Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 1920/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3417/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2009 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 und des Bescheides vom 14. September 2004 verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen und ihm dementsprechend eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob der Kläger während der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 4 statt der Qualifikationsgruppe 5 einzustufen ist und ihm deshalb eine höhere Altersrente zusteht.
Der 1940 geborene Kläger siedelte am 7. Juli 1973 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Nach der vom 1. September 1954 bis zum 1. Juni 1957 in dem Maschinenbauwerk Resita absolvierten Ausbildung erhielt er am 1. Juli 1957 die Facharbeiterbescheinigung für das Elektrohandwerk.
Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch war er ab 1. Juli 1957 bis zur Einberufung zum Militärdienst am 13. Oktober 1960 als Elektriker im Hüttenkombinat/Maschinenbauwerk Resita beschäftigt. Nach Beendigung des Wehrdienstes arbeitete er dort ab 18. Dezember 1962 als Lâcâtus termotehnicean (übersetzt als Schlosser/Thermotechniker). Zum 21. Juli 1965 ist im Arbeitsbuch eine Funktionsänderung eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise am 7. Juli 1973 arbeitete der Kläger als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen).
Ausweislich der Abschlussbescheinigung Serie 2193 vom 31. März 1969 nahm der Kläger im Jahr 1968 an einem 6-monatigen Kurs zur Erhöhung der Qualifikation im Beruf eines Schlossers/Monteurs für Industrieanlagen und -installationen sowie für Mess- und Prüfgeräte teil, den er am 18. Oktober 1968 mit einer Abschlussprüfung beendete. Nach der am 6. September 1972 ausgestellten Ermächtigung Nr. 70235 für die Reparatur von Mess- und Prüfgeräten, war der Kläger auf der Grundlage der am 6. September 1972 abgelegten Prüfung berechtigt, Reparaturarbeiten an Mess- und Prüfgeräten auszuführen.
Ausweislich des Arbeitsbuches blieb der am 1. März 1965 eingetragene Monatslohn in Höhe von 1306 Lei auch nach der Funktionsänderung unverändert. Am 1. Januar 1969 wurde der Kläger als Schlosser in die Lohnkategorie 5/III (Stundenlohn 8,65 Lei) eingestuft. Am 1. Dezember 1969 erfolgte bei fortwährender Beschäftigung als Schlosser die Einstufung in die Kategorie 6/II (Stundenlohn 9,15 Lei) und ab 1. Januar 1972 in die Lohnkategorie 6/III (Stundenlohn 9,90 Lei). Auf den vom Kläger gestellten Kontenklärungsantrag vom 7. April 2000, in dem der Kläger angab, er habe durch Weiterbildung und Abendkurse 1962 und 1968 Qualifikationen als Thermotechniker und für Reparaturen von Mess- und Regelanlagen erworben, erteilte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 18. September 2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, in dem sie die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 13. Oktober 1960 in die Qualifikationsgruppe 4 und die Zeit vom 18. Dezember 1962 bis 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 5 einstufte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Gegen die Rentenauskunft vom 18. Juli 2003, in der die genannten Zeiten entsprechend dem Bescheid vom 18. September 2000 übernommen worden waren, legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe seit dem 1. Juli 1957 bei der gleichen Firma als Facharbeiter gearbeitet, weshalb auch die Zeit vom 18. Dezember 1962 bis 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 4. November 2003 gewährte die DRV mit Bescheid vom 13. Januar 2004 Rente für langjährig Versicherte. Der Rentenberechnung wurden die Zeiten von 1962 bis 1973 wiederum entsprechend der Einstufung im Bescheid vom 18. September 2000 zugrundegelegt.
Hiergegen legte der Kläger am 13. Februar 2004 Widerspruch ein, mit dem er erneut die Einstufung der Zeit ab 18. Dezember 1962 in die Qualifikationsgruppe 4 beantragte. Er habe ab 1962 elektrische Messgeräte für Temperaturdurchfluss und Druck gewartet und instandgesetzt. Dies sei eine typische Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf.
Die DRV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 zurück. Der Kläger habe die ab 18. Dezember 1962 ausgeübte Beschäftigung als Schlosser weder erlernt, noch liege eine Artverwandtheit mit dem erlernten Beruf eines Elektrikers vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. März 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und benannte für seine Tätigkeit ab 1962 die Zeugen H. Sch. und G. H ...
Das SG vernahm die Zeugen auf schriftlichem Weg. Der Zeuge Sch. teilte unter dem 22. Juli 2004 mit, er sei als Laborleiter und Meister für Mess- und Regeltechnik der Vorgesetzte des Klägers gewesen. Dieser habe thermotechnische Arbeiten wie Reparatur und Erhaltung von elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfgeräten für Temperatur, Durchfluss, Druck usw. verrichtet, wofür die abgeschlossene Elektrikerlehre und der 6-monatige Fortbildungskurs ausgereicht hätten. Der Zeuge H. teilte am 12. August 2004 mit, er sei von 1962 bis 1973 zusammen mit dem Kläger in der gleichen Werkstatt für Mess- und Regeltechnik tätig gewesen. Sie hätten hauptsächlich elektrische Messgeräte und elektrisch gesteuerte Mess- und Regelanlagen in sämtlichen Abteilungen instandgehalten. Später seien zunehmend elektronisch gesteuerte Mess- und Regelanlagen dazugekommen. Dafür seien die Weiterbildungskurse durchgeführt worden. Alle Tätigkeiten hätten sich auf Elektrik und Elektronik bezogen.
Daraufhin anerkannte die DRV mit Schriftsatz vom 2. September 2004 die Einstufung der Zeit vom 18. Dezember 1962 bis zum 21. Juli 1965 in Qualifikationsgruppe 4. Das Teilanerkenntnis wurde mit Bescheid vom 14. September 2004 ausgeführt und vom Kläger am 20. September 2004 angenommen.
Durch Urteil vom 25. Juni 2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei ab 1965 ausweislich der Eintragung im Arbeitsbuch nur noch als Reparaturschlosser für Instandhaltungen und Universalreparaturen tätig gewesen, ohne dass hierfür eine besondere Ausbildung etwa als Elektriker erforderlich gewesen wäre. Diese Tätigkeit sei mit dem erlernten Beruf des Elektriker nicht artverwandt und vom Kläger nicht erlernt worden. Auch der 6-monatige Fortbildungslehrgang im Jahr 1968 und die Autorisierung als Reparateur für Mess- und Prüfgeräte reichten nicht aus, um auch für den streitgegenständlichen Zeitraum die Qualifikationsgruppe 4 anzunehmen.
Gegen das am 29. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 28. Juli 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Ihm stehe die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 bis zum Ende der Tätigkeit zu. Nach den eingeholten Zeugenaussagen sei er bis 1973 in immer fortschreitenden Tätigkeiten als Instandhaltungsfacharbeiter für elektrische und elektronische Geräte unverändert beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Es obliege dem Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung, für die Instandhaltung elektrischer Geräte einen gelernten Elektriker mit Fortbildung zum Schlosser als "Instandhaltungsschlosser" zu beschäftigen. Eine Herabstufung habe es nicht gegeben, vielmehr seien die Lohnstufen angehoben worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 und des Bescheides vom 14. September 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 in Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen und ihm höhere Leistungen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 auch für die Zeit vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 und auf eine dieser Einstufung entsprechende höhere Altersrente.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Rechtsgrundlagen für die begehrte Einstufung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI und die Anlage 13 zum SGB VI) im Einzelnen aufgeführt und deren Anwendung unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R - (in Juris) zutreffend erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des SG erfüllt der Kläger mit seiner vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 ausgeübten Tätigkeit die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI in Verbindung mit den Regelungen der Qualifikationsgruppe 4.
Danach verlangt die Einstufung eines Versicherten in die Qualifikationsgruppe 4, dass er deren Qualifikationsmerkmale erfüllt und eine entsprechenden Tätigkeit ausgeübt hat. Das SG hat die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im streitbefangenen Zeitraum verneint unter Hinweis darauf, dass die im Arbeitsbuch für diesen Zeitraum genannte Tätigkeit als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen) mit Tätigkeiten im erlernten Beruf des Elektrikers nicht artverwandt sei und der sechsmonatige Lehrgang nicht ausgereicht habe, um die Facharbeitereigenschaft der Qualifikationsgruppe 4 zu begründen. Dem vermag der Senat unter Würdigung der Angaben des Klägers, der Aussagen der Zeugen Sch. und Kirko und der Eintragungen im Arbeitsbuch einschließlich der Fortbildungsbescheinigungen nicht zu folgen.
Unstreitig hatte der Kläger nach der vom 1. September 1954 bis zum 1. Juni 1957 dauernden Ausbildung am 1. Juli 1957 die Facharbeiterbescheinigung für das Elektrohandwerk erhalten und war in seinem Ausbildungsbetrieb bis zur Einberufung zum Militärdienst als Elektriker beschäftigt. Folgerichtig ist die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 13. Oktober 1960 in Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) eingestuft. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte auch die nach dem Militärdienst im gleichen Betrieb am 18. Oktober 1962 wieder aufgenommene Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Diese Tätigkeit wird im Arbeitsbuch schon nicht mehr als Elektriker bezeichnet, sondern als Schlosser/Thermotechniker, wobei der Kläger bereits im Kontenklärungsantrag vom 7. April 2000 angegeben hatte, er habe sich 1962 durch Weiterbildung und Abendkurs die Qualifikation als Thermotechniker erworben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. und Sch. bestand die Arbeit als Schlosser/Thermotechniker im Wesentlichen in der Instandsetzung und Instandhaltung von elektrischen Messgeräten, die benutzt wurden zur Anzeige, Regelung und Aufzeichnung von Durchfluss, Temperatur und Druck, und von allen elektrisch gesteuerten Mess- und Regelanlagen in sämtlichen Abteilungen des Maschinenbaukombinats. Beide Zeugen haben auch bekundet, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten für das Instandhalten und Instandsetzen dieser thermotechnischen Anlagen auf der Ausbildung des Klägers als Elektriker aufbauten und sich der Kläger als ausgebildeter Facharbeiter die zusätzlichen Kenntnisse für die Arbeiten an den thermotechnischen Anlagen durch Fortbildungskurse erworben hatte. Folgerichtig hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin auch die Beschäftigung als Schlosser/Thermotechniker in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft.
Die Tätigkeit in der anschließenden streitbefangenen Zeit wird im Arbeitsbuch - entgegen der Aussage des Zeugen H. - nun nicht mehr als Schlosser/Thermotechniker, sondern wegen einer Funktionsänderung als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen) bezeichnet. Hieraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber, in dessen Diensten der Kläger seit seiner Lehrzeit unverändert stand, den Kläger nunmehr in einen Tätigkeitbereich umgesetzt hat, für den die Qualifikation als Facharbeiter nicht mehr erforderlich war. Unabhängig davon, dass eine solche Entscheidung des Arbeitgebers schon aus sich heraus nicht verständlich wäre, spricht dagegen, dass sich die Entlohnung durch die Änderung der Tätigkeitsbezeichnung nicht geändert hat. Der Kläger verdiente auch nach der Funktionsänderung weiterhin 1306 Lei im Monat und nahm in der Folgezeit ausweislich des Arbeitsbuchs an weiteren Lohnerhöhungen teil. Dagegen spricht auch, dass der Kläger im Jahr 1968 an einem 6-monatigen Kurs zur Erhöhung der Qualifikation im Beruf einer Schlossers/Monteurs für Industrieanlagen und -installationen sowie für Mess- und Prüfgeräte teilnahm, den er am 18. Oktober 1968 mit einer Abschlussprüfung beendete. Daher kann aus der Sicht des Senat - auch vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen Sch. und H. - die Bezeichnung als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen) nur als Erweiterung des Einsatzbereiches der Klägers verstanden werden, die auf seiner bisherigen Qualifikation als Lâcâtus termotehnicean aufbaute. Daher ist der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen und ihm dementsprechend eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 und des Bescheides vom 14. September 2004 verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen und ihm dementsprechend eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob der Kläger während der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 4 statt der Qualifikationsgruppe 5 einzustufen ist und ihm deshalb eine höhere Altersrente zusteht.
Der 1940 geborene Kläger siedelte am 7. Juli 1973 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Nach der vom 1. September 1954 bis zum 1. Juni 1957 in dem Maschinenbauwerk Resita absolvierten Ausbildung erhielt er am 1. Juli 1957 die Facharbeiterbescheinigung für das Elektrohandwerk.
Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch war er ab 1. Juli 1957 bis zur Einberufung zum Militärdienst am 13. Oktober 1960 als Elektriker im Hüttenkombinat/Maschinenbauwerk Resita beschäftigt. Nach Beendigung des Wehrdienstes arbeitete er dort ab 18. Dezember 1962 als Lâcâtus termotehnicean (übersetzt als Schlosser/Thermotechniker). Zum 21. Juli 1965 ist im Arbeitsbuch eine Funktionsänderung eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise am 7. Juli 1973 arbeitete der Kläger als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen).
Ausweislich der Abschlussbescheinigung Serie 2193 vom 31. März 1969 nahm der Kläger im Jahr 1968 an einem 6-monatigen Kurs zur Erhöhung der Qualifikation im Beruf eines Schlossers/Monteurs für Industrieanlagen und -installationen sowie für Mess- und Prüfgeräte teil, den er am 18. Oktober 1968 mit einer Abschlussprüfung beendete. Nach der am 6. September 1972 ausgestellten Ermächtigung Nr. 70235 für die Reparatur von Mess- und Prüfgeräten, war der Kläger auf der Grundlage der am 6. September 1972 abgelegten Prüfung berechtigt, Reparaturarbeiten an Mess- und Prüfgeräten auszuführen.
Ausweislich des Arbeitsbuches blieb der am 1. März 1965 eingetragene Monatslohn in Höhe von 1306 Lei auch nach der Funktionsänderung unverändert. Am 1. Januar 1969 wurde der Kläger als Schlosser in die Lohnkategorie 5/III (Stundenlohn 8,65 Lei) eingestuft. Am 1. Dezember 1969 erfolgte bei fortwährender Beschäftigung als Schlosser die Einstufung in die Kategorie 6/II (Stundenlohn 9,15 Lei) und ab 1. Januar 1972 in die Lohnkategorie 6/III (Stundenlohn 9,90 Lei). Auf den vom Kläger gestellten Kontenklärungsantrag vom 7. April 2000, in dem der Kläger angab, er habe durch Weiterbildung und Abendkurse 1962 und 1968 Qualifikationen als Thermotechniker und für Reparaturen von Mess- und Regelanlagen erworben, erteilte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 18. September 2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, in dem sie die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 13. Oktober 1960 in die Qualifikationsgruppe 4 und die Zeit vom 18. Dezember 1962 bis 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 5 einstufte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Gegen die Rentenauskunft vom 18. Juli 2003, in der die genannten Zeiten entsprechend dem Bescheid vom 18. September 2000 übernommen worden waren, legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe seit dem 1. Juli 1957 bei der gleichen Firma als Facharbeiter gearbeitet, weshalb auch die Zeit vom 18. Dezember 1962 bis 6. Juli 1973 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 4. November 2003 gewährte die DRV mit Bescheid vom 13. Januar 2004 Rente für langjährig Versicherte. Der Rentenberechnung wurden die Zeiten von 1962 bis 1973 wiederum entsprechend der Einstufung im Bescheid vom 18. September 2000 zugrundegelegt.
Hiergegen legte der Kläger am 13. Februar 2004 Widerspruch ein, mit dem er erneut die Einstufung der Zeit ab 18. Dezember 1962 in die Qualifikationsgruppe 4 beantragte. Er habe ab 1962 elektrische Messgeräte für Temperaturdurchfluss und Druck gewartet und instandgesetzt. Dies sei eine typische Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf.
Die DRV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 zurück. Der Kläger habe die ab 18. Dezember 1962 ausgeübte Beschäftigung als Schlosser weder erlernt, noch liege eine Artverwandtheit mit dem erlernten Beruf eines Elektrikers vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. März 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und benannte für seine Tätigkeit ab 1962 die Zeugen H. Sch. und G. H ...
Das SG vernahm die Zeugen auf schriftlichem Weg. Der Zeuge Sch. teilte unter dem 22. Juli 2004 mit, er sei als Laborleiter und Meister für Mess- und Regeltechnik der Vorgesetzte des Klägers gewesen. Dieser habe thermotechnische Arbeiten wie Reparatur und Erhaltung von elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfgeräten für Temperatur, Durchfluss, Druck usw. verrichtet, wofür die abgeschlossene Elektrikerlehre und der 6-monatige Fortbildungskurs ausgereicht hätten. Der Zeuge H. teilte am 12. August 2004 mit, er sei von 1962 bis 1973 zusammen mit dem Kläger in der gleichen Werkstatt für Mess- und Regeltechnik tätig gewesen. Sie hätten hauptsächlich elektrische Messgeräte und elektrisch gesteuerte Mess- und Regelanlagen in sämtlichen Abteilungen instandgehalten. Später seien zunehmend elektronisch gesteuerte Mess- und Regelanlagen dazugekommen. Dafür seien die Weiterbildungskurse durchgeführt worden. Alle Tätigkeiten hätten sich auf Elektrik und Elektronik bezogen.
Daraufhin anerkannte die DRV mit Schriftsatz vom 2. September 2004 die Einstufung der Zeit vom 18. Dezember 1962 bis zum 21. Juli 1965 in Qualifikationsgruppe 4. Das Teilanerkenntnis wurde mit Bescheid vom 14. September 2004 ausgeführt und vom Kläger am 20. September 2004 angenommen.
Durch Urteil vom 25. Juni 2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei ab 1965 ausweislich der Eintragung im Arbeitsbuch nur noch als Reparaturschlosser für Instandhaltungen und Universalreparaturen tätig gewesen, ohne dass hierfür eine besondere Ausbildung etwa als Elektriker erforderlich gewesen wäre. Diese Tätigkeit sei mit dem erlernten Beruf des Elektriker nicht artverwandt und vom Kläger nicht erlernt worden. Auch der 6-monatige Fortbildungslehrgang im Jahr 1968 und die Autorisierung als Reparateur für Mess- und Prüfgeräte reichten nicht aus, um auch für den streitgegenständlichen Zeitraum die Qualifikationsgruppe 4 anzunehmen.
Gegen das am 29. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 28. Juli 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Ihm stehe die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 bis zum Ende der Tätigkeit zu. Nach den eingeholten Zeugenaussagen sei er bis 1973 in immer fortschreitenden Tätigkeiten als Instandhaltungsfacharbeiter für elektrische und elektronische Geräte unverändert beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Es obliege dem Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung, für die Instandhaltung elektrischer Geräte einen gelernten Elektriker mit Fortbildung zum Schlosser als "Instandhaltungsschlosser" zu beschäftigen. Eine Herabstufung habe es nicht gegeben, vielmehr seien die Lohnstufen angehoben worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 und des Bescheides vom 14. September 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 in Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen und ihm höhere Leistungen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 auch für die Zeit vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 und auf eine dieser Einstufung entsprechende höhere Altersrente.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Rechtsgrundlagen für die begehrte Einstufung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI und die Anlage 13 zum SGB VI) im Einzelnen aufgeführt und deren Anwendung unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R - (in Juris) zutreffend erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des SG erfüllt der Kläger mit seiner vom 22. Juli 1965 bis zum 6. Juli 1973 ausgeübten Tätigkeit die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI in Verbindung mit den Regelungen der Qualifikationsgruppe 4.
Danach verlangt die Einstufung eines Versicherten in die Qualifikationsgruppe 4, dass er deren Qualifikationsmerkmale erfüllt und eine entsprechenden Tätigkeit ausgeübt hat. Das SG hat die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im streitbefangenen Zeitraum verneint unter Hinweis darauf, dass die im Arbeitsbuch für diesen Zeitraum genannte Tätigkeit als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen) mit Tätigkeiten im erlernten Beruf des Elektrikers nicht artverwandt sei und der sechsmonatige Lehrgang nicht ausgereicht habe, um die Facharbeitereigenschaft der Qualifikationsgruppe 4 zu begründen. Dem vermag der Senat unter Würdigung der Angaben des Klägers, der Aussagen der Zeugen Sch. und Kirko und der Eintragungen im Arbeitsbuch einschließlich der Fortbildungsbescheinigungen nicht zu folgen.
Unstreitig hatte der Kläger nach der vom 1. September 1954 bis zum 1. Juni 1957 dauernden Ausbildung am 1. Juli 1957 die Facharbeiterbescheinigung für das Elektrohandwerk erhalten und war in seinem Ausbildungsbetrieb bis zur Einberufung zum Militärdienst als Elektriker beschäftigt. Folgerichtig ist die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 13. Oktober 1960 in Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) eingestuft. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte auch die nach dem Militärdienst im gleichen Betrieb am 18. Oktober 1962 wieder aufgenommene Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Diese Tätigkeit wird im Arbeitsbuch schon nicht mehr als Elektriker bezeichnet, sondern als Schlosser/Thermotechniker, wobei der Kläger bereits im Kontenklärungsantrag vom 7. April 2000 angegeben hatte, er habe sich 1962 durch Weiterbildung und Abendkurs die Qualifikation als Thermotechniker erworben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. und Sch. bestand die Arbeit als Schlosser/Thermotechniker im Wesentlichen in der Instandsetzung und Instandhaltung von elektrischen Messgeräten, die benutzt wurden zur Anzeige, Regelung und Aufzeichnung von Durchfluss, Temperatur und Druck, und von allen elektrisch gesteuerten Mess- und Regelanlagen in sämtlichen Abteilungen des Maschinenbaukombinats. Beide Zeugen haben auch bekundet, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten für das Instandhalten und Instandsetzen dieser thermotechnischen Anlagen auf der Ausbildung des Klägers als Elektriker aufbauten und sich der Kläger als ausgebildeter Facharbeiter die zusätzlichen Kenntnisse für die Arbeiten an den thermotechnischen Anlagen durch Fortbildungskurse erworben hatte. Folgerichtig hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin auch die Beschäftigung als Schlosser/Thermotechniker in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft.
Die Tätigkeit in der anschließenden streitbefangenen Zeit wird im Arbeitsbuch - entgegen der Aussage des Zeugen H. - nun nicht mehr als Schlosser/Thermotechniker, sondern wegen einer Funktionsänderung als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen) bezeichnet. Hieraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber, in dessen Diensten der Kläger seit seiner Lehrzeit unverändert stand, den Kläger nunmehr in einen Tätigkeitbereich umgesetzt hat, für den die Qualifikation als Facharbeiter nicht mehr erforderlich war. Unabhängig davon, dass eine solche Entscheidung des Arbeitgebers schon aus sich heraus nicht verständlich wäre, spricht dagegen, dass sich die Entlohnung durch die Änderung der Tätigkeitsbezeichnung nicht geändert hat. Der Kläger verdiente auch nach der Funktionsänderung weiterhin 1306 Lei im Monat und nahm in der Folgezeit ausweislich des Arbeitsbuchs an weiteren Lohnerhöhungen teil. Dagegen spricht auch, dass der Kläger im Jahr 1968 an einem 6-monatigen Kurs zur Erhöhung der Qualifikation im Beruf einer Schlossers/Monteurs für Industrieanlagen und -installationen sowie für Mess- und Prüfgeräte teilnahm, den er am 18. Oktober 1968 mit einer Abschlussprüfung beendete. Daher kann aus der Sicht des Senat - auch vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen Sch. und H. - die Bezeichnung als Lâcâtus de reparatii de intretinere si reparatii universale (Schlosser für Universalinstandhaltungen und -reparaturen) nur als Erweiterung des Einsatzbereiches der Klägers verstanden werden, die auf seiner bisherigen Qualifikation als Lâcâtus termotehnicean aufbaute. Daher ist der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen und ihm dementsprechend eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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