S 12 KA 834/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 834/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Ist Adressat der Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaftserklärung das MVZ selbst und nicht die Gesellschafter, so werden die Rechte der Gesellschafter nicht unmittelbar betroffen. Eine Klage der Gesellschafter neben der Gesellschaft selbst ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Rechtsschutz bereits durch die Gesellschaft selbst eingeholt werden kann.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Erledigung des Rechtsstreits und die Kostentragung in einem Verfahren, in dem die Beteiligten ursprünglich um die Feststellung, dass die Klägerin als Gesellschafterin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) keine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abzugeben hat, gestritten haben.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie ist eine von zwei Gesellschaftern der C., A-Stadt, die seit 01.01.2006 als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.

Der beklagte Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab mit Beschluss vom 30.01.2007 (Beschlussausfertigung am 02.04.2007) dem Antrag der C. auf Übernahme eines Vertragsarztsitzes in E-Stadt statt. Am Ende der Begründung heißt es, die Zulassung des MVZ sei zu widerrufen, sofern die gem. § 95 Abs. 2 SGB V erforderliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses vorgelegt werde.

Gegen den Beschluss legte die C. am 23.04.2007 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen die Befristung der Nachbesetzung und die Befristung der Einstellung eines weiteren Arztes bei Reduktion der Arbeitszeit sowie gegen die Aufforderung zur Vorlage einer Bürgschaftserklärung, da das MVZ vor dem 01.01.2007 gegründet worden sei. Die nachträgliche Forderung nach einer Bürgschaft stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar.

Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schriftsatz vom 18.06.2007 mit, dass sich die Notwendigkeit zur Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung nicht nur für MVZ ergebe, die nach dem 01.01.2007 gegründet worden seien. Die Forderung stelle ein milderes Mittel im Vergleich zur Zulassungsentziehung dar.

Mit Beschluss vom 20.06.2007, ausgefertigt am 11.09.2007, änderte der Berufungsausschuss die Frist zur Nachbesetzung auf sechs Monate ab. Ferner bestimmte er, dass die übrigen Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses unverändert blieben; den Widerspruch wies er insoweit zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, der Widerspruch sei zulässig. Ein Widerspruch sei auch dann möglich, wenn die angegriffene Regelung sich nicht in der Tenorierung des angefochtenen Verwaltungsaktes unmittelbar befinde, sondern lediglich in der Begründung desselben. Dies gelte für die im Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Diese Nebenbestimmung sei zulässig. Dem Gesetzgeber sei es unbenommen, für die Gründung von MVZ neue Gründungsvoraussetzungen zu schaffen, die bei Inkrafttreten Wirkung auch für bereits gegründete MVZ gelten würden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X könne bei einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Von daher bestünden keine Bedenken, bei Schaffung neuer Gründungsvoraussetzungen diese auch für bereits in Betrieb befindliche MVZ zu fordern. Wenn statt der Aufhebung der Genehmigung mit der Möglichkeit eines Neuantrags eine Auflage mit Widerrufsvorbehalt gewählt werde, begegne dies keinen rechtlichen Bedenken.

Der beklagte Zulassungsausschuss gab ferner mit Beschluss vom 24.04.2007 (Beschlussausfertigung am 29.05.2007) dem Antrag des C. auf Bestellung des Herrn Dr. D. zum ärztlichen Leiter statt. Die Genehmigung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter bis 05.06.2007 vorgelegt werde. Mit weiterem Beschluss vom 24.04.2007 (Beschlussausfertigung am 29.05.2007) stellte der beklagte Zulassungsausschuss fest, dass die Gemeinschaftspraxis F. als Mitgesellschafter in das C. eintrete. Auch diese Genehmigung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter bis 05.06.2007 vorgelegt werde. Gegen beide Beschlüsse läuft ein Widerspruchsverfahren.

Bereits unter Datum vom 02.04.2007 hatte der beklagte Zulassungsausschuss das C. zur Einreichung einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung der Gesellschafter binnen zwei Monaten verlangt. Das C. reichte unter Datum vom 04.06.2007 die Erklärung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung ein.

Am 21.08.2007 hat die Klägerin zum ursprünglichen Az.: S 12 KA 370/07 die Feststellungsklage gegen den beklagten Zulassungsausschuss erhoben. Sie trägt vor, sie habe nach der Aufforderung am 04.06.2007 eine entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgegeben, aber unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Sie habe ein besonderes Feststellungsinteresse, weil seit Abgabe der Bürgschaftserklärung ein ständiges persönliches Haftungsrisiko bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass sie ihre Gemeinnützigkeit verliere, wenn sie in Anspruch genommen werde. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Eine rückwirkende Geltung hätte der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmen müssen. § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Anwendung für bereits bestehende MVZ unterbleibe. Andernfalls würde eine unzulässige Rückwirkung bestehen. Das Klageziel könne im Verfahren der Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin nicht erreicht werden, da sie nicht Adressat des Bescheides sei. Der Beklagte sei als Behörde beteiligungsfähig. Der Zulassungsstatus könne nicht rückwirkend entwertet werden. Wegen der Spezialität des § 95 SGB V könne § 48 SGB X nicht angewandt werden.

Die Klägerin beantragt,
für Forderungen der der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abzugeben.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 9) beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Der zu 9) beigeladene Berufungsausschuss trägt vor, dass sich die erhobene Klage nicht gegen den in Anspruch genommenen Zulassungsausschuss für Ärzte bei der KV Hessen, sondern gegen ihn richten müsste, da die streitbefangene Rechtsfrage der Notwendigkeit der nachträglichen Beibringung selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter eines MVZ gemäß § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V von ihm bereits entschieden worden sei. Im Übrigen bezweifle er die Beteiligtenfähigkeit des beklagten Zulassungsausschusses. Die Klage sei in der erhobenen Form als Feststellungsklage daher unzulässig. Eine - denkbare - Umstellung zur Leistungsklage sei auch unbegründet. Zweifelhaft ist zunächst, ob die Klägerin klagebefugt ist, d. h. über eine Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte verfüge. Adressat des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V sei das jeweilige Medizinische Versorgungszentrum, nicht aber die jeweiligen Gesellschafter, die diese Erklärung abzugeben hätten. Dies folge aus dem systematischen Zusammenhang des ärztlichen Zulassungsrechts. Träger subjektiver Rechtspositionen seien nicht die möglichen Gesellschafter des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Medizinischen Versorgungszentrums, sondern lediglich das Medizinische Versorgungszentrum selbst. Die zivilrechtlichen Gesellschafter des Medizinischen Versorgungszentrums seien damit keine unmittelbaren Träger subjektiver Rechte im Rahmen des Vertragsarztrechtes; sie seien allenfalls mittelbar betroffen, ohne dass hieraus subjektive Rechtspositionen fließen würden, aus denen eine Klagebefugnis abgeleitet werden könne. Die Klägerin sei daher nicht klagebefugt, da eine Verletzung subjektiver Rechtspositionen nicht schlüssig dargetan worden sei. Soweit die Klägerin vortrage, bilanzrechtliche Vorkehrungen wegen der Bürgschaftserklärung treffen zu müssen, die zu einer Gefährdung ihres Gemeinnützigkeitsstatus führen könnten, handele es sich lediglich um eine mittelbare Folge, die nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechtspositionen führe. Der Klägerin fehle darüber hinaus nach ihrem eigenen Vortrag das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage. Der prozessuale Subsidiaritätsgrundsatz könne zwar ausnahmsweise dann in den Hintergrund treten, wenn Beklagter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Ein solcher Ausnahmefall könne aber dann nicht anzunehmen sein, wenn im konkreten Fall eine Leistungsklage ohne weiteres erhoben werden könne. Er habe wegen der Genehmigung der Anstellung der Frauenärztin G. am 20.06.2007 eine Entscheidung gefällt. Er habe die mit der Genehmigung der Anstellung der genannten Frauenärztin verbundene Auflage, eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung seines Gesellschafters für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Krankenkassen gegen das Medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit binnen zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses vorzulegen, bestätigt. Eine Wiederholungsgefahr sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil bei einer endgültigen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassungsgremien als Institutionen des öffentlichen Rechts keine Bürgschaftserklärungen mehr verlangen würden, wenn gerichtlicherseits die Unzulässigkeit einer derartigen Forderung rechtsverbindlich festgestellt worden sei. Materiellrechtlich sei es dem Gesetzgeber unbenommen, für die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren neue Gründungsvoraussetzungen zu schaffen, die bei ihrem Inkrafttreten Wirkung auch für bereits gegründete und zugelassene Medizinische Versorgungszentren entfalteten. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sei bei wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Genehmigung eines Medizinischen Versorgungszentrums stelle einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Insofern bestünden im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X keinerlei Bedenken, bei Schaffung neuer Gründungsvoraussetzungen für Medizinischen Versorgungszentren durch den Gesetzgeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen auch von bereits in Betrieb befindlichen und zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren zu fordern. Wenn die Zulassungsgremien statt der Aufhebung der Genehmigung des MVZ und Anheimstellung der Neubeantragung dieser Genehmigung mit Nachweis der - neuen - Gründungsvoraussetzung den Weg gewählt hätten, im Wege einer nachträglichen Auflage diese neue zusätzliche Gründungsvoraussetzung einzufordern und diese Auflage mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen, begegne diese Vorgehensweise keinen rechtlichen Bedenken. Es handele sich vielmehr um das wesentlich günstigere, schnellere, und einfachere Mittel zur Erreichung des gesetzgeberisch normierten Auftrages, das bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu wählen sei. Es werde auch nicht in einen möglicherweise bestehenden Bestandsschutz des Medizinischen Versorgungszentrums oder seiner Gesellschafter eingegriffen. Ebenso wenig liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Weshalb eine Gefährdung des gemeinnützigen Status durch die Bildung kaufmännischer oder steuerlicher Rückstellungen eintreten könnte, könne nicht nachvollzogen werden. Derartige Rückstellungen seien ohne Rücksicht auf den gemeinnützigen Status bilanzrechtlich erforderlich. Die genannte Rechtsfrage werde in dem zwischenzeitlich beim Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07 anhängigen Verfahren "C .../. Berufungsausschuss für Ärzte bei der KVH" geklärt werden können. Das letztgenannte Verfahren sei als das vorrangige Verfahren anzusehen. Es handele sich damit um die Feststellung einer vertragsärztlichen Pflicht des Medizinischen Versorgungszentrums, nicht aber seiner Gesellschafter selbst.

Nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 12.12.2007 hat die Kammer auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 22.01.2008 das Ruhen des Verfahrens beschlossen.

Nach dem stattgebenden Urteil der Kammer v. 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 – wies LSG Hessen, Urt. v. 04.11.2009 – L 4 KA 10/08 – die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der die Kl. zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben wird. Das LSG war der Auffassung, dass es sich bei der Verpflichtung eines MVZ zur Vorlage von Bürgschaftserklärungen, die mit der Androhung der Entziehung der Zulassung verbunden wurde, um eine einem Verwaltungsakt beigefügte selbständige, belastende Nebenbestimmung handelt und Nebenbestimmungen unzulässig sind, die mit dem Verwaltungsakt in keinem sachlichen (inneren) Zusammenhang stehen und es an einem solchen inneren Zusammenhang fehlt bei einer Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaftserklärung bei einer Entscheidung über die Übernahme eines weiteren Vertragsarztsitzes durch ein MVZ. Ist die Zulassung als Hauptverwaltungsakt bereits bestandskräftig, so ist eine einschränkende Änderung der bestandskräftigen Zulassungsentscheidung erforderlich nach §§ 44 ff. SGB X. Fehlt es hieran, so bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zulassungsgremien berechtigt sind, auch von MVZ, die bereits vor dem 01.01.2007 bestandskräftig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, die Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen nach § 95 II 6 SGB V zu verlangen, oder ob in diesem Fall ein nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzulässiger, rückwirkender Eingriff in die bestandskräftige Zulassung im Sinne eines vollständig abgeschlossenen Sachverhalts gegeben ist.

Hierauf hat die Klägerin das Verfahren am 11.11.2009 wieder zum o. g. Az. aufgerufen.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte habe zwar die Bürgschaftsurkunde zurück gegeben, sie wehre sich aber weiterhin gegen die Forderung des Beklagten, zur Vorlage der Bürgschaft, welche dieser beanspruche. Der Beklagte habe bisher nicht zu erkennen gegeben, dass er auf die Vorlage verzichte, mithin also die Klage anerkenne. Die Forderung des beklagten Zulassungsausschusses habe sich seinerzeit an sie als Gesellschafterin des MVZ gerichtet. Hieraus folge ihre Aktivlegitimation. Die Passivlegitimation liege beim Beklagten, respektive bei der Verwaltungseinrichtung Zulassungs-/Berufungsausschuss. Dies gelte auch dann, wenn man der Auffassung sei, dass es sich um ein und dieselbe Behörde handele. Bei der Forderung des Beklagten vom 02.04.2007 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeschlossen sei. Durch die zwischenzeitliche Herausgabe habe sich zwar das Leistungsbegehren erledigt, nicht jedoch die Notwendigkeit der Feststellung, dass sie zur Abgabe eines Bürgschaftsversprechen nicht verpflichtet gewesen sei. Wenn der Beklagte mit einer Vielzahl von Verwaltungsmaßnahmen gegen das MVZ und ihre Gesellschaft vorgehe, so müsse er sich auch vorhalten lassen, dass sich die Betroffenen in jedem der von ihm eingeleiteten Verfahren zur Wehr setzten. Die Forderung des Beklagten richte sich nicht nur gegen das MVZ, sondern auch gegen sie selbst.

Der Beigeladene zu 9) ist weiterhin der Auffassung, im Schreiben vom 02.04.2007 werde lediglich die bestehende Rechtslage beschrieben und darum gebeten, dieser Folge zu leisten. Dies sei nicht gegen die Klägerin gerichtet gewesen. Es handele sich auch nicht bei dem Zulassungsausschuss und ihm um eine Behörde. Der Beklagte habe lediglich den Vorsitzenden des Berufungsausschusses mit der Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren bevollmächtigt.

Die übrigen Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht ergänzend geäußert.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.08.2007 die Beiladung ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 19.02.2010 angehört.

Die Klage ist unzulässig.

Nach der Entscheidung des LSG Hessen vom 04.11.2009 ist jedenfalls Erledigung eingetreten. Das LSG Hessen hat die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der das MVZ zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben.

Der Beklagte hat zwischenzeitlich auch diese Bürgschaft an das MVZ zurückgegeben. Von daher ist auch eine evtl. Verpflichtung der Klägerin erledigt, diese Bürgschaftserklärung dem MVZ oder dem Beklagten selbst vorzulegen.

Die Klage ist aber auch aus anderen Gründen bereits unzulässig.

Adressat der Verpflichtung zur Vorlage der Bürgschaftserklärung war das C., nicht die Gesellschafter und damit auch nicht die Klägerin. Deren Rechte waren nicht unmittelbar betroffen. Hiervon geht offensichtlich auch die Klägerin aus, da auf Feststellung geklagt und keine Drittanfechtungsklage (bzw. Drittwiderspruch) erhoben wurde. Die Klage der Gesellschafter neben der Gesellschaft selbst hält die Kammer jedenfalls dann für unzulässig, wenn Rechtsschutz bereits durch die Gesellschaft selbst eingeholt werden kann. Insofern liegen für eine Klage der Gesellschafter die Voraussetzungen nach § 55 SGG nicht vor, insbesondere fehlt es an einem Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu den Zulassungsgremien. Ein solches käme dann in Betracht, wenn die Gründung eines MVZ abgelehnt wird, was hier nicht der Fall war. Im Übrigen fehlt es auch im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit an einem berechtigtem Interesse (Feststellungsinteresse).

Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, was hier der Fall ist, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Rechtskraft
Aus
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