Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 264/03 Potsdam
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 237/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für die technische Intelligenz angehörte und ob entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen sind.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Fachrichtung Meteorologie an der Ingenieurschule für G in D und war ab dem 29. November 1974 berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Bereits seit dem 01. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 war sie bei dem M beschäftigt. Sie übte dabei Tätigkeiten als Haupttechnikerin, als Ingenieurin für Meteorologie, als Operatorin und zuletzt als Organisatorin aus. Eine Versorgungsurkunde für ein Zusatzversorgungssystem wurde ihr nicht ausgestellt, sie gehörte auch keinem Sonderversorgungssystem an.
Den Antrag der Klägerin, die Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2002 ab. Zur Begründung führte sie an, es habe kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vorgelegen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 mit ähnlicher Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2007 abgewiesen: Der einzig in Betracht kommende Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei nicht gegeben. Die betrieblichen Voraussetzungen des Betriebes der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Insbesondere habe es sich nicht um ein Forschungsinstitut im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, da der Betrieb offensichtlich nicht im Bereich der Wirtschaft angesiedelt gewesen sei und nicht zweck- und betriebsbezogene wirtschaftliche Forschung und Entwicklung betrieben habe. Aus den gleichen Gründen habe es sich auch nicht um ein wirtschaftliches Institut gehandelt, der Betrieb sei auch keine Hauptverwaltung gewesen.
Gegen diesen ihr am 02. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. Februar 2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, die Arbeit des M habe zielgerichtet der Wirtschaft der DDR gedient. Falls es sich nicht um eine zielbezogene wirtschaftsbezogene Forschung gehandelt habe, sei jedenfalls eine Alterversorgung entsprechend dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG festzustellen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft des D vom 19. September 2007 eingeholt. Darin wurde mitgeteilt, die Klägerin habe eine Tätigkeit als Organisatorin seit dem 01. Dezember 1987 ausgeübt, weitere Personalunterlagen lägen dem D nicht vor. Außerdem wurde eine Kopie des Statuts des M zu den Gerichtsakten gereicht. Ferner hat die Klägerin mehrere Chroniken des M zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit dem damaligen Berichterstatter vom 31. August 2007 und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie in der Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehörte. Das Sozialgericht hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung gemäß § 152 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die im Berufungsverfahren beigezogenen und ausgewerteten Unterlagen vermögen nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind Forschungsinstitute und auch wissenschaftliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur dann anzunehmen, wenn es sich um Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft handelt, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, zitiert nach juris, Rdnr. 23 m. w. N.). Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob der betriebliche Hauptzweck des M, in dem die Klägerin beschäftigt war, die Forschung bzw. Entwicklung gewesen ist. Denn jedenfalls liegen die anderen Voraussetzungen nicht vor. Das M war keine Einrichtung der Wirtschaft, es nahm auch keine auf die Zwecke der Wirtschaft primär ausgerichtete, betriebsbezogene Forschung vor. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Statut des M vom 15. Juli 1982 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 18. November 1982, Seite 12). So hatte nach § 2 dieses Statuts der M alle staatlichen und volkswirtschaftlichen Bereiche mit vorausschauenden meteorologischen und mit klimatologischen Informationen zu versorgen. Bereits hieraus wird deutlich, dass der M nicht speziell der Wirtschaft zugeordnet und für diese tätig war, sondern dass alle staatlichen Bereiche seine Leistungen in Anspruch nehmen konnten. Nach § 5 des vorgenannten Statuts beriet der M sowohl die zentralen Staatsorgane als auch die wirtschaftsleitenden Organe, unterstützte aber auch örtliche Räte.
Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Senats zu Recht ihr Begehren im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beschränkt, weil die angefochtenen Bescheide nur hierüber Regelungen getroffen hatten. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass ihr Ehemann in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen worden sei und dementsprechend auch für sie selbst eine Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem bejaht werden müsse, war hierüber vorliegend nicht zu entscheiden. Sofern die Klägerin dies beantragt, müsste die Beklagte ein gesondertes Feststellungsverfahren führen. Die ergänzenden Ausführungen des Sozialgerichts in der hier angefochtenen Entscheidung, soweit sie sich auf das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz beziehen, dürften dann keine Bindungswirkung besitzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für die technische Intelligenz angehörte und ob entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen sind.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Fachrichtung Meteorologie an der Ingenieurschule für G in D und war ab dem 29. November 1974 berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Bereits seit dem 01. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 war sie bei dem M beschäftigt. Sie übte dabei Tätigkeiten als Haupttechnikerin, als Ingenieurin für Meteorologie, als Operatorin und zuletzt als Organisatorin aus. Eine Versorgungsurkunde für ein Zusatzversorgungssystem wurde ihr nicht ausgestellt, sie gehörte auch keinem Sonderversorgungssystem an.
Den Antrag der Klägerin, die Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2002 ab. Zur Begründung führte sie an, es habe kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vorgelegen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 mit ähnlicher Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2007 abgewiesen: Der einzig in Betracht kommende Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei nicht gegeben. Die betrieblichen Voraussetzungen des Betriebes der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Insbesondere habe es sich nicht um ein Forschungsinstitut im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, da der Betrieb offensichtlich nicht im Bereich der Wirtschaft angesiedelt gewesen sei und nicht zweck- und betriebsbezogene wirtschaftliche Forschung und Entwicklung betrieben habe. Aus den gleichen Gründen habe es sich auch nicht um ein wirtschaftliches Institut gehandelt, der Betrieb sei auch keine Hauptverwaltung gewesen.
Gegen diesen ihr am 02. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. Februar 2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, die Arbeit des M habe zielgerichtet der Wirtschaft der DDR gedient. Falls es sich nicht um eine zielbezogene wirtschaftsbezogene Forschung gehandelt habe, sei jedenfalls eine Alterversorgung entsprechend dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG festzustellen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft des D vom 19. September 2007 eingeholt. Darin wurde mitgeteilt, die Klägerin habe eine Tätigkeit als Organisatorin seit dem 01. Dezember 1987 ausgeübt, weitere Personalunterlagen lägen dem D nicht vor. Außerdem wurde eine Kopie des Statuts des M zu den Gerichtsakten gereicht. Ferner hat die Klägerin mehrere Chroniken des M zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit dem damaligen Berichterstatter vom 31. August 2007 und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie in der Zeit vom 29. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehörte. Das Sozialgericht hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung gemäß § 152 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die im Berufungsverfahren beigezogenen und ausgewerteten Unterlagen vermögen nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind Forschungsinstitute und auch wissenschaftliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur dann anzunehmen, wenn es sich um Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft handelt, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, zitiert nach juris, Rdnr. 23 m. w. N.). Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob der betriebliche Hauptzweck des M, in dem die Klägerin beschäftigt war, die Forschung bzw. Entwicklung gewesen ist. Denn jedenfalls liegen die anderen Voraussetzungen nicht vor. Das M war keine Einrichtung der Wirtschaft, es nahm auch keine auf die Zwecke der Wirtschaft primär ausgerichtete, betriebsbezogene Forschung vor. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Statut des M vom 15. Juli 1982 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 18. November 1982, Seite 12). So hatte nach § 2 dieses Statuts der M alle staatlichen und volkswirtschaftlichen Bereiche mit vorausschauenden meteorologischen und mit klimatologischen Informationen zu versorgen. Bereits hieraus wird deutlich, dass der M nicht speziell der Wirtschaft zugeordnet und für diese tätig war, sondern dass alle staatlichen Bereiche seine Leistungen in Anspruch nehmen konnten. Nach § 5 des vorgenannten Statuts beriet der M sowohl die zentralen Staatsorgane als auch die wirtschaftsleitenden Organe, unterstützte aber auch örtliche Räte.
Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Senats zu Recht ihr Begehren im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beschränkt, weil die angefochtenen Bescheide nur hierüber Regelungen getroffen hatten. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass ihr Ehemann in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen worden sei und dementsprechend auch für sie selbst eine Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem bejaht werden müsse, war hierüber vorliegend nicht zu entscheiden. Sofern die Klägerin dies beantragt, müsste die Beklagte ein gesondertes Feststellungsverfahren führen. Die ergänzenden Ausführungen des Sozialgerichts in der hier angefochtenen Entscheidung, soweit sie sich auf das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz beziehen, dürften dann keine Bindungswirkung besitzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved