S 19 R 135/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 R 135/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 122/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von den Klägern zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.110,79 EUR nachfordert.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren bei den Klägern als Auszubildende beschäftigt. Beide sollten laut ihren Arbeitsverträgen monatlich im ersten Ausbildungsjahr 325,- EUR , im zweiten Jahr 400,- EUR und im dritten Ausbildungsjahr 460,- EUR an Ausbildungsvergütung erhalten, wobei die Sozialversicherungsbeiträge von den Klägern und den Beigeladenen zu 1) und 2) "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" getragen werden sollten. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden jedoch für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.2007 und für die Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 05.06.2007 nicht "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" von den Klägern und den Beigeladenen zu 1) und 2) getragen. Beide Beigeladenen verdienten in den strittigen Zeiträumen mehr als den gesetzlichen Grenzbetrag von 325,- EUR. Entsprechend hätten sie als Auszubildende im Innenverhältnis zu den Klägern die Hälfte der Gesamtsozialversicherungsbeiträge tragen müssen. Tatsächlich leisteten die Kläger an die Beklagte jedoch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht nur in voller Höhe, sondern kehrten an die beiden auch die vereinbarte Vergütung ohne Abzug der Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus.

Im Rahmen der Prüfung des Betriebs der Kläger am 10.09.2008 (Prüfzeitraum 01.09.2004 bis 31.07.2008) fiel dieser Sachverhalt den Klägern und der Beklagten erstmals auf. Mit Schreiben vom 11.09.2008 hörte die Beklagte die Kläger zu diesem Sachverhalt an und zu ihrer Absicht, 1.110,79 EUR an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachzufordern. Diesen Nachforderungsbetrag ermittelte die Beklagte, indem sie für die Beträge, in deren Höhe die Kläger Arbeitnehmeranteile der Beigeladenen zu 1) und 2) vom Lohn hätten einbehalten können, diese tatsächlich aber an die beiden Beigeladenen ausgekehrt haben, Gesamtsozialversicherungsbeiträge ermittelte, insgesamt den strittigen Betrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2008 forderte die Beklagte dann Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.110,79 EUR nach. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, die Zahlung des vollen Ausbildungsgehaltes an die Beigeladenen zu 1) und 2) sei versehentlich erfolgt. Gesetzlich sei man, nachdem der Fehler nun aufgefallen sei, an der Rückforderung der Überzahlung an die Beigeladenen gehindert. Diesen Schaden auch noch der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sei widersinnig.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009 zurück. Die Kläger hätten zu Unrecht die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und nicht nur die Hälfte hiervon im Innenverhältnis zu den Beigeladenen zu 1) und 2) getragen. Für den Teil der Ausbildungsvergütung, der der Höhe nach den übernommenen Arbeitnehmeranteilen entspreche, seien ebenfalls Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Unerheblich sei, dass die Kläger die Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen unabsichtlich übernommen und entsprechend zu viel Ausbildungsvergütung an die Beigeladenen ausgekehrt hätten, ebenso, dass inzwischen eine Rückforderung der Überzahlung gesetzlich ausgeschlossen sei. Sozialversicherungspflichtiges Entgelt seien nämlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder bloß im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Hierunter fielen auch die von den Klägern an die Beigeladenen zu 1) und 2) ausgekehrten Beträge in Höhe der eigentlich einzubehaltenden Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel, die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 fort. Sie weisen erneut darauf hin, dass die Anteile der Beigeladenen zu 1) und zu 2) an den Sozialversicherungsbeiträgen unabsichtlich nicht vom Lohn einbehalten worden seien. Entweder habe der Kläger zu 3) in das der Berechnung der Gehälter zugrunde liegende Computerprogramm unabsichtlich falsche Eingaben getätigt, oder in dieses Programm sei im Rahmen eines sogenannten Updates unbemerkt ein falscher Grenzwert für die Frage nach der hälftigen Tragung der Sozialversicherungsbeiträge von Auszubildenden im Rahmen der Geringverdienergrenze eingespielt worden. Das könne im Nachhinein, insbesondere weil inzwischen weitere Updates eingespielt worden seien, nicht mehr nachvollzogen werden. Die entsprechenden Gehaltsabrechnungen seien dann vom Programm automatisch erstellt und ausgedruckt worden. Die Überweisung der Löhne inklusive der strittigen, nicht einbehaltenen Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozial-versicherungsbeiträgen sei vom Programm automatisch veranlasst worden. Man habe den Fehler nicht bemerkt, insbesondere weil die Gehaltsabrechnungen nicht noch gesondert unterschrieben worden seien. Der hierdurch entstandene Schaden könne nun nicht noch der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeiträge auch für die Geldbeträge berechnet und festgesetzt, die der Höhe nach den Arbeitnehmeranteilen an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in den strittigen Zeiträumen entsprechen und entgegen der Vereinbarung in den Arbeitsverträgen an die Beigeladnenen zu 1) und 2) ausgekehrt worden sind.

Gemäß § 249 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 58 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 168 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 346 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge im Innenverhältnis hälftig. Bei Geringverdienern, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind - wie vorliegend die Beigeladenen es waren - gilt dies ab 01.04.1999 dann, wenn das Arbeitsentgelt in der Zeit ab 01.08.2003 325,- EUR überstieg (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Das war in den strittigen Zeiträumen unstreitig der Fall. Entsprechend hätten die Kläger zwar, wie auch geschehen, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, d.h. den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, abführen müssen, jedoch im Innenverhältnis die Hälfte vom vereinbarten Lohn gem. § 28g Satz 1 SGB IV einbehalten dürfen. Dies geschah nicht. Als dieser Fehler bemerkt wurde, waren die Beigeladenen bereits nicht mehr bei den Klägern angestellt und auch die Dreimonatsfrist nach § 28g Satz 3 SGB IV war abgelaufen. Da auch ein Fall des § 28g Satz 4 SGB IV nicht vorliegt, können die Kläger die Beigeladenen wegen des unterlassenen Abzugs vom Lohn nicht mehr in Anspruch nehmen.

Infolge der, wenn auch versehentlichen, vollen Auszahlung des vereinbarten Lohns durch die Kläger haben die Beigeladenen zu 1) und 2) sozialversicherungspflichtiges

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV in Höhe der eigentlich von ihnen zu tragenden Arbeitnehmeranteile erzielt. Arbeitsentgelt sind nach dieser Vorschrift nämlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach dieser weitgefassten gesetzlichen Bestimmung erfasst der Begriff des Arbeitsentgelts alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Beschäftigung zufließen (BSGE 82, 260 = SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 17 Satz 38 m.w.N.; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 59. Ergänzungslieferung 2008, Rdn. 23). Eine Finalität, Äquivalenz oder Adäquanz der Einnahmen wird nach dem bewusst weit gehaltenen Gesetzeswortlaut nicht gefordert. Für dieses, bisher nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterworfene Arbeitsentgelt sind von den Klägern die von der Beklagten geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von (unstreitig) 1.110,79 EUR zu entrichten. Soweit das BSG dies in seiner Entscheidung vom 22.09.1988 -12 RK 36/86 - in Bezug auf die zumindest sehr ähnlichen Regelungen der Beitragsabführung in den §§ 393 - 395 RVO anders beurteilt, überzeugt dies nicht. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in kollusivem Zusammenwirken gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern die wahre Höhe des Arbeitnehmereinkommens verschwiegen und nur Einkünfte in nicht steuer- und sozialversicherungspflichtiger Höhe angezeigt; dies fiel später auf. Das BSG stellt in seiner Entscheidung auf den fehlenden Zuwendungswillen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Die alleinige Tragung der nacherhobenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruhe nicht auf einer entsprechenden, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auf den gesetzlichen Regelungen. Diese machten allein den Arbeitgeber zum Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und zwar unabhängig von den gesetzlichen Regelungen, die im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer eine hälftige Tragung der Beiträge durch den Arbeitnehmer vorsehen, jedoch der Art (Einbehalt vom Lohn) und der Zeit (i.d.R. Drei Monate lang) nach eingeschränkt. Diese Einschränkung des Verständnisses des § 14 SGB IV hält das BSG in weiteren Entscheidungen jedoch nicht aufrecht, versteht die Vorschrift ihrem Wortlaut entsprechend vielmehr weit und fordert nur einen irgendwie ursächlichen Zusammenhang der Einnahme mit der Beschäftigung (BSGE 82, 260). Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, mit der - nach dem Willen des BSG - eine möglichst weitgehende Übereinstimmung erzeugt werden soll (BSGE 83, 266) wird eine (durchgängige oder zumindest überwiegende) Einschränkung des Verständnisses von Einnahmen, ausschließlich im Sinne von zielgerichtet zugewandten Einnahmen, nicht vertreten. Das Auseinanderfallen von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bewertung eines einheitlichen Lebenssachverhalts wird vom BSG in seiner Entscheidung vom 22.09.1988 -12 RK 36/86 - erkannt, jedoch - ohne Not - in Kauf genommen. Im Übrigen weist das BSG in seiner Entscheidung selbst darauf hin, dass der von ihm zu entscheidende Fall der Rechtslage in den Fällen ähnele, in denen Beiträge irrtümlich vom Arbeitgeber nicht abgeführt worden seien, er Beitragsfreiheit annehme oder zu gering berechne. Trifft das zu, spricht das indes für die Auffassung der Kammer. In diesen Fällen ist nämlich der objektiv geschuldete Beitrag vom Arbeitgeber nachzuentrichten. Zur Überzeugung der Kammer kann es keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitgeber einen Betrag X seinen Arbeitnehmern zukommen lässt und dabei irrig davon ausgeht, Sozialversicherungsbeiträge müssten hierfür nicht geleistet werden, oder ob er denselben Betrag dadurch zuwendet, dass er vom Arbeitslohn entgegen § 28g SGB IV den entsprechenden Abzug nicht vornimmt. Beidesmal erhält der Arbeitnehmer denselben Betrag aufgrund seiner Beschäftigung für den Arbeitgeber. Nur hierauf stellt § 14 SGB IV nach seinem Wortlaut und zur Überzeugung der Kammer auch nach seinem Sinn und Zweck ab. Entgegen der Auffassung bzw. zumindest der Formulierung des BSG in seiner Entscheidung vom 22.09.1988 - 12 RK 36/86 - ergibt sich daraus auch keine Sozialversicherungsbeitragspflicht von Arbeitnehmeranteilen an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die Kläger werden von der Beklagten nicht hierfür in Anspruch genommen, sondern für die Auszahlung des vollständigen Gehaltes ohne Abzug der Arbeitnehmeranteile, d.h. für eine Zuwendungen an die Beigeladenen zu 1) und 2), für die bisher keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Nur bei dieser Betrachtungsweise wird das vom BSG selbst in seiner Entscheidung vom 22.09.1988 -12 RK 36/86 - geforderte Ergebnis erreicht, dass nämlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom gesamten "gezahlten (oder) geschuldeten Arbeitsentgelt" (vorliegend gezahlt und geschuldet) erhoben werden. Die vom BSG zu Recht auf Fälle einer ausdrücklichen Nettolohnvereinbarung beschränkte Hochrechnung des Nettoentgelts mittels Abtastverfahrens auf das vereinbarte Bruttoentgelt hat die Beklagte vorliegend nicht vorgenommen. Sie hat lediglich Beiträge für die gesamten an die Beigeladenen zu 1) und 2 ) ausgezahlten und nach dem Ausbildungsverträgen geschuldeten Vergütungsbeträge berechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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