Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 538/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 80/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Dem 1954 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Karl-Marx-Universität vom Februar 1977 der akademische Grad Diplom-Physiker verliehen. Er war vom 01. März 1977 bis 28. Februar 1981 als wissenschaftlicher Assistent an der Universität, vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 im VEB Elektromotorenwerk in der Abteilung Konstruktion beschäftigt und vom 01. Januar 1985 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Technologe im Forschungs- und Entwicklungswerk der Deutschen Reichsbahn tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er ab dem 01. Januar 1984 an.
Mit Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 wurden die Beschäftigungszeiten für den Zeitraum vom 01. März 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt. Wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 legte der Kläger am 07. März 2005 Widerspruch ein. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 04. April 2006 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03. Mai 2006 den Bescheid vom 21. Februar 2005 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft zurück, da der vom Kläger erlangte Abschluss als Diplom-Physiker nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 03. Mai 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28. August 2006 (Montag) Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe während der gesamten Zeit vom 01. März 1977 bis 30. Juni 1990 ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt und zudem im Vertrauen auf die jahrelang unstreitig gestellte Rentenanwartschaft Teile seines Sparguthabens für die Modernisierung und Sanierung des Einfamilienhauses seiner Mutter verwendet. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Diplom-Physiker nicht zu den Versorgungsberechtigten aus dem Kreis der technischen Intelligenz. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 sei daher rechtswidrig gewesen und dessen Rücknahme zu Recht erfolgt, zumal das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der im Bescheid vom 21. Februar 2005 enthaltenen Feststellungen nicht schutzwürdig gewesen sei.
Gegen den ihm am 02. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und u. a. ausgeführt, er erfülle die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem, da er während der gesamten Zeit Tätigkeiten ausgeübt habe, die die Führung des akademischen Titels als Diplom-Ingenieur rechtfertigten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, auch ihm höhere Rentenanwartschaften anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Kläger hat auf Anfrage des Senats Ablichtungen seines Sozialversicherungsausweises und seiner Arbeitsverträge zur Akte gereicht. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind rechtmäßig und im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit die erforderlichen Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) tatsächlich vorlagen. Eine Zurückverweisung der Sache an das SG kam nämlich nicht in Betracht, da die Sache entscheidungsreif ist und der Senat im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung der Rechtsstreits stärker gewichtet hat als die durch den Verlust einer Tatsacheninstanz entstehenden Nachteile.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Der gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid der Beklagten vom 03. Mai 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Beklagte hat den Bescheid vom 21. Februar 2005 zu Recht gemäß § 45 SGB X zurückgenommen.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 erweist sich als rechtswidrig, soweit die Beklagte die Zeiten vom 01. März 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine derartige Feststellung eine schriftliche Versorgungszusage voraussetzt. Eine solche Versorgungszusage, die der Kläger unstreitig nicht erhalten hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (seit dem Urteil des Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, Juris). Denn selbst wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) folgen würde, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, hat der Kläger für die mit Bescheid vom 21. Februar 2005 anerkannten Zeiträume keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem. Denn der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Physiker nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech fallen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – , zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 – , zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 2359/02 –, zitiert nach Juris). Der Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines "Ingenieurs" oder "Technikers" im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem Zusammenhang ist es ist unerheblich, dass er ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt haben mag. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB verdeutlicht, dass unter "Ingenieur" oder "Techniker" nur solche Personen verstanden werden, die den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten. Es musste also das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" oder "Techniker" bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 –, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007– B 4 RS 1/06 R –, zitiert nach Juris). Ein solches Recht war dem Kläger jedoch nicht verliehen worden.
Der Kläger gehörte auch nicht zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsgruppe der Konstrukteure. Da es in der DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben hat, kommt es für die Einordnung in die Berufsgruppe der Konstrukteure maßgeblich darauf an, ob tatsächlich und ausgewiesen durch arbeitsrechtliche Unterlagen eine Beschäftigung als Konstrukteur stattgefunden hat. Insoweit setzt der Beruf des Konstrukteurs die Tätigkeit in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" voraus (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft, 2. Aufl. 1970, Stichwort Konstruktion). Unter Konstruktion ist der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelheiten, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O.). Durch Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die (zuvor zu leistenden) Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten (vgl. BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 S. 58). Für die Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Beschäftigung als Konstrukteur ausgeübt wurde, kommt den in den Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen indizielle Wirkung zu (vgl. eingehend Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2005 – L 4 RA 500/04 –, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RAS 1/06 R –, zitiert nach Juris).
Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass der Kläger am 30. Juni 1990 als Konstrukteur beschäftigt gewesen ist. Es liegen keine arbeitsrechtlichen Unterlagen vor, die seine Betätigung als Konstrukteur nachweisen. Vielmehr war der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 13. Juli 2004 vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Technologe beschäftigt. Eine die Berufsbezeichnung Konstrukteur ausweisende arbeitsrechtliche Urkunde findet sich hingegen an keiner Stelle.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG kommt auch keine fiktive Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 der 2. DB unter dem Gesichtspunkt der "anderen Spezialisten" in Betracht, denn diese Personen konnten nur aufgrund einer Ermessensentscheidung Ingenieuren oder Technikern gleichgestellt werden. Da derartige Ermessensentscheidungen allein aus Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –, zitiert nach Juris).
Im Ergebnis erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 als rechtswidrig, soweit dort Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt wurden. Die in § 45 SGB X statuierten Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Bescheides liegen vor, zumal das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Feststellungsbescheides vom 21. Februar 2005 nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass und inwieweit er die von ihm veranlassten Vermögensdispositionen gerade im Zeitraum zwischen dem Erhalt des Feststellungsbescheides vom 21. Februar 2005 und des Rücknahmebescheides vom 03. Mai 2006 vorgenommen hat. Sein Vertrauen ist zudem auch deshalb nicht schutzwürdig, weil es sich beim Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2005 um einen Nichtleistungsbescheid handelt, der nicht zu Rentenzahlungen an den Kläger geführt hat.
Mit der Rücknahme des Bescheids vom 21. Februar 2005 durch den Bescheid vom 03. Mai 2006 hielt die Beklagte auch die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X ein, denn am 03. Mai 2006 waren noch nicht zwei Jahre seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 21. Februar 2005 verstrichen.
Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen ist vom Gericht zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Beklagte hat ihren Ermessensspielraum erkannt. Dies folgt bereits daraus, dass sie im Rücknahmebescheid vom 03. Mai 2006 auf die gemäß § 45 Abs. 1 SGB X gebotene Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und die hierbei vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalles ausdrücklich Bezug genommen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Die Beklagte hat insbesondere im Bescheid vom 03. Mai 2006 darauf hingewiesen, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei ihrer Ermessensentscheidung hat leiten lassen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 beschwert den Kläger auch nicht insoweit im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 SGG, als dort seine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem für den Zeitraum vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 abgelehnt wurde. Denn der Kläger hat auch für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Einbeziehung in die AVItech, weil er die persönliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht erfüllte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Dem 1954 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Karl-Marx-Universität vom Februar 1977 der akademische Grad Diplom-Physiker verliehen. Er war vom 01. März 1977 bis 28. Februar 1981 als wissenschaftlicher Assistent an der Universität, vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 im VEB Elektromotorenwerk in der Abteilung Konstruktion beschäftigt und vom 01. Januar 1985 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Technologe im Forschungs- und Entwicklungswerk der Deutschen Reichsbahn tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er ab dem 01. Januar 1984 an.
Mit Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 wurden die Beschäftigungszeiten für den Zeitraum vom 01. März 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt. Wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 legte der Kläger am 07. März 2005 Widerspruch ein. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 04. April 2006 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03. Mai 2006 den Bescheid vom 21. Februar 2005 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft zurück, da der vom Kläger erlangte Abschluss als Diplom-Physiker nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 03. Mai 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28. August 2006 (Montag) Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe während der gesamten Zeit vom 01. März 1977 bis 30. Juni 1990 ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt und zudem im Vertrauen auf die jahrelang unstreitig gestellte Rentenanwartschaft Teile seines Sparguthabens für die Modernisierung und Sanierung des Einfamilienhauses seiner Mutter verwendet. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Diplom-Physiker nicht zu den Versorgungsberechtigten aus dem Kreis der technischen Intelligenz. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 sei daher rechtswidrig gewesen und dessen Rücknahme zu Recht erfolgt, zumal das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der im Bescheid vom 21. Februar 2005 enthaltenen Feststellungen nicht schutzwürdig gewesen sei.
Gegen den ihm am 02. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und u. a. ausgeführt, er erfülle die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem, da er während der gesamten Zeit Tätigkeiten ausgeübt habe, die die Führung des akademischen Titels als Diplom-Ingenieur rechtfertigten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, auch ihm höhere Rentenanwartschaften anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Kläger hat auf Anfrage des Senats Ablichtungen seines Sozialversicherungsausweises und seiner Arbeitsverträge zur Akte gereicht. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind rechtmäßig und im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit die erforderlichen Voraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) tatsächlich vorlagen. Eine Zurückverweisung der Sache an das SG kam nämlich nicht in Betracht, da die Sache entscheidungsreif ist und der Senat im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung der Rechtsstreits stärker gewichtet hat als die durch den Verlust einer Tatsacheninstanz entstehenden Nachteile.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Der gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid der Beklagten vom 03. Mai 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Beklagte hat den Bescheid vom 21. Februar 2005 zu Recht gemäß § 45 SGB X zurückgenommen.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 erweist sich als rechtswidrig, soweit die Beklagte die Zeiten vom 01. März 1977 bis 28. Februar 1981 und vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine derartige Feststellung eine schriftliche Versorgungszusage voraussetzt. Eine solche Versorgungszusage, die der Kläger unstreitig nicht erhalten hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (seit dem Urteil des Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, Juris). Denn selbst wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) folgen würde, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, hat der Kläger für die mit Bescheid vom 21. Februar 2005 anerkannten Zeiträume keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem. Denn der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Physiker nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech fallen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – , zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 – , zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 2359/02 –, zitiert nach Juris). Der Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines "Ingenieurs" oder "Technikers" im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem Zusammenhang ist es ist unerheblich, dass er ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt haben mag. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB verdeutlicht, dass unter "Ingenieur" oder "Techniker" nur solche Personen verstanden werden, die den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten. Es musste also das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" oder "Techniker" bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 –, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007– B 4 RS 1/06 R –, zitiert nach Juris). Ein solches Recht war dem Kläger jedoch nicht verliehen worden.
Der Kläger gehörte auch nicht zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsgruppe der Konstrukteure. Da es in der DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben hat, kommt es für die Einordnung in die Berufsgruppe der Konstrukteure maßgeblich darauf an, ob tatsächlich und ausgewiesen durch arbeitsrechtliche Unterlagen eine Beschäftigung als Konstrukteur stattgefunden hat. Insoweit setzt der Beruf des Konstrukteurs die Tätigkeit in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" voraus (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft, 2. Aufl. 1970, Stichwort Konstruktion). Unter Konstruktion ist der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelheiten, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O.). Durch Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die (zuvor zu leistenden) Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten (vgl. BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 S. 58). Für die Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Beschäftigung als Konstrukteur ausgeübt wurde, kommt den in den Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen indizielle Wirkung zu (vgl. eingehend Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2005 – L 4 RA 500/04 –, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RAS 1/06 R –, zitiert nach Juris).
Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass der Kläger am 30. Juni 1990 als Konstrukteur beschäftigt gewesen ist. Es liegen keine arbeitsrechtlichen Unterlagen vor, die seine Betätigung als Konstrukteur nachweisen. Vielmehr war der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 13. Juli 2004 vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Technologe beschäftigt. Eine die Berufsbezeichnung Konstrukteur ausweisende arbeitsrechtliche Urkunde findet sich hingegen an keiner Stelle.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG kommt auch keine fiktive Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 der 2. DB unter dem Gesichtspunkt der "anderen Spezialisten" in Betracht, denn diese Personen konnten nur aufgrund einer Ermessensentscheidung Ingenieuren oder Technikern gleichgestellt werden. Da derartige Ermessensentscheidungen allein aus Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –, zitiert nach Juris).
Im Ergebnis erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 als rechtswidrig, soweit dort Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt wurden. Die in § 45 SGB X statuierten Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Bescheides liegen vor, zumal das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Feststellungsbescheides vom 21. Februar 2005 nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass und inwieweit er die von ihm veranlassten Vermögensdispositionen gerade im Zeitraum zwischen dem Erhalt des Feststellungsbescheides vom 21. Februar 2005 und des Rücknahmebescheides vom 03. Mai 2006 vorgenommen hat. Sein Vertrauen ist zudem auch deshalb nicht schutzwürdig, weil es sich beim Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2005 um einen Nichtleistungsbescheid handelt, der nicht zu Rentenzahlungen an den Kläger geführt hat.
Mit der Rücknahme des Bescheids vom 21. Februar 2005 durch den Bescheid vom 03. Mai 2006 hielt die Beklagte auch die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X ein, denn am 03. Mai 2006 waren noch nicht zwei Jahre seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 21. Februar 2005 verstrichen.
Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen ist vom Gericht zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Beklagte hat ihren Ermessensspielraum erkannt. Dies folgt bereits daraus, dass sie im Rücknahmebescheid vom 03. Mai 2006 auf die gemäß § 45 Abs. 1 SGB X gebotene Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und die hierbei vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalles ausdrücklich Bezug genommen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Die Beklagte hat insbesondere im Bescheid vom 03. Mai 2006 darauf hingewiesen, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei ihrer Ermessensentscheidung hat leiten lassen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 beschwert den Kläger auch nicht insoweit im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 SGG, als dort seine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem für den Zeitraum vom 02. März 1981 bis 31. Dezember 1984 abgelehnt wurde. Denn der Kläger hat auch für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Einbeziehung in die AVItech, weil er die persönliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht erfüllte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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