorgelegen hat, die sicherlich zu einer Funktionsbeeinträchtigung führte, die zu einem Rentenbezug berechtigt. Denn sie war zu diesem Zeitpunkt noch davon überzeugt, dass eben diese Asbestose der wesentliche Grund für das Ableben ihres Ehemannes war. Wenn aber aus dem Widerspruchsschreiben deutlich wird, dass die Klägerin mit der Bewertung der Asbestose in ihren Folgen mit einer MdE = 0 nicht einverstanden war, welchen anderen Schluss konnte die Beklagte dann aus dem Vorbringen ziehen, als dass der Bescheid, der lediglich eine MdE von 0 bezüglich der Asbestose festgestellt hat, einer Überprüfung unterzogen werden soll.
Unterstrichen wird diese Wertung durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 SGB I. Demnach ist der Träger einer Sozialleistung verpflichtet, alles dafür zu tun, dass der Berechtigte einer Leistung diese auch erhält. Diese allgemeine Handlungsvorschrift für den Sozialleistungsträger begünstigt die hier vorgenommene Auslegung des Widerspruchs der Klägerin aus Oktober 2001 auch im Hinblick auf die Regeln des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht das Widerspruchsschreiben ohne jeden Zweifel deutlich, dass die Klägerin und in ihrer Person letztlich auch der Versicherte eben nicht mit der Entscheidung aus dem Jahr 1997 einverstanden waren und diese akzeptiert haben. Vielmehr ist dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, dass das nicht der Fall war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verletztenrente die dem verstorbenem Ehemann der Klägerin wegen der Folgen seiner Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 bewilligt wurde und um den Beginn der Nachzahlung. Die Klägerin begehrt eine Verletztenrente für ihren verstorbenen Ehemann zu dessen Lebzeiten nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 20 % und Auszahlung der diesbezüglichen Leistungen auch für Zeiträume vor dem 01.01.2001.
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin Leistungen für ihren am 00.00.1930 geborenen und am 18.04.2001 verstorbenen Ehemann L X (im Weiteren "Der Versicherte").
Auf der Basis eines Gutachtens von I1 vom 02.09.1997 anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1997 beim Versicherten das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 (Asbestose). Als Folge der Berufskrankheit wurde eine "geringfügige asbestbedingte Pleuraveränderung" anerkannt. Eine MdE läge nicht vor. Regelmäßige Nachuntersuchungen würden durchgeführt. Der Widerspruch des Versicherten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden.
In einem Nachuntersuchungsgutachten von I1 vom 20.12.1999 stellte dieser erneut beim Versicherten unter anderem "asbestbedingte Veränderungen der Pleura beiderseits ohne BK-bedingte restriktive Ventilationsstörung" fest. Bezüglich der BK sei keine wesentliche Änderung eingetreten.
Am 18.04.2001 ist der Versicherte gestorben. Der Leichnam des Versicherten wurde pathologisch durch N und Privatdozent U untersucht. In seinem Gutachten vom 10.08.2001 stellte N eine geringgradige Fibrosierung der Lunge und vereinzelte Asbestfasern fest. Die bestehenden Rippenfellveränderungen bis zu 7mm seien asbestassoziiert. Die Voraussetzungen für eine BK 4103 seien sicher gegeben. Die BK 4103 sei jedoch keine wesentliche Teilursache für den Tod des Versicherten gewesen. In seinem Gutachten vom 07.09.2001 beschrieb der Privatdozent U1 die wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten wie folgt:
Metastasiertes Kolonkarzinom Zeichen einer chronischen Bronchitis Anzeichen einer Astbestose Hypertrophie des Herzens Zustand nach Myokardinfarkt ...
Die Todesursache sei ein dekompensiertes Cor Pulmonale auf der Basis der Grunderkrankung eines metastasierenden Kolonkarzinoms gewesen. Ein Zusammenhang zwischen dem Ableben des Versicherten und der bestehenden BK 4103 sei nicht wahrscheinlich zu machen.
Mit Bescheid vom 26.10.2001 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin selbst und den übrigen Angehörigen des Versicherten Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da der Tod nicht wesentlich durch die Folgen der Berufskrankheit verursacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung legte unter anderem auch die Klägerin im Oktober 2001 Widerspruch ein. In ihrem Widerspruchsschreiben beschreibt sie unter anderem die Situation, in der der Versicherte in ihrem Beisein gestorben sei. Anschaulich und emotional eindringlich beschreibt sie, dass der Versicherte erstickt sei und dass die Ursache dafür die Schwere Asbestose gewesen sei unter der er gelitten habe. Wegen des Inhalts der Widerspruchsschreiben der Klägerin wird auf Blatt 134 und Blatt 142 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Dieser Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 zurückgewiesen. Der Tod des Versicherten sei wesentlich nicht durch die Folgen der BK 4103 verursacht worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Insoweit wird auf den Inhalt der Streitakten S 18 U 16/02 verwiesen.
Innerhalb dieses Streitverfahrens erstattete U1 unter dem 22.09.2003 ein medizinisches Sachverständigengutachten. In dem Gutachten heißt es unter anderem, dass das beim Versicherten zum Tod führende Cor Pulmonale im Beginn durch die BK entstanden sei. Später habe die BK nur noch eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Asbestose sei keine wesentliche Todesursache des Versicherten gewesen.
In einem weiteren Gutachten vom 11.11.2004 berichtete die medizinische Sachverständige C-H, dass die Lungenpleuraveränderungen beim Versicherten auf Grund der hohen Asbestexposition entstanden sei. Dies schließe sie aus der hohen Anzahl der Asbestfaserteilchen, die anlässlich der Obduktion gefunden wurden. Die Veränderungen der Lunge müssten deshalb als asbestinduziert gewertet werden. Ein Funktionsverlust der Lunge in Form einer Restriktion werde in den Krankenunterlagen des Versicherten bereits seit November 1996 erwähnt, eindeutig seien die Befunde ab dem 9. Mai 1997. Die MdE der BK 4103 müsse deshalb ab November 1996 mit 20 % und ab dem 9. Mai 1997 mit 30 % bewertet werden.
Nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme von I2 und einer ergänzenden Stellungnahme von C-H in dem Streitverfahren S 18 U 16/02 erteilte die Beklagte unter dem 27.09.2005 den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid. Mit dem Bescheid vom 27.09.2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 02.10.1997 teilweise ab. Unter Bestätigung der Anerkennung einer BK 4103 wurden nunmehr als Folgen der BK
"geringfügige asbestbedingte Pleuraveränderungen und Lungenfunktionsstörungen in Form einer restriktiven Ventilationsstörung"
anerkannt. Der Versicherungsfall sei am 03.12.1996 eingetreten. Die MdE betrage 20 %. Eine Nachzahlung für die zu Lebzeiten des Versicherten zustehende Verletztenrente werde für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 - dem Todesmonat des Versicherten - gewährt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 Widerspruch.
Unter dem 06.12.2005 erging das zusprechende Urteil in dem Streitverfahren S 16 (18) U 16/02, das die Beklagte mit der Berufung angefochten hat. Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung zweier pathologischer Gutachten von U2 und U3.
In ihrem Gutachten vom 11.07.2006 bestätigte die Sachverständige U2 die Richtigkeit der im Bescheid vom 27.09.2005 anerkannten Folgen der BK 4103. Da die seinerzeit vorgenommene Thoraxoperation unter anderem auch wegen der Astbestose indiziert gewesen sei, sei eine MdE von 20 % gerechtfertigt. Für die Ausbildung des Cor pulmonale hätten die BK-Folgen jedoch keine Rolle gespielt. Die Argumentation der Sachverständigen C-H sei insoweit nicht nachvollziehbar.
In seinem Gutachten vom 07.03.2007 bestätigte auch U3 den medizinischen Teil des Bescheides vom 27.09.2005 als richtig. Die BK-Folgen seien jedoch nicht Ursache für das Cor pulmonale bzw. für den Tod des Versicherten gewesen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.10.2007 beschrieb U3 nochmals die Erkrankung des Versicherten. Unter anderem legte er dabei dar, dass lediglich eine Minimalasbestose vorgelegen habe, deren Auswirkungen mit einer MdE von 20 % bewertet werden könne. Ein Anhalt dafür, dass durch die BK der Tod des Versicherten wesentlich mit verursacht worden sei, bestünde jedoch nicht.
Daraufhin hat die Klägerin am 19.02.2008 ihre Klage in dem Verfahren auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen zurückgenommen.
Am 19.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27.09.2005 zurück. Der Bescheid vom 27.09.2005 sei nach der Vorschrift des § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) ergangen. Da die Entscheidung zur Leistungsgewährung im Jahre 2005 ergangen sei, sei der Zahlungsbeginn der 01.01.2001. Die MdE wegen der BK bedingten Lungenfunktionsstörung betrage 20 %.
Hiergegen richtet sich die am 21.07.2008 erhobene Klage der Klägerin. Mit dieser Klage begehrt sie als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten zum einen eine Verletztenrente wegen der Folgen der BK 4103 nach einer höheren MdE als 20 % und die Auszahlung der diesbezüglichen Leistungen auch für Zeiträume vor dem 01.01.2001. Sie trägt dazu vor, dass die Beklagte schon im August/September 2001 Kenntnis von dem wahren Ausmaß der Asbestose des Versicherten gehabt habe. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte sie den Bescheid vom 02.10.1997 abändern können. Hätte die Beklagte dies zu diesem Zeitpunkt getan, hätten die dann gewährten Leistungen auch für Zeiträume vor Januar 2001 ausgezahlt werden können. Darüber hinaus belege das Gutachten von Frau C-H, dass die MdE bezüglich der Folgen der BK 4103 mit 30 % zu bewerten sei. Schlussendlich müsse ihr Widerspruch vom 29.10.2001 die Beklagte dazu veranlasst haben, den Bescheid vom 02.10.1997 auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten L X wegen der Folgen der bei ihm anerkannten Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auch für die Zeit vor dem 01.01.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt dazu vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei die Entscheidung vom 02.10.1997 zutreffend abgeändert worden. Die MdE-Einschätzung könne sich insbesondere auf die Gutachten von U2 und U3 stützen. Bezüglich der rückwirkenden Zahlung im Rahmen des § 44 SGB X komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten bezüglich der maßgeblichen Umstände an sondern auf den Zeitpunkt der abändernden Entscheidung. Da diese Entscheidung im Jahre 2005 getroffen worden sei, sei der Zahlungsbeginn mit dem 01.01.2001 zutreffend festgestellt worden. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Zahlung der Verletztenrente zu Lebzeiten des Versicherten komme nicht in Betracht, da dieser die insoweit ablehnende Entscheidung vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 nicht weiter angefochten und deshalb akzeptiert habe. Die regelmäßig durchgeführten Nachuntersuchungen bezüglich der BK 4103 hätten keine Hinweise für eine Leistungsgewährung gegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten, den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der Streitakten des Sozialgerichts Düsseldorf S 16 (18) U 16/02, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, soweit die mit der angefochtenen Entscheidung gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2000 nicht gezahlt worden sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten L X wird durch die angefochtene Entscheidung vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 nur insoweit beschwert, als die grundsätzlich gewährten Leistungen erst ab dem 01.01.2001 ausgezahlt wurden. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Leistungen bereits ab dem 01.01.1997 ausgezahlt werden. Im Übrigen ist die Klägerin nicht beschwert soweit in der angefochtenen Entscheidung dem Versicherten zu seinen Lebzeiten eine Verletztenrente wegen der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gewährt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Eine höhere MdE als 20 % lag beim Versicherten zu Lebzeiten nicht vor.
Die Klägerin ist als Ehefrau des verstorbenen Versicherten L X mit dem sie in ehelicher Gemeinschaft bis zu seinem Tod gelebt hat, Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten und insoweit allein berechtigt, die zu Lebzeiten des Versicherten entstandenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
Hinsichtlich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 beim verstorbenem Versicherten und der Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen dieser BK nach einer MdE von 20 % ist der angefochtene Bescheid bezüglich eines belastenden Nachteils für die Klägerin nicht zu beanstanden.
Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich– oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände, die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen.
Dass in der Person des Versicherten der Versicherungsfall einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4103 vorliegt ist der Beurteilung des Gerichts entzogen. Schon mit Bescheid vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 hat die Beklagte das Vorliegen einer solchen BK anerkannt. Diese Anerkennung ist mit dem Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 bestätigt worden. Diese Anerkennung ist von der Klägerin mit ihrer Klage nicht angefochten worden, so dass die Kammer davon auszugehen hat, dass bei dem verstorbenem Ehemann der Klägerin eine solche BK vorgelegen hat.
Auch die Anerkennung der gesundheitlichen Folgen in dieser BK die im Bescheid vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 neu formuliert wurden, sind nicht im Streit, so dass auch insoweit von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
Das gleiche gilt für die Feststellung des Zeitpunktes des Versicherungsfalls (03.12.1996) und für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresar-abeitsverdienstes (01.04.1990).
Soweit die Klägerin die Zahlung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 % begehrt, ist für die Kammer nicht erwiesen, dass beim Versicherten zu seinen Lebzeiten eine höhere MdE als 20 % vorgelegen hat, so dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.
Die Kammer stützt ihre Auffassung auf die im Streitverfahren S 16 (18) U 16/02 im Laufe des Berufungsverfahrens eingeholten pathologischen Sachverständigengutachten von U2 und U3. Beide Sachverständige bestätigen die formulierten Folgen der beim Versicherten vorliegenden BK 4103 als medizinisch richtig. Hinsichtlich der MdE-Bewertung macht Frau U2 in ihrem Gutachten die Einschränkung, dass nur soweit man davon ausgehen können, dass die seinerzeit durchgeführte Thoraxoperation zumindest unter anderem auch wegen der bestehenden Asbestose indiziert war, man von einer MdE von 20 % ausgehen könne. Eindeutig schließt sie den Zusammenhang zwischen der bestehenden BK und dem Entstehen des letztlich zum Tod führenden Cor pulmonale beim Versicherten aus. Ebenso sind die Formulierungen im Gutachten von U3 bezüglich der Höhe der MdE eher einschränkend zu verstehen. Er betont in seinem Gutachten, dass lediglich eine Minimalasbestose beim Versicherten vorgelegen habe. Eine MdE von 20 % könne aber vertreten werden. Es bestünden zwar asbestassoziierte Pleuraplaques beiderseits, die in dem Gutachten insbesondere von C-H festgestellte Verschwartung sei jedoch nicht Folge der Asbesthose sondern der vorgenommenen Operation mit der Teile der Lunge entfernt wurden.
Demgegenüber führte C-H in ihrem Gutachten vom 11.11.2004 aus, dass das Cor Pulmonale auf der Basis der anerkannten BK entstanden sei und so die gesamte Minderfunktion der Lunge in die MdE-Bewertung einzufließen habe. Dieser Zusammenhang zwischen dem Entstehen des Cor Pulmonale und der Asbestose ist durch die Gutachten von U2 und U3 widerlegt. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, so dass die Minimalasbestose die beim verstorbenen Versicherten bestanden hat, jedenfalls nicht höher als mit einer MdE als 20 % zu bewerten ist.
Die mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich gewährten Leistungen ausgehend von einem Versicherungsfall im Dezember 1996 muss der Beklagte aber schon ab dem 01.01.1997 an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin auszahlen. Denn der Widerspruch der Klägerin vom 29.10.2001 gegen den die Hinterbliebenenrente ablehnenden Bescheid vom 26.10.2001 ist als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 zu werten, so dass die durch § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X normierte rückwirkende Zahlungspflichtig mit dem 01.01.1997 beginnt.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zum 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Die Beklagte hat mit der angefochtenen Entscheidung von der Möglichkeit des § 44 Abs. 1 SGB X zu Gunsten der Klägerin Gebrauch gemacht. Aufgrund der in den verschiedenen Verfahren einholten Sachverständigengutachten ist die Beklagte zu der Überzeugung gelangt, dass neben der Anerkennung einer BK 4103 auch die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 % der richtigen Anwendung des Rechtes entspricht.
Dem folgend hat sie mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich ausgehend von einem Versicherungsfall am 3. Dezember 1996 - das ist der Zeitpunkt der Operation mit der Teile des Lungengewebes entfernt worden sind unter anderem auch um festzustellen, ob das bestehende Krebsleiden des Versicherten in der Lunge metastasiert war - eine Verletztenrente wegen der Folgen der BK nach einer MdE von 20 % gewährt. Der Anspruch auf diese Leistung besteht also grundsätzlich ab dem Versicherungsfall.
§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt allerdings einschränkend das in den Fällen des § 44 Abs. 1 SGB X die Zahlung der rückwirkend gewährten Leistungen auf 4 Jahre beschränkt ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungsvorschrift. § 44 Abs. 4 ist der Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I allenfalls ähnlich. Inhalt der Vorschrift ist, dass eine grundsätzlich gewährte Leistung rückwirkend nur für die Dauer von maximal 4 Jahren zur Auszahlung kommt.
§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 kennen insoweit zwei Anknüpfungspunkte für den Beginn der rückwirkenden Berechnung, wobei jeweils nur das entsprechende Jahr ausschlaggebend ist, da für beide Fälle jeweils auf den 01.01. des maßgeblichen Jahres zurückgerechnet wird.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X angewendet. Demnach sind Zahlungen rückwirkend für 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagen auszuzahlen. Entschieden hat die Beklagte im September 2005. Der Beginn der Rückwirkung beginnt dann am 01.01.2005. Vier Jahre zurückgerechnet ergibt sich der 01.01.2001, ab dem bei Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X die gewährten Leistungen auszuzahlen sind. Auf eine etwaige Kenntnis der Beklagen bezüglich der die Rücknahmeentscheidung bedingenden Tatsachen kommt es dabei nicht an. Die insoweit normierte Ausschlussregelung des § 44 Abs. 4 ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23).
Vorliegend hätte aber zutreffenderweise § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X zur Anwendung kommen müssen. Denn in dem Widerspruch der Klägerin vom 29.10.2001 gegen den die Hinterbliebenenleistungen ablehnenden Bescheid vom 26.10.2001 hätte die Beklagte einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 02.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 sehen müssen.
§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X sieht vor, dass in dem Fall, dass ein Überprüfungsantrag gestellt wird, dass Datum des Überprüfungsantrages an die Stelle der Entscheidung der Behörde tritt. Das soll gewährleisten, dass die Behörde, soweit sie nicht von Amts wegen tätig wird, nicht durch die Dauer der Bearbeitung eines Überprüfungsantrags selbst bestimmen kann, für welchen Zeitraum rückwirkend rechtmäßigerweise zu gewährende Leistungen auszuzahlen sind. Geht man von einem Antrag im Oktober 2001 aus, ist der Rückwirkungsbeginn der 01.01.2001, so dass die Auszahlung der gewährten Leistungen ab dem 01.01.1997 erfolgen muss. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem unangefochten angenommenen Versicherungsfall, so dass der Leistungsanspruch jedenfalls ab dem 01.01.1997 in der Person des Versicherten bestand.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 02.10.1997 lässt sich dem Wortlaut der Widerspruchsschreiben aus Oktober 2001 allerdings nicht entnehmen. Die Klägerin beschreibt im Wesentlichen beeindruckend die Situation des Todes ihres verstorbenen Ehemannes. Sie bringt ihren festen Glauben daran zum Ausdruck, dass der Versicherte an einer schwerwiegenden Asbestose gelitten habe und dass dieses Lungenleiden ihm letztlich den Erstickungstod zugefügt habe. Ein ausdrücklicher Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 02.10.1997 kann man daraus nicht ablesen. Nach dem Inhalt und der finalen Zielrichtung des Vorbringens der Kläger konnte die Beklagte aber gar keinen anderen Schluss aus dem Widerspruchsschreiben ziehen, als dass die Klägerin mit der Entscheidung, dass zwar bei ihrem Ehemann eine Asbestose vorliege, diese aber in ihrer Funktionsbeeinträchtigung keine MdE verursache, in gar keiner weise einverstanden war. Dem Inhalt des Widerspruchsschreibens ist eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin davon überzeugt war, dass eine schwerwiegende Asbestose bei ihrem Ehemann vorgelegen hat, die sicherlich zu einer Funktionsbeeinträchtigung führte, die zu einem Rentenbezug berechtigt. Denn sie war zu diesem Zeitpunkt noch davon überzeugt, dass eben diese Asbestose der wesentliche Grund für das Ableben ihres Ehemannes war. Wenn aber aus dem Widerspruchsschreiben deutlich wird, dass die Klägerin mit der Bewertung der Asbestose in ihren Folgen mit einer MdE = 0 nicht einverstanden war, welchen anderen Schluss konnte die Beklagte dann aus dem Vorbringen ziehen, als dass der Bescheid, der lediglich eine MdE von 0 bezüglich der Asbestose festgestellt hat, einer Überprüfung unterzogen werden soll.
Unterstrichen wird diese Wertung durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 SGB I. Demnach ist der Träger einer Sozialleistung verpflichtet, alles dafür zu tun, dass der Berechtigte einer Leistung diese auch erhält. Diese allgemeine Handlungsvorschrift für den Sozialleistungsträger begünstigt die hier vorgenommene Auslegung des Widerspruchs der Klägerin aus Oktober 2001 auch im Hinblick auf die Regeln des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht das Widerspruchsschreiben ohne jeden Zweifel deutlich, dass die Klägerin und in ihrer Person letztlich auch der Versicherte eben nicht mit der Entscheidung aus dem Jahr 1997 einverstanden waren und diese akzeptiert haben. Vielmehr ist dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, dass das nicht der Fall war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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