Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SB 526/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1348/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches Rundfunkgebührenbefreiung und Sozialtarif für Telefonanschlüsse (Merkzeichen "RF") streitig.
Bei dem 1940 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Karlsruhe zuletzt mit Bescheid vom 21.06.2004 den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 seit dem 01.03.2004 neu fest und erkannte ihm das Merkzeichen "B" neu sowie das Merkzeichen "G" weiterhin zu. Widerspruch, Klage (S 6 SB 4273/04) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter Einbeziehung des Bescheides vom 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2005 - erneute Ablehnung des Merkzeichens "H" - und Berufung (L 3 SB 4155/06) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg des Klägers wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "H" blieben erfolglos.
Am 01.12.2006 stellte der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" wegen einer Innenohrschwerhörigkeit. Nach Einholung der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. C. vom 19.12.2007, in der wegen einer chronischen Bronchitis (Teil-GdB 50), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gicht mit Gelenkbeteiligung, Funktionsbehinderung beider Hüft- und Kniegelenke, Polyarthrose, Funktionsbehinderung des linken Handgelenks (Teil-GdB 50) Adipositas permagna, Bluthochdruck (Teil-GdB 10), Leberschaden (Teil-GdB 10), Sehminderung (Teil-GdB 20), Diabetes mellitus (Teil-GdB 30), Polyneuropathie, chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 40) und Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 30) der Gesamt-GdB weiterhin mit 100 angenommen wurde, lehnte das zwischenzeitlich zuständig gewordenen Landratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation - (VA) mit Bescheid vom 21.12.2007 den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens "RF" ab.
Hiergegen legte der Kläger am 27.12.2006 unter Vorlage von Befundberichten Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, hinsichtlich seiner Innenohrschwerhörigkeit würden Hörhilfen nichts helfen. An öffentlichen Veranstaltungen könne er nicht mehr teilnehmen, weil es an der Begleitung fehle und wegen seiner Leiden. Nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 18.01.2008 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 31.01.2008 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.02.2008 Klage beim SG. Er machte unter Vorlage von Befundberichten und ärztlichen Attesten zur Begründung geltend, er leide an einer Polychondritis mit schmerzhaften Lähmungen und einer erheblichen Hörminderung, besonders hinsichtlich Nebengeräuschen. Versuche mit verschiedenen Hörgeräten seien ohne Erfolg geblieben. Bei der Bewertung seiner Schwerhörigkeit sei die Hauptursache, seine Polychondritiserkrankung, mit den Nebenerscheinungen völlig außer Acht gelassen worden. Der GdB müsse mindestens 70-80 betragen. Aufgrund der Polychondritis und Bronchiektasen sowie seinem erheblich reduzierten Gesundheitszustand sei seine Mobilität und Belastbarkeit im Alltag stark eingeschränkt. Wegen der schweren Leiden nebst der Innenohrschwerhörigkeit sei er seit 2003 auch in Begleitung nicht mehr in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erübrige sich aufgrund des vorgetragenen und belegten Sachverhaltes. Der Kläger hat die bei ihm gestellten Diagnosen sowie die von ihm einzunehmenden Medikamente aufgelistet.
Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Reiniger vom 04.07.2008 entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte - unter Bezugnahme auf die Darstellungen in den angefochtenen Bescheiden - zur Begründung aus, die vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass der Kläger gehörlos oder dass ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich sei. Sie belegten vielmehr die Beurteilung des Beklagten, dass die Schwerhörigkeit mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Dies rechtfertige jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger gehörlos oder ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich sei. Hinsichtlich der beim Kläger im Übrigen bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich ebenfalls nicht nachweisen, dass dieser an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Weitere Ermittlungen seien dem SG verwehrt, da der Kläger trotz Aufforderung die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht entbunden habe.
Gegen den dem Kläger am 04.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 16.03.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft und - unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen - im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, mit dem Gerichtsbescheid seien Anträge und Tatsachen ins Gegenteil verkehrt worden. Ihm werde aufgrund einer Falschbewertung seiner Krankheit und Funktionsbeeinträchtigungen der Nachteilsausgleich verwehrt. Für das Merkzeichen "RF" sei nicht nur die Innenohrschwerhörigkeit, sondern die gesamte Systemerkrankung relevant. Aufgrund der Medikation sei ein Zustand erreicht, der eine Wahrnehmung an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich mache. Die von ihm einzunehmenden Medikamente lösten komplexe und zum Teil schwerwiegende unerwünschte Wirkungen aus, die ihn in einen regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustand versetzten. Wegen seiner Gehörerkrankung, die zu niedrig bewertet sei, sei er gezwungen, sämtliche Orte mit Nebengeräuschen zu meiden. Er habe nachgewiesen, dass er aufgrund multipler internistischer, neurologischer und orthopädischer Erkrankungen in seiner psychischen und körperlichen Belastbarkeit sehr eingeschränkt sei, wozu sich der Beklagte nicht geäußert habe. Aufgrund der Gesamtauswirkungen mit einer schwergradigen Bronchitis und des Umstandes, dass er unterhalb des Existenzminimums lebe, seien die Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" erfüllt. Die versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 19.12.2007 und 18.01.2008 seien unrichtige Aussagen und Bewertungen. Festgestellte Diagnosen seien unterschlagen und nicht richtig bewertet worden. Der Kläger hat nähere Ausführungen zu den bei ihm gestellten Diagnosen, zur Krankheit Polychondritis sowie zu den notwendigen Medikamenten und deren Neben- und Wechselwirkungen gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches (Merkzeichen) "RF" seit 1. Januar 2003 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zum Streitgegenstand sei auszuführen, dass beim Kläger nach dem Tonaudiogramm der Universitätsklinik Freiburg vom 18.02.2004 ein Hörverlust von 58 % rechts und 42 % links vorliege, woraus sich ein GdB von 30 ableite.
Der Senat hat - nach Vorlage einer entsprechenden Entbindungserklärung durch den Kläger - den Internisten Dr. R., den Neurologen H., die Rheumatologin Dr. M-E. und den Internisten Dr. Sch. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. R. hat in seiner Stellungnahme vom 30.06.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die gestellten Diagnosen berichtet und mitgeteilt, der Kläger gebe glaubhaft an, seit über 5 Jahren an einer öffentlichen Veranstaltung nicht mehr teilnehmen zu können. Es liege eine erheblich eingeschränkter Bewegungsradius vor. Gehstrecken über 50 Meter dürften als Folge einer Gangunsicherheit sowie der Schmerzen im Bewegungsapparat ein erhebliches Hindernis darstellen. In die Sprechstunde lasse sich der Kläger regelmäßig durch seine Frau als Begleitperson, die auch als Chauffeur fungiere, bringen. Der Neurologe H. hat in seiner Stellungnahme vom 05.07.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen berichtet und die Frage, ob der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne, aus neurologischer Sicht verneint. Dr. M-E. hat in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen berichtet und mitgeteilt, die Teilnahme des Klägers an öffentlichen Veranstaltungen sei mangels der Fähigkeit längere Zeit stehen oder gehen zu können erheblich erschwert und je nach Art der Veranstaltung unmöglich. Dr. Sch. hat in seiner Stellungnahme vom 20.08.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen berichtet und mitgeteilt, der Kläger sei insbesondere durch eine schwere pneumologische Erkrankung dergestalt beeinträchtigt, dass er sehr häufig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Derzeit sei eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen absolut unmöglich. Eine leichtgradige respiratorische Stabilisierung sei für die Zukunft nicht auszuschließen, dies sei allerdings nicht absehbar.
Der Beklagte hat sich zu den eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 16.11.2009 geäußert und ist der Berufung weiter entgegengetreten. Der Kläger hat auf die versorgungsärztliche Stellungnahme erwidert und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie drei Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "RF". Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2008 ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sondern die Feststellung ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen, die dann für die Rundfunkanstalt, die über eine Befreiung zu entscheiden hat, bindend ist (BSGE 52, 168, 170ff = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31 ff). Der Senat hat dementsprechend den Antrag des Kläger nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei deren Erfüllung in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV).
Für die Zeit bis zum 31.3.2005 war - als einschlägige landesrechtliche Vorschrift - § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 des Landes Baden-Württemberg (GBl. 1992, 578) heranzuziehen. An deren Stelle trat mit Wirkung ab 01.04.2005 Art 5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15.10.2004 idF. des Baden-Württembergischen Gesetzes vom 17.3.2005 (GBl 2005, 189). Diese Normen regeln inhaltsgleich die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie sind für die inhaltliche Beurteilung, ob dem Kläger die begehrte Feststellung zusteht, zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, juris). Danach werden - u. a. - hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist sowie behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Sonstige Gebührenbefreiungstatbestände kommen beim Kläger nicht in Betracht.
Die genannten Gebührenbefreiungstatbestände erfüllt der Kläger nicht.
Beim Kläger ist zwar ein GdB von 100 festgestellt. Er ist jedoch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urt. v. 10.08.1993 -9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -, SozR 3-3780 § 4 Nr. 7). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d. h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der behinderte Mensch praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.11.2003 - L 10 SB 113/02 -). Das BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird, und ob es sozial geboten erscheint, bestimmten finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung solcher gewöhnlichen Geräte zu finanzieren. Diese Frage verdeutliche, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen RF festgehalten werde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 - a.a.O.).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger trotz der bei ihm zweifellos vorliegenden zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen, die der Senat nicht verkennt, zumindest mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen in einem nennenswerten Teil der Gesamtheit aufsuchen kann. Der Neurologe H. hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 05.07.2009 die Frage, ob der Kläger wegen der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, aus neurologischer Sicht verneint. Seine Aussage ist im Hinblick auf die von ihm genannten Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers auf neurologischem Gebiet nachvollziehbar und für den Senat überzeugend. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an.
Auch Dr. M-E. ist in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 05.08.2009 nicht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der von ihr festgestellten Funktionsbehinderungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Sie ist lediglich davon ausgegangen, dass aufgrund der beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule sowie einer (bekannten) Polyneuropathie dem Kläger die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen erheblich erschwert ist. Sie geht in ihrer Stellungnahme jedoch nicht davon, dass der Kläger ständig an der Teilnahme von Veranstaltungen allgemein und umfassend ausgeschlossen ist, sondern davon, dass dem Kläger nur je nach der Art der Veranstaltung ein Besuch unmöglich ist. Auch ihre Aussage ist im Hinblick auf die von ihr genannten Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers nachvollziehbar und für den Senat überzeugend. Die bloße Unmöglichkeit des Besuch Veranstaltungen bestimmter Art begründet, wie oben ausgeführt, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF".
Den abweichenden Ansichten von Dr. R. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 30.06.2009 sowie von Dr. Sch. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20.08.2009 kann nicht gefolgt werden. Dr. R. nennt als Gründe für seine Ansicht, die Angaben des Klägers, seit über 5 Jahren an keiner öffentlichen Veranstaltung mehr teilnehmen zu können, seien glaubhaft, einen aufgrund der neurologischen, orthopädisch-rheumatologischen und pulmonalen Befunde erheblich eingeschränkten Bewegungsradius (Gehstrecke über 50 m dürften ein erhebliches Hindernis darstellen) des Klägers. Damit lässt sich nicht plausibel machen, dass der Kläger ständig keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen kann. Immerhin ist der Kläger nach den weiteren Angaben von Dr. R. mit Hilfe seiner Ehefrau als Begleitperson in der Lage, die Praxis von Dr. R. aufzusuchen. Wieso es dem Kläger dagegen unmöglich sein soll, mit Hilfe seiner Ehefrau als Begleitperson Veranstaltungen zu besuchen, lässt sich den Angaben von Dr. R. nicht entnehmen. Auch die von ihm genannten Befunde machen seine Ansicht nicht plausibel. Entsprechendes gilt auch für die Ansicht von Dr. Sch., der (derzeit und für nicht absehbare Zukunft) eine Teilnahme des Klägers an öffentlichen Veranstaltungen für absolut unmöglich erachtet. Dr. Sch. nennt als Gründe für seine Ansicht häufige bronchopulmonale Infekte mit Husten, Fieber und Allgemeinschwäche. Dass der Kläger während der Zeit eines solchen Infektes Veranstaltungen nicht besuchen kann, ist nachvollziehbar, belegt jedoch nicht, dass der Kläger auch außerhalb der Zeit eines solchen Infektes ständig am Besuch von Veranstaltungen gehindert ist. Die Angaben von Dr. Sch., wie auch die von Dr. R., sprechen für wechselnde Ausprägungen der Symptomatik in Abhängigkeit von Infektexacerbationen, die eine dauerhafte und unzumutbar abstoßende oder störende Wirkung durch die Lungenerkrankung des Klägers nicht belegt, worauf Dr. G. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.11.2009 überzeugend hingewiesen hat, dem sich der Senat anschließt.
Eine Hörstörung, die das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" rechtfertigt, liegt beim Kläger nicht vor. Nach dem vorliegenden Tonaudiogramm der Universität - HNO - Klinik Freiburg vom 18.02.2004 ergibt sich beim Kläger eine Hörverlust von 58 % rechts und 42 % links, wie Dr. Reiniger in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2008 für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dieser Hörverlust bedingt nach den bis zum 31.12.2008 angewandten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) wie auch nach den seit 01.01.2009 an die Stelle der AHP getretenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) einen GdB von 30 (vgl. VG Teil B Nr. 5.2.4), der die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" nicht rechtfertigt, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dies wird auch durch die Aussagen der vom Senat schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte untermauert, die übereinstimmend die Gehörschädigung nicht als Grund genannt haben, die dem Besuch von Veranstaltungen durch den Kläger ständig entgegensteht. Der abweichenden Ansicht des Klägers kann damit nicht gefolgt werden, wobei der Kläger im Übrigen die Gehörschädigung - anders als bei seinem Antrag vom 01.12.2006 - im Berufungsverfahren nicht mehr in den (absoluten) Vordergrund gerückt hat.
Auch den sonst zu den Akten gelangten zahlreichen medizinischen Befundunterlagen lassen sich keine Befunde entnehmen, die das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" beim Kläger begründen. Insbesondere lässt sich diesen Unterlagen - wie auch den vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen - nicht entnehmen, dass durch die Einnahme der dem Kläger verordneten Medikamente bei ihm tatsächlich Nebenwirkungen bzw. Wechselwirkungen hervorgerufen werden, die dem Kläger ständig den Besuch von Veranstaltungen unmöglich machen. Die vom Kläger vorgelegte Zusammenstellung von Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der einzelnen Medikamente ist nicht geeignet, das Auftreten solcher Wechselwirkungen beim Kläger zu belegen. Auch die vom Senat schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte haben übereinstimmend medikamentöse Wechselwirkungen bzw. Nebenwirkungen nicht als Grund genannt, die dem Besuch von Veranstaltungen durch den Kläger ständig entgegenstehen.
Zu weiteren Ermittlungen besteht kein Anlass bzw. sind dem Senat nicht möglich. Der Kläger hat ausdrücklich nur die im Berufungsverfahren schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Anhörung weiterer Ärzte, insbesondere auf HNO-ärztlichem Gebiet ist damit nicht möglich. Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Medikation (Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, unerwünschte Wirkungen), wie dies der Kläger beantragt hat, besteht nicht. Der Senat hält vielmehr den medizinischen Sachverhalt (soweit ihm dies möglich ist) für aufgeklärt. Nach den Angaben der vom Senat schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte wie auch in den zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen sind die bestehenden funktionellen Einschränkungen berücksichtigt worden. Ob es sich hierbei um tatsächlich relevante Nebenwirkungen bzw. Wechselwirkungen der dem Kläger verordneten Medikamente handelt, kann dahinstehen, weshalb sich der Senat zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Medikation von Amts wegen nicht gedrängt sieht. Die Anhörung anderer behandelnder Ärzte wegen etwaiger sonstiger funktioneller Einschränkungen ist dem Senat aufgrund der vom Kläger auf bestimmte Ärzte begrenzten Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29.06.2009 benannte Zeugin schriftlich zu vernehmen. Die vom Kläger benannten Beweisfragen (Häufigkeit der Krankheitsschübe und seit wann, vorliegende Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen, bemerkbar machen regelwidriger Zustände und zu den Gründen der Unmöglichkeit des Besuches von Veranstaltungen) sind durch die vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Ärzte geklärt. Dass die Ehefrau des Klägers über eine besondere (medizinische) Sachkunde verfügt, die gleichwohl ihre Vernehmung angezeigt erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die vom Kläger außerdem benannten Beweisfragen hinsichtlich Hilfen und Pflege. Keiner der vom Senat gehörten Ärzte hat Hilfe- und/oder Pflegebedürftigkeit des Klägers als Hinderungsgrund genannt, an Veranstaltungen teilzunehmen. Wann der Kläger zuletzt an einer öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hat, ist für die Entscheidung nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob der Kläger wegen seiner Leiden ständig gehindert ist, an Veranstaltungen teilzunehmen. Nicht relevant ist, ob der Kläger tatsächlich noch Veranstaltungen besucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches Rundfunkgebührenbefreiung und Sozialtarif für Telefonanschlüsse (Merkzeichen "RF") streitig.
Bei dem 1940 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Karlsruhe zuletzt mit Bescheid vom 21.06.2004 den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 seit dem 01.03.2004 neu fest und erkannte ihm das Merkzeichen "B" neu sowie das Merkzeichen "G" weiterhin zu. Widerspruch, Klage (S 6 SB 4273/04) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter Einbeziehung des Bescheides vom 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2005 - erneute Ablehnung des Merkzeichens "H" - und Berufung (L 3 SB 4155/06) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg des Klägers wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "H" blieben erfolglos.
Am 01.12.2006 stellte der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" wegen einer Innenohrschwerhörigkeit. Nach Einholung der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. C. vom 19.12.2007, in der wegen einer chronischen Bronchitis (Teil-GdB 50), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gicht mit Gelenkbeteiligung, Funktionsbehinderung beider Hüft- und Kniegelenke, Polyarthrose, Funktionsbehinderung des linken Handgelenks (Teil-GdB 50) Adipositas permagna, Bluthochdruck (Teil-GdB 10), Leberschaden (Teil-GdB 10), Sehminderung (Teil-GdB 20), Diabetes mellitus (Teil-GdB 30), Polyneuropathie, chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 40) und Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 30) der Gesamt-GdB weiterhin mit 100 angenommen wurde, lehnte das zwischenzeitlich zuständig gewordenen Landratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation - (VA) mit Bescheid vom 21.12.2007 den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens "RF" ab.
Hiergegen legte der Kläger am 27.12.2006 unter Vorlage von Befundberichten Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, hinsichtlich seiner Innenohrschwerhörigkeit würden Hörhilfen nichts helfen. An öffentlichen Veranstaltungen könne er nicht mehr teilnehmen, weil es an der Begleitung fehle und wegen seiner Leiden. Nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 18.01.2008 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 31.01.2008 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.02.2008 Klage beim SG. Er machte unter Vorlage von Befundberichten und ärztlichen Attesten zur Begründung geltend, er leide an einer Polychondritis mit schmerzhaften Lähmungen und einer erheblichen Hörminderung, besonders hinsichtlich Nebengeräuschen. Versuche mit verschiedenen Hörgeräten seien ohne Erfolg geblieben. Bei der Bewertung seiner Schwerhörigkeit sei die Hauptursache, seine Polychondritiserkrankung, mit den Nebenerscheinungen völlig außer Acht gelassen worden. Der GdB müsse mindestens 70-80 betragen. Aufgrund der Polychondritis und Bronchiektasen sowie seinem erheblich reduzierten Gesundheitszustand sei seine Mobilität und Belastbarkeit im Alltag stark eingeschränkt. Wegen der schweren Leiden nebst der Innenohrschwerhörigkeit sei er seit 2003 auch in Begleitung nicht mehr in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erübrige sich aufgrund des vorgetragenen und belegten Sachverhaltes. Der Kläger hat die bei ihm gestellten Diagnosen sowie die von ihm einzunehmenden Medikamente aufgelistet.
Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Reiniger vom 04.07.2008 entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte - unter Bezugnahme auf die Darstellungen in den angefochtenen Bescheiden - zur Begründung aus, die vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass der Kläger gehörlos oder dass ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich sei. Sie belegten vielmehr die Beurteilung des Beklagten, dass die Schwerhörigkeit mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Dies rechtfertige jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger gehörlos oder ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfe nicht möglich sei. Hinsichtlich der beim Kläger im Übrigen bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich ebenfalls nicht nachweisen, dass dieser an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Weitere Ermittlungen seien dem SG verwehrt, da der Kläger trotz Aufforderung die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht entbunden habe.
Gegen den dem Kläger am 04.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 16.03.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft und - unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen - im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, mit dem Gerichtsbescheid seien Anträge und Tatsachen ins Gegenteil verkehrt worden. Ihm werde aufgrund einer Falschbewertung seiner Krankheit und Funktionsbeeinträchtigungen der Nachteilsausgleich verwehrt. Für das Merkzeichen "RF" sei nicht nur die Innenohrschwerhörigkeit, sondern die gesamte Systemerkrankung relevant. Aufgrund der Medikation sei ein Zustand erreicht, der eine Wahrnehmung an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich mache. Die von ihm einzunehmenden Medikamente lösten komplexe und zum Teil schwerwiegende unerwünschte Wirkungen aus, die ihn in einen regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustand versetzten. Wegen seiner Gehörerkrankung, die zu niedrig bewertet sei, sei er gezwungen, sämtliche Orte mit Nebengeräuschen zu meiden. Er habe nachgewiesen, dass er aufgrund multipler internistischer, neurologischer und orthopädischer Erkrankungen in seiner psychischen und körperlichen Belastbarkeit sehr eingeschränkt sei, wozu sich der Beklagte nicht geäußert habe. Aufgrund der Gesamtauswirkungen mit einer schwergradigen Bronchitis und des Umstandes, dass er unterhalb des Existenzminimums lebe, seien die Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" erfüllt. Die versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 19.12.2007 und 18.01.2008 seien unrichtige Aussagen und Bewertungen. Festgestellte Diagnosen seien unterschlagen und nicht richtig bewertet worden. Der Kläger hat nähere Ausführungen zu den bei ihm gestellten Diagnosen, zur Krankheit Polychondritis sowie zu den notwendigen Medikamenten und deren Neben- und Wechselwirkungen gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches (Merkzeichen) "RF" seit 1. Januar 2003 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zum Streitgegenstand sei auszuführen, dass beim Kläger nach dem Tonaudiogramm der Universitätsklinik Freiburg vom 18.02.2004 ein Hörverlust von 58 % rechts und 42 % links vorliege, woraus sich ein GdB von 30 ableite.
Der Senat hat - nach Vorlage einer entsprechenden Entbindungserklärung durch den Kläger - den Internisten Dr. R., den Neurologen H., die Rheumatologin Dr. M-E. und den Internisten Dr. Sch. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. R. hat in seiner Stellungnahme vom 30.06.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die gestellten Diagnosen berichtet und mitgeteilt, der Kläger gebe glaubhaft an, seit über 5 Jahren an einer öffentlichen Veranstaltung nicht mehr teilnehmen zu können. Es liege eine erheblich eingeschränkter Bewegungsradius vor. Gehstrecken über 50 Meter dürften als Folge einer Gangunsicherheit sowie der Schmerzen im Bewegungsapparat ein erhebliches Hindernis darstellen. In die Sprechstunde lasse sich der Kläger regelmäßig durch seine Frau als Begleitperson, die auch als Chauffeur fungiere, bringen. Der Neurologe H. hat in seiner Stellungnahme vom 05.07.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen berichtet und die Frage, ob der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne, aus neurologischer Sicht verneint. Dr. M-E. hat in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen berichtet und mitgeteilt, die Teilnahme des Klägers an öffentlichen Veranstaltungen sei mangels der Fähigkeit längere Zeit stehen oder gehen zu können erheblich erschwert und je nach Art der Veranstaltung unmöglich. Dr. Sch. hat in seiner Stellungnahme vom 20.08.2009 über den Behandlungsverlauf, die Befunde und die Diagnosen berichtet und mitgeteilt, der Kläger sei insbesondere durch eine schwere pneumologische Erkrankung dergestalt beeinträchtigt, dass er sehr häufig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Derzeit sei eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen absolut unmöglich. Eine leichtgradige respiratorische Stabilisierung sei für die Zukunft nicht auszuschließen, dies sei allerdings nicht absehbar.
Der Beklagte hat sich zu den eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 16.11.2009 geäußert und ist der Berufung weiter entgegengetreten. Der Kläger hat auf die versorgungsärztliche Stellungnahme erwidert und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie drei Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "RF". Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2008 ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sondern die Feststellung ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen, die dann für die Rundfunkanstalt, die über eine Befreiung zu entscheiden hat, bindend ist (BSGE 52, 168, 170ff = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31 ff). Der Senat hat dementsprechend den Antrag des Kläger nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei deren Erfüllung in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV).
Für die Zeit bis zum 31.3.2005 war - als einschlägige landesrechtliche Vorschrift - § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 des Landes Baden-Württemberg (GBl. 1992, 578) heranzuziehen. An deren Stelle trat mit Wirkung ab 01.04.2005 Art 5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15.10.2004 idF. des Baden-Württembergischen Gesetzes vom 17.3.2005 (GBl 2005, 189). Diese Normen regeln inhaltsgleich die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie sind für die inhaltliche Beurteilung, ob dem Kläger die begehrte Feststellung zusteht, zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, juris). Danach werden - u. a. - hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist sowie behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Sonstige Gebührenbefreiungstatbestände kommen beim Kläger nicht in Betracht.
Die genannten Gebührenbefreiungstatbestände erfüllt der Kläger nicht.
Beim Kläger ist zwar ein GdB von 100 festgestellt. Er ist jedoch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urt. v. 10.08.1993 -9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -, SozR 3-3780 § 4 Nr. 7). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d. h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der behinderte Mensch praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.11.2003 - L 10 SB 113/02 -). Das BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird, und ob es sozial geboten erscheint, bestimmten finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung solcher gewöhnlichen Geräte zu finanzieren. Diese Frage verdeutliche, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen RF festgehalten werde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 - a.a.O.).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger trotz der bei ihm zweifellos vorliegenden zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen, die der Senat nicht verkennt, zumindest mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen in einem nennenswerten Teil der Gesamtheit aufsuchen kann. Der Neurologe H. hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 05.07.2009 die Frage, ob der Kläger wegen der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, aus neurologischer Sicht verneint. Seine Aussage ist im Hinblick auf die von ihm genannten Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers auf neurologischem Gebiet nachvollziehbar und für den Senat überzeugend. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an.
Auch Dr. M-E. ist in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 05.08.2009 nicht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der von ihr festgestellten Funktionsbehinderungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Sie ist lediglich davon ausgegangen, dass aufgrund der beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule sowie einer (bekannten) Polyneuropathie dem Kläger die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen erheblich erschwert ist. Sie geht in ihrer Stellungnahme jedoch nicht davon, dass der Kläger ständig an der Teilnahme von Veranstaltungen allgemein und umfassend ausgeschlossen ist, sondern davon, dass dem Kläger nur je nach der Art der Veranstaltung ein Besuch unmöglich ist. Auch ihre Aussage ist im Hinblick auf die von ihr genannten Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers nachvollziehbar und für den Senat überzeugend. Die bloße Unmöglichkeit des Besuch Veranstaltungen bestimmter Art begründet, wie oben ausgeführt, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF".
Den abweichenden Ansichten von Dr. R. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 30.06.2009 sowie von Dr. Sch. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20.08.2009 kann nicht gefolgt werden. Dr. R. nennt als Gründe für seine Ansicht, die Angaben des Klägers, seit über 5 Jahren an keiner öffentlichen Veranstaltung mehr teilnehmen zu können, seien glaubhaft, einen aufgrund der neurologischen, orthopädisch-rheumatologischen und pulmonalen Befunde erheblich eingeschränkten Bewegungsradius (Gehstrecke über 50 m dürften ein erhebliches Hindernis darstellen) des Klägers. Damit lässt sich nicht plausibel machen, dass der Kläger ständig keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen kann. Immerhin ist der Kläger nach den weiteren Angaben von Dr. R. mit Hilfe seiner Ehefrau als Begleitperson in der Lage, die Praxis von Dr. R. aufzusuchen. Wieso es dem Kläger dagegen unmöglich sein soll, mit Hilfe seiner Ehefrau als Begleitperson Veranstaltungen zu besuchen, lässt sich den Angaben von Dr. R. nicht entnehmen. Auch die von ihm genannten Befunde machen seine Ansicht nicht plausibel. Entsprechendes gilt auch für die Ansicht von Dr. Sch., der (derzeit und für nicht absehbare Zukunft) eine Teilnahme des Klägers an öffentlichen Veranstaltungen für absolut unmöglich erachtet. Dr. Sch. nennt als Gründe für seine Ansicht häufige bronchopulmonale Infekte mit Husten, Fieber und Allgemeinschwäche. Dass der Kläger während der Zeit eines solchen Infektes Veranstaltungen nicht besuchen kann, ist nachvollziehbar, belegt jedoch nicht, dass der Kläger auch außerhalb der Zeit eines solchen Infektes ständig am Besuch von Veranstaltungen gehindert ist. Die Angaben von Dr. Sch., wie auch die von Dr. R., sprechen für wechselnde Ausprägungen der Symptomatik in Abhängigkeit von Infektexacerbationen, die eine dauerhafte und unzumutbar abstoßende oder störende Wirkung durch die Lungenerkrankung des Klägers nicht belegt, worauf Dr. G. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.11.2009 überzeugend hingewiesen hat, dem sich der Senat anschließt.
Eine Hörstörung, die das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" rechtfertigt, liegt beim Kläger nicht vor. Nach dem vorliegenden Tonaudiogramm der Universität - HNO - Klinik Freiburg vom 18.02.2004 ergibt sich beim Kläger eine Hörverlust von 58 % rechts und 42 % links, wie Dr. Reiniger in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2008 für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dieser Hörverlust bedingt nach den bis zum 31.12.2008 angewandten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) wie auch nach den seit 01.01.2009 an die Stelle der AHP getretenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) einen GdB von 30 (vgl. VG Teil B Nr. 5.2.4), der die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" nicht rechtfertigt, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dies wird auch durch die Aussagen der vom Senat schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte untermauert, die übereinstimmend die Gehörschädigung nicht als Grund genannt haben, die dem Besuch von Veranstaltungen durch den Kläger ständig entgegensteht. Der abweichenden Ansicht des Klägers kann damit nicht gefolgt werden, wobei der Kläger im Übrigen die Gehörschädigung - anders als bei seinem Antrag vom 01.12.2006 - im Berufungsverfahren nicht mehr in den (absoluten) Vordergrund gerückt hat.
Auch den sonst zu den Akten gelangten zahlreichen medizinischen Befundunterlagen lassen sich keine Befunde entnehmen, die das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" beim Kläger begründen. Insbesondere lässt sich diesen Unterlagen - wie auch den vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen - nicht entnehmen, dass durch die Einnahme der dem Kläger verordneten Medikamente bei ihm tatsächlich Nebenwirkungen bzw. Wechselwirkungen hervorgerufen werden, die dem Kläger ständig den Besuch von Veranstaltungen unmöglich machen. Die vom Kläger vorgelegte Zusammenstellung von Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der einzelnen Medikamente ist nicht geeignet, das Auftreten solcher Wechselwirkungen beim Kläger zu belegen. Auch die vom Senat schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte haben übereinstimmend medikamentöse Wechselwirkungen bzw. Nebenwirkungen nicht als Grund genannt, die dem Besuch von Veranstaltungen durch den Kläger ständig entgegenstehen.
Zu weiteren Ermittlungen besteht kein Anlass bzw. sind dem Senat nicht möglich. Der Kläger hat ausdrücklich nur die im Berufungsverfahren schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Anhörung weiterer Ärzte, insbesondere auf HNO-ärztlichem Gebiet ist damit nicht möglich. Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Medikation (Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, unerwünschte Wirkungen), wie dies der Kläger beantragt hat, besteht nicht. Der Senat hält vielmehr den medizinischen Sachverhalt (soweit ihm dies möglich ist) für aufgeklärt. Nach den Angaben der vom Senat schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte wie auch in den zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen sind die bestehenden funktionellen Einschränkungen berücksichtigt worden. Ob es sich hierbei um tatsächlich relevante Nebenwirkungen bzw. Wechselwirkungen der dem Kläger verordneten Medikamente handelt, kann dahinstehen, weshalb sich der Senat zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Medikation von Amts wegen nicht gedrängt sieht. Die Anhörung anderer behandelnder Ärzte wegen etwaiger sonstiger funktioneller Einschränkungen ist dem Senat aufgrund der vom Kläger auf bestimmte Ärzte begrenzten Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29.06.2009 benannte Zeugin schriftlich zu vernehmen. Die vom Kläger benannten Beweisfragen (Häufigkeit der Krankheitsschübe und seit wann, vorliegende Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen, bemerkbar machen regelwidriger Zustände und zu den Gründen der Unmöglichkeit des Besuches von Veranstaltungen) sind durch die vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Ärzte geklärt. Dass die Ehefrau des Klägers über eine besondere (medizinische) Sachkunde verfügt, die gleichwohl ihre Vernehmung angezeigt erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die vom Kläger außerdem benannten Beweisfragen hinsichtlich Hilfen und Pflege. Keiner der vom Senat gehörten Ärzte hat Hilfe- und/oder Pflegebedürftigkeit des Klägers als Hinderungsgrund genannt, an Veranstaltungen teilzunehmen. Wann der Kläger zuletzt an einer öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hat, ist für die Entscheidung nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob der Kläger wegen seiner Leiden ständig gehindert ist, an Veranstaltungen teilzunehmen. Nicht relevant ist, ob der Kläger tatsächlich noch Veranstaltungen besucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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