Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AL 7017/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 175/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.12.2009 wird abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
Durch Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21.12.2009 ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009, mit dem die Arbeitslosengeldbewilligung der Antragstellerin aufgehoben worden ist, angeordnet worden. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14.01.2010 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG auszusetzen.
Der Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin ist jedoch unzulässig.
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann durch den Vorsitzenden des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus der gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 199 Abs. 1 SGG durch einstweilige Anordnung ausgesetzt werden. Hierzu gehören auch Beschlüsse, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt im Sinne von § 198 ff SGG haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 199 Rn. 3a).
Vorliegend ist der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG vom 21.12.2009, der nach § 86a Abs. 1 SGG ergangen ist, nicht vollstreckungsfähig i.S. von § 198 SGG (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 86b Rn. 22a). Der Beschluss erschöpft sich darin, die Hemmung des Vollzugs des von der Antragstellerin angefochtenen Verwaltungsakts, die Aufhebungsentscheidung der Beschwerdeführerin, auszusprechen. Die hieraus erwachsende rechtliche Konsequenz, dass einstweilen Arbeitslosengeld in dem vom Beschluss des SG angeordneten Zeitraum bis 27.12.2009 weiterzuzahlen ist, beruht auf dem Vollzug des bestandskräftigen Verwaltungsakts, mit dem Arbeitslosengeld bewilligt wurde, und ist keine mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.12.2009 begründete Leistungspflicht, vergleichbar einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Keller a.a.O.). Die Rechtswirkungen der vom SG im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angeordneten aufschiebenden Wirkung hat die Behörde bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich hinzunehmen. Bei Nichtbeachtung des anordnenden Beschlusses des SG kann die Antragstellerin direkt auf Leistung klagen, gegebenenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auch Leistung nach § 86b Abs. 2 SGG erzwingen, eine Vollstreckung des die aufschiebende Wirkung anordnenden Beschlusses kommt nicht in Betracht (vgl. Keller a.a.O.).
Darüber hinaus nähme die bei unterstellter Zulässigkeit des Antrags erforderliche Interessenabwägung, die im Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG die Interessen an der Vollziehung und andererseits die Interessen des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, zu würdigen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen hat (vgl. Leitherer a.a.O. § 199 Rn. 8), die dem Senat vorbehaltene Entscheidung über die Beschwerde vorweg, die nach dem gleichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), war über die Kosten dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
Durch Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21.12.2009 ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009, mit dem die Arbeitslosengeldbewilligung der Antragstellerin aufgehoben worden ist, angeordnet worden. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14.01.2010 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG auszusetzen.
Der Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin ist jedoch unzulässig.
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann durch den Vorsitzenden des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus der gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 199 Abs. 1 SGG durch einstweilige Anordnung ausgesetzt werden. Hierzu gehören auch Beschlüsse, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt im Sinne von § 198 ff SGG haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 199 Rn. 3a).
Vorliegend ist der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG vom 21.12.2009, der nach § 86a Abs. 1 SGG ergangen ist, nicht vollstreckungsfähig i.S. von § 198 SGG (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 86b Rn. 22a). Der Beschluss erschöpft sich darin, die Hemmung des Vollzugs des von der Antragstellerin angefochtenen Verwaltungsakts, die Aufhebungsentscheidung der Beschwerdeführerin, auszusprechen. Die hieraus erwachsende rechtliche Konsequenz, dass einstweilen Arbeitslosengeld in dem vom Beschluss des SG angeordneten Zeitraum bis 27.12.2009 weiterzuzahlen ist, beruht auf dem Vollzug des bestandskräftigen Verwaltungsakts, mit dem Arbeitslosengeld bewilligt wurde, und ist keine mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.12.2009 begründete Leistungspflicht, vergleichbar einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Keller a.a.O.). Die Rechtswirkungen der vom SG im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angeordneten aufschiebenden Wirkung hat die Behörde bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich hinzunehmen. Bei Nichtbeachtung des anordnenden Beschlusses des SG kann die Antragstellerin direkt auf Leistung klagen, gegebenenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auch Leistung nach § 86b Abs. 2 SGG erzwingen, eine Vollstreckung des die aufschiebende Wirkung anordnenden Beschlusses kommt nicht in Betracht (vgl. Keller a.a.O.).
Darüber hinaus nähme die bei unterstellter Zulässigkeit des Antrags erforderliche Interessenabwägung, die im Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG die Interessen an der Vollziehung und andererseits die Interessen des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, zu würdigen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen hat (vgl. Leitherer a.a.O. § 199 Rn. 8), die dem Senat vorbehaltene Entscheidung über die Beschwerde vorweg, die nach dem gleichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), war über die Kosten dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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