L 9 U 5206/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 281/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5206/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2008 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rücknahme bindend gewordener Bescheide sowie die Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2402 der Anlage (seit 1. Juli 2009: Anlage 1) zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - im weiteren BK 2402 - sowie die Gewährung von Leistungen, insbesondere Verletztenrente.

Der 1957 geborene Kläger, der bei dem Zeitarbeitsunternehmen R. Deutschland GmbH & CO KG (Fa R.) beschäftigt war, war im März 2000 bei der Firma MW Abbruch- Sanierungs- GmbH (Fa MW) eingesetzt, die bei der Firma B. Ingelheim Pharma KG (Fa B.) in Biberach an dem Gebäude K 75 Entkernungsarbeiten durchführte. Der erste Tag des Klägers auf der Baustelle war der 10. März 2000, ein Freitag. Obwohl der Kläger später angab, bereits am 10. März 2000 Schmerzen verspürt zu haben, arbeitete er in der Folgewoche vom 13. bis 15. März 2000 weiter. Am Donnerstag, den 16. März 2000, nahm er ärztliche Hilfe in Anspruch und meldete sich dann krank.

Am 15. März 2000 war eine sicherheitstechnische Arbeitsplatzkontrolle an der Baustelle erfolgt. Gemäß dem Protokoll ist u. a. festgehalten, für Gefahrstoffe würden speziell geprüfte Mitarbeiter eingesetzt, spezifische Gefahren bestünden nicht. Nachdem der Kläger auf Anfrage vom 18. März 2000 von der Fa R. am 24. März 2000 die Mitteilung erhalten hatte, er sei beim Einsatz bei der Fa MW im Gebäude K 75 der Fa B. keinen Schadstoffen ausgesetzt gewesen, das Gebäude sei vor Aufnahme der Abbrucharbeiten von der Firma selbst hinsichtlich Gefahrstoffen untersucht worden und es sei einzig ein Abluftkanal als bedenklich bezeichnet worden, der jedoch mit Plastik umhüllt gewesen sei und dessen Demontage von speziell dafür ausgebildeten und ausgerüsteten Mitarbeitern der Fa MW vorgenommen worden sei, sprach der Kläger am 27. März 2000 beim Landratsamt Biberach (LRA) vor. Er machte u. a. geltend, nach Aufnahme der Arbeiten am 10. März 2000 habe er am Spätnachmittag u. a. starke Kopf- und Muskelschmerzen, eine absolute körperliche Mattigkeit, eine bis zur Bewusstseinsstörung heranreichende Konzentrationsschwäche, eine Hautreizung an den während der Abbrucharbeiten nicht abgedeckten Gesichtsflächen, ähnlich einem Sonnenbrand, sowie ein Brennen und Kratzen an den Schleimhäuten der Atmungsorgane verspürt und an den folgenden zwei Tagen an Durchfall gelitten. Trotz der Beschwerden habe er die Arbeit bis 15. März 2000 fortgesetzt. Da eine Besserung nicht eingetreten sei, habe er am 16. März 2000 einen Arzt aufgesucht, der ihm Blut und auch eine Urinprobe abgenommen habe.

Auf Grund dessen veranlasste das LRA am 28. März 2000 Ermittlungen der Polizeidirektion Biberach, Wirtschaftskontrolldienst (WKD) sowie des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Sigmaringen (GewAA) und forderte eine Stellungnahme der Fa B. an. Diese teilte am 13. April 2000 im Wesentlichen mit, trotz des zeitlichen Zusammenhangs der behaupteten Beschwerden mit den Arbeiten sei eine Kausalität weder erklärbar, noch zu vermuten. Bei dem Gebäude K 75 handle es sich um ein zweigeschossiges Laborgebäude, das bis 28. Januar 2000 in Betrieb gewesen und zuletzt hauptsächlich von der chemischen Entwicklung genutzt worden sei. Neben Büroräumen hätten sich darin zwei Syntheselabors (Entwicklung), ein Analytiklabor, eine Alveofact-Produktion (Wirkstoff zur Therapie von Frühgeborenen natürlichen Ursprungs- Rinderlunge) und die HE 111-Wirkstoffproduktion (Raumluftlabor) befunden. In den Labors seien in all den Jahren Mitarbeiter des Unternehmens mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt gewesen, wobei es nie zu gesundheitlichen Auffälligkeiten gekommen sei. Zu keinem Zeitpunkt des Betriebs sei in dem Gebäude mit irgendwelchen strahlenden Stoffen umgegangen worden und auch keine Lagerung solcher Stoffe erfolgt. In den Labors seien auch keine stark toxischen Stoffe hergestellt bzw. gehandhabt worden. Vor Beginn der Abbruchtätigkeiten am Gebäude K 75 seien die unterschiedlichen Arbeiten nach den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit eingeteilt worden, nämlich die Arbeiten im Labor HE 111 (Einsatz von Vollschutzanzug mit Gebläsebeatmung, Vollmaske mit P2-Filter [eingesetzt: P3-Filter], das Entfernen der Bitumen-Dachkork-Isolierung (Vollschutzmaske), das Entfernen der Bodenfliesen (Staubmaske FFP2) sowie die "restlichen Arbeiten" (normale Sicherheitsausrüstung wie Helm, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz und FFP2-Maske). Der Kläger sei nur mit den "restlichen Arbeiten" betraut und zu keiner Zeit mit Gefahrstoff-Arbeiten konfrontiert gewesen. Die Bauarbeiten seien mehrfach von verantwortlichen Mitarbeitern des Unternehmens besichtigt worden und Kontrollen hätten ergeben, dass die Vorgaben nach dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach der Baustellenverordnung (SiGe-Plan) eingehalten gewesen seien.

Dr. C., GewAA, teilte unter dem 02. Mai 2000 dem LRA mit, die Abbruchbaustelle sei kurz nach Eingang der Information des LRA am 30. März 2000 von einem für Baustellen im Kreis Biberach zuständigen Sachbearbeiter überprüft worden, der die Baustelle den Vorschriften entsprechend eingerichtet vorgefunden habe und für den sich Hinweise auf irgendwelche Schädigungsmöglichkeiten nicht ergeben hätten. Die Angaben der Fa B. vom 13. April 2000 seien daher plausibel und glaubhaft.

Nachdem die Beklagte von dem Vorbringen des Klägers Kenntnis erlangt hatte, erfolgte eine Untersuchung durch den Technischen Aufsichtsbeamten Stephan (TAB), der die Baustelle am 14. April 2000 besichtigte, wobei ihm auch die Unfallanzeige der Fa R. vom 28. März 2000 übergeben wurde. Nach Beiziehung der obengenannten Unterlagen berichtete dieser unter dem 10. Juli 2000, auf der Baustelle seien insgesamt sechs Mitarbeiter mit Entkernungsarbeiten beschäftigt gewesen, zwei Mitarbeiter der Fa R., zwei Mitarbeiter der Fa MW und zwei Mitarbeiter von anderen Zeitarbeitsfirmen. Der Kläger sei mit der Demontage von Möbeln und dem Entfernen von Teppichböden beschäftigt gewesen. Die Möbel seien direkt im Gebäude zerschlagen und aus dem Haus transportiert worden. In den Laborschränken hätten sich zum Teil noch Laborgeräte und Glasgefäße, einige noch mit Chemikalien gefüllt, befunden. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und einer möglichen Vergiftung im Rahmen der Tätigkeit sei nicht erkennbar. Nach Akteneinsicht in die Unterlagen des GewAA u. a. mit dem Schreiben der Fa B. vom 13. April 2000 werde von dieser eine unmittelbare Vergiftungsgefahr ausgeschlossen, was auch das GewAA bestätigt habe.

Bei einer allgemeinen Vorsorgeuntersuchung durch Dr. B. von der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, lehnte der Kläger am 29. März 2000 über eine erfolgte kurze Untersuchung hinaus eine weitere Untersuchung im Hinblick auf Untersuchungen durch den Hausarzt ab. Ein weiterer Einsatz bei der Fa R. sei - so Dr. B. - unter bestimmten - näher aufgeführten - Voraussetzungen unbedenklich.

Unter dem 18. Oktober 2000 machte der Kläger u. a. Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten ab 1984. Nach den Arbeiten bei der Fa B. sei er etwa ab 06. Juni 2000 wieder von der Fa R. bei der Fa Zimmer, die medizinische Geräte herstelle, eingesetzt gewesen und ab 30. August 2000 habe er wechselnde kleinere und kürzere Einsätze gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Angaben und Anlagen dazu verwiesen. Unter dem 25. Oktober 2000 machte er weitere Angaben zu den Arbeiten bei der Fa B. und führte u. a. aus, es habe keine Arbeitsschutzkleidung gegeben. Andere Mitarbeiter hätten Vollschutzanzüge getragen mit Gasmaske und "militärischen Luftfilterpatronen". Er habe gleich unter Nasenbluten und einer blutigen Zungenspitze sowie Schluckbeschwerden gelitten, die in einen Muskelkrampf übergegangen seien. Viele Schrottteile habe man durch den Fensterrahmen über ein Gerüst geleitet und dann in einen Container geworfen, wobei auch Dachdecker Teile von oben herab hineingeworfen hätten. In den Versuchslaboren seien Schadstoffmessungen erfolgt, die ihm sein Arbeitgeber aber nicht bekannt gegeben habe. Er habe auch nicht nur Teppichböden und Schränke zerlegt. Es habe keine Teppichböden in diesem Labor gegeben. Die meisten Schränke habe man mit Brechstangen und Vorschlaghämmern zerschlagen. Eine Staubmaske sei nicht ausgegeben worden, er habe eine solche "durch Zufall auf Verdacht mitgebracht" gehabt. Für das Gebäude habe "Störfallverordnung" gegolten, er glaube nach Bestimmungen, die auch radioaktive Materialien beträfen. Ein paar Tage nach dem Unfall hätten Zivilbeamte mit Ausweis und piepsendem Geigerzähler seine Arbeitssachen messen und entsorgen wollen. Sein Arbeitgeber versuche den Arbeitsunfall zu vertuschen. Entgegen den Angaben des TAB Stephan habe er keine FFP2-Maske erhalten, die außerdem auch für "Versuchslabore" nicht geeignet gewesen wäre, da sie nicht gegen Partikel radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme geeignet sei.

Die Beklagte holte ferner Berichte der behandelnden Ärzte ein. Der Allgemeinmediziner Dr. F. teilte am 30. September 2000 mit, der Kläger habe ihn am 16. März 2000 wegen Kopfschmerzen, Übelkeit, Muskel- und Gliederschmerzen, Tinnitus, Ohrensausen, Mattigkeit, Hautreizungen an nicht abgedeckten Gesichtsflächen, Brennen und Kratzen der Schleimhäute, der Atmungsorgane und seit zwei Tagen bestehender Durchfallerkrankung aufgesucht. Der Kläger sei zur Ansicht gelangt, in dem Gebäude sei mit radioaktiven Stoffen oder eventuell mit anderen Chemikalien gearbeitet worden. Es seien Laboruntersuchungen sowie neurologische Facharztuntersuchungen erfolgt. Bei der Erstuntersuchung hätte sich eine Erhöhung der Werte für Cholesterin und CK (Creatinkinase) ergeben, Kontrolluntersuchungen nach einer Woche hätten normale Werte gezeigt und die neurologische Untersuchung sei ohne Hinweis auf neurologische Störungen geblieben. Es bestehe der Verdacht auf Exposition gegenüber toxischen und chemischen Stoffen und/oder radioaktiv kontaminierten Materialien. Die beschriebenen körperlichen Symptome hätten sich langsam zurückgebildet, es habe sich eine deutliche Zunahme der reaktiv depressiven Komponente mit angstneurotischem Einschlag gezeigt. Der Kläger sei vom 16. März bis 8. April 2000 und 21. bis 30. September 2000 arbeitsunfähig gewesen. Über weitere Untersuchungen berichteten die Neurologen und Psychiater Dr. J. am 02. November 2000 (Vorstellung am 13. September und 05. Oktober 2000, neurologischer Untersuchungsbefund und EEG unauffällig, kein Hinweis auf ein hirnorganisches Defizit; Diagnose: Chronische depressive Entwicklung; das Leiden sei seines Erachtens nicht durch eine berufliche Tätigkeit verursacht) und Dr. L. am 06. November 2000 (einmalige Untersuchung am 25. September 2000 mit unauffälligem Ergebnis; Diagnose: Zustand nach "fraglicher Intoxikation", wobei aktuell keine Symptomatik objektivierbar sei, leichtes depressives Syndrom, bislang kein konkreter Hinweis für eine berufliche Intoxikation).

Nach nochmaliger Prüfung gelangte der TAB Stephan am 29. November 2000 zum Ergebnis, neue Erkenntnisse für einen möglichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung des Klägers hätten nicht gefunden werden können, insbesondere sei nochmals auf das Schreiben der Fa B. vom 14. April 2000 und des GewAA, das auch eine Besichtigung der Baustelle durchgeführt habe, vom 02. Mai 2000 verwiesen, wobei keine besondere Gefährdungen festgestellt worden seien.

Ferner gingen Unterlagen zu einem Rehabilitationsantrag ein, den der Kläger bei der LVA Württemberg gestellt hatte (u. a. Gutachten zu diesem Antrag des Dr. F. vom 28. Oktober 2000 [ängstlich agitierte subdepressive Verstimmung nach fraglicher Schadstoffexposition, Übergewicht, Hypercholesterinämie], Arztbriefe des Dr. L. vom 25. September 2000 [Zustand nach fraglicher Intoxikation, aktuell keine Symptomatik objektivierbar, leichte depressive Symptomatik mit psychosomatischen Beschwerden, am wahrscheinlichsten psychogene Störung] und des Dr. J. vom 15. September 2000 [depressive Entwicklung, die chronifiziert sei, kein hirnorganisches Defizit] sowie 05. Oktober 2000 [der Kläger habe sich nochmals vorgestellt und er habe ihn informiert, dass es sich um eine depressive Entwicklung handle, zu deren Behandlung er (der Kläger) sich jedoch nicht habe entschließen können] und ein Bericht über Laboruntersuchungsergebnisse vom 16. März 2000 [Werte des kleinen Blutbildes im Normbereich, lediglich Cholesterinwert erhöht]). In einer Stellungnahme gelangte der Staatliche Gewerbearzt Dr. J. am 15. Januar 2001 zum Ergebnis, eine BK 2402 könne "nicht beurteilt werden". Eine haftungsbegründende Kausalität habe nicht nachgewiesen werden können, insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung nach Aktenlage nicht wahrscheinlich).

Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2001 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da eine BK 2402 oder eine andere BK nicht vorliege. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei in den Bürogebäuden zu keinem Zeitpunkt mit radioaktiven Stoffen gearbeitet und sei eine unmittelbare Vergiftungsgefahr durch die Abbrucharbeiten ausgeschlossen worden. Ein Zusammenhang der bestehenden Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit sei nicht wahrscheinlich. Den Widerspruch des Klägers - mit dem dieser mitteilte, der Toxikologe Prof. Dr. W. habe nach seiner exploratorischen Befragung den Verdacht einer radioaktiven Verstrahlung geäußert, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. F. vom 19. Januar 2001 (Diagnose "F 41.1, W 88") vorlegte, wodurch eine Exposition gegenüber ionisierender Strahlung belegt sei - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 zurück.

Deswegen erhob der Kläger am 07. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Ulm (Az: S 6 U 1139/01). Er machte geltend, die geklagten Beschwerden seien unmittelbare Folge der Abbrucharbeiten und bei diesen aufgetreten. Er leide nach wie vor unter erheblichen Konzentrationsstörungen. Zwischenzeitlich habe er ein Gutachten der strahlenbiologischen und strahlengesundheitlichen Forschungsanstalt in Budapest veranlasst, nach welchem eine zytogenetische Schädigung vorliege. Hierzu legte er u.a. das Schreiben des Prof. Dr. K., Forschungsinstitut für Strahlenbiologie und Strahlengesundheit, Budapest, vom 09. April 2001 vor. Danach habe die zytogenetische Untersuchung von 200 Zellen 10 Metaphasen-Aberrationen ergeben. Es könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Veränderung durch ionisierende Strahlen oder chemische Einwirkungen entstanden sei. Ferner legte er ein Schreiben der Univ.-Prof. Dr. F., Institut für Humangenetik, Leipzig, vom 20. September 2001 vor, wonach die Untersuchungen des am 30. Mai 2001 eingereichten Materials bei 1000 analysierten Metaphasen acht Aberrationen und keinen Hinweis auf chromosomale Veränderungen im Sinne einer erhöhten mitotischen Aktivität ergeben hätten und dies besage aber lediglich, dass eine Exposition gegenüber einer mutagenen Substanz derzeit nicht nachweisbar sei. Ob eine entsprechende Exposition in der Vergangenheit vorgelegten habe, ergebe sich daraus nicht, nachdem die angegebene Exposition (nach den Unterlagen wohl Januar 2001) mehr als drei Monate vor der Einsendung des Materials erfolgt sei. Allerdings besage dies auch nicht, dass direkt nach der Exposition eine entsprechende Erhöhung der Chromosomenbruchrate nicht vorhanden gewesen sei, wie dies aus der Übersetzung des Gutachtens des Prof. Dr. K. offenbar hervorgehe. Bei ihren Untersuchungen hätten die nachgewiesenen Aberrationen nicht den Bevölkerungsdurchschnitt überstiegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Ferner legte er ein Schreiben des Prof. Dr. Dr. F. vom 16. Oktober 2001 vor.

Das SG hörte Dr. F. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Am 3. März 2002 berichtete er über die erhobenen Befunde. Eine zytogenetische Schädigung sei im Untersuchungsbericht des Strahleninstituts der Universität Budapest als möglich beschreiben, das Gutachten des Instituts für Humangenetik der Universität Leipzig vom 20. September 2001 habe diese Diagnose später nicht bestätigen können. Arbeitsunfähigkeit habe er wegen des Verdachts auf gesundheitliche Störungen nach fraglicher Strahlenexposition und möglicher Exposition gegenüber toxischen/chemischen Substanzen vom 16. März 2000 bis 24. März 2000 bescheinigt. Vom 03. April bis 08. April 2000, vom 21. September bis 30. September 2000, vom 20. November bis 22. November 2000, am 21. Januar 2001 sowie vom 19. März bis 30. März 2001 und vom 30. April bis 05. Mai 2001 habe er Arbeitsunfähigkeit wegen zunehmender Angst- und Panikattacken nach einer möglichen Exposition festgestellt. Prof. Dr. W. sagte am 10. März 2002 aus, er sei Toxikologe und nicht Arzt. Der Kläger habe ihn wegen des Verdachts einer Exposition gegenüber Schadstoffen aufgesucht. Bei dem Gespräch habe er diesem nicht helfen können, da seine Angaben über die Natur der Schadstoffe derart vage gewesen seien, dass daraus keine konkreten Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen seien. Eine medizinische Untersuchung habe nicht stattgefunden.

Ferner holte das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Nuklearmediziners Dr. K., Klinische Nuklearmedizin im Medizinischen Zentrum für Radiologie der Universität Marburg, vom 16. Oktober 2002 nach Aktenlage ein. Er kam zum Ergebnis, die vom Kläger vorgetragenen, im Wesentlichen subjektiven oder nicht objektivierbaren Krankheitserscheinungen hätten in der Vergangenheit gelegen und es lägen für eine Beurteilung ausreichende fachärztliche Dokumente vor. Es habe sich kein Anhalt ergeben, wonach durch eine zusätzliche körperliche Untersuchung durch einen Nuklearmediziner weitere relevante Informationen zu erhalten wären. Die eingehende nachträgliche Erkundung habe keinen Anhalt dafür ergeben, dass in den Räumen, in denen der Kläger Abbrucharbeiten habe verrichten müssen, mit Radioaktivität umgegangen worden sei oder auf eine andere Weise eine Strahlenbelastung habe auftreten können. Nach den in Budapest durchgeführten Untersuchungen seien unter 200 untersuchten Metaphasen zwei dizentrische Aberrationen festgestellt worden. Die Mitteilung dieses Befundes, der als erhöhter Wert im Vergleich zum Normalwert interpretiert worden sei, datiere auf den 09. April 2001. Aus dem Befund gehe nicht hervor, wann die Blutprobe in diesem Labor eingetroffen und wann die Zellkultur angesetzt worden sei. Über Referenzwerte oder gar eine Eichkurve lägen keine Mitteilungen vor. Unterlagen über die Blutentnahme und über die Übermittlung lägen nicht vor. Dagegen berichte der zweite Befund aus dem Institut für Humangenetik der Universität Leipzig über den Materialeingang am 30. Mai 2001 und den Kulturansatz zweier unabhängiger Proben am 01. Juni 2001. Hinsichtlich der Häufigkeit die dizentrischer Aberrationen sei bei drei fraglichen in 1000 analysierten Metaphasen kein nach den Kriterien dieses Labors erhöhter Wert festgestellt worden. Auch mit der FISH-Technik hätte keine Vermehrung stabiler Chromosomenveränderungen gefunden werden können, wobei insgesamt 106 Metaphasen untersucht worden seien. Es bestehe nur ein scheinbarer Widerspruch zwischen den Befunden beider Labors. In der Literatur zum Einsatz von Chromosomenstudien als Mittel der biologischen Dosimetrie bestehe Einigkeit, dass zu einer individuellen Beurteilung mindestens 1000 Metaphasen untersucht werden müssten. Dies sei nur mit einem erheblichen Aufwand zu realisieren. Aus einer Untersuchung von nur 200 Metaphasen könnten keine Rückschlüsse auf eine Strahlenbelastung auf individueller Ebene gezogen werden. Untersuchungen in der Literatur mit dieser Analysedichte gälten lediglich dem Vergleich von für eine statistische Auswertung genügend großen Gruppen nach unterschiedlichen Expositionsbedingungen. Dabei würden lediglich die Mittelwerte der Gruppen verglichen oder ein Dosistrend aus vielen Einzelwerten berechnet, so dass in die Auswertung letztlich die große Gesamtzahl aller ausgewerteten Metaphasen eingegangen sei. Für eine einzelne Bewertung sei die Statistik so schlecht, dass der Befund aus 200 Metaphasen keinen belastbaren Widerspruch zu dem Befund an den 1000 Metaphasen darstelle, der zusätzlich durch die Untersuchung weiterer 106 Metaphasen nach der FISH-Technik ergänzt und bestätigt worden sei. Beim Kläger bestehe eine Fettsucht mit gelegentlich erhöhter Konzentration des Cholesterins im Blut, eine Vergrößerung der Schilddrüse Grad I - II und seit Februar 2000 nach übereinstimmendem fachärztlichen Urteil eine chronische depressive Verstimmung mit angstneurotischer Ausprägung ohne neurologische und hirnorganische krankhafte Veränderungen, die einen Rückschluss auf eine äußerliche Einwirkung gestattet hätten. Es liege und habe insbesondere keine Erkrankung vorgelegen, die durch ionisierende Strahlen hätte verursacht worden sein können. Aus Sicht der Strahlenmedizin sei keine der festgestellten Erkrankungen durch die Berufstätigkeit verursacht oder verschlimmert worden.

Danach legte der Kläger u. a. noch ein zweites Gutachten des Prof. Dr. K. - mit der Niederschrift über die Bestimmungsfeststellung der radioaktiven Konzentration des Dr. P. vom 05. März 2002 (Untersuchung von am 13. Februar 2002 vorgelegten Arbeitskleidungsstücken) - vom 12. März 2002 (der Befund habe sich bei der Untersuchung von 200 Zellen hinsichtlich der Zahl der Metaphasen-Aberrationen gebessert und entspreche dem Bevölkerungsdurchschnitt; die Untersuchung vorgelegter Kleidungsstücke habe Uranisotope in natürlicher Größenordnung, keine Radionukleide und Plutonium 238, 239, 240 Isotope in sehr kleiner Menge "was auf Kontamination bzw. eine laboratorische Verschmutzung" hinweise) und einen Arztbrief der Hautärztin Dr. E. vom 16. Juli 2002 (beim Kläger bestehe eine Onycholyse beider Großzehennägel, die "am ehesten im Rahmen des Strahlenschadens" zu sehen sei) vor.

Das SG zog aus einem weiteren Rechtsstreit wegen Feststellung von Behinderungen (S 9 SB 1873/02) ärztliche Auskünfte, u. a. das von Dr. M.-T. erstattete nervenärztliche Gutachten vom 25. Oktober 2002, bei. Nach diesem bestehe eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Kläger leide seit Jahren unter zoenaesthetischen Wahrnehmungsstörungen, akustischen und visuellen Halluzinationen, Beziehungs- und Verfolgungsideen, Gedankenabbrüchen, eingeengtem Denken und Stimmungstiefs. Er sei bislang ausschließlich hausärztlich behandelt worden und erhalte ein pflanzliches Beruhigungsmittel. Der körperliche Untersuchungsbefund sei regelrecht wie auch die durchgeführte Hirnstromkurve und die Ableitung akustisch-evozierter Potenziale. Sowohl bei der psychiatrischen Exploration wie auch bei der Psychometrie würden eine hohe Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens durch die bestehende paranoide Psychose deutlich. Indiziert sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. In ihrer Zeugenaussage hatte Dr. B. am 31. Oktober 2002 angegeben, bei der Untersuchung vom 29. März 2000 nach dem Arbeitssicherheitsgesetz habe sich außer einem Druckschmerz im Leberbereich kein auffälliger körperlicher Befund ergeben. Der Blutdruck sei regelrecht gewesen. Alle andern vorgesehenen diagnostischen Maßnahmen, wie auch Blutuntersuchungen, habe der Kläger explizit abgelehnt. Auf Grund seines auffälligen Verhaltens bei der Anamnese und Untersuchung habe sie eine "fragliche psychische Auffälligkeit" notiert, die zum Zeitpunkt der Untersuchung anscheinend schon länger bestanden habe.

Das SG wies dann die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2003 ab. Bezüglich der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen.

Dagegen legte der Kläger am 14. März 2003 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Az: L 6 U 1006/03, ein, mit der er die Anerkennung einer BK 2402 erstrebte. Er legte u. a. Berichte des Internisten und Lungenfacharztes Dr. S. vom 12. August 2004, des Dr. G., Institut für Mineralogie, Abteilung Petrologie und Geochemie der Universität Frankfurt vom 13. September sowie 04. November 2004 (Ergebnisse von Uran- sowie Plutoniumisotopenuntersuchungen an biologischen Proben vom Mai 2004; Untersuchung von Haut- und Nagelproben, Urankonzentrationen allesamt normal, vier von fünf Proben leicht erhöhtes Uran 238/ Uran 235 Verhältnis im Vergleich zu natürlichem Uran, doch überlappten die Fehler der Analyse und der Zusammensetzung von natürlichem Uran), des Prof. Dr. Z., II. Medizinische Klinik und Poliklinik der TU München, vom 05. März 2005 (Strahlenexposition im Rahmen der damaligen Abbrucharbeiten erscheine durchaus "möglich", der Zusammenhang zu den geschilderten aktuellen Beschwerden sei jedoch nur schwierig herstellbar, zu einer derartigen Gesamtbeurteilung werde bei Notwendigkeit die Einschaltung eines entsprechend qualifizierten Fachgutachters empfohlen, zusätzlich bestehe beim Kläger der Verdacht auf eine wahnhafte Erlebnisverarbeitung, psychiatrische Abklärung werde empfohlen) und des Dr. K., Nachfolger von Prof. Dr. K., vom 1. Juni 2005 vor (zusammenfassende Beurteilung erhobener und vorgelegter Messergebnisse).

Der Kläger machte weiter geltend, der Verdacht einer Strahlenexposition ergebe sich nunmehr eindeutig aus dem ärztlichen Bericht vom 05. März 2005. Soweit nicht beurteilbar sei, ob die Belastungen aus der Umwelt stammten oder ob ein Unfall stattgefunden habe, sei dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Das Gutachten von Dr. K. sei insbesondere mangels persönlicher Begutachtung nicht verwertbar und im übrigen auch überholt. Zur Beurteilung, ob die Erkrankung auf eine Strahlenexposition zurückzuführen sei, sei eine eingehende Arbeitsanamnese unter Berücksichtigung technischer Einzelheiten am Arbeitsplatz, der Ergebnisse der Personen- und Ortsdosismessungen, physikalischer und biologischer Faktoren sowie der für den Arbeitsplatz getroffenen Strahlenschutzmaßnahmen von entscheidender Bedeutung. Besonders sei zu prüfen, ob es sich beim Umgang mit radioaktiven Stoffen um offene oder geschlossene Präparate gehandelt habe. Ggfs. sei der Nachweis inkorporierter radioaktiver Stoffe im Körper und in den Körperausscheidungen in speziell hierfür eingerichteten Instituten zu führen.

Die Beklagte machte geltend, außer den Behauptungen des Klägers könne nirgends festgestellt werden, dass er einer Strahlenexposition im Sinne der BK 2402 ausgesetzt gewesen sei. Auch Erkrankungen, welche damit in Zusammenhang stünden, könnten beim Kläger nicht festgestellt werden. Dass sich aus dem Bericht vom 05. März 2005 erhöhte Uranwerte ergäben, lasse sich nicht nachvollziehen. Sehe man von den bekannten Schilderungen des Klägers ab, ergebe sich aus der Zusammenfassung des Berichtes, dass die bei ihm evtl. etwas erhöhten Werte irrelevant seien und daraus keine relevante Belastung vermutet werden könne. Es sei nicht beurteilbar, ob diese Belastung aus der Umwelt stamme oder ob ein Unfall stattgefunden habe.

Mit Urteil vom 11. August 2005 wies das LSG die Berufung zurück. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2402 lägen nicht vor. Insoweit sei auf die Ausführungen des SG zu verweisen. Im Übrigen wurde ausgeführt, es sei schon nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum vom 10. bis 15. März 2003 (richtig: 2000) während der Abbrucharbeiten im Gebäude K 75 der Fa B. ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus deren Schreiben vom 13. April 2000 an das LRA, wonach zu keinem Zeitpunkt des Betriebes mit irgendwelchen strahlenden Stoffen im Gebäude K 75 umgegangen worden sei, und gemäß dem Schreiben des GewAA vom 02. Mai 2000 dies auch vom für die Baustelle zuständigen Sachbearbeiter überprüft worden sei. Selbst wenn sich aus dem Schreiben der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik der TU München vom 05. März 2005 erhöhte Uranwerte ergeben sollten, spreche dies nicht für die Unrichtigkeit der Ausführungen und Feststellungen in den genannten Schreiben vom 13. April und 2. Mai 2000. Daran ändere sich auch nichts, dass im Arztbrief vom 05. März 2005 - offensichtlich in Unkenntnis der in den oben zitierten Schreiben getroffenen Feststellungen - eine Strahlenexposition im Rahmen der damaligen Abbrucharbeiten durchaus für "möglich" erachtet werde. Auf Grund von der Universität Frankfurt erhobener Messwerte seien keine Rückschlüsse auf einen Unfall möglich, weil diese Belastung auch aus der Umwelt stammen könne. Wenn nun erstmals 2005 eine Strahlenexposition im Rahmen der Abbrucharbeiten im März 2000 allenfalls für möglich erachtet werde, ergebe sich im Hinblick auf die aktenmäßige Sachlage keine Veranlassung für weitere Beweiserhebungen. Abgesehen davon wäre eine eingehende Arbeitsanamnese heute nicht mehr möglich, weil es sich um Abbruchmaßnahmen gehandelt habe. Das bloße Bestreiten der Richtigkeit von Angaben der Fa B. und des GewAA mache keine entsprechende Sachaufklärung von Amts wegen notwendig. Konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit seien nicht vorgetragen. Soweit sich der Kläger auf den Arztbrief von Prof. Dr. Dr. F. vom 16. Oktober 2001 berufe, stütze dieser sich lediglich auf Untersuchungen in Ungarn, ohne diese zu werten, und er habe lediglich die Anregung gegeben, eine entsprechende ärztliche Anzeige über eine BK einzureichen, was dann zu den erforderlichen Untersuchungen auch durch die Beklagte geführt habe. Dass die in Ungarn durchgeführten Untersuchungen keine Grundlage für die Annahme einer Strahlenkontaminierung sein könnten, lasse sich dem Sachverständigengutachten von Dr. K. schlüssig und überzeugend entnehmen. Ähnliches gelte auch für den Arztbrief der Hautärztin Dr. E. vom 16. Juli 2002, in welchem von einer Onycholyse (Ablösung) beider Großzehennägel berichtet werde, die am ehesten im Rahmen des Strahlenschadens zu sehen sei. Dies bedeute nur, dass Dr. E. - wohl aufgrund der Angaben des Klägers - ohne entsprechende eigene Befundung einen Strahlenschaden unterstellt habe. Dies entnehme der Senat auch ihrer schriftlichen Auskunft vom 08. Oktober 2002 im Verfahren S 9 SB 1873/02, worin ein Strahlenschaden nicht aufgeführt sei, sondern nur die Ablösung der Großzehennägel und eine leichte Dermatitis, wobei es sich um vorübergehende Gesundheitsstörungen ohne Grad der Behinderung gehandelt habe. Eine weitere medizinische Beweiserhebung sei nicht veranlasst. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 21. Dezember 2005, B 2 U 326/05 B, als unzulässig verworfen.

Am 19. Mai 2006 ging bei der Beklagten ein Hautarztbericht des Dr. K.-E. vom 13. April 2006 ein, dem u. a. weitere Berichte des Prof. Dr. K. vom 07. März 2003, des Dermatologen Prof. Dr. P. vom 02. Oktober 2003 (nach ausführlicher klinischer Untersuchung keine Hinweise im Sinne eines kutanen Strahlensyndroms, auch nach Rücksprache mit Prof. Dr. F. keine zusätzlichen Aspekte und unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde aus Budapest, keine Hinweise auf eine inhomogene Teilkörper- oder subklinische Ganzkörperexposition, der Fall sei strahlenbiologisch abgeschlossen, mit aktuell verfügbaren Mitteln sei keine eindeutige Beweisführung möglich, die in Übereinklang mit der vom Kläger geschilderten Anamnese zu bringen wäre), des Prof. Dr. L. über histologische Untersuchungen in den Jahren 2002 und 2003 (keine Hinweise auf Strahlendermatitis) und der Dermatologin Prof. Dr. Sch.-K. vom 19. November 2003 (kein Hinweis auf Radiodermatitis bzw. Strahlendermatitis auch unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. L. erhobenen histologischen Befunde, psychiatrische Behandlung erforderlich) beigefügt waren. Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 13. Juni 2006 mit, die BK sei bindend abgelehnt.

Hierauf ging ein Fax des Klägers vom 14. Juni 2006 ein, mit welchem dieser weiterhin eine berufliche Ursache seiner Erkrankung geltend machte. Mit Schreiben vom 09. November 2006 beantragte er sinngemäß die Rücknahme der ablehnenden Entscheidungen und die Anerkennung einer BK 2402, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und die Erkrankungen auf Intoxikation durch Uran, Plutonium, Beryllium und anderes zurückzuführen seien.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 lehnte die Beklagte die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung des Bescheids vom 29. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ab, da keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vorlägen.

Den Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser geltend machte, die früheren Ermittlungen seien mangelhaft gewesen, außerdem leide er nun auch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei, und zu dem er ärztliche Äußerungen des Internisten Dr. E. vom 10. Juli 2006, ein Gutachten des MdK zur Pflegebedürftigkeit vom 06. August 2002 und den Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 07. Juli 2003 (Diagnosen: Z.n. Strahlenunfall am 10.03.2000 nach Angaben des Patienten, Schwindelsensationen mit Fallneigung - wahrscheinlich psychogen, paranoide Psychose) vorlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 zurück.

Deswegen hat der Kläger am 23. Januar 2007 Klage beim SG erhoben. Er hat geltend gemacht, er begehre Leistungen ab 10. März 2000. Es lägen vollständig neue Erkenntnisse vor, die bislang nicht beachtet worden seien. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In seiner Arbeitskleidung sei Uran nachgewiesen worden, das man nur in kerntechnischen Anlagen finde. Allerdings sei vergessen worden, Plutonium zu messen, das aber im Körper nachgewiesen sei. Er leide auch unter einer Strahlendermatitis. Die Beklagte müsse eine Arbeitsplatzanalyse durchführen. Ihr fehle es im Übrigen an der Sachkunde zur Entscheidung im nuklearmedizinischen Bereich. Auch die früheren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien mangels Sachkunde fehlerhaft gewesen. Ferner hat er seine Beschwerden geschildert. Insofern wird wegen der weiteren Einzelheiten auf sein Schreiben vom 02. Juli 2007 an das SG verwiesen. Dazu hat er neben bereits vorgelegten Schriftstücken u. a. den Bescheid der LVA Thüringen vom 14. März 2002 ("anamnestisch" Zustand nach Arbeitsunfall mit radioaktiv-toxischer Belastung), einen Bericht über eine Mineralstoffanalyse von Haaren vom 14. März 2006 (außer Blei und Aluminium, die erhöht waren, alle Stoffe, insbesondere auch Beryllium und Uran unter dem Referenzwert), ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 27. Mai 2003 an MdL O. (dem Ministerium sei bekannt, dass die Fa B. am Standort Biberach zahlreiche Einrichtungen betreibe, die der Erforschung und der Herstellung von Arzneimitteln dienten, damit verbunden sei naturgemäß auch der Umgang mit radioaktiven Stoffen, in dem zum Abbruch im März 2000 vorgesehenen Gebäude sei kein radioaktives Material gehandhabt worden, Erkenntnisse über Verstöße gegen Auflagen zum Schutz von Beschäftigten lägen dem GewAA nicht vor, nach Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde habe es weder einen Arbeits- noch einen Strahlenunfall gegeben, die auf Grund der Anzeige des Klägers angestellten Ermittlungen seien von der Staatsanwaltschaft Ravensburg mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat eingestellt worden, eine Belastung des Klägers mit radioaktiv-toxischem Material anlässlich eines Arbeitsunfalls könne nicht nachvollzogen werden), ein Schreiben des Prof. Dr. D. Klinik für Innere Medizin III des Universitätsklinikums Ulm, vom 27. September 2006 (die vom Kläger vorgelegten Befunde beinhalteten Isotopenuntersuchungen auf Uran und Plutonium des Fachbereichs Geowissenschaften der Universität Frankfurt, in der ausschließlich natürlich vorkommende Isotope von Uran und Plutonium nachgewiesen worden seien, die Urankonzentrationen seien als normal zu bezeichnen, die Werte für Plutonium seien allenfalls leichtgradig erhöht im Urin und Haarproben gewesen, die Aussagekraft des Befundes sei jedoch wegen geringer Probemenge eingeschränkt gewesen, weder die Anamnese noch die körperliche Untersuchung und die umfangreiche Labordiagnostik hätten einen Hinweis auf das Vorliegen einer hämatologischen Systemerkrankung erbracht), ein Arztbrief der Dr. C.-W. vom 08. Februar 2007 (Diagnosen: Ausgeschlossen Thrombose links und arterielle Verschlusskrankheit, "Strahlenfolgen") vorgelegt.

Mit Urteil vom 30. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem der Kläger zuletzt noch die Rücknahme der bindend gewordenen Verwaltungsentscheidungen und die Anerkennung einer BK 2402 und die Gewährung von Leistungen beantragt hat. Die frühere Entscheidung sei rechtmäßig gewesen, neue bewiesene Gesichtspunkte, die bei der früheren Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, lägen nicht vor, insbesondere hinsichtlich der Problematik, ob der Kläger berufsbedingt einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt gewesen sei.

Gegen das am 26. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Oktober 2007 Berufung eingelegt und die Anerkennung einer BK 2402 sowie die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht.

Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 12. März 2008 ihren eine Überprüfung des Bescheids vom 29. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ablehnenden Bescheid vom 11. Dezember 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 zurückgenommen und auf den Antrag vom 09. November 2008 (gemeint: 2006) die Rücknahme des Bescheides vom 29. Januar 2001 des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2001 sowie die Anerkennung und Entschädigung einer BK 2402 abgelehnt.

Der Kläger begehrt weiterhin die Anerkennung dieser BK. Die Beklagte versage ihm Informationen über die Stoffe, denen er ausgesetzt gewesen sei, weswegen auch eine Behandlung nicht möglich sei. Er sei bei den Arbeiten durch "waffenfähiges Plutonium" und "waffenfähiges Uran" verstrahlt worden. Die Hautärztin Dr. K.-E. habe erneut eine Strahlenschädigung der Haut bestätigt. Seine Verstrahlungshöhe liege weit über der international festgelegten Schwelle von maximal 250 mSv. Es seien weitere Ermittlungen, insbesondere eine Arbeitsplatzanalyse erforderlich. Die in den Akten enthaltenen Angaben der Fa B. dürften nicht verwertet werden, da diese befangen sei. Er bemängele, dass die Beklagte keine zielgerichteten eigenen Ermittlungen bezüglich der BK 2402 durchgeführt habe, dazu fehle ihr auch das geeignete "strahlenermächtigte, sachkundige Personal". Die Feststellungen des GewAA beruhten auf unzulässiger Bezugnahme auf unzulässige Beweismittel. Seine Körperschäden, insbesondere Chromosomenschäden seien sofort aufgetreten und von Kernbrennstoffen verursacht. Bei den Arbeiten sei gegen mehrere gesetzliche Bestimmungen verstoßen worden. Es hätte das ganze Betriebsgelände überprüft werden müssen. Im Bereich der Fa B. befinde sich ein unterirdischer Abwassertank, in dem radioaktiv kontaminiertes Abwasser und Klärschlamm gesammelt werde. Die Firma arbeite nach wie vor mit radioaktiv verstrahltem Material. Es müsse ein Abgleich seiner "inkorporierten Isotopen" mit Isotopen auf dem Firmengelände erfolgen. Der Beklagten und dem Gericht fehle jegliche Sach- und Fachkunde in nuklearmedizinischer und strahlenbiologischer Hinsicht. Inzwischen sei an seinem linken Unterarm Hautkrebs festgestellt worden. Die entartete Zellhäufung habe operiert werden müsse. Außerdem leide er unter einer PTBS. Es sei ein Verstrahlungsgrad von 333 mSv im Blut belegt.

Hierzu hat er u.a. ein Protokoll aus einem Zivilrechtsstreit des W. D., wegen Schadensersatz aus Arzthaftung vom 22. Februar 2007 (Angaben des Prof. Dr. P.: bei einem Unfall bei der Fa B. Ingelheim hätten Strahlenbelastungen vorgelegen, die offenbar nur gering über der Hintergrundstrahlung gelegen hätten, wobei er diese Untersuchungen aber nicht selbst gemacht habe), ein Schreiben der Prof. Dr. Sch.-F. vom 11. November 2007 (Stellungnahme zu den Untersuchungsbefunden des Prof. Dr. K. und des Instituts für Humangenetik der Universität Leipzig vom 20. September 2001: die von Prof. Dr. K. festgestellten Chromosomen-Aberrationen seien signifikant erhöht, es ergebe sich eine Ganzkörperdosis von 333 mSv), ein Schreiben der Dr. K.-E. vom 19. Mai 2008 (Diagnose: Sebostase Unterschenkel beidseits), ein Schreiben der Arbeitsmedizinerin Dr. K.-T., BAD, vom 04. April 2001 (Untersuchung 26. März 2001, Beurteilung nicht möglich wegen fehlender Befunde, eine Beurteilung bei Zustand nach eventuellem Strahlenunfall im März 2000 sei nicht möglich, da die erforderlichen Untersuchungen, und insbesondere eine Blutabnahme, abgelehnt werde), einen Histologiebericht des Prof. Dr. L. vom 18. Juni 2008 (dysplastischer jungtionaler melanozytärer Naevus bzw. Angiofibrom, irritiertes Fibrom), Auszüge aus Ermittlungsakten des WKD mit Bericht vom 02. Januar 2003 (die vom Kläger nach Beendigung der Arbeiten [10. bis 15. März 2000] erhobenen Vorwürfe einer radioaktiven Verstrahlung seien durch die Ermittlungen beim LRA, dem GewAA und der Fa B. nicht bestätigt worden, in den fraglichen Gebäuden seien zu keinem Zeitpunkt radioaktive Stoffe eingesetzt gewesen, am 04. Dezember 2002 sei W. D. erschienen und habe ebenfalls erklärt, bei den Abbrucharbeiten gesundheitliche Schäden davon getragen zu haben, seine Befragung und die weiteren Ermittlungen seien ergebnislos geblieben) und ein Schreiben an W. D. des WKD vom 25. März 2003 (dieser sei nicht in Bereichen eingesetzt gewesen, in welchen andere schädigende Substanzen freigesetzt worden seien, in den in Frage stehenden Laborgebäuden seien keine radioaktiven Stoffe jemals verwendet worden) und ein Teil eines Berichtes der Landesanstalt für Umwelt vom 29. September 2008 über eine Messung einer angeblichen Plutoniumkontamination in der Wohnung des Klägers (Untersuchung von nach Angaben des Klägers bei den Arbeiten getragenem Arbeitsmantel und Arbeitshandschuhe und Schuhe) vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12. März 2008 sowie den Bescheid vom 29. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2001 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt und die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, ihm Leistungen wegen dieser Berufskrankheit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, eine Besichtigung des Arbeitsplatzes sei am 14. April 2000 erfolgt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei im Gebäude K 75 zu keinem Zeitpunkt mit radioaktiven Stoffen umgegangen worden. Das zur Feststellung möglicher Strahlenschäden zugezogene GewAA habe die Baustelle durch einen Mitarbeiter überprüfen lassen. Sie sei nach der Überprüfung den Vorschriften entsprechend eingerichtet gewesen und Hinweise auf irgendwelche Schädigungsmöglichkeiten hätten sich nicht ergeben. Ferner seien gemäß dem Bericht der Fa B. in den vom Kläger entkernten Laboren keine toxischen Stoffe hergestellt bzw. gehandhabt worden und die Sicherheitsvorkehrungen ausreichend gewesen. Wie die Fa R. mitgeteilt habe, sei vor Aufnahme der Arbeiten eine Untersuchung hinsichtlich Gefahrstoffen erfolgt und es sei während der Arbeiten zu keiner Verstrahlung am Arbeitsplatz gekommen. Damit sei die von ihr durchgeführte Arbeitsplatzanalyse ohne ein Ergebnis geblieben, das den Vortrag des Klägers bestätigen würde. Auch die medizinischen Befunde belegten nicht die geltend gemachte Erkrankung. Die vorgelegten Unterlagen ergäben insoweit keine neuen Erkenntnisse. Eine Exposition mit schädigenden Isotopen oder chemische Einwirkungen sei nicht belegt. Sämtliche Ermittlungen hätten keine Strahlengefährdung bei den Arbeiten ergeben, weswegen auch keine strahlenspezifischen Untersuchungen zu veranlassen gewesen seien. Im Übrigen seien weitere Ermittlungen auch nicht möglich, weil die Baustelle nicht mehr bestehe. Nachdem keine Verstrahlungsfolgen eingetreten seien, komme auch keine berufsbedingte PTBS als BK-Folge in Betracht.

Nachdem Dr. F. in einem vom Kläger in Kopie vorgelegten Schreiben vom 07. Mai 2009 geäußert hat, nach ihm vorliegenden Informationen sei der Kläger radioaktiv-toxischen Belastungen ausgesetzt gewesen, ist er gebeten worden, für den Fall, dass ihm konkrete Nachweise über radioaktiv-toxische Belastungen vorliegen sollten, diese zu übersenden. Entsprechende Unterlagen hat er nicht übersandt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Vorakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässig Berufung eingelegt.

Der Senat hat dem erneuten Antrag des Klägers vom 6. März 2010 auf Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2010 nicht stattgegeben, da der Kläger erhebliche Gründe für eine erneute Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zum 17. November 2009 beantragte der Kläger die Verschiebung des Termins und legte die Atteste von Dr. L. und Dr. F. vom 2. November 2009 vor. Diesem Antrag hat der Senat ebenso stattgegeben, wie dem Antrag nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zum 15. Dezember 2009, mit welchem der Kläger eine Verschiebung des Termins bis Mitte/Ende März 2010 erbat. Zur Begründung des Verlegungsantrags vom 6. März 2010 hat der Kläger lediglich wieder die Atteste von Dr. F. und Dr. L. vom 2. November 2009 vorgelegt, obwohl dem Kläger durch Verfügungen vom 23. Oktober und 7. Dezember 2009 jeweils aufgegeben worden war, ein aktuelles Attest des von ihm angegebenen Neurologen und Psychiaters mit genauer Bezeichnung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen vorzulegen, die ihn davon abhielten, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diesen Anforderungen genügt das zuletzt vorgelegte Attest des Allgemeinarztes Dr. F. vom 23. März 2010 nicht, in welchem dem Kläger lediglich eine "akute Erkrankung" attestiert wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in der Lage war, am 7. August 2009 an der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 2 SO 3345/08 vor dem Landessozialgericht in Stuttgart persönlich teilzunehmen und die dortige Berufung zurückzunehmen, obwohl ihm Dr. F. unter dem 3. August 2009 attestiert hatte, er sei aufgrund seiner gesundheitliche Situation nicht in der Lage, entsprechende Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Übrigen geht es dem Kläger in seinen Verlegungsanträgen im Wesentlichen darum, den Prozess, den er nach seinen Kriterien nicht für "verhandlungsreif" hält, zu verzögern.

Nachdem die Beklagte mit dem Bescheid vom 12. März 2008 den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 insoweit aufgehoben hat, als damit bereits die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens abgelehnt worden war und ferner den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 29. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001, die bindend geworden sind, sowie die Anerkennung der BK 2402 abgelehnt hat, ist dieser Bescheid gemäß § 96 SGG - weil er den Bescheid vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 ersetzt hat - Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über ihn entscheidet der Senat auf Klage (vgl. u.a. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 96 RdNr. 7 m.w.N.). Diese Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidungen sowie auf Feststellung einer BK 2402 und Leistungen wegen dieser BK. Gegenstand des Verfahrens ist deshalb und weil die Beklagte hierüber in den angefochtenen Entscheidungen nicht entschieden hat, weder die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall noch weitere vom Kläger geltend gemachte Berufskrankheiten.

Gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Bescheid vom 29. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 mit der Ablehnung der Anerkennung einer BK 2402 sowie der Gewährung von Leistungen sind rechtmäßig. Es kann weder festgestellt werden, dass die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 29. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 das Recht unrichtig angewandt hat noch dass sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

BKen sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), der vorliegend nach § 212 SGB VII anzuwenden ist, weil der Eintritt einer BK in der Zeit nach seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1997, nämlich im März 2000, geltend gemacht wird, Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, wobei sie bestimmen kann, dass Krankheiten nur dann BKen sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 2 Satz 2 1. und 2. Halbsatz SGB VII).

Unter Berücksichtigung dessen müssen bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, die ggf. bei einzelnen Erkrankungen der BK-Liste einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. u.a. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02. April 2009, B 2 U 9/08 R in UV-Recht aktuell 2009, 845 bis 853 sowie in Juris m.w.N.).

Diese Voraussetzungen entsprechen denen eines Unfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII: Bei diesem Versicherungsfall, der nur während eines begrenzten Zeitraums eintreten kann, muss der versicherten Tätigkeit die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses zuzurechnen sein (sachlicher Zusammenhang) und diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität); das Unfallereignis muss einen Gesundheits(-erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Ausgehend von der versicherten Tätigkeit entsprechen die Einwirkungen bei der Listen-BK dem Unfallereignis beim Arbeitsunfall und die berufsbedingte Erkrankung dem Gesundheits(-erst-)Schaden (BSG a.a.O.).

Im Unterschied zu Streitigkeiten um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist jedoch bei denen um eine Listen-BK die Verrichtung zur Zeit der Einwirkungen und deren sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sowie die Einwirkungskausalität zwischen Verrichtungen und Einwirkungen zumeist nicht streitig, weil diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt sind (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).

Die vorliegend strittige BK 2402 lautet: "Erkrankung durch ionisierende Strahlen".

Gefahrenquellen für die Verursachung dieser BK sind nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit vom 13. Mai 1991, Bundesarbeitsblatt 7-8/72) Röntgenstrahlen, radioaktive Stoffe oder andere ionisierende Strahlen. Röntgenstrahlen sind in der Antikathode durch Abbremsung der Elektronen erzeugte energiereiche elektromagnetische Wellen, wobei von Gegenständen, die durch Röntgenstrahlen getroffen werden, Streustrahlen ausgehen. Sie können eine Gefahrenquelle darstellen für Personen, die der direkten oder indirekten Einwirkung von Röntgenapparaten oder - röhren im Bereich der Medizin oder der Materialprüfung ausgesetzt sind. Radioaktive Stoffe sind Elemente, d.h. Radionukleide, die von selbst zerfallen und dabei Spontanstrahlen aussenden, meist Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen. Man unterscheidet natürliche und künstliche radioaktive Stoffe, wobei letztere vorwiegend in Reaktoren als Spaltungsprodukte oder durch Neutronenbeschuss gewonnen werden. Radioaktive Stoffe kommen in fester oder flüssiger Form oder als Gase vor, sie werden als offene oder umschlossene Präparate verwendet. Radioaktive Stoffe können in entsprechenden Dosen eine Gefahrenquelle für Personen sein, die bei Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung oder beim Transport mit diesen Stoffen oder den von ihnen ausgesandten Strahlen in Berührung kommen, z.B. bei der medizinischen Diagnostik oder Therapie, bei wissenschaftlichen Untersuchungen, bei der Werkstoffprüfung, bei bestimmten Messverfahren, bei der industriellen Verarbeitung und Anwendung von Radionukliden sowie bei Tätigkeiten im Uranbergbau und in kerntechnischen Anlagen. Unter anderen ionisierenden Strahlen im Sinne der BK 2402 sind solche atomaren Teilchen zu verstehen, wie Elektronen, Protonen, Deuteronen und andere beschleunigte Ionen sowie Neutronen, die direkt oder indirekt ionisieren. Diese können in Atomreaktor- und Teilchenbeschleunigerbetrieben vorkommen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen vorliegt, ist zu unterscheiden zwischen nicht-stochastischen und stochastischen Strahleneinwirkungen. Bei den nicht-stochastischen Einwirkungen muss eine Schwellendosis überschritten werden, damit der Effekt eintritt; bei den stochastischen Strahlenwirkungen wird keine Schwellendosis angenommen (vgl. Abschnitt 3 des Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2402). Nicht-stochastische Strahlenschäden beruhen auf der Zelltötung. Unterhalb einer bestimmten Schwellendosis wirkt die Bildung neuer Zellen in ausreichendem Maß der Zellzerstörung entgegen. Hierzu zählen z.B. das akute Strahlensyndrom oder akute Lokalschäden wie ein Hauterythem (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Anmerkung 3.1 zu M 2402). Stochastische (d.h. zufällige) Schäden entstehen hingegen durch Mutation oder Transformation von Zellen. Die Schäden sind zufällig in dem Sinne, dass sie nicht zwangsläufig ab einer bestimmten Strahlendosis auftreten, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit für ihr Auftreten mit wachsender Strahlendosis zunimmt (vgl. Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Anmerkung 3.2 zu M 2402). Hierzu gehören beispielsweise Tumorerkrankungen der Lunge.

Ein akuter Strahlenschaden nach Ganzkörperbestrahlung beruht meistens auf einem Unfall, wobei bei Dosen über 1 Sv zunehmend Schäden der Zellererneuerungssysteme für Blut und des Darmepithels im Vordergrund stehen. Das Bild der akuten Strahlenkrankheit aggraviert mit steigender Dosis und ist gekennzeichnet durch das sog. akute Strahlensyndrom, zu dem u.a. in der Frühphase Kopfschmerzen, Übelkeit, Brechreiz, Abgeschlagenheit, Appetitmangel und später insbesondere Infektanfälligkeit oder Blutgerinnungsstörungen mit Blutungen in Haut und Schleimhäuten, auch blutige Durchfälle und Erbrechen gehören. Bei entsprechend hoher Dosis von 2 Sv und höher fällt bereits in den ersten Stunden bis Tagen nach dem Strahleninsult die Lymphozytenzahl im zirkulierenden Blut ab, die übrigen Blutelemente (Granulozyten, Thrombozyten, Erythrozyten) folgen dosisabhängig und entsprechend ihrer biologischen Lebenszeit in späteren Tagen, da die Zellerneuerung im Knochenmark geschädigt ist (Merkblatt zur BKM 2402 unter III A.).

Bei Bestrahlung größerer Körperabschnitte können die Symptome des lokalen Schadens mit den vorgenannten Allgemeinerscheinungen verbunden sein. Ein akuter Schaden der Haut infolge beruflicher Tätigkeit ist vorwiegend an den Händen lokalisiert und beginnt mit einem meist juckenden Erythem, das je nach Dosis in Wochen, Tagen oder Stunden mit wechselnder Intensität in Erscheinung tritt. Sehr hohe Dosen verursachen Desquamation und Nekrose. Ein akuter Schaden der Schleimhaut kann etwas früher als der akute Schaden der Haut auftreten und besteht mit dieser in Erythem, Desquamation mit Blutungen und ggf. Nekrose. Diese Schäden sind nur bei Einwirkung höherer Dosen (1 Sv und höher) zu erwarten (Merkblatt zur BK 2402 unter III B).

Vorliegend fehlt es bereits am Nachweis, dass der Kläger bei der Verrichtung seiner versicherten Tätigkeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt war. Nach dem Ergebnis der umgehend auf die Vorsprache des Klägers beim LRA am 27. März 2000 eingeleiteten Ermittlungen konnte eine Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen nicht festgestellt werden. Die noch vor der Geltendmachung einer Schädigung durch den Kläger durchgeführte sicherheitstechnische Arbeitsplatzkontrolle vom 15. März 2000 zeigte keine besondere Gefährdungslage. Ferner wurde vor Aufnahme der Abbrucharbeiten von der Firma MW das Gebäude auf Gefahrstoffe untersucht. Soweit ein Abluftkanal als "bedenklich" erachtet worden ist, war dieser mit Plastik umhüllt und erfolgte dessen Demontage durch speziell ausgerüstete Mitarbeiter. Der Kläger war mit diesen Arbeiten nicht befasst. Im Übrigen ergab die Auskunft der Fa B. vom 13. April 2000, dass im Gebäude K 75 weder mit radioaktiven Stoffen umgegangen worden ist, noch solche gelagert waren. Dementsprechend hat auch Dr. C. vom GewAA am 02. Mai 2000 nach Überprüfung des Gebäudes durch den zuständigen Sachbearbeiter am 30. März 2000 die Angaben der Fa B. als plausibel und glaubhaft erachtet. Damit fehlt es am Vollbeweis, dass der Kläger bei den Arbeiten bei der Firma B., bei denen er behauptet, verstrahlt worden zu sein, überhaupt einer Belastung durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen ist. Die Angaben der Fa. B. sind auch nicht deswegen nicht zu verwerten, weil der Kläger behauptet, Rechtsstreitigkeiten mit dieser Firma zu führen. Schließlich wurde diese Auskunft noch zeitlich unmittelbar nach dem vom Kläger behaupteten Ereignis erteilt und die Beklagte war verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Hierzu gehört auch das Beiziehen von Stellungnahmen, die mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehen.

Allein die Möglichkeit einer Strahlenexposition, für die allerdings auch keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, reicht nicht aus. Insbesondere beweist der Umstand, dass die Fa B. in ihrem gesamten Unternehmen auch Umgang mit radioaktiven Stoffen gehabt hat, nicht, dass eben das Gebäude, und die Bereiche, in denen sich der Kläger aufgehalten hat, eine Strahlenbelastung aufwiesen, die zu einer Schädigung des Klägers geführt haben könnte. Auch die verschiedenen Stoffe, die der Kläger untersuchen ließ, belegen - soweit überhaupt Spuren von Stoffen, die ionisierende Strahlungen aufweisen können, festgestellt wurden - nicht, dass der Kläger ionisierenden Strahlungen bei seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Soweit der Kläger sich dabei auf die Einlassungen von Prof. Dr. Sch.-F. vom 11.11.2007 bezieht, ergeben sich hieraus weder ein neuer Sachverhalt noch eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtlage. Ihre Bewertung - ohne dass dem Gericht näheres zur Profession der Verfasserin bekannt ist - stützt sich auf die von Prof. K. bereits im April 2001 und März 2002 erhobenen und aktenkundigen sowie im Vorverfahren gewürdigten Befunde, woraus Prof. Dr. Sch.-F. eine erhebliche Überschreitung des Dosisgrenzwertes (333 mSv) ableiten will. Zu diesen Ergebnissen und deren Aussagekraft hat bereits der im Verfahren S 6 U 1139/01 gehörte Sachverständige Dr. K. ausführlich Stellung genommen und sich kritisch mit der Aussagekraft der erhobenen Befunde auseinandergesetzt. Hierauf und insbesondere auf die Validität der vorliegenden Befunde, die Art der Erhebung (u.a. die von Dr. K. beschriebene FISH-Technik, die zum Nachweis stabiler Aberrationen grundsätzlich herangezogen werde und die zu einer aussagekräftigen Beurteilung erforderlichen wenigstens 1000 Metaphasen) und die im Vergleich zu den Befunden aus Budapest unter Berücksichtigung jener FISH-Technik vorliegende Einschätzung der Universität Leipzig (keine Vermehrung stabiler Chromosomenveränderungen bei 1000 untersuchten Metaphasen) geht Prof. Dr. Sch.-F. jedoch nicht ein. Die Aussagekraft ihrer Beurteilung wird noch zusätzlich dadurch relativiert, dass auch Dr. K. in seiner zusammenfassenden Beurteilung vom 01.06.2005 die in seinem Institut erhobenen Befunde lediglich mit einem "qualitativen Charakter" umschrieb, aus deren Ergebnissen nicht auf das Ausmaß einer eventuellen inneren Strahlenbelastung geschlossen werden könne. Selbst die Abschätzung der inneren Strahlenbelastung der aus dem Urin festgestellten Plutoniumkonzentration (mit Verweis auf in Deutschland durchgeführte Untersuchungen - gemeint war wohl die 2004 von Dr. G. durchgeführten Uran- und Plutoniumisotopenuntersuchungen) ergebe auch unter Berücksichtigung der ungünstigeren Löslichkeitsstufe "S" eine um mehrere Größenordnungen kleinere Dosis als jede, die überhaupt zu akuten Beschwerden führen könne. Letztlich hat Dr. K. auch deutlich gemacht, dass die Ursache des beschriebenen Hinweises auf eine zytogene Schädigung (ionisierende Strahlung einerseits oder chemische Einwirkung andererseits) nicht feststellbar sei. Damit ist auch weiterhin weder eine Strahlenschädigung noch eine unnatürliche Strahlenbelastung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr belegen die Untersuchungsergebnisse in der Gesamtschau - wie Dr. K. bereits zu Recht festgestellt hat - eine nicht über eine natürliche Strahlung hinausgehende Einwirkung ionisierender Strahlung.

Im Übrigen ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger unter Erkrankungen leidet, die als durch ionisierende Strahlen verursacht in Betracht kommen. Darauf hat bereits Dr. K. in seinem auf Antrag des Klägers im vorangegangenen Rechtsstreit erstatteten Gutachten hingewiesen.

Soweit sich der Kläger auf eine Vielzahl vorgelegter ärztlicher Äußerungen beruft, in denen von Strahlenschäden die Rede ist, handelt es sich um Verdachtsdiagnosen, die allein auf anamnestischen Angaben des Klägers beruhen, nicht aber um originäre Feststellungen einer konkreten durch ionisierte Strahlen verursachten Schädigung. So ist weder die von Dr. K.-E. beschriebene leichte lichenoide Dermatitis noch der von der Universität Regensburg beschriebene "Akrale Nävus" Folge einer Strahlenbelastung, wie Prof. Dr. Sch.-K. (Universität Ulm) unter Hinweis auf die histologischen Untersuchungen an der Universität Regensburg im Februar 2002 (Prof. L.) zu Recht festgestellt hat. Denn dort fand sich weder in der klinischen noch feingeweblichen Untersuchung ein Hinweis auf eine Radiodermatitis. Prof. Dr. P. kam bereits im Oktober 2003 nach einer ausführlichen klinischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass er keine Hinweise auf ein kutanes Strahlensyndrom habe. Die im Hautarztbericht von Dr. K.-E. vom 13.04.2006 angegebene Diagnose "z.B. Strahlenschaden" oder die von Dr. W. am 14.06.2006 "auf Wunsch des Patienten" erfolgte Ergänzung des Berichts um die Diagnose "Strahlendermatitis L59.8" ist angesichts der histologischen Untersuchungen nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Behandlung der Phlebothrombose links im Februar 2007 wie auch für die von Dr. S. zunächst ohne wesentliche Funktionseinschränkung bei polyventer Allergisierung (Bericht v. 16.10.02) beschriebene, dann (2004) als leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung bezeichnete Lungenfunktionseinschränkung des Klägers. Eine medizinische Feststellung einer Ursächlichkeit dieser Gesundheitsschäden mit einer Strahleneinwirkung ist aus diesen Berichten nicht ersichtlich und eine solche wird von den behandelnden Ärzten auch nicht behauptet.

Auch ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 3 SGB VII besteht nicht. Es fehlt hier bereits am Nachweis einer Erkrankung iSd BK 2402.

Insgesamt ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nichts wesentlich Neues, was belegen würde, dass die Beklagte bei ihren Entscheidungen, deren Rücknahme der Kläger begehrt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre und/oder das Recht bezogen auf die Anerkennung der BK unrichtig angewandt hätte.

Im Übrigen schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens sowie der vorgelegten Unterlagen nach eigener Überprüfung den sich als zutreffend erweisenden Entscheidungen des SG vom 12. Februar 2003 und des LSG vom 11. August 2005 an und weist die Klage auch aus den Gründen dieser Entscheidungen ab.

Da die Beklagte sonach zu Recht die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidungen abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen für die Feststellung einer BK 2402 nicht vorliegen, weist der Senat die Klage ab. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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