Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 144 AS 28470/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 2137/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.
Nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Be-kanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. November 2009 durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 11. November 2009 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ab-lauf des 10. Dezember 2009 (§ 64 Abs. 2 SGG). Innerhalb dieser Frist wurde Beschwerde nicht erhoben.
Insbesondere kann nicht der am 20. November 2009 beim Sozialgericht Berlin eingereichte "EIL-Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" als gegen den Beschluss des Sozialge-richts Berlin gerichtete Beschwerde gemäß § 172 SGG gewertet werden.
Ob eine Beschwerde eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung des entsprechenden Schriftsatzes und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Aus-legung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind. Als Prozesser-klärung muss ein Rechtsmittel sinnvoll und unter Beachtung des Willens des Erklärenden aus-gelegt werden, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-1500 § 151 Nr. 2 Rn. 7; Beschluss vom 28. November 2007, - B 11a/7a AL 34/07 B -; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 151 Rn. 11 m. w. N.). Ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist in der Regel, dass der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil bzw. dem Beschluss zum Ausdruck bringt (BSG a.a.O.). Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip eine Anwendung des Verfahrensrechts dahingehend verbietet, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 77, 275, 284 m.w.N.; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Antragsteller nicht wirksam Beschwerde einge-legt, denn sie haben in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2009 nicht zum Ausdruck ge-bracht, sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 zu wenden. Vielmehr beinhaltet der an das Sozialgerichte Berlin gerichtete Schriftsatz das wiederholte Leistungsbegehren, diesmal für den Zeitraum März bis November 2009. Zudem tragen die An-tragsteller später vor, den Beschluss vom 30. Oktober 2009 gar nicht erhalten zu haben.
Auch eine - von den Antragstellern im Schriftsatz vom 4. März 2010 abgelehnte - Umdeutung des Schriftsatzes vom 19. November 2009 in eine Beschwerde scheidet aus. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 m. w. N.) scheidet u. a. eine Umdeutung der Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung in ein anderes Rechts-mittel schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel grundsätzlich aus, wobei es - so ausdrücklich das Bundessozialgericht - nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmit-telführer rechtskundig vertreten ist oder - wie hier - nicht. Unter entsprechender Anwendung dieser Grundsätze kommt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung des "EIL-Antrags auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung" und der "Beschwerde" eine Umdeutung nicht in Betracht. Während der Eil-Antrag eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts herbeiführt, wä-re eine Beschwerde auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 30. Oktober 2009 durch das Landessozialgericht gerichtet.
Auch Gründe für eine Wiedereinsetzung - soweit denn eine solche von den Antragstellern überhaupt gewollt wird - in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist hier weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsteller ohne Verschul-den gehindert waren, Beschwerde fristgerecht einzulegen. Vielmehr ist durch Postzustellungs-urkunde vom 10. November 2009 nachgewiesen, dass der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 den Antragstellern am 10. November 2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten tatsächlich zugestellt wurde. Die Räumung der Wohnung erfolgte erst später, am 25. November 2009. Damit ist der Beschluss nachweisbar in die Verfü-gungsgewalt der Antragsteller gelangt. Gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 202 SGG erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich so auch auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Zwar tragen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 vor, dass ihnen der Be-schluss vom 30. Oktober 2009 nicht vorliege, sie schon seit Frühsommer 2009 aufgrund von Unregelmäßigkeiten bzw. Diebstahl am Briefkasten praktisch keine Post mehr erhalten hätten. Im Eilantragsschriftsatz vom 26. August 2009 wünschten Sie daher bereits die Zustellungen des Gerichts über die P AG postlagernd. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen im ange-griffenen Beschluss, wonach laut Prüfbericht des Antragsgegners bei Hausbesuchen am 19. und 22. Juni 2009 der Briefkasten der Antragsteller jeweils gut gefüllt war. Diese Darstellung entkräften die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht.
Ist jedoch der Einwurf des Beschlusses vom 30. Oktober 2009 in den zur Wohnung der An-tragsteller gehörenden Briefkasten nachgewiesen, so sind diese für den Inhalt des Briefkastens verantwortlich. Schließlich haben die Antragsteller auch an der Postempfangseinrichtung Briefkasten festgehalten, denn er war bei Postzustellung am 10. November 2009 ordnungsge-mäß mit dem Namen der Antragsteller benutzbar.
Konkrete Umstände, die die Antragsteller darüber hinaus an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gehindert haben, wurden weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ent-spricht dem Ausgang des Verfahrens.
3. Vor diesem Hintergrund konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht keinen Erfolg haben (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.
Nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Be-kanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. November 2009 durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 11. November 2009 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ab-lauf des 10. Dezember 2009 (§ 64 Abs. 2 SGG). Innerhalb dieser Frist wurde Beschwerde nicht erhoben.
Insbesondere kann nicht der am 20. November 2009 beim Sozialgericht Berlin eingereichte "EIL-Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" als gegen den Beschluss des Sozialge-richts Berlin gerichtete Beschwerde gemäß § 172 SGG gewertet werden.
Ob eine Beschwerde eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung des entsprechenden Schriftsatzes und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Aus-legung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind. Als Prozesser-klärung muss ein Rechtsmittel sinnvoll und unter Beachtung des Willens des Erklärenden aus-gelegt werden, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-1500 § 151 Nr. 2 Rn. 7; Beschluss vom 28. November 2007, - B 11a/7a AL 34/07 B -; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 151 Rn. 11 m. w. N.). Ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist in der Regel, dass der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil bzw. dem Beschluss zum Ausdruck bringt (BSG a.a.O.). Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip eine Anwendung des Verfahrensrechts dahingehend verbietet, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 77, 275, 284 m.w.N.; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Antragsteller nicht wirksam Beschwerde einge-legt, denn sie haben in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2009 nicht zum Ausdruck ge-bracht, sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 zu wenden. Vielmehr beinhaltet der an das Sozialgerichte Berlin gerichtete Schriftsatz das wiederholte Leistungsbegehren, diesmal für den Zeitraum März bis November 2009. Zudem tragen die An-tragsteller später vor, den Beschluss vom 30. Oktober 2009 gar nicht erhalten zu haben.
Auch eine - von den Antragstellern im Schriftsatz vom 4. März 2010 abgelehnte - Umdeutung des Schriftsatzes vom 19. November 2009 in eine Beschwerde scheidet aus. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 m. w. N.) scheidet u. a. eine Umdeutung der Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung in ein anderes Rechts-mittel schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel grundsätzlich aus, wobei es - so ausdrücklich das Bundessozialgericht - nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmit-telführer rechtskundig vertreten ist oder - wie hier - nicht. Unter entsprechender Anwendung dieser Grundsätze kommt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung des "EIL-Antrags auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung" und der "Beschwerde" eine Umdeutung nicht in Betracht. Während der Eil-Antrag eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts herbeiführt, wä-re eine Beschwerde auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 30. Oktober 2009 durch das Landessozialgericht gerichtet.
Auch Gründe für eine Wiedereinsetzung - soweit denn eine solche von den Antragstellern überhaupt gewollt wird - in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist hier weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsteller ohne Verschul-den gehindert waren, Beschwerde fristgerecht einzulegen. Vielmehr ist durch Postzustellungs-urkunde vom 10. November 2009 nachgewiesen, dass der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 den Antragstellern am 10. November 2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten tatsächlich zugestellt wurde. Die Räumung der Wohnung erfolgte erst später, am 25. November 2009. Damit ist der Beschluss nachweisbar in die Verfü-gungsgewalt der Antragsteller gelangt. Gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 202 SGG erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich so auch auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Zwar tragen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 vor, dass ihnen der Be-schluss vom 30. Oktober 2009 nicht vorliege, sie schon seit Frühsommer 2009 aufgrund von Unregelmäßigkeiten bzw. Diebstahl am Briefkasten praktisch keine Post mehr erhalten hätten. Im Eilantragsschriftsatz vom 26. August 2009 wünschten Sie daher bereits die Zustellungen des Gerichts über die P AG postlagernd. Dagegen sprechen jedoch die Ausführungen im ange-griffenen Beschluss, wonach laut Prüfbericht des Antragsgegners bei Hausbesuchen am 19. und 22. Juni 2009 der Briefkasten der Antragsteller jeweils gut gefüllt war. Diese Darstellung entkräften die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht.
Ist jedoch der Einwurf des Beschlusses vom 30. Oktober 2009 in den zur Wohnung der An-tragsteller gehörenden Briefkasten nachgewiesen, so sind diese für den Inhalt des Briefkastens verantwortlich. Schließlich haben die Antragsteller auch an der Postempfangseinrichtung Briefkasten festgehalten, denn er war bei Postzustellung am 10. November 2009 ordnungsge-mäß mit dem Namen der Antragsteller benutzbar.
Konkrete Umstände, die die Antragsteller darüber hinaus an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gehindert haben, wurden weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ent-spricht dem Ausgang des Verfahrens.
3. Vor diesem Hintergrund konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht keinen Erfolg haben (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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