Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 102/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ih-res 2007 geborenen Sohnes T.
Mit am 04.04.2007 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat ihres Sohnes. Nachdem vom Jugendamt die Auskunft erteilt wurde, dass für den Sohn der Klägerin ein gemeinsames Sorgerecht be-stehe, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2007 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat. Mit Widerspruch, eingegangen am 30.07.2007, machte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für 14 Monate geltend. Sie wies darauf hin, dass sie gemeinsam mit dem Vater des Kindes sich im Interesse ihres Sohnes für ein gemein-sames Sorgerecht entschieden habe, jedoch nicht mit dem Vater ihres Sohnes in einem Haushalt lebe.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 den Widerspruch der Klä-gerin zurück. Nachdem der leibliche Vater des Sohnes der Klägerin ebenso das Sorge-recht besitze, könne Elterngeld nur für 12 Monate bewilligt werden.
Mit hiergegen erhobener Klage vom 31.10.2007 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die in § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bestimmten Anspruchsvoraussetzun-gen für die Gewährung von Elterngeld für 14 Monate. Dort sei geregelt, dass entweder dem Antragsteller die elterliche Sorge allein zustehen müsse oder zumindest das Aufent-haltsbestimmungsrecht. Laut beigefügter Originalbestätigung des Vaters des Sohnes der Klägerin vom 19.10.2007 sei dieser ab Geburt des Sohnes am XXXX2007 damit einver-standen gewesen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Klägerin liege.
In seiner Klageerwiderung weist der Beklagte darauf hin, dass eine Bewilligung von El-terngeld für 14 Monate nur dann in Betracht käme, wenn der Mutter das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht vorläufig vom Familiengericht übertragen worden wäre, die vorliegende Bestätigung des leiblichen Vaters reiche dagegen nicht aus. Mit Schriftsatz vom 06.12.2007 führte der Klägerbevollmächtigte der Klägerin aus, dass es ausreiche, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zustehe. Eine entsprechende Regelung betreffend das Aufenthaltbestimmungsrecht sei in keiner Weise formbedürftig. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Klägerin ein gerichtliches Verfahren betreffend die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte anstrengen müssen, wobei sich die Parteien sowieso von Anfang an darüber einig gewesen seien, dass allein die Klägerin dieses inne habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 stellt die Klägerbevollmächtigte Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2007.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Der Beklagte hat zurecht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Sohnes abgelehnt. Die in § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG genannte Anspruchsvoraussetzung hierfür ist vorliegend nicht erfüllt. Danach steht einem Elternteil Elterngeld für 14 Monate zu, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit dem ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist.
Für den Sohn der Klägerin besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater des Soh-nes der Klägerin. Die im Klageverfahren vorgelegte Erklärung des Vaters des Sohnes der Klägerin vom 19.10.2007, wonach dieser bestätigte, dass das Aufenthaltsbestimmungs-recht ab Geburt des gemeinsamen Sohnes bei der Klägerin liege, bewirkt nicht die Erfül-lung der oben genannten Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG. Gemäß § 131 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfasst die Personensorge insbe-sondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Grundsätzlich umfasst das gemeinsame Sorgerecht damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In § 1628 BGB ist geregelt, dass das Fami-liengericht bei Meinungsverschiedenheiten über einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen kann. Auch wenn – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen – in Scheidungsverfahren zur Vermeidung weitergehender Auseinandersetzungen möglicherweise auch Einigungen ü-ber das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne förmliche Entscheidung des Familiengerichts getroffen werden, so kommt durch die Regelung des § 1628 BGB deutlich zum Ausdruck, dass eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich nur im Falle einer Auseinandersetzung getroffen wird, denn im Falle des Fehlens von Meinungsver-schiedenheiten bedarf es einer solchen Regelung gerade nicht. Der Gesetzgeber wollte – wie auch in der Begründung zum Gesetzentwurf, Drucksache des Deutschen Bundestags 16/1889 vom 20.06.2006, zum Ausdruck kommt – mit der Alternative des allein zustehen-den Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Umstand Rechnung tragen, das in § 1671 BGB die Übertragung auch eines Teils der elterlichen Sorge vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hatte hierbei aber die in § 1671 genannte Übertragung eines solchen Teils der elterlichen Sorge durch das Familiengericht im Blick. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf die ebenfalls mögliche Anknüpfung an eine einstwei-lige Anordnung durch das Familiengericht als Einschränkung von Missbrauchsmöglichkei-ten genannt wird. Nach alledem muss die Voraussetzung des alleinigen Zustehens des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG sich regelmä-ßig auf eine familiengerichtliche Entscheidung gründen. Eine wie hier vorgelegte Bestäti-gung des Vaters des Sohnes der Klägerin, die außerhalb eines anhängigen familienge-richtlichen Verfahrens erteilt wurde, ist nicht als ausreichend anzusehen. Eine solche Bes-tätigung, der wie vorliegend vorgetragen auch keine Beilegung einer Meinungsverschie-denheit zugrunde liegt, wurde allein zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG abgegeben. Der Beklagte braucht eine solche Bestätigung, de-ren einziger Zweck die Herbeiführung der Erfüllung der genannten Anspruchsvorausset-zungen ist, nach den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu beachten. Der Beklagte hat damit zurecht einen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Sohnes der Klägerin abgelehnt.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ih-res 2007 geborenen Sohnes T.
Mit am 04.04.2007 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat ihres Sohnes. Nachdem vom Jugendamt die Auskunft erteilt wurde, dass für den Sohn der Klägerin ein gemeinsames Sorgerecht be-stehe, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2007 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat. Mit Widerspruch, eingegangen am 30.07.2007, machte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für 14 Monate geltend. Sie wies darauf hin, dass sie gemeinsam mit dem Vater des Kindes sich im Interesse ihres Sohnes für ein gemein-sames Sorgerecht entschieden habe, jedoch nicht mit dem Vater ihres Sohnes in einem Haushalt lebe.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 den Widerspruch der Klä-gerin zurück. Nachdem der leibliche Vater des Sohnes der Klägerin ebenso das Sorge-recht besitze, könne Elterngeld nur für 12 Monate bewilligt werden.
Mit hiergegen erhobener Klage vom 31.10.2007 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die in § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bestimmten Anspruchsvoraussetzun-gen für die Gewährung von Elterngeld für 14 Monate. Dort sei geregelt, dass entweder dem Antragsteller die elterliche Sorge allein zustehen müsse oder zumindest das Aufent-haltsbestimmungsrecht. Laut beigefügter Originalbestätigung des Vaters des Sohnes der Klägerin vom 19.10.2007 sei dieser ab Geburt des Sohnes am XXXX2007 damit einver-standen gewesen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Klägerin liege.
In seiner Klageerwiderung weist der Beklagte darauf hin, dass eine Bewilligung von El-terngeld für 14 Monate nur dann in Betracht käme, wenn der Mutter das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht vorläufig vom Familiengericht übertragen worden wäre, die vorliegende Bestätigung des leiblichen Vaters reiche dagegen nicht aus. Mit Schriftsatz vom 06.12.2007 führte der Klägerbevollmächtigte der Klägerin aus, dass es ausreiche, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zustehe. Eine entsprechende Regelung betreffend das Aufenthaltbestimmungsrecht sei in keiner Weise formbedürftig. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Klägerin ein gerichtliches Verfahren betreffend die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte anstrengen müssen, wobei sich die Parteien sowieso von Anfang an darüber einig gewesen seien, dass allein die Klägerin dieses inne habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 stellt die Klägerbevollmächtigte Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2007.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Der Beklagte hat zurecht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Sohnes abgelehnt. Die in § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG genannte Anspruchsvoraussetzung hierfür ist vorliegend nicht erfüllt. Danach steht einem Elternteil Elterngeld für 14 Monate zu, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit dem ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist.
Für den Sohn der Klägerin besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater des Soh-nes der Klägerin. Die im Klageverfahren vorgelegte Erklärung des Vaters des Sohnes der Klägerin vom 19.10.2007, wonach dieser bestätigte, dass das Aufenthaltsbestimmungs-recht ab Geburt des gemeinsamen Sohnes bei der Klägerin liege, bewirkt nicht die Erfül-lung der oben genannten Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG. Gemäß § 131 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfasst die Personensorge insbe-sondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Grundsätzlich umfasst das gemeinsame Sorgerecht damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In § 1628 BGB ist geregelt, dass das Fami-liengericht bei Meinungsverschiedenheiten über einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen kann. Auch wenn – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen – in Scheidungsverfahren zur Vermeidung weitergehender Auseinandersetzungen möglicherweise auch Einigungen ü-ber das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne förmliche Entscheidung des Familiengerichts getroffen werden, so kommt durch die Regelung des § 1628 BGB deutlich zum Ausdruck, dass eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich nur im Falle einer Auseinandersetzung getroffen wird, denn im Falle des Fehlens von Meinungsver-schiedenheiten bedarf es einer solchen Regelung gerade nicht. Der Gesetzgeber wollte – wie auch in der Begründung zum Gesetzentwurf, Drucksache des Deutschen Bundestags 16/1889 vom 20.06.2006, zum Ausdruck kommt – mit der Alternative des allein zustehen-den Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Umstand Rechnung tragen, das in § 1671 BGB die Übertragung auch eines Teils der elterlichen Sorge vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hatte hierbei aber die in § 1671 genannte Übertragung eines solchen Teils der elterlichen Sorge durch das Familiengericht im Blick. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf die ebenfalls mögliche Anknüpfung an eine einstwei-lige Anordnung durch das Familiengericht als Einschränkung von Missbrauchsmöglichkei-ten genannt wird. Nach alledem muss die Voraussetzung des alleinigen Zustehens des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG sich regelmä-ßig auf eine familiengerichtliche Entscheidung gründen. Eine wie hier vorgelegte Bestäti-gung des Vaters des Sohnes der Klägerin, die außerhalb eines anhängigen familienge-richtlichen Verfahrens erteilt wurde, ist nicht als ausreichend anzusehen. Eine solche Bes-tätigung, der wie vorliegend vorgetragen auch keine Beilegung einer Meinungsverschie-denheit zugrunde liegt, wurde allein zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG abgegeben. Der Beklagte braucht eine solche Bestätigung, de-ren einziger Zweck die Herbeiführung der Erfüllung der genannten Anspruchsvorausset-zungen ist, nach den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu beachten. Der Beklagte hat damit zurecht einen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Sohnes der Klägerin abgelehnt.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved