L 5 KR 144/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 383/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 144/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die Kostenlast richtet sich bei Erledigung der Hauptsache ohne Urteil nach dem Veranlassungs-, dem Unterlegens- und dem Verhaltensprinzip.
Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu zwei Dritteln.

Gründe:

Nach angenommenem Anerkenntnis der Beklagten und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung gem § 101 Abs 2, § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Antrag des Klägers vom 3.12.2009 über die Kostentragungspflicht für beide Instanzen zu entscheiden (§§ 193 Abs 1 S 3, 155 Abs 1, Abs 2 Nr 5, Abs 4 SGG).

Maßgeblich für das auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in § 91a Zivilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Ausgang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast zu verteilen ist (BSG SozR § 193 SGG Nrn. 32, 4 und 7). Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu beachten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 RNr 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein, so dass zB ein sofortiges (Teil-) Anerkenntnis von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. § 93 Zivilprozessordnung; Bayer. LSG Beschluss vom 2.1.2006 - L 5 R 425/04 mwN).

Vorliegend hatte erst das in der Berufung eingeholte Gutachten der Dr. D. vom 18.6.2009 Klarheit darüber geschaffen, dass dem Kläger der streitige Krankengeldanspruch zuzusprechen ist. Dem hat die Beklagte mit Anerkenntnis vom 1.12.2009 entsprochen. Es erscheint damit sachgerecht, ihr die Kostentragungspflicht gem § 193 SGG mit zwei Dritteln aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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