L 9 R 5042/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3457/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5042/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Im Rechtsstreit der Klägerin, die die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2008 hinaus begehrt, wendet sich die Beklagte mit der Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit welcher dieses die die Gewährung von Rente ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, über den Rentenantrag erneut unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden.

Die 1959 geborene Klägerin, die in Deutschland vom 1. Juli 1974 bis 31. März 1985 versicherungspflichtig beschäftigt war, war nach ihrer Rückkehr nach Griechenland dort vom 1. Oktober 1985 bis 30. Juni 2006 im System der Handwerker und Gewerbetreibenden (OAEE-TEBE) bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung versichert. Nach ihren Angaben war sie insgesamt 32 Jahre als Friseurin beschäftigt und betrieb in Griechenland ein eigenes Friseurgeschäft, zuletzt zumindest mit einer Angestellten. Die Tätigkeit wurde im Juli 2006 aufgegeben.

Nachdem ein Mammakarzinom der linken Brust festgestellt worden war, erfolgten eine präoperative Chemotherapie und im Oktober 2006 eine radikale modifizierte Mastektomie sowie danach eine postoperative Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie.

Auf den Rentenantrag vom 14. Juli 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. August 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zeitlich befristet vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008.

Grundlage der Rentenbewilligung waren u. a. ein am 24. Oktober 2006 veranlasster ausführlicher ärztlicher Bericht (mit Vordruck E 213) des Kardiologen V., des Internisten K. und des Orthopäden M. vom 13. Juli 2007 ("vorrangige Beschwerden: Kraftverlust, Depression; arbeitsunfähig seit 14. Juli 2006; seelischer Zustand: Depression, psychovegetative Symptomatik: erwähnte Depression; Diagnosen: Karzinom an linker Brust, differenzierte, totale Mastektomie, Chemotherapie durchgeführt), eine Kopie des Gesundheitsbuches (Eintragungen bis Juli 2007), sowie u. a. ein ärztliches Gutachten des Radiologen P. vom 15. Mai 2007 (auf Grund lokaler Kontrolluntersuchung sei eine Strahlentherapie erforderlich, die durchgeführt worden sei bzw. durchgeführt werde), eine Bescheinigung der Ärztin M. vom 2. Juli 2007 (Chemotherapie bis 3. Januar 2007, dann Strahlentherapie, nun Hormontherapie, letzte Vorstellung 20. Juni 2007) sowie eine Stellungnahme des Dr. G. vom 13. August 2007 (Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Juli 2006 bis Juli 2008 unter drei Stunden).

Auf einen bereits am 3. Juli 2007 gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2008 die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2008 hinaus ab, da die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Grundlage dieser Entscheidung waren ein am 11. Januar 2008 veranlasster und bei der Beklagten am 10. April 2008 eingegangener ausführlicher ärztlicher Bericht (Vordruck E 213) des Kardiologen V., des Internisten K. und des Orthopäden M. (die Klägerin werde mit Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie behandelt; derzeit vorrangige Beschwerden: Depression, schnelle Ermüdung; derzeitige Behandlung: Hormontherapie; psychovegetative Symptomatik: erwähnte Depression; Diagnosen: Karzinom an linker Brust, differenzierte Mastektomie, eine Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie sei durchgeführt worden), ein "Ärztliches Gutachten - Bestätigung" der Dr. M., Abteilungsleiterin Onkologie, Chemotherapie, vom 18. April 2008 (ambulante Untersuchung am 28. Januar 2008; die Klägerin leide unter lokalem, ausgebreitetem Mammakarzinom, porogen, Grad 3, Stadium IIIA, positive Rezeptoren, Chemotherapie-Zyklen, Strahlentherapie bis Februar 2007, laufende Hormontherapie, letzte Verabreichung am 28. Januar 2008, diese Behandlung werde fortgesetzt) sowie eine Stellungnahme des Dr. G. vom 21. Juli 2008 (Diagnosen: Mammakarzinom links, präoperative Chemotherapie, radikale modifizierte Mastektomie links, postoperative Chemo- und Strahlentherapie bis Februar 2007, Hormontherapie bis dato; die postoperative Behandlung sei abgeschlossen, die letzte Nachsorge gemäß dem Bericht vom April 2008 ohne Tumorprogredienz und die Klägerin könne leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen - ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 10 kg, häufiges Knien/Hocken, Klettern und Steigen sowie häufige Überkopfarbeiten - sechs Stunden und mehr verrichten).

Mit ihrem am 24. September 2008 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, bereits ihre Mutter sei an Krebs gestorben. Sie sei 32 Jahre als Friseurin tätig gewesen, was ihr nach 2 Operationen, 9 Chemotherapien und 30 Bestrahlungen nicht mehr möglich sei. Täglich leide sie unter Schmerzen. Anfangs habe sie kaum gehen können wegen Schmerzen der Knochen bei Osteoporose. Deswegen könne sie auch nicht lange stehen und ihre Arme nicht belasten, insbesondere nicht den linken Arm nach Entfernung von 18 Lymphknoten. Bei diesen Beeinträchtigungen könne sie keinen Föhn halten und in ihrem Beruf nicht arbeiten.

Nach Eingang eines Befundes vom 18. Dezember 2007 (Diagnose: Osteoporose) und eines weiteren Berichtes der Ärztin M. vom 2. September 2008 (Untersuchung am 1. September 2008; 4 Chemotherapie-Zyklen und Strahlentherapie bis April 2007, Fortsetzung der Hormontherapie, zuletzt am 1. September 2008) kam Dr. G. in der Stellungnahme vom 5.12.2008 zum Ergebnis, die bisherigen Diagnosen seien um die Osteoporose zu ergänzen. Bei einer sich aus dem Bericht vom 2. September 2008 ergebenden unauffälligen Nachsorge mit Fortsetzung der Hormontherapie könne die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen - ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 10 kg, häufiges Bücken, häufiges Knien/Hocken, häufiges Klettern und Steigen sowie besondere Belastungen durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe - in Früh-/Spätschicht täglich sechs Stunden und mehr verrichten.

Hierauf wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 zurück. Die Klägerin habe ("nach unserem Kenntnisstand") keinen Beruf erlernt und sei in Deutschland und danach in Griechenland "zuletzt als selbstständige Betreiberin eines Friseurladens versicherungspflichtig beschäftigt" gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Unterlagen könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mit - näher beschriebenen - qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Diese Tätigkeiten seien ihr als ungelernte Arbeiterin auch zumutbar.

Wegen des nicht vor dem 19. Februar 2009 zugestellten Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 18. Mai 2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und unter Vorlage von Unterlagen in griechischer Sprache u. a. geltend gemacht, als Betreiberin eines Friseurgeschäftes sei sie nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten am 25. Juni 2009 hat das SG am 28. August 2009 darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter die angefochtenen Entscheidungen ohne Entscheidung in der Sache aufzuheben.

Dagegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben und im Ergebnis ausgeführt, wenn das Gericht weitere medizinische Sachaufklärung für notwendig erachte, sei es gehalten, diese selbst durchzuführen. Es sei auch nicht erkennbar, weswegen sie, die Beklagte, die für erforderlich gehaltene Begutachtung besser durchführen könne als das Gericht.

Hierauf hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 2009 den Bescheid vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Rentenantrag vom 3. Juli 2007 unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Entscheidung über die Weitergewährung der Rente sei eine weitere Sachaufklärung in Form eines nervenärztlichen Gutachtens erforderlich. Die Angaben im Formular E 213 reichten für eine Beurteilung des Leistungsvermögens nach sozialmedizinischen Maßstäben nicht aus. Hinsichtlich der vorrangig vorgebrachten Beschwerden bzgl. einer Depression fehlten ausführliche Anamneseerhebungen und Befunde. Auch fänden sich keine Befunde bzgl. der geltend gemachten schnellen Ermüdbarkeit, die möglicherweise Folge der Hormontherapie sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen vorliegend den Auswirkungen der Depression nicht nachgegangen worden sei. Insofern liege ein Ermittlungsausfall vor. Die nachzuholenden Ermittlungen seien erheblich. Die Zurückverweisung sei auch sachdienlich. Es sei ein Sachverständigengutachten im Heimatland der Klägerin einzuholen und sämtliche Befunde der behandelnden Ärzte lägen in griechischer Sprache vor. Die Beklagte verfüge im Gegensatz zum Gericht über einen sozialmedizinischen Dienst mit einem griechisch sprechenden Arzt, welcher die vorliegenden Befunde allein schon vom sprachlichen Gesichtspunkt her sehr viel schneller und kostensparender auswerten könne, als dies dem Gericht möglich sei. Die Zurückverweisung sei auch in Anbetracht der Belange der Klägerin sachdienlich, da grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehe, dass die Beklagte nach den Ermittlungen ihren Rechtstandpunkt ändere. Eine zu enge Auslegung der Sachdienlichkeit würde dazu führen, dass Ermittlungen nicht mehr durch die Verwaltungsbehörde, die hierfür originär zuständig sei, sondern durch die Gerichte durchgeführt werden müssten. Grundsätzliche Aufgabe der Gerichte sei es nicht, in die Zuständigkeit der Verwaltung fallende Aufgaben zu erledigen, sondern lediglich die getroffenen Entscheidungen der Verwaltung auf deren Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz zu überprüfen. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid stehe nicht entgegen, dass es sich um eine Zurückverweisung zur Durchführung weiterer Ermittlungen handle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den ihr am 20. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 30. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Es werde bezweifelt, ob sich die Angelegenheit überhaupt für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid eigne, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf hindeute, dass der Sachverhalt auch nach Ansicht des Gerichts Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweise. Im Übrigen sei keine weitere Sachaufklärung nötig. Insofern verweise sie auf die Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 25. November 2009 im Klageverfahren. Sie habe sich im Rahmen der sozialmedizischen Sachverhaltsermittlung mit den Auswirkungen der angeblichen Depression auf das Leistungsvermögen bereits auseinander gesetzt. Der auf dem Formular E 213 notierte Begriff "Kraftverlust-Depression" weise darauf hin, dass es sich gerade nicht um eine diagnostizierte Depression handle, sondern eher um einen Kraftverlust i. S. einer Schwermütigkeit. Auch die Klägerin selbst habe in der Widerspruchsbegründung und in der Klagebegründung kein Wort über eine Depression verloren. Ein medizinisches Gutachten könne vom Gericht mit dem gleichen Aufwand an Zeitdauer, Kosten, Umfang und personellem Aufwand wie durch die Verwaltung eingeholt werden. Ein Interesse an der Entlassung der Justiz überwiege nur in besonders gelagerten Einzelfällen. Im Übrigen würden bei einer Zurückverweisung an die Verwaltung die Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Mangels Sachentscheidung erhalte sie die begehrte Leistung vorerst nicht. Die Zurückverweisung widerspreche daher dem Gebot des effektiven und effizienten Rechtschutzes. Eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspreche dem Interesse von Klägerin und Beklagter, die ansonsten eine Instanz verlieren würden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Klägerin hat keinen konkreten Sachantrag gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

Nachdem das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und nicht in der Sache selbst entschieden hat, kann das Berufungsgericht allein darüber entscheiden, ob diese Aufhebung zu Recht erfolgt ist. Bei einem Vorgehen nach § 131 Abs. 5 SGG wird der Streitgegenstand auf den Anfechtungsteil des Antrags reduziert, weil nur dieser Teil in Rechtskraft erwachsen würde. Damit kann nur die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG über diesen Anfechtungsteil beim Berufungsgericht anhängig werden und nur darüber ist deshalb im Berufungsverfahren zu entscheiden. Es ist dem Berufungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden, weil gegen den Leistungs- bzw. Verpflichtungsteil des ursprünglichen Streitgegenstandes eine Berufung nicht erhoben werden konnte, da hierüber vom SG nicht entschieden wurde (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2005, L 6 SB 34/05, in Juris).

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und entschieden, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat.

Das SG war befugt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hinsichtlich der hier allein entscheidungserheblichen Umstände, nämlich ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG für eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache selbst vorliegen, weist die Angelegenheit keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und ist der Sachverhalt geklärt, sodass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind. Dass das SG weitere Ermittlungen für erforderlich hält, liegt in der Natur der Bestimmung des § 131 Abs. 5 SGG und steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen; eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art ist hier ebenfalls nicht festzustellen. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Januar 2006, L 6 SB 197/05, m.w.N., in Juris (so auch Bolay in Hk-SGG § 131 Rdnr 33 und für die entsprechende Vorschrift des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, Rdnr 26; a. A. u. a. Jansen, SGG, 2. Auflage 2005 § 131 Rdnr 12 und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage, § 113 Rdnr. 376 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Rdnr 19b ) an.

Die Entscheidung des SG ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGG lagen vor. Danach kann das Gericht in den Fällen des § 54 Abs. 1 Abs. 4 SGG (Aufhebungs- und Verpflichtungsklage), in denen es weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine solche Entscheidung kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG). Das Vorliegen der drei Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG - noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten - ist vom Rechtsmittelgericht voll überprüfbar (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2005, L 6 SB 34/05 m.w.N.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2006, L 4 SB 24/06).

Die Entscheidungsgrundlage der Beklagten für die Ablehnung der Rente ist nicht hinreichend und bedarf weiterer Sachaufklärung. Insbesondere fehlt unter Berücksichtigung des am 10. April 2008 bei der Beklagten eingegangenen ausführlichen ärztlichen Berichtes (Vordruck E 213), der von dem Kardiologen V., dem Internisten K. und dem Chirurgen M. erstellt wurde, hinsichtlich der geklagten Beschwerden einer Depression und Ermüdung und im Hinblick darauf, dass auch unter "psychovegetative Symptomatik" wiederum eine Depression aufgeführt ist, die erforderliche Aufklärung. Dass psychische Störungen und Behandlungen in dem in Kopie vorgelegten Gesundheitsbuch nicht aufgeführt sind, steht dem nicht entgegen, weil die Eintragungen in dem im Jahr 2007 vorgelegten Gesundheitsbuch im Juli 2007 enden. Der Aufklärungsbedarf besteht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auch im Widerspruchsverfahren schon den sie belastenden Umstand geltend gemacht hat, dass bereits ihre Mutter an einem Karzinom verstorben ist. Angesichts dessen teilt der Senat die Auffassung des SG, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Dies gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachten, infolge der Entfernung von 18 Lymphknoten aufgetretenen Beschwerden im linken Arm. Die Beurteilung des medizinischen Dienstes der Beklagten durch Dr. G., die sich im Wesentlichen in der Auflistung von Diagnosen und im Übrigen durch Ankreuzen des Formulars zum Leistungsvermögen erschöpft, stellt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den ergangenen Widerspruchsbescheid dar. Insbesondere sind auch die von der Beklagten vorgelegten und nur teilweise übersetzten Unterlagen nicht ausreichend, die Widerspruchsentscheidung auch nur annähernd schlüssig und nachvollziehbar erscheinen zu lassen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Berufsschutzes jedwede Ermittlungen unterlassen hat. So hat die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, sie habe 32 Jahre den Beruf einer Friseurin ausgeübt, zuletzt auch als Betreiberin eines Friseurgeschäftes, und könne die spezifischen Tätigkeiten einer Friseurin, die mit langem Stehen und Einsatz des linken Arms verbunden seien, nicht mehr ausüben. Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte ohne weitere Abklärung bzgl. des bisherigen Berufes von einer ("nach unserem Kenntnisstand") ungelernten Tätigkeit und einer Verweisbarkeit der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeht. Auch insofern bedarf es weiterer Ermittlungen und Klärung, nachdem die Klägerin im eigenen Friseurgeschäft auch zumindest eine Angestellte hatte und sie inzwischen auch Unterlagen in griechischer Sprache vorgelegt hat, die auf eine Betätigung im Friseurberuf seit 1973 hindeuten.

Die sonach erforderlichen Ermittlungen sind auch erheblich, da sowohl Ermittlungen zum bisherigem Beruf und ggf. etwaiger in Betracht kommender Verweisungstätigkeiten, als auch zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin durchzuführen sind.

Auf Grund dessen, dass die Beklagte Verbindungsstelle zu den Rentenversicherungsträgern in Griechenland ist, mit diesen in Kontakt steht, in ihrem medizinischen Dienst zumindest einen griechisch sprechenden Arzt beschäftigt und regelmäßig auch selbst Gutachten in Griechenland einholt, ist es auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich, dass diese Ermittlungen hier von der Beklagten durchgeführt und nicht ins gerichtliche Verfahren verlagert werden. Insbesondere ist es im Interesse der Klägerin, dass eine fundierte und sachgerechte Prüfung bereits im Widerspruchsverfahren erfolgt, die sie dann ggf. im gerichtlichen Verfahren nochmals zur Überprüfung stellen kann. Bei einer Entscheidung durch die Beklagte nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen verliert die Klägerin kein Rechtsmittel und es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte die vom SG und auch vom Senat für erforderlich gehaltenen Ermittlungen mit der gebotenen Sorgfalt durchführt. Für die ferner erforderlichen berufskundlichen Ermittlungen, bezüglich derer ein vollständiger Ermittlungsausfall festzustellen ist, ist deren Durchführung durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten, insbesondere auch der Klägerin, gleichfalls sachdienlich, weil die Beklagte - wie dargelegt - in Kontakt zu den griechischen Versicherungsträgern steht und Bedienstete griechischer Abstammung beschäftigt, die der griechischen Sprache mächtig sind. Auch bei der im Hinblick auf einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotenen restriktiven Handhabung der durch § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG eröffneten Verfahrensweise ist angesichts des erheblichen Ermittlungsbedarfes die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der Belange auch der Klägerin sachdienlich.

Die Frist des § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG ist gewahrt, da die Verwaltungsakten am 25. Juni 2009 beim SG eingegangen sind.

Damit steht die Aufhebung des Verwaltungsentscheidung im Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Entscheidung des SG auch nach dem Ergebnis der Prüfung durch den Senat ermessensfehlerfrei. Deshalb weist der Senat die Berufung der Beklagten zurück.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, zumal die Beklagte selbst die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Rechtskraft
Aus
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