Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
60
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 753/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 wird insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin auferlegt wird, die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweck- betrieb) zu unterlassen. Die Beklagte trägt vier Fünftel und die Klägerin ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der mit der Anerkennung einer weiteren Betriebsstätte als Werkstatt für behinderte Menschen verbundenen Auflage der Untersagung, ausgelagerte Arbeitsplätze für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweckbetrieb) einzurichten.
Die Klägerin ist Träger mehrerer Werkstätten für behinderte Menschen. Die Beklagte erkannte antragsgemäß die von der Klägerin geführte Hauptwerkstatt und die weiteren Betriebsstätten als Werkstatt für behinderte Menschen an, zuletzt mit Bescheid vom 8. April 2005, der mit Auflagen zu den Fachkräften versehen war.
Mit Bescheid vom 28. August 2006 sprach die Beklagte die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen unter Einbeziehung einer weiteren Betriebsstätte aus, wobei sie in einer zusätzlichen Auflage, die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweckbetrieb) untersagte sowie die Übersendung einer Kopie des individuell erstellten Förderplans für jeden Werkstattbeschäftigten, der ein Praktikum mit einer Dauer von grundsätzlich zwei bis vier Wochen, längstens sechs Monate, in einem Integrationsprojekt absolviert, anforderte. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 zurück.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag wendet sich die Klägerin mit der am 26. Februar 2007 eingegangenen Klage nur noch gegen die Auflage zur Untersagung der Einrichtung ausgelagerter Arbeitsplätze für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt. Sie trägt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die streitige Auflage, da sich die Gesetzeslage nicht verändert habe. Sie diene auch nicht dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Aufgabenstellung einer Werkstatt für behinderte Menschen zu sichern. Auch gebe es kein Verbot einer Kooperation zwischen Werkstatt für Behinderte und Integrationsunternehmen. Fiskalische Überlegungen dürften bei der Gewährung von Hilfen für schwer behinderte Menschen keine Rolle spielen. Es würde vielmehr gegen die gesetzliche Zielsetzung verstoßen, durch die angefochtene Auflage behinderten Menschen aus Werkstätten den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt durch zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsunternehmen zu verbieten. Vielmehr sollten die Rehabilitationsträger ihre Leistungen koordinieren und bei der Leistungsgewährung im Interesse des behinderten Menschen zusammenwirken. Schließlich sei dem aktuellen Ratgeber des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für behinderte Menschen zu entnehmen, dass die Integrationsprojekte insbesondere zur Eingliederung von in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten schwer behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 insoweit aufzuheben, als darin der Klägerin auferlegt wird, die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/ Zweckbetrieb) zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Sie stützt sich insbesondere auf die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsge-meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, nach welcher die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus Werkstätten in einem Integrationsprojekt abzulehnen sei. Auch wenn diese Integrationsprojekte dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen seien, sei zu bedenken, dass ihre Aufgabenstellung mit der Zielsetzung einer zeitweisen Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz identisch und deshalb gegenüber dem Sozialhilfeträger vorrangig vom Rehabilitationsträger zu finanzieren sei. Würde eine zeitweise Beschäftigung eines behinderten Menschen auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz in einem Integrationsprojekt erfolgen, würde dies zu einer Vermischung der Förderungen führen. Gegen die Einrichtung von Außenarbeitsgruppen in Integrationsprojekten bestünden indes keine Bedenken, da es sich hierbei nicht um ausgelagerte Arbeitsplätze handle, weil bei Außenarbeitsgruppen anders als bei ausgelagerten Arbeitsplätzen eine Trennung von den übrigen Beschäftigten erfolge.
Die die Klägerin betreffende Akte sowie der Aktenordner der Beklagten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin durch eine Auflage die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweckbetrieb) untersagt wird.
Die dem angefochtenen Bescheid über die Anerkennung als weitere Betriebsstätte als Werkstatt für behinderte Menschen beigefügte vorgenannte Nebenbestimmung kann nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Verwaltungsverfahren – SGB X – gestützt werden. Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicher stellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Ausreichend ist dabei, wenn die Erfüllung nur geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes sichergestellt werden soll, wie es vorliegend der Fall ist, weil die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen vorliegen (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. A. § 32 Rdnr. 10).
Die angefochtene Auflage führt jedoch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des angefochtenen Bescheides, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht besteht. § 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung – WVO – vom 13. August 1980 in der Fassung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3119) räumt der Klägerin als Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne von § 136 Sozialgesetzbuch/Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX – ein, den Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt u. a. durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen zu fördern, ohne hierbei Integrationsprojekte im Sinne von § 132 SGB IX auszuschließen. Hierbei handelt es sich um den Einsatz auf ausgelagerten Arbeitsplätzen von Werkstätten für behinderte Menschen in "normalen" Betrieben und Verwaltungen (vgl. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. A., WVO § 5 Rdnr. 36). Auch die zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen der Werkstatt in einem Integrationsprojekt stellt für behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihre Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine Möglichkeit zur Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX dar, da hierdurch der Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert wird. Integrationsprojekte im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB IX dienen der Beschäftigung von schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt. Aus der Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist zu folgern, dass Integrationsprojekte zum allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht zu einem geschützten oder therapeutisch ausgerichteten Sonderarbeitsmarkt zählen (vgl. Lachwitz u. a., HK-SGB IX, 2. A. § 132 Rdnr. 4; Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger, Stand 1. Januar 2005, Nr. 7.2.5). Dementsprechend sind gemäß § 132 Abs. 3 SGB IX auch nicht behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen, wobei der Anteil der schwer behinderten Menschen in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen soll. Integrationsprojekte unterscheiden sich von anderen Beschäftigungs- und Qualifizierungsaktivitäten bzw. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation insbesondere dadurch, dass sie als Unternehmen am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind und in unternehmerischer Verantwortung gewinn- und wettbewerbsorientiert geführt werden (vgl. Neumann/Pahlen u. a., SGB IX, 11. A., SGB IX § 132, Rdnr. 10). Auch der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WVO ist zu entnehmen, dass eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen ist. Auch wenn Integrationsprojekte eine Brückenfunktion für schwerbehinderte Menschen haben und damit auch eine soziale Aufgabe wahrnehmen, also nicht allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, sind sie entsprechend den obigen Ausführungen dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit grundsätzlich regulären Beschäftigungsverhältnissen zuzurechnen, wie sie bei einer zeitweisen Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 WVO in "normalen Betrieben" vorausgesetzt werden. Das spiegelt sich auch im Ratgeber des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für behinderte Menschen wieder, wenn dort auf Seite 37 ausgeführt wird, dass die Integrationsprojekte insbesondere zur Eingliederung von in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Integrationsprojekte gemäß § 133 SGB IX ebenfalls schwerbehinderte Menschen zeitweise zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt beschäftigen können, wie es nach der hier vertretenen Auffassung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WVO einer Werkstatt für behinderte Menschen erlaubt ist. Eine Vermischung der Förderungen entsteht hier, anders als von der Beklagten befürchtet, nicht, da auch bei einer zeitweisen Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz im Integrationsprojekt eine personenbezogene Förderung vorliegt, die nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass eine Doppelförderung insoweit vermieden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverordnung – VwGO -, da die Klägerin nicht dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis angehört. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die weitere in angefochtenen Bescheid aufgeführte Auflage in Nr. 3 Satz 2 zur Übersendung der Kopien im Zusammenhang mit der Ableistung von Praktika zurückgenommen hat, die erheblich geringer ins Gewicht fällt als die weiterhin mit der Klage angefochtene Auflage in Nr. 3 Satz 1). Der Streitwert beträgt nach bestandskräftigem Beschluss 5.000,- Euro.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der mit der Anerkennung einer weiteren Betriebsstätte als Werkstatt für behinderte Menschen verbundenen Auflage der Untersagung, ausgelagerte Arbeitsplätze für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweckbetrieb) einzurichten.
Die Klägerin ist Träger mehrerer Werkstätten für behinderte Menschen. Die Beklagte erkannte antragsgemäß die von der Klägerin geführte Hauptwerkstatt und die weiteren Betriebsstätten als Werkstatt für behinderte Menschen an, zuletzt mit Bescheid vom 8. April 2005, der mit Auflagen zu den Fachkräften versehen war.
Mit Bescheid vom 28. August 2006 sprach die Beklagte die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen unter Einbeziehung einer weiteren Betriebsstätte aus, wobei sie in einer zusätzlichen Auflage, die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweckbetrieb) untersagte sowie die Übersendung einer Kopie des individuell erstellten Förderplans für jeden Werkstattbeschäftigten, der ein Praktikum mit einer Dauer von grundsätzlich zwei bis vier Wochen, längstens sechs Monate, in einem Integrationsprojekt absolviert, anforderte. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 zurück.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag wendet sich die Klägerin mit der am 26. Februar 2007 eingegangenen Klage nur noch gegen die Auflage zur Untersagung der Einrichtung ausgelagerter Arbeitsplätze für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt. Sie trägt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die streitige Auflage, da sich die Gesetzeslage nicht verändert habe. Sie diene auch nicht dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Aufgabenstellung einer Werkstatt für behinderte Menschen zu sichern. Auch gebe es kein Verbot einer Kooperation zwischen Werkstatt für Behinderte und Integrationsunternehmen. Fiskalische Überlegungen dürften bei der Gewährung von Hilfen für schwer behinderte Menschen keine Rolle spielen. Es würde vielmehr gegen die gesetzliche Zielsetzung verstoßen, durch die angefochtene Auflage behinderten Menschen aus Werkstätten den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt durch zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsunternehmen zu verbieten. Vielmehr sollten die Rehabilitationsträger ihre Leistungen koordinieren und bei der Leistungsgewährung im Interesse des behinderten Menschen zusammenwirken. Schließlich sei dem aktuellen Ratgeber des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für behinderte Menschen zu entnehmen, dass die Integrationsprojekte insbesondere zur Eingliederung von in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten schwer behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 insoweit aufzuheben, als darin der Klägerin auferlegt wird, die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/ Zweckbetrieb) zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Sie stützt sich insbesondere auf die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsge-meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, nach welcher die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus Werkstätten in einem Integrationsprojekt abzulehnen sei. Auch wenn diese Integrationsprojekte dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen seien, sei zu bedenken, dass ihre Aufgabenstellung mit der Zielsetzung einer zeitweisen Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz identisch und deshalb gegenüber dem Sozialhilfeträger vorrangig vom Rehabilitationsträger zu finanzieren sei. Würde eine zeitweise Beschäftigung eines behinderten Menschen auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz in einem Integrationsprojekt erfolgen, würde dies zu einer Vermischung der Förderungen führen. Gegen die Einrichtung von Außenarbeitsgruppen in Integrationsprojekten bestünden indes keine Bedenken, da es sich hierbei nicht um ausgelagerte Arbeitsplätze handle, weil bei Außenarbeitsgruppen anders als bei ausgelagerten Arbeitsplätzen eine Trennung von den übrigen Beschäftigten erfolge.
Die die Klägerin betreffende Akte sowie der Aktenordner der Beklagten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin durch eine Auflage die Einrichtung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für eine zeitweise Beschäftigung von behinderten Menschen aus der Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (Integrationsunternehmen/Zweckbetrieb) untersagt wird.
Die dem angefochtenen Bescheid über die Anerkennung als weitere Betriebsstätte als Werkstatt für behinderte Menschen beigefügte vorgenannte Nebenbestimmung kann nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Verwaltungsverfahren – SGB X – gestützt werden. Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicher stellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Ausreichend ist dabei, wenn die Erfüllung nur geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes sichergestellt werden soll, wie es vorliegend der Fall ist, weil die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen vorliegen (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. A. § 32 Rdnr. 10).
Die angefochtene Auflage führt jedoch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des angefochtenen Bescheides, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht besteht. § 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung – WVO – vom 13. August 1980 in der Fassung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3119) räumt der Klägerin als Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne von § 136 Sozialgesetzbuch/Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX – ein, den Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt u. a. durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen zu fördern, ohne hierbei Integrationsprojekte im Sinne von § 132 SGB IX auszuschließen. Hierbei handelt es sich um den Einsatz auf ausgelagerten Arbeitsplätzen von Werkstätten für behinderte Menschen in "normalen" Betrieben und Verwaltungen (vgl. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. A., WVO § 5 Rdnr. 36). Auch die zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen der Werkstatt in einem Integrationsprojekt stellt für behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihre Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine Möglichkeit zur Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX dar, da hierdurch der Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert wird. Integrationsprojekte im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB IX dienen der Beschäftigung von schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt. Aus der Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist zu folgern, dass Integrationsprojekte zum allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht zu einem geschützten oder therapeutisch ausgerichteten Sonderarbeitsmarkt zählen (vgl. Lachwitz u. a., HK-SGB IX, 2. A. § 132 Rdnr. 4; Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger, Stand 1. Januar 2005, Nr. 7.2.5). Dementsprechend sind gemäß § 132 Abs. 3 SGB IX auch nicht behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen, wobei der Anteil der schwer behinderten Menschen in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen soll. Integrationsprojekte unterscheiden sich von anderen Beschäftigungs- und Qualifizierungsaktivitäten bzw. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation insbesondere dadurch, dass sie als Unternehmen am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind und in unternehmerischer Verantwortung gewinn- und wettbewerbsorientiert geführt werden (vgl. Neumann/Pahlen u. a., SGB IX, 11. A., SGB IX § 132, Rdnr. 10). Auch der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WVO ist zu entnehmen, dass eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen ist. Auch wenn Integrationsprojekte eine Brückenfunktion für schwerbehinderte Menschen haben und damit auch eine soziale Aufgabe wahrnehmen, also nicht allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, sind sie entsprechend den obigen Ausführungen dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit grundsätzlich regulären Beschäftigungsverhältnissen zuzurechnen, wie sie bei einer zeitweisen Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 WVO in "normalen Betrieben" vorausgesetzt werden. Das spiegelt sich auch im Ratgeber des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für behinderte Menschen wieder, wenn dort auf Seite 37 ausgeführt wird, dass die Integrationsprojekte insbesondere zur Eingliederung von in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Integrationsprojekte gemäß § 133 SGB IX ebenfalls schwerbehinderte Menschen zeitweise zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt beschäftigen können, wie es nach der hier vertretenen Auffassung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WVO einer Werkstatt für behinderte Menschen erlaubt ist. Eine Vermischung der Förderungen entsteht hier, anders als von der Beklagten befürchtet, nicht, da auch bei einer zeitweisen Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz im Integrationsprojekt eine personenbezogene Förderung vorliegt, die nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass eine Doppelförderung insoweit vermieden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverordnung – VwGO -, da die Klägerin nicht dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis angehört. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die weitere in angefochtenen Bescheid aufgeführte Auflage in Nr. 3 Satz 2 zur Übersendung der Kopien im Zusammenhang mit der Ableistung von Praktika zurückgenommen hat, die erheblich geringer ins Gewicht fällt als die weiterhin mit der Klage angefochtene Auflage in Nr. 3 Satz 1). Der Streitwert beträgt nach bestandskräftigem Beschluss 5.000,- Euro.
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