L 9 AL 307/07 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 904/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 307/07 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Maßstab einer Nichtzulassungsbeschwerde
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2007 wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Aufrechnung eines Nachzahlungsanspruches mit einer Erstattungsforderung.
Mit Bescheid vom 26.08.2004/Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004 machte die Beklagte die Aufrechnung eines Erstattungsanspruches iHv (noch) 1.440,89 EUR mit einem Nachzahlungsanspruch iHv 394,74 EUR geltend. Die dagegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2007).
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil hat sich der Kläger gewendet und gerügt, die Erstattungsforderung sei aus mehreren Gründen unzutreffend, er sei finanziell auf die volle Leistung angewiesen und gesundheitlich schwer angeschlagen. Zugleich hat er für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2007 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akten des Sozialgerichts Augsburg verwiesen.

II.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren, § 73a SGG, § 114 ff ZPO.
1.
Nach den in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründen wäre die Berufung nur zuzulassen, wenn,
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da die Fragen der Aufrechenbarkeit von Erstattungs- und Leistungsansprüchen geklärt sind. Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen vermögen eine grundsätzliche Frage des Rechtes und der Rechtsanwendung nicht aufzuwerfen.
2. Die Entscheidung des Sozialgerichts lässt keine Divergenz erkennen, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
3. Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder ersichtlich noch hinreichend gerügt.
2.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, weil der Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 73a SGG, §§ 114 ZPO zukommt.

Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH). Zudem soll nach BSG Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B sowie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.06.2003 -1 BvR 1152/02 eine Entscheidung in der Hauptsache und im Prozesskostenhilfeverfahren nicht erfolgen. Dennoch ist im vorliegenden Falle der offensichtlich unbegründeten Nichtzulassungsbeschwerde nach Überprüfung und klaren Verneinung der drei möglichen Zulassungsgründe eine simultane Ablehnung der Prozesskostenhilfe möglich und geboten.
3.
Im Übrigen zielt der Kläger darauf ab, inhaltliche Fehler der gegenständlichen Entscheidung der Beklagten zu rügen. Damit macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Urteil sei inhaltlich und materiell unzutreffend. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden, weil es der Gesetzgeber als zumutbar angesehen hat, dass die Betroffenen vermeintlich unzutreffende Entscheidungen akzeptieren müssen, wenn die Rechtsmittelsumme nicht erreicht wird. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist zu respektieren.
Die Beschwerde des Klägers bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg ebenso wie der Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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