L 6 U 69/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 113/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 69/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit im Überprüfungs-verfahren.

Der 1944 geborene Kläger war zwischen September 1958 und Dezember 2003 in verschiedenen Tätigkeiten abhängig beschäftigt, in denen er Lärm ausgesetzt war. Nach den Erhebungen der Präventionsabteilung der Beklagten lag die durchschnittli-che Lärmeinwirkung bis Dezember 1990 bei 90 dB(A), danach bei 86 dB(A). Die Im-pulshaltigkeit lag bis Mai 1972 bei fünf dB(A), dann bis Dezember 1990 bei vier dB(A) und danach bei drei dB(A). Insgesamt schätzte die Präventionsabteilung der Beklagten die Lärmexposition als geeignet ein, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen.

Auf entsprechende Mitteilung des Klägers nahm die Beklagte im Oktober 2004 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Lärmschwerhörigkeit auf. Der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. S. legte Audiogramme aus den Jahren 1992, 1994, 1997 und 2000 vor.

Sodann holte die Beklagte ein Gutachten der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. K. vom 19. Juni 2005 ein. Diese erhob bei dem Kläger eine hochgra-dige sensorineurale Schwerhörigkeit beiderseits. Dabei gebe es kaum Hinweise auf eine Lärmschwerhörigkeit. Die Audiogramme zeigten nicht die typische Lärmkurve. Schon beim ersten Audiogramm hätten vergleichsweise hohe Verluste in den tiefen und mittleren Frequenzen vorgelegen. Zwar sei die typische Senke bei 4 kHz vorhan-den, weise aber nicht die für eine Lärmschwerhörigkeit typische Senkenform auf. In den überschwelligen Tests seien so gut wie keine Recruitmentphänomene nachweis-bar. Ein Lärmzusammenhang müsse verneint werden.

Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für HNO-Heilkunde Doz. Dr. F. vom 1. Dezember 2005 ein. Dieser hielt einen Lärmanteil an der Schwerhörigkeit des Klägers mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähig-keit von weniger als 10 v. H. für möglich, ohne dass eine sichere Abgrenzung erfolgen könne. Im Wesentlichen sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch zentrale dege-nerative Hörschäden verursacht. Die Audiogramme wiesen eine lärmtypische C 5-Sen-ke aus, die aber 15 Prozent Hörverlust beiderseits nicht überschreite. Der angestiege-ne Hörverlust im Tonaudiogramm des Gutachtens ergebe sich im Wesentlichen durch eine Verschlechterung im Tieftonbereich auf 35 bis 40 dB. Die überschwelligen Mes-sungen schlössen eine cochleäre Schädigung aus. Das im Vergleich zum Tonaudio-gramm wesentlich schlechtere Sprachaudiogramm weise auf eine neurale Schwerhö-rigkeit hin. Der lärmbedingte Anteil sei unwesentlich. Die Gewerbeärztin schloss sich den Einschätzungen an.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 lehnte die Beklagte eine Feststellung einer Lärm-schwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ab. Sie verwies auf die ärztlichen Einschätzungen. Der Bescheid wurde bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006).

Mit einem am 17. August 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 12. Januar 2006. Er verwies auf die Intensität und Dauer der Lärmeinwirkung.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Beschei-des vom 12. Januar 2006 und eine Neufeststellung ab. Sie führte aus, der Antrag enthalte keine Gesichtspunkte, die den zu überprüfenden Bescheid in Frage stellen könnten.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum vom 8. März 2005 Wider-spruch ein und verwies auf die Auffassung von Doz. Dr. F. , wonach eine Anerken-nung in Frage komme.

Der Kläger hat am 6. September 2007 Klage zum Sozialgericht Magdeburg erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal verwiesen hat.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für HNO-Heilkunde des Klinikums St. Georg L. , PD Dr. M. , vom 25. Februar 2009 eingeholt, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 53 - 64 d. A. verwiesen wird. Er ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger liege eine Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, rechts knapp geringgradig und links beginnend, vor. Diese sei nicht mit Wahrscheinlichkeit durch berufliche Lärmeinflüsse entstanden. Entscheidend dafür sei das Fehlen des Recruitment beim Kläger, das sich an einem negativen Ausfall prak-tisch aller überschwelligen Teste eindeutig zeige. In Verbindung mit dem Vorgutachten könne von einer sehr breiten Untersuchung der Cochlea, speziell der Haarzellen, ausgegangen werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2009 hat das Sozialgericht die Klage abge-wiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides. Eine Berufskrankheit liege nicht vor. Über eine Lärmeinwirkung, die zu einer Hörschädigung geeignet sei, hinaus müsse im Einzelfall der Zusammenhang zwischen bestehender Gehörschädigung und chronischer Lärm-einwirkung hinreichend wahrscheinlich sein. Dazu gehöre der Nachweis eines positi-ven Recruitments, das nicht habe festgestellt werden können. Dies ergebe sich übereinstimmend aus den gutachterlichen Einschätzungen von Dr. K. , Dr. F. und PD Dr. M ...

Der Kläger hat noch im gleichen Monat gegen den Gerichtsbescheid Berufung einge-legt und bleibt bei seinem Vorbringen.

Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 23. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 zurückzunehmen und seine Schwerhö-rigkeit als Berufskrankheit festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich durch den Gerichtsbescheid in ihrer Entscheidung und deren Begrün-dung bestätigt.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. November 2009 – der Kläger – und 6. Januar 2010 – die Beklagte – einer Entscheidung allein durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Bei der Entscheidung hat die Akte der Beklagten – Az. 4 M 41 2004 012600 – vorgele-gen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte das Gericht gem. § 155 Abs. 4 SGG mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Streitsache weder rechtlich noch tatsächlich schwierige Fragen aufwirft. Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Denn darin hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 12. Januar 2006 zu Gunsten des Klägers zurückzunehmen. Dieser ist nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) rechtswidrig. Die Beklagte hat darin nicht zu Unrecht Sozialleistungen abgelehnt, weil sie Recht unrichtig angewandt hätte oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Denn die Ablehnung der Feststellung der Schwerhörigkeit des Klägers als Lärmschwerhörigkeit war rechtmäßig. Die Schwerhörigkeit beim Kläger ist keine "Lärmschwerhörigkeit" im Sinne des Tatbe-standes der Nr. 2301 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung i.d.F. der letzten Änderung durch VO v. 11.6.2009 (BGBl. I S. 2623). Es fehlt hier an der Voraussetzung von Berufskrankheiten nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII – in der Ausgangsfassung v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254), wonach ein Versicherter die Krankheit "infolge" einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden muss. Dabei geht es hier nicht um die von der Beklagten bejahte Frage, ob die Belastungen während der versicherten Tätigkeit zur Verursachung einer Lärmschwerhörigkeit geeignet waren; dies kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden.

Die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit kann aber in seinem Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese beruflichen Belastungen zurückgeführt werden, weil eine höhere Wahrscheinlichkeit für ihre Verursachung durch andere Umstände spricht. Maßgeblich ist für den Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen und dem Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Hier verbleiben solche Zweifel, weil die Gutachterin Dr. K. und der Sachverständige PD Dr. M. überzeu-gend von anderen Ursachen für die Schwerhörigkeit ausgehen. Bei den erhobenen Befunden fehlt es nämlich, wie beide Ärzte übereinstimmend darstellen, an dem für die Lärmverursachung typischen Befund des Lautheitsausgleichs – Recruitments –. Die Abhängigkeit der Einordnung als Lärmschwerhörigkeit von diesem Befund ergibt sich auch aus medizinischen Erfahrungssätzen, die etwa im Königsteiner Merkblatt (zitiert nach Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2301) niedergelegt sind. Danach ist das positive Recruitment eine von drei notwendigen Voraussetzungen, um eine Lärmschwerhörig-keit wahrscheinlich zu machen (a.a.O., S. 16 f.). Davon geht auch das Merkblatt zur Lärmschwerhörigkeit (Bekanntmachung des BMAS v. 1.7.2008, zitiert nach Mehr-tens/Brandenburg, a.a.O.) aus, wonach der Lautheitsausgleich für eine Lärmschädi-gung spricht (a.a.O., S. 5). Ein solcher Lautheitsausgleich ist beim Kläger trotz mehre-rer Teste zu dessen Erhebung im Gesamtergebnis nicht zu erzielen. Ist danach die Lärmabhängigkeit nicht wahrscheinlich, kommt es nicht darauf an, ob überzeugend konkrete andere Ursachen benannt werden können.

Für die Überlegungen Dr. F. , die Schwerhörigkeit könne einen geringfügigen und nicht abgrenzbaren lärmverursachten Anteil enthalten, lässt die Argumentation von Dr. K. und PD Dr. M. keinen Raum, weil durch sie schon die Ursächlichkeit von Lärm im naturwissenschaftlichen Sinne unwahrscheinlich ist. Jedenfalls wäre ein solcher Anteil für den Eintritt der Schwerhörigkeit auch nicht wesentlich, wie Dr. F. ausdrücklich urteilt. Nur die Bedingung ist nämlich rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens "wesentlich" beigetragen hat (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII RdNr. 4, 15 m.w.N.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R – a.a.O.). Einer in der Einschätzung Dr. F. nach ihrem Verursachungsbeitrag nicht abgrenzbaren Ursache kann ein wesentlicher Anteil nicht zukommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Falllösung auf der Würdigung tatsächlicher Umstände bei geklärter Rechtslage beruht.
Rechtskraft
Aus
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