Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4349/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 528/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit (einschließlich Tinnitus) eine Berufskrankheit ist und ihm entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der ist seit 10.11.1997 - mit Unterbrechungen vom 10.06.2000 bis 15.11.2000 (Arbeitslosigkeit) und 01.09.2002 bis 28.07.2003 (Monteurhelfer) - als Elektromonteur bei der Fa. E. B. in K. beschäftigt. Seit 01.02.2007 beträgt der Grad der Behinderung des Klägers nach dem SGB IX 60. Berücksichtigt wurden neben einer Gebrauchseinschränkung der linken Hand, einem Fingerverlust und einer Reoperation des Daumens sowie einer seelischen Störung eine beidseitige Schwerhörigkeit mit einem Teil-GdB von 30.
Am 13.08.2007 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Schwerhörigkeit und des bei ihm vorliegenden Tinnitus als Berufskrankheit (BK). Er gab an, erstmals im April 2007 auf der Baustelle Hörbeschwerden bemerkt zu haben. Die unmittelbar neben seinem Arbeitsplatz befindlichen Lärmquellen (Lastkraftwagen der Firma Bollian, Schlitzfräse, Staubsauger und Bohrmaschine) seien für sein Gehörleiden verantwortlich. Seine Ohrgeräusche beschrieb er mit einem dauernden hohen pfeifenden Ton in beiden Ohren. Die Beklagte befragte die Fa. E. B. und die Fa. E. M. St. in Karlsruhe. Die Fa. E. B. gab am 19.11.2007 Auskunft über den Aufgabenbereich (Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und kleinere Installationen, bis vor einem Jahr auch Neubauinstallationen in Holzfertighäusern) und teilte mit, bei diesen Tätigkeiten entstünden üblicherweise keine Lärmeinwirkungen. Bei lärmempfindlichen Arbeiten, z.B. Bohren oder Schlitzfräse, benutze der Kläger regelmäßig einen Gehörschutz. Ein Zusammenhang zwischen Hörschaden und ausgeübter Tätigkeit sei für sie nicht ersichtlich, insbesondere da der Kläger ihnen gegenüber noch nie eine entsprechende Beeinträchtigung angegeben habe. Die Fa. E. M. St. teilte am 13.12.2007 mit, der vom 01.09.2002 bis 28.07.2003 bei ihnen als Monteurhelfer beschäftigte Kläger - z.B. habe er Kabel gezogen und Steckdosen gesetzt - sei nicht Lärm ausgesetzt gewesen. Die HNO-Ärztin Dr. J., die von der BG um einen Befund- und Verlaufsbericht gebeten wurde, übersandte den von ihr am 17.08.2007 gegenüber dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Rechtsstreit S 6 SB 2238/07 erstatteten Behandlungsbericht (Diagnosen vom 16.07.2007: Schallempfindungsschwerhörigkeit beiderseits, Tinnitus beiderseits) nebst Tonaudiogramm vom 16.07.2007 und teilte mit, ein Sprachaudiogramm habe beim Kläger aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht durchgeführt werden können. In seiner von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2007 gelangte der HNO-Arzt Dr. J. zu dem Ergebnis, die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit (prozentualer Hörverlust rechts 65% und links 75%) könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als lärmbedingt angesehen werden. Eine hierfür adäquate Lärmbelastung sei - selbst für den Fall, dass über 10 Jahre vollschichtig in Lärmbereichen gearbeitet worden wäre - nicht zu erkennen. Derartig hohe Hörverluste, speziell im Tieftonbereich, wie sie im Audiogramm vom 16.07.2007 vorlägen, könnten selbst bei langjähriger Exposition gegenüber potenziell gehörschädigendem Lärm nicht auftreten. Ferner sei der mediocochleäre Kurvenverlauf typisch für die dominant-erbliche Innenohrschwerhörigkeit, wobei man hierauf dann auch die geklagten Ohrgeräusche zurückführen müsse. Mit Bescheid vom 22.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Es bestehe bei ihm keine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenliste (Lärmschwerhörigkeit), so dass er auch keine Ansprüche auf Leistungen habe. Die beim Kläger festgestellte Erkrankung sei nicht ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Aus dem am 16.07.2007 erstellten Tonaudiogramm ergäben sich keine der typischen Merkmale einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit. Eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vom Haarzelltyp (Innenohrschwerhörigkeit), d.h. dass zunächst die höheren, später die mittleren und als letztes die tieferen Töne beeinträchtigt werden, liege nicht vor. Auch sei das Hörvermögen beidseits nicht in gleichem Umfang geschädigt und liege der maximale Hörverlust nicht bei 4000 Hz.
Dagegen legte der Kläger am 31.01.2008 Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwerhörigkeit sei eine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenliste. Er sei über 10 Jahre als Elektriker auf Baustellen beschäftigt und während des gesamten Zeitraumes unmittelbar dem Lärm der Schlitzfräse, des Staubsaugers und der Bohrmaschine ausgesetzt gewesen. Dies sei durchaus geeignet gewesen, bei ihm eine Lärmschwerhörigkeit hervorzurufen. Diese bedinge auch eine MdE von mindestens 20 v.H., so dass er Anspruch auf Verletztenrente habe. In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 24.06.2008 gelangte die Präventionsabteilung der Beklagten am 24.06.2008 zu dem Ergebnis, es habe sich ein personenbezogener Beurteilungspegel von 81 dB(A) ergeben. Es handle sich damit bei der vom Kläger in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeit um keine gefährdende Tätigkeit, da ein personenbezogener Beurteilungspegel von 85 dB(A) nicht erreicht werde. Der Kläger habe erhebliche Fehlzeiten, die zu einer wesentlichen Verringerung der Lärmbelastungszeiten führe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Lärmschwerhörigkeit bestehe nicht, da die hierfür erforderlichen beruflichen Lärmbelastungen von wenigstens 85 dB(A) nicht vorlägen. Dies habe die arbeitstechnische Expertise des Präventionsdienstes vom 24.06.2008 ergeben. Auch der medizinische Befund spreche gegen eine berufliche Krankheitsursache wie im Bescheid vom 22.01.2008 ausführlich dargelegt worden sei.
Am 07.10.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Anerkennung seines Hörschadens als BK und auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. geltend machte. Die bei ihm vorliegende Schwerhörigkeit stelle eine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenliste dar. Die Lärmschwerhörigkeit sei durch jahrelange Arbeit in lärmexponierter Stellung - unmittelbar neben der Schlitzfräse, dem Staubsauger und der Bohrmaschine - entstanden. Es sei anerkannt, dass selbst bei einer beruflichen Lärmbelastung von unter 85 dB(A) eine Lärmschwerhörigkeit entstehen könne, wenn eine individuelle Prädisposition vorliege. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 wies das SG die Klage ab. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit liege bei ihm nicht vor. Bereits die hierfür erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger nach der überzeugenden Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten zum personenbezogenen Beurteilungspegel vom 24.06.2008 während seiner Beschäftigungsverhältnisse als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer Lärmeinwirkungen im Mittel von lediglich 81 dB(A) ausgesetzt gewesen und damit eine Lärmschwerhörigkeit - da die Lärmexposition durchweg unter 85 dB(A) gelegen habe - grundsätzlich ausgeschlossen sei. Auch die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK seien nicht erfüllt, da der Kläger an einem beidseitig weit fortgeschrittenen Hörverlust sowohl im tiefen als auch im mittleren Frequenzbereich leide und das beim Kläger vorliegende Muster der Schwerhörigkeit für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch sei. Dr. J. habe in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass Hörverluste im mittleren Frequenzbereich erst nach jahre- bzw. jahrzehntelanger und erheblicher Lärmbelastung denkbar seien und Hörverluste im Tieftonbereich nur dann lärmbedingt seien, wenn eine jahrzehntelange Lärmexposition mit Lärmeinwirkungen über 85 dB(A) bzw. mit extrem hohen Schallpegeln gegeben sei. Diese Voraussetzungen lägen aber hier nicht vor, zumal der Kläger nach den Angaben der Beschäftigungsbetriebe üblicherweise keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen sei bzw. bei lärmempfindlichen Arbeiten regelmäßig einen Gehörschutz getragen habe. Schließlich spreche auch das Fehlen der sogenannten C 5-Senke im Tonaudiogramm vom 16.07.2007, die als typisch für eine Lärmschwerhörigkeit gelte, gegen eine lärmbedingte Schwerhörigkeit des Klägers.
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2009 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt zusätzlich aus, die Lärmeinwirkungen während seiner mehr als zehnjährigen Tätigkeit als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer - er habe unmittelbar neben der Lärmquellen Schlitzfräse, Staubsauger, Bohrmaschine, Bohrhammer etc. gearbeitet (der Geräuschpegel betrage z.B. beim Einsatz des Bohrhammers 92 dB(A) - sei geeignet gewesen, eine Lärmschwerhörigkeit herbeizuführen, wobei es auch auf seine individuelle Gehörsensibilität ankomme.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Schwerhörigkeit und die Ohrgeräusche beidseits als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H., zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat vom SG die Vorakten S 6 SB 3482/02 und S 6 SB 2238/07 beigezogen. Anschließend hat er Dr. J. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat am 04.05.2009 mitgeteilt, der Kläger habe bei seiner Vorsprache am 29.03.2001 über Nasenbluten geklagt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen SG-Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2008 (Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, das beim Kläger vorliegende Gehörleiden als BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Leidens als BK und dementsprechend auch nicht auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , veröffentlicht in juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 02.04.2009, aaO), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 Rdnr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Nach diesen Regeln und Maßstäben ist die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit nicht als BK ansehen. Ein berufsbedingtes Gehörleiden ist beim Kläger schon deshalb zu verneinen, weil die seiner versicherten Tätigkeit als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer zuzurechnenden Lärmeinwirkungen nicht das Ausmaß und die Intensität hatten, die zu einer Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV führen. Der Beurteilungspegel lag nach der von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur arbeitsplatzbezogenen Lärmexposition in der Zeit vom 01.09.2003 bis 24.06.2008 lediglich bei 81 dB(A) und damit unter einem Geräuschpegel von wenigstens 85 dB(A), der nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand Voraussetzung für die Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit ist. Bei einem Lärmpegel von weniger als 85 dB(A) kann eine Lärmschwerhörigkeit nach medizinischen Erfahrungen nicht entstehen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, aaO, M 2301 Anm. 2). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da im angefochtenen Gerichtsbescheid die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit ausführlich und zutreffend dargestellt worden sind.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger bei seiner Baustellentätigkeit zeitweise Lärm ausgesetzt war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit zwischen Aufnahme dieser Tätigkeit im November 1997 bis zum erstmaligen Auftreten der Hörbeschwerden im April 2007 infolge Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit längere Zeiten keinem berufsbedingtem Lärm ausgesetzt war und die Beschäftigungsbetriebe, die Fa. E. B. und die Firma Elektronik Martin Stengel, gegenüber der Beklagten angegeben haben, dass der Kläger (üblicherweise) keinem Lärm ausgesetzt gewesen sei bzw. bei lärmempfindlichen Arbeiten einen Gehörschutz getragen habe. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufung geltend macht, er habe während der ganzen Zeit unmittelbar neben Lärmquellen gearbeitet - beispielsweise bestehe beim Einsatz des Bohrhammers ein Geräuschpegel von 92 dB(A) -, was geeignet gewesen wäre, eine Lärmschwerhörigkeit herbeizuführen, ändert dies nichts daran, dass der maßgebende Beurteilungspegel nur 81 dB(A) betragen und damit unter 85 dB(A) gelegen hat. Der Kläger war von November 1997 bis April 2007 infolge Arbeitslosigkeit (10.06. bis 15.11.2000) und erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten, insbesondere in den Jahren 2006 (113 Krankheitstage bei 110 Arbeitstagen) und 2005 (57 Krankheitstage) längeren Zeiten keinem berufsbedingtem Lärm ausgesetzt. Soweit der Kläger vorbringt, es komme auch auf seine individuelle Gehörsensibilität an und damit sinngemäß geltend macht, dass bei ihm Lärmbelastungen von unter 85 dB(A) ausgereicht hätten, eine Lärmschwerhörigkeit hervorrufen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Grenze von 85 dB(A) gilt zugunsten der Versicherten als nach oben weit gezogen; nach medizinischen Erkenntnissen kann eine Lärmschwerhörigkeit bei einer geringeren Lärmexposition nicht entstehen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, aaO). Es ist außerdem durch nichts belegt, dass das Gehör des Klägers ungewöhnlich lärmempfindlich ist, was zudem in diesem Fall als wesentliche Ursache der Hörschädigung auch den kausalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entfallen ließe.
Im Übrigen fehlt es auch am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den berufsbedingten Lärmeinwirkungen und der Schwerhörigkeit des Klägers. Das SG hat im Hinblick auf das von Dr. J. im Juli 2007 angefertigte Tonaudiogramm und die Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten Dr. Jacobi überzeugend dargelegt, dass das hier vorliegende Muster der Schwerhörigkeit (beidseitig weit fortgeschrittener Hörverlust sowohl im tiefen als auch im mittleren Frequenzbereich mit Verschlechterung im Hochtonbereich unter Einbeziehung des mittleren Frequenzbereiches) für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch ist und gegen eine solche Schwerhörigkeit das Fehlen der sogenannten C 5-Senke spricht. Die vom Kläger angegebenen Ohrgeräusche sind deshalb ebenfalls nicht Folge berufsbedingter Lärmeinwirkungen. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zu diesen medizinischen Aspekten nicht geäußert und die Angaben der vom Senat als sachverständige Zeugin gehörten Dr. J. haben ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit (einschließlich Tinnitus) eine Berufskrankheit ist und ihm entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der ist seit 10.11.1997 - mit Unterbrechungen vom 10.06.2000 bis 15.11.2000 (Arbeitslosigkeit) und 01.09.2002 bis 28.07.2003 (Monteurhelfer) - als Elektromonteur bei der Fa. E. B. in K. beschäftigt. Seit 01.02.2007 beträgt der Grad der Behinderung des Klägers nach dem SGB IX 60. Berücksichtigt wurden neben einer Gebrauchseinschränkung der linken Hand, einem Fingerverlust und einer Reoperation des Daumens sowie einer seelischen Störung eine beidseitige Schwerhörigkeit mit einem Teil-GdB von 30.
Am 13.08.2007 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Schwerhörigkeit und des bei ihm vorliegenden Tinnitus als Berufskrankheit (BK). Er gab an, erstmals im April 2007 auf der Baustelle Hörbeschwerden bemerkt zu haben. Die unmittelbar neben seinem Arbeitsplatz befindlichen Lärmquellen (Lastkraftwagen der Firma Bollian, Schlitzfräse, Staubsauger und Bohrmaschine) seien für sein Gehörleiden verantwortlich. Seine Ohrgeräusche beschrieb er mit einem dauernden hohen pfeifenden Ton in beiden Ohren. Die Beklagte befragte die Fa. E. B. und die Fa. E. M. St. in Karlsruhe. Die Fa. E. B. gab am 19.11.2007 Auskunft über den Aufgabenbereich (Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und kleinere Installationen, bis vor einem Jahr auch Neubauinstallationen in Holzfertighäusern) und teilte mit, bei diesen Tätigkeiten entstünden üblicherweise keine Lärmeinwirkungen. Bei lärmempfindlichen Arbeiten, z.B. Bohren oder Schlitzfräse, benutze der Kläger regelmäßig einen Gehörschutz. Ein Zusammenhang zwischen Hörschaden und ausgeübter Tätigkeit sei für sie nicht ersichtlich, insbesondere da der Kläger ihnen gegenüber noch nie eine entsprechende Beeinträchtigung angegeben habe. Die Fa. E. M. St. teilte am 13.12.2007 mit, der vom 01.09.2002 bis 28.07.2003 bei ihnen als Monteurhelfer beschäftigte Kläger - z.B. habe er Kabel gezogen und Steckdosen gesetzt - sei nicht Lärm ausgesetzt gewesen. Die HNO-Ärztin Dr. J., die von der BG um einen Befund- und Verlaufsbericht gebeten wurde, übersandte den von ihr am 17.08.2007 gegenüber dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Rechtsstreit S 6 SB 2238/07 erstatteten Behandlungsbericht (Diagnosen vom 16.07.2007: Schallempfindungsschwerhörigkeit beiderseits, Tinnitus beiderseits) nebst Tonaudiogramm vom 16.07.2007 und teilte mit, ein Sprachaudiogramm habe beim Kläger aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht durchgeführt werden können. In seiner von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2007 gelangte der HNO-Arzt Dr. J. zu dem Ergebnis, die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit (prozentualer Hörverlust rechts 65% und links 75%) könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als lärmbedingt angesehen werden. Eine hierfür adäquate Lärmbelastung sei - selbst für den Fall, dass über 10 Jahre vollschichtig in Lärmbereichen gearbeitet worden wäre - nicht zu erkennen. Derartig hohe Hörverluste, speziell im Tieftonbereich, wie sie im Audiogramm vom 16.07.2007 vorlägen, könnten selbst bei langjähriger Exposition gegenüber potenziell gehörschädigendem Lärm nicht auftreten. Ferner sei der mediocochleäre Kurvenverlauf typisch für die dominant-erbliche Innenohrschwerhörigkeit, wobei man hierauf dann auch die geklagten Ohrgeräusche zurückführen müsse. Mit Bescheid vom 22.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Es bestehe bei ihm keine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenliste (Lärmschwerhörigkeit), so dass er auch keine Ansprüche auf Leistungen habe. Die beim Kläger festgestellte Erkrankung sei nicht ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Aus dem am 16.07.2007 erstellten Tonaudiogramm ergäben sich keine der typischen Merkmale einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit. Eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vom Haarzelltyp (Innenohrschwerhörigkeit), d.h. dass zunächst die höheren, später die mittleren und als letztes die tieferen Töne beeinträchtigt werden, liege nicht vor. Auch sei das Hörvermögen beidseits nicht in gleichem Umfang geschädigt und liege der maximale Hörverlust nicht bei 4000 Hz.
Dagegen legte der Kläger am 31.01.2008 Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwerhörigkeit sei eine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenliste. Er sei über 10 Jahre als Elektriker auf Baustellen beschäftigt und während des gesamten Zeitraumes unmittelbar dem Lärm der Schlitzfräse, des Staubsaugers und der Bohrmaschine ausgesetzt gewesen. Dies sei durchaus geeignet gewesen, bei ihm eine Lärmschwerhörigkeit hervorzurufen. Diese bedinge auch eine MdE von mindestens 20 v.H., so dass er Anspruch auf Verletztenrente habe. In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 24.06.2008 gelangte die Präventionsabteilung der Beklagten am 24.06.2008 zu dem Ergebnis, es habe sich ein personenbezogener Beurteilungspegel von 81 dB(A) ergeben. Es handle sich damit bei der vom Kläger in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeit um keine gefährdende Tätigkeit, da ein personenbezogener Beurteilungspegel von 85 dB(A) nicht erreicht werde. Der Kläger habe erhebliche Fehlzeiten, die zu einer wesentlichen Verringerung der Lärmbelastungszeiten führe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Lärmschwerhörigkeit bestehe nicht, da die hierfür erforderlichen beruflichen Lärmbelastungen von wenigstens 85 dB(A) nicht vorlägen. Dies habe die arbeitstechnische Expertise des Präventionsdienstes vom 24.06.2008 ergeben. Auch der medizinische Befund spreche gegen eine berufliche Krankheitsursache wie im Bescheid vom 22.01.2008 ausführlich dargelegt worden sei.
Am 07.10.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Anerkennung seines Hörschadens als BK und auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. geltend machte. Die bei ihm vorliegende Schwerhörigkeit stelle eine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenliste dar. Die Lärmschwerhörigkeit sei durch jahrelange Arbeit in lärmexponierter Stellung - unmittelbar neben der Schlitzfräse, dem Staubsauger und der Bohrmaschine - entstanden. Es sei anerkannt, dass selbst bei einer beruflichen Lärmbelastung von unter 85 dB(A) eine Lärmschwerhörigkeit entstehen könne, wenn eine individuelle Prädisposition vorliege. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 wies das SG die Klage ab. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit liege bei ihm nicht vor. Bereits die hierfür erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger nach der überzeugenden Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten zum personenbezogenen Beurteilungspegel vom 24.06.2008 während seiner Beschäftigungsverhältnisse als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer Lärmeinwirkungen im Mittel von lediglich 81 dB(A) ausgesetzt gewesen und damit eine Lärmschwerhörigkeit - da die Lärmexposition durchweg unter 85 dB(A) gelegen habe - grundsätzlich ausgeschlossen sei. Auch die medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK seien nicht erfüllt, da der Kläger an einem beidseitig weit fortgeschrittenen Hörverlust sowohl im tiefen als auch im mittleren Frequenzbereich leide und das beim Kläger vorliegende Muster der Schwerhörigkeit für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch sei. Dr. J. habe in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass Hörverluste im mittleren Frequenzbereich erst nach jahre- bzw. jahrzehntelanger und erheblicher Lärmbelastung denkbar seien und Hörverluste im Tieftonbereich nur dann lärmbedingt seien, wenn eine jahrzehntelange Lärmexposition mit Lärmeinwirkungen über 85 dB(A) bzw. mit extrem hohen Schallpegeln gegeben sei. Diese Voraussetzungen lägen aber hier nicht vor, zumal der Kläger nach den Angaben der Beschäftigungsbetriebe üblicherweise keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen sei bzw. bei lärmempfindlichen Arbeiten regelmäßig einen Gehörschutz getragen habe. Schließlich spreche auch das Fehlen der sogenannten C 5-Senke im Tonaudiogramm vom 16.07.2007, die als typisch für eine Lärmschwerhörigkeit gelte, gegen eine lärmbedingte Schwerhörigkeit des Klägers.
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2009 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt zusätzlich aus, die Lärmeinwirkungen während seiner mehr als zehnjährigen Tätigkeit als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer - er habe unmittelbar neben der Lärmquellen Schlitzfräse, Staubsauger, Bohrmaschine, Bohrhammer etc. gearbeitet (der Geräuschpegel betrage z.B. beim Einsatz des Bohrhammers 92 dB(A) - sei geeignet gewesen, eine Lärmschwerhörigkeit herbeizuführen, wobei es auch auf seine individuelle Gehörsensibilität ankomme.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Schwerhörigkeit und die Ohrgeräusche beidseits als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H., zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat vom SG die Vorakten S 6 SB 3482/02 und S 6 SB 2238/07 beigezogen. Anschließend hat er Dr. J. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat am 04.05.2009 mitgeteilt, der Kläger habe bei seiner Vorsprache am 29.03.2001 über Nasenbluten geklagt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen SG-Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2008 (Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, das beim Kläger vorliegende Gehörleiden als BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Leidens als BK und dementsprechend auch nicht auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , veröffentlicht in juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 02.04.2009, aaO), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 Rdnr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Nach diesen Regeln und Maßstäben ist die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit nicht als BK ansehen. Ein berufsbedingtes Gehörleiden ist beim Kläger schon deshalb zu verneinen, weil die seiner versicherten Tätigkeit als Elektromonteur bzw. Monteurhelfer zuzurechnenden Lärmeinwirkungen nicht das Ausmaß und die Intensität hatten, die zu einer Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV führen. Der Beurteilungspegel lag nach der von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur arbeitsplatzbezogenen Lärmexposition in der Zeit vom 01.09.2003 bis 24.06.2008 lediglich bei 81 dB(A) und damit unter einem Geräuschpegel von wenigstens 85 dB(A), der nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand Voraussetzung für die Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit ist. Bei einem Lärmpegel von weniger als 85 dB(A) kann eine Lärmschwerhörigkeit nach medizinischen Erfahrungen nicht entstehen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, aaO, M 2301 Anm. 2). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da im angefochtenen Gerichtsbescheid die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit ausführlich und zutreffend dargestellt worden sind.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger bei seiner Baustellentätigkeit zeitweise Lärm ausgesetzt war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit zwischen Aufnahme dieser Tätigkeit im November 1997 bis zum erstmaligen Auftreten der Hörbeschwerden im April 2007 infolge Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit längere Zeiten keinem berufsbedingtem Lärm ausgesetzt war und die Beschäftigungsbetriebe, die Fa. E. B. und die Firma Elektronik Martin Stengel, gegenüber der Beklagten angegeben haben, dass der Kläger (üblicherweise) keinem Lärm ausgesetzt gewesen sei bzw. bei lärmempfindlichen Arbeiten einen Gehörschutz getragen habe. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufung geltend macht, er habe während der ganzen Zeit unmittelbar neben Lärmquellen gearbeitet - beispielsweise bestehe beim Einsatz des Bohrhammers ein Geräuschpegel von 92 dB(A) -, was geeignet gewesen wäre, eine Lärmschwerhörigkeit herbeizuführen, ändert dies nichts daran, dass der maßgebende Beurteilungspegel nur 81 dB(A) betragen und damit unter 85 dB(A) gelegen hat. Der Kläger war von November 1997 bis April 2007 infolge Arbeitslosigkeit (10.06. bis 15.11.2000) und erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten, insbesondere in den Jahren 2006 (113 Krankheitstage bei 110 Arbeitstagen) und 2005 (57 Krankheitstage) längeren Zeiten keinem berufsbedingtem Lärm ausgesetzt. Soweit der Kläger vorbringt, es komme auch auf seine individuelle Gehörsensibilität an und damit sinngemäß geltend macht, dass bei ihm Lärmbelastungen von unter 85 dB(A) ausgereicht hätten, eine Lärmschwerhörigkeit hervorrufen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Grenze von 85 dB(A) gilt zugunsten der Versicherten als nach oben weit gezogen; nach medizinischen Erkenntnissen kann eine Lärmschwerhörigkeit bei einer geringeren Lärmexposition nicht entstehen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, aaO). Es ist außerdem durch nichts belegt, dass das Gehör des Klägers ungewöhnlich lärmempfindlich ist, was zudem in diesem Fall als wesentliche Ursache der Hörschädigung auch den kausalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entfallen ließe.
Im Übrigen fehlt es auch am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den berufsbedingten Lärmeinwirkungen und der Schwerhörigkeit des Klägers. Das SG hat im Hinblick auf das von Dr. J. im Juli 2007 angefertigte Tonaudiogramm und die Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten Dr. Jacobi überzeugend dargelegt, dass das hier vorliegende Muster der Schwerhörigkeit (beidseitig weit fortgeschrittener Hörverlust sowohl im tiefen als auch im mittleren Frequenzbereich mit Verschlechterung im Hochtonbereich unter Einbeziehung des mittleren Frequenzbereiches) für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch ist und gegen eine solche Schwerhörigkeit das Fehlen der sogenannten C 5-Senke spricht. Die vom Kläger angegebenen Ohrgeräusche sind deshalb ebenfalls nicht Folge berufsbedingter Lärmeinwirkungen. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zu diesen medizinischen Aspekten nicht geäußert und die Angaben der vom Senat als sachverständige Zeugin gehörten Dr. J. haben ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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