Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 160/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5527/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen seit dem Jahr 2002.
Der 1951 geborene Kläger ist gelernter Flaschner und bezieht auf seinen Antrag vom 23.04.1992 hin von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 01.05.1992 (Bescheid vom 09.11.1992 (Bl. 152 der Bekl.-Akten) und Änderugsbescheid vom 11.05.1993 (Bl. 170 der Bekl.-Akten), auf die hinsichtlich der gestaffelten Höhe der Rente verwiesen wird).
Mit Schreiben vom 18.10.2000 (Bl. 204 der Bekl.-Akten) informierte die Beklagte den Kläger, dass ab dem 01. Januar 2001 bei der von ihm bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit Hinzuverdienstregelungen gälten, deren Höhe sie im Einzelnen aufschlüsselte. Zudem wies sie darauf hin, der Kläger sei verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Unter dem 06.12.2001 legte der Kläger daraufhin den - ein negatives Einkommen des Klägers ausweisenden - Einkommensteuerbescheid für 1999 vor und erklärte, seit Jahren das Vereinsheim bzw. die Vereinsgaststätte der TSG Ailingen "quasi selbständig" zu betreiben, wobei er insoweit aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfskräfte angewiesen sei (Bl. 189 der Bekl.-Akten).
Auf die schriftlichen Aufforderungen der Beklagten vom 27.11.2004, 07.01.2005, 12.04.2005 und 20.06.2005, ihr die letzten Einkommensteuerbescheide zukommen zu lassen, reagierte der Kläger nicht. Daraufhin eröffnete ihm die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2005, sollte er ihr nicht bis zum 30.09.2005 den aktuellen Einkommensteuerbescheid eingereicht haben, gehe sie von einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen aus und stelle die Rentenzahlung ein.
Der Kläger reichte der Beklagten sodann am 26.09.2005 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 ein. Hiernach erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2001 in Höhe von 7.807 DM (bzw. 3.991.66 EUR), im Jahr 2002 in Höhe von 17.872 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 16.126 EUR.
Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides vom 09.11.1992 für die Zeit vom 01.01.2002 und der hieraus resultierenden Rückforderung überzahlter Beträge in Höhe von 32.853,88 EUR an und teilte ihm mit, die Rentenzahlung bereits ab November 2005 eingestellt zu haben.
Mit Schreiben vom 27.10.2005 entgegnete dem der Kläger, die Leistungen habe er im guten Glauben verbraucht, weshalb er den Betrag nicht zurückzuzahlen vermöge.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.11.1992 für die Zeit ab dem 01.01.2002 nach § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte die überzahlten Beträge in Höhe von 32.853,88 EUR gemäß § 50 SGB X vom Kläger zurück. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides ab dem 01.01.2002 seien erfüllt. Denn aufgrund der "Auflagen und Vorbehalte in unserem Bescheid vom 18.10.2000" habe der Kläger wissen müssen, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zur Minderung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger am 25.01.2006 damit, die Beklagte habe bereits im Mai 2004 "durch Zustellung des aktuellen Steuerbescheides für 2002" gewusst, dass sich seine Einkommensverhältnisse geändert hätten.
Die R&K Gastronomie GmbH mit Sitz in München berichtete mit undatiertem, bei der Beklagten am 19.05.2008 eingegangenem Schreiben über das im Zeitraum vom 11.02. bis 30.04.2008 bezogene Bruttoarbeitsentgelt des Klägers; mit Wirkung vom 01.05.2008 beziehe dieser voraussichtlich ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.300 EUR.
Auf die schriftlichen Aufforderungen der Beklagten vom 27.05.2008 und 15.08.2008, ihr die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 ff. zukommen zu lassen, reagierte der Kläger nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies u.a. darauf, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei noch nicht abgelaufen, da sie erst am 26.09.2005 vom Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen erfahren habe.
Dagegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und sich auf die Verwirkung etwaiger Ansprüche der Beklagten berufen, weil diese drei Jahre habe verstreichen lassen, bis sie über seinen Widerspruch entschieden habe. Zudem habe er seinerzeit - im Mai 2004 - "gleich den aktuellen Steuerbescheid für das Jahr 2002 an die Beklagte weitergereicht".
Mit Urteil vom 28.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 09.11.1992 mit Wirkung vom 01.01.2002, mithin vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, aufzuheben. Denn der Kläger sei seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht nachgekommen. Grob fahrlässig sei das Außerachtlassen von gesetzlichen Pflichten, auf die - wie hier von der Beklagten - besonders hingewiesen und über die zutreffend, deutlich und für den Betroffenen verständlich belehrt worden sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, da der Kläger nach Erlass des Rentenbescheides Einkommen erzielt habe, das nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum Wegfall des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente geführt habe. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der die Beklagte daran hindere, den Rentenbescheid bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Ein Ermessen über die Rücknahme sei der Beklagten daher nicht eingeräumt. Schließlich seien auch die Fristen des § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt; insbesondere habe die Beklagte den angefochtenen Bescheid binnen eines Jahres seit Kenntnis von den Einkünften des Klägers erlassen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bereits im Mai 2004 vom Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 Kenntnis erhalten habe; insoweit lasse sich den Akten der Beklagten kein früherer Eingang der betreffenden Steuerbescheide als der 26.09.2005 entnehmen. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob und wann der Kläger die maßgebliche Information an die Beklagte verschickt habe, sondern auf die Kenntnis der Behörde, mithin auf den Zugang der Information bei ihr. Auffällig sei, dass der Kläger diesen Einwand erst im Schreiben vom 25.01.2006 erhoben habe, nicht jedoch bereits im Schreiben vom 27.10.2005, mit dem er auf die Anhörung der Beklagten reagiert habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger die angeforderten Steuerbescheide im September 2005 an die Beklagte übersandt habe, ohne zu erwähnen, dass er den Steuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Jahr 2004 der Beklagten zugeleitet habe. Der Rückzahlungsanspruch sei schließlich nicht verwirkt.
Gegen das ihm am 25.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend macht er geltend, er habe die "erforderlichen Steuerbescheide" bereits "teilweise im Mai 2004 an die Beklagte geschickt". Darüber hinaus liege ein atypischer Fall vor, der die Beklagte daran hindere, bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an den Bescheid aufzuheben, da sie es unterlassen habe, gegenüber ihm zwangsweise die Vorlage der betreffenden Einkommensteuerbescheide durchzusetzen. Der Mitarbeiter bei der AOK Friedrichshafen Joachim Rieser könne bestätigen, dass dieser den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte gesandt habe, nachdem die AOK Friedrichshafen seinerzeit die aktuellen Steuerbescheide zur Beitragseinstufung benötigt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 aufzuheben, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen und zum Beweis der Tatsache, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte übersandt worden ist, den Zeugen Joachim Rieser, Bergerhalde 3, 88079 Kressbronn, zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, den durch den Bescheid vom 11.05.1993 geänderten Bescheid vom 09.11.1992 mit Wirkung vom 01.01.2002 aufzuheben und die in diesem Zeitraum gezahlten Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.
Das SG hat in dem vom Kläger angefochtenen Urteil die Sach- und Rechtslage sowohl im Hinblick auf die Frage des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen als auch hinsichtlich der Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 SGB X ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit durch das seitens des Klägers seit 2002 erzielte Einkommen weggefallen ist, steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat nimmt deshalb auf die Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Aufhebung bereits allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden kann. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn und soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzung ist allein und ohne dass es hierfür auf ein Verschulden oder auch nur auf ein Erkennenkönnen von Seiten des Klägers ankommt, durch das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI erfüllt. Diese Vorschrift regelt für die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Hinzuverdienstgrenzen, welche die Lohnersatzfunktion dieser Renten stärken sollen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 96a SGB VI, Rnr. 2, Stand: August 2008 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der BT-Drucks 13/2590 S.23 zu Nr. 5). Die Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31.01.2008 - Az.: B 13 R 23/07 R -, Rnr. 34ff. zur ebenfalls zulässigen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen, zit. nach juris).
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, die mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds beginnt. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSG, a.a.O. m.w.N., Rnr. 22ff., zit. nach juris). Der Umfang der Kenntnis der Tatsachen richtet sich nach dem Tatbestand der Aufhebungsnorm. Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen. Die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung genügt nicht, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung im Hinblick auf eine Anrechnung an (BSG a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Maßstäbe erhielt die Beklagte Kenntnis von der Höhe der Einkünfte des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem Jahr 2002 (erst) mit Eingang der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 am 26.09.2005, woraufhin sie den Bescheid vom 09.11.1992 fristgemäß mit Bescheid vom 06.12.2005 aufgehoben hat. Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten lässt sich nicht mehr feststellen, ob auf die vom Kläger behauptete und vom Senat als wahr unterstellte Tatsache (Versendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 an die Beklagte durch den Mitarbeiter bei der AOK Friedrichshafen Rieser bereits im Mai 2004) hin dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bereits vor dem 26.09.2005 bekannt waren. Denn ein Hinweis auf einen Zugang des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vor dem 26.09.2005, mithin bereits im Mai 2004, lässt sich weder den Akten der Beklagten noch sonstigen Unterlagen, insbesondere einem Beleg über den Zugang jenes Steuerbescheides in Form eines Empfangsbekenntnisses oder eines von der Beklagten unterschriebenen Einschreiberückscheins entnehmen.
Die Nichtaufklärbarkeit des Zugangs des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 geht insoweit zu Lasten des Klägers. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre allerdings die Beklagte diejenige, die das Risiko der Nichterweislichkeit dieses Umstandes zu tragen hätte. Denn prinzipiell gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine bestimmte für ihn günstige Rechtsfolge herleitet (BSG, Urteil vom 24.10.1957 - Az.: 10 RV 945/55 -, zit. nach juris). Soweit die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides in Streit steht, trifft dementsprechend grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einhaltung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X (vgl. zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. B 11a AL 7/05 R, Rnr. 32 m.w.N., zit. nach juris). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliegt (so BSG, a.a.O. m.w.N., Rnr. 33). So ist es hier. Es liegt in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers, dass seine Schreiben bzw. Schreiben Dritter, auf deren Zugang bei der Beklagten er sich beruft, dieser auch zugehen. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der (Erinnerungs-)Schreiben der Beklagten vom 27.11.2004, 07.01.2005, 12.04.2005, 20.06.2005 und 13.09.2005, wonach dieser lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorläge und auf die der Kläger erst mit undatiertem, bei der Beklagten am 26.09.2005 eingegangenem Schreiben reagiert hat, gerade nicht darauf vertrauen durfte, der Beklagten seien die Einkommensteuerbescheide für die Folgejahre bereits zugegangen. Dem insoweit hilfsweise gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte übersandt worden sei, den Zeugen Rieser zu vernehmen, braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn selbst wenn man die - dem Beweisantrag zufolge - vom Zeugen bewirkte Aufgabe des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 zur Post im Mai 2004 als nachgewiesen ansehen wollte, wäre der Zugang dieses Einkommensteuerbescheides im Machtbereich der Beklagten nicht nachgewiesen. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R -, Rnr. 18ff. m.w.N., zit. nach juris). Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere. Die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich nämlich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen.
Eine auf dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X fußende Zugangsvermutung kommt jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB X Zweifel am Zugang des Einkommensteuerbescheides bereits im Mai 2004 bestehen, da sich hierfür den Akten der Beklagten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen. Bei wie hier von Seiten der Beklagten behauptetem Nichtzugang des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 im Mai 2004 kann kein substantiiertes Bestreiten verlangt werden, weil man damit dem Adressaten etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich etwas Konkretes dafür darzulegen, dass etwas nicht geschehen ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten habe (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2007 - Az.: L 6 U 1140/06 -, Rnr. 32 m.w.N., zit. nach juris). In diesem Sinne bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang (schlicht) bestreitet. Im Ergebnis nichts anderes gilt in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R -, Rnr. 20 m.w.N., zit. nach juris).
Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung scheitert schließlich nicht an einer fehlenden oder nicht ausreichenden Ermessensausübung. Eine solche ist bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erst dann erforderlich, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, so dass die Beklagte - ohne Ermessensentscheidung - zur Aufhebung verpflichtet war. Denn die Behörde ist bei Anwendung einer Soll-Vorschrift für den Regelfall gehalten, den Verwaltungsakt mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben (st. Rspr. des BSG; s. die Nachweise bei Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Mai 2006, § 48 SGB X Rnr. 36). Die Aufhebung erfolgt zwingend bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Nur für außergewöhnliche Sachverhalte räumt die generelle Soll-Bestimmung der zuständigen Behörde eine Ermessenskompetenz ein. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 48 SGB X Rnr. 37). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Denn es handelt sich um den klassischen Fall der Einkommenserzielung, die zum Wegfall eines gewährten Leistungsanspruches geführt hat. Ein (Mit-)Verschulden der Beklagten an der Überzahlung, das grundsätzlich einen atypischen Fall begründen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Beklagte ihren Hinweispflichten - wie die Erläuterungen in ihrem Schreiben vom 18.10.2000 zeigen - nachgekommen und hat nach Kenntnis der Gründe über den Wegfall des Leistungsanspruches die Aufhebung und Rückforderung zügig durchgeführt. Dass die Beklagte es dem klägerischen Vortrag zufolge "unterlassen hat, die Vorlage der Steuerbescheide mit Zwangsmitteln zu erreichen", vermag einen atypischen Fall nicht zu begründen, da es dem Kläger oblag, der Beklagten seine Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, regelmäßig bei seinen Versicherten nachzufragen, ob sich die für die Rentengewährung relevanten Verhältnisse geändert haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2009 - Az.: L 4 R 1298/08 -). Dies gilt hier umso mehr, als der seit 1992 als Gastwirt selbständig tätige Kläger auch im Jahr 1999 kein anrechenbares Einkommen erzielt hat, der betreffende Einkommensteuerbescheid vielmehr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und für die Beklagte bereits aus diesem Grund kein Anlass bestand anzunehmen, die für die Rentengewährung relevanten Verhältnisse hätten sich beim Kläger in den Folgejahren geändert. Eine besondere Härte ist zudem weder zu begründen durch den Umstand der Rückzahlungspflicht noch durch die Behauptung des Klägers, die Leistungen zum Lebensunterhalt habe er verbraucht, wobei angesichts des eindeutigen Hinweises im Schreiben vom 18.10.2000 insoweit auch ein "gutgläubiges" Handeln ausgeschlossen ist. Schließlich kann dem Kläger auch nicht zugutegehalten werden, er habe darauf vertraut, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 die Beklagte durch Zuleitung mittels des Zeugen Rieser erreicht habe; insoweit hätte es dem Kläger oblegen, sich bei der Beklagten des Zugangs desselben zu vergewissern. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als er aufgrund der (Erinnerungs-)Schreiben der Beklagten vom 27.11.2004, 07.01.2005, 12.04.2005, 20.06.2005 und 13.09.2005, wonach dieser lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorliege, gerade nicht darauf vertrauen durfte, der Beklagten sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits zugegangen.
Nachdem die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden kann, erübrigen sich Feststellungen dahingehend, ob auch die Voraussetzungen der Nummern 2 und 4 der Vorschrift erfüllt sind.
Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Rechenfehler der im Bescheid dargestellten Berechnung der Rückforderungssumme sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Den vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag lehnt der Senat ab. Wie bereits oben dargelegt, hat der Senat seiner rechtlichen Bewertung die Behauptung des Klägers, der Zeuge Rieser habe den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte übersandt, zugrunde gelegt und sie daher als wahr unterstellt.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen seit dem Jahr 2002.
Der 1951 geborene Kläger ist gelernter Flaschner und bezieht auf seinen Antrag vom 23.04.1992 hin von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 01.05.1992 (Bescheid vom 09.11.1992 (Bl. 152 der Bekl.-Akten) und Änderugsbescheid vom 11.05.1993 (Bl. 170 der Bekl.-Akten), auf die hinsichtlich der gestaffelten Höhe der Rente verwiesen wird).
Mit Schreiben vom 18.10.2000 (Bl. 204 der Bekl.-Akten) informierte die Beklagte den Kläger, dass ab dem 01. Januar 2001 bei der von ihm bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit Hinzuverdienstregelungen gälten, deren Höhe sie im Einzelnen aufschlüsselte. Zudem wies sie darauf hin, der Kläger sei verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Unter dem 06.12.2001 legte der Kläger daraufhin den - ein negatives Einkommen des Klägers ausweisenden - Einkommensteuerbescheid für 1999 vor und erklärte, seit Jahren das Vereinsheim bzw. die Vereinsgaststätte der TSG Ailingen "quasi selbständig" zu betreiben, wobei er insoweit aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfskräfte angewiesen sei (Bl. 189 der Bekl.-Akten).
Auf die schriftlichen Aufforderungen der Beklagten vom 27.11.2004, 07.01.2005, 12.04.2005 und 20.06.2005, ihr die letzten Einkommensteuerbescheide zukommen zu lassen, reagierte der Kläger nicht. Daraufhin eröffnete ihm die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2005, sollte er ihr nicht bis zum 30.09.2005 den aktuellen Einkommensteuerbescheid eingereicht haben, gehe sie von einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen aus und stelle die Rentenzahlung ein.
Der Kläger reichte der Beklagten sodann am 26.09.2005 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 ein. Hiernach erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2001 in Höhe von 7.807 DM (bzw. 3.991.66 EUR), im Jahr 2002 in Höhe von 17.872 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 16.126 EUR.
Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides vom 09.11.1992 für die Zeit vom 01.01.2002 und der hieraus resultierenden Rückforderung überzahlter Beträge in Höhe von 32.853,88 EUR an und teilte ihm mit, die Rentenzahlung bereits ab November 2005 eingestellt zu haben.
Mit Schreiben vom 27.10.2005 entgegnete dem der Kläger, die Leistungen habe er im guten Glauben verbraucht, weshalb er den Betrag nicht zurückzuzahlen vermöge.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.11.1992 für die Zeit ab dem 01.01.2002 nach § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte die überzahlten Beträge in Höhe von 32.853,88 EUR gemäß § 50 SGB X vom Kläger zurück. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides ab dem 01.01.2002 seien erfüllt. Denn aufgrund der "Auflagen und Vorbehalte in unserem Bescheid vom 18.10.2000" habe der Kläger wissen müssen, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zur Minderung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger am 25.01.2006 damit, die Beklagte habe bereits im Mai 2004 "durch Zustellung des aktuellen Steuerbescheides für 2002" gewusst, dass sich seine Einkommensverhältnisse geändert hätten.
Die R&K Gastronomie GmbH mit Sitz in München berichtete mit undatiertem, bei der Beklagten am 19.05.2008 eingegangenem Schreiben über das im Zeitraum vom 11.02. bis 30.04.2008 bezogene Bruttoarbeitsentgelt des Klägers; mit Wirkung vom 01.05.2008 beziehe dieser voraussichtlich ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.300 EUR.
Auf die schriftlichen Aufforderungen der Beklagten vom 27.05.2008 und 15.08.2008, ihr die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 ff. zukommen zu lassen, reagierte der Kläger nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies u.a. darauf, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei noch nicht abgelaufen, da sie erst am 26.09.2005 vom Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen erfahren habe.
Dagegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und sich auf die Verwirkung etwaiger Ansprüche der Beklagten berufen, weil diese drei Jahre habe verstreichen lassen, bis sie über seinen Widerspruch entschieden habe. Zudem habe er seinerzeit - im Mai 2004 - "gleich den aktuellen Steuerbescheid für das Jahr 2002 an die Beklagte weitergereicht".
Mit Urteil vom 28.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 09.11.1992 mit Wirkung vom 01.01.2002, mithin vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, aufzuheben. Denn der Kläger sei seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht nachgekommen. Grob fahrlässig sei das Außerachtlassen von gesetzlichen Pflichten, auf die - wie hier von der Beklagten - besonders hingewiesen und über die zutreffend, deutlich und für den Betroffenen verständlich belehrt worden sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, da der Kläger nach Erlass des Rentenbescheides Einkommen erzielt habe, das nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum Wegfall des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente geführt habe. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der die Beklagte daran hindere, den Rentenbescheid bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Ein Ermessen über die Rücknahme sei der Beklagten daher nicht eingeräumt. Schließlich seien auch die Fristen des § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt; insbesondere habe die Beklagte den angefochtenen Bescheid binnen eines Jahres seit Kenntnis von den Einkünften des Klägers erlassen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bereits im Mai 2004 vom Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 Kenntnis erhalten habe; insoweit lasse sich den Akten der Beklagten kein früherer Eingang der betreffenden Steuerbescheide als der 26.09.2005 entnehmen. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob und wann der Kläger die maßgebliche Information an die Beklagte verschickt habe, sondern auf die Kenntnis der Behörde, mithin auf den Zugang der Information bei ihr. Auffällig sei, dass der Kläger diesen Einwand erst im Schreiben vom 25.01.2006 erhoben habe, nicht jedoch bereits im Schreiben vom 27.10.2005, mit dem er auf die Anhörung der Beklagten reagiert habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger die angeforderten Steuerbescheide im September 2005 an die Beklagte übersandt habe, ohne zu erwähnen, dass er den Steuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Jahr 2004 der Beklagten zugeleitet habe. Der Rückzahlungsanspruch sei schließlich nicht verwirkt.
Gegen das ihm am 25.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend macht er geltend, er habe die "erforderlichen Steuerbescheide" bereits "teilweise im Mai 2004 an die Beklagte geschickt". Darüber hinaus liege ein atypischer Fall vor, der die Beklagte daran hindere, bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an den Bescheid aufzuheben, da sie es unterlassen habe, gegenüber ihm zwangsweise die Vorlage der betreffenden Einkommensteuerbescheide durchzusetzen. Der Mitarbeiter bei der AOK Friedrichshafen Joachim Rieser könne bestätigen, dass dieser den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte gesandt habe, nachdem die AOK Friedrichshafen seinerzeit die aktuellen Steuerbescheide zur Beitragseinstufung benötigt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 aufzuheben, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen und zum Beweis der Tatsache, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte übersandt worden ist, den Zeugen Joachim Rieser, Bergerhalde 3, 88079 Kressbronn, zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, den durch den Bescheid vom 11.05.1993 geänderten Bescheid vom 09.11.1992 mit Wirkung vom 01.01.2002 aufzuheben und die in diesem Zeitraum gezahlten Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.
Das SG hat in dem vom Kläger angefochtenen Urteil die Sach- und Rechtslage sowohl im Hinblick auf die Frage des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen als auch hinsichtlich der Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 SGB X ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit durch das seitens des Klägers seit 2002 erzielte Einkommen weggefallen ist, steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat nimmt deshalb auf die Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Aufhebung bereits allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden kann. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn und soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzung ist allein und ohne dass es hierfür auf ein Verschulden oder auch nur auf ein Erkennenkönnen von Seiten des Klägers ankommt, durch das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI erfüllt. Diese Vorschrift regelt für die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Hinzuverdienstgrenzen, welche die Lohnersatzfunktion dieser Renten stärken sollen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 96a SGB VI, Rnr. 2, Stand: August 2008 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der BT-Drucks 13/2590 S.23 zu Nr. 5). Die Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31.01.2008 - Az.: B 13 R 23/07 R -, Rnr. 34ff. zur ebenfalls zulässigen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen, zit. nach juris).
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, die mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds beginnt. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BSG, a.a.O. m.w.N., Rnr. 22ff., zit. nach juris). Der Umfang der Kenntnis der Tatsachen richtet sich nach dem Tatbestand der Aufhebungsnorm. Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen. Die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung genügt nicht, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung im Hinblick auf eine Anrechnung an (BSG a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Maßstäbe erhielt die Beklagte Kenntnis von der Höhe der Einkünfte des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem Jahr 2002 (erst) mit Eingang der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 am 26.09.2005, woraufhin sie den Bescheid vom 09.11.1992 fristgemäß mit Bescheid vom 06.12.2005 aufgehoben hat. Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten lässt sich nicht mehr feststellen, ob auf die vom Kläger behauptete und vom Senat als wahr unterstellte Tatsache (Versendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 an die Beklagte durch den Mitarbeiter bei der AOK Friedrichshafen Rieser bereits im Mai 2004) hin dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bereits vor dem 26.09.2005 bekannt waren. Denn ein Hinweis auf einen Zugang des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 vor dem 26.09.2005, mithin bereits im Mai 2004, lässt sich weder den Akten der Beklagten noch sonstigen Unterlagen, insbesondere einem Beleg über den Zugang jenes Steuerbescheides in Form eines Empfangsbekenntnisses oder eines von der Beklagten unterschriebenen Einschreiberückscheins entnehmen.
Die Nichtaufklärbarkeit des Zugangs des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 geht insoweit zu Lasten des Klägers. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre allerdings die Beklagte diejenige, die das Risiko der Nichterweislichkeit dieses Umstandes zu tragen hätte. Denn prinzipiell gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine bestimmte für ihn günstige Rechtsfolge herleitet (BSG, Urteil vom 24.10.1957 - Az.: 10 RV 945/55 -, zit. nach juris). Soweit die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides in Streit steht, trifft dementsprechend grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einhaltung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X (vgl. zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. B 11a AL 7/05 R, Rnr. 32 m.w.N., zit. nach juris). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliegt (so BSG, a.a.O. m.w.N., Rnr. 33). So ist es hier. Es liegt in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers, dass seine Schreiben bzw. Schreiben Dritter, auf deren Zugang bei der Beklagten er sich beruft, dieser auch zugehen. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der (Erinnerungs-)Schreiben der Beklagten vom 27.11.2004, 07.01.2005, 12.04.2005, 20.06.2005 und 13.09.2005, wonach dieser lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorläge und auf die der Kläger erst mit undatiertem, bei der Beklagten am 26.09.2005 eingegangenem Schreiben reagiert hat, gerade nicht darauf vertrauen durfte, der Beklagten seien die Einkommensteuerbescheide für die Folgejahre bereits zugegangen. Dem insoweit hilfsweise gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte übersandt worden sei, den Zeugen Rieser zu vernehmen, braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn selbst wenn man die - dem Beweisantrag zufolge - vom Zeugen bewirkte Aufgabe des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 zur Post im Mai 2004 als nachgewiesen ansehen wollte, wäre der Zugang dieses Einkommensteuerbescheides im Machtbereich der Beklagten nicht nachgewiesen. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R -, Rnr. 18ff. m.w.N., zit. nach juris). Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere. Die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich nämlich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen.
Eine auf dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X fußende Zugangsvermutung kommt jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB X Zweifel am Zugang des Einkommensteuerbescheides bereits im Mai 2004 bestehen, da sich hierfür den Akten der Beklagten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen. Bei wie hier von Seiten der Beklagten behauptetem Nichtzugang des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 im Mai 2004 kann kein substantiiertes Bestreiten verlangt werden, weil man damit dem Adressaten etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich etwas Konkretes dafür darzulegen, dass etwas nicht geschehen ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten habe (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2007 - Az.: L 6 U 1140/06 -, Rnr. 32 m.w.N., zit. nach juris). In diesem Sinne bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang (schlicht) bestreitet. Im Ergebnis nichts anderes gilt in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R -, Rnr. 20 m.w.N., zit. nach juris).
Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung scheitert schließlich nicht an einer fehlenden oder nicht ausreichenden Ermessensausübung. Eine solche ist bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erst dann erforderlich, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, so dass die Beklagte - ohne Ermessensentscheidung - zur Aufhebung verpflichtet war. Denn die Behörde ist bei Anwendung einer Soll-Vorschrift für den Regelfall gehalten, den Verwaltungsakt mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben (st. Rspr. des BSG; s. die Nachweise bei Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Mai 2006, § 48 SGB X Rnr. 36). Die Aufhebung erfolgt zwingend bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Nur für außergewöhnliche Sachverhalte räumt die generelle Soll-Bestimmung der zuständigen Behörde eine Ermessenskompetenz ein. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 48 SGB X Rnr. 37). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Denn es handelt sich um den klassischen Fall der Einkommenserzielung, die zum Wegfall eines gewährten Leistungsanspruches geführt hat. Ein (Mit-)Verschulden der Beklagten an der Überzahlung, das grundsätzlich einen atypischen Fall begründen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Beklagte ihren Hinweispflichten - wie die Erläuterungen in ihrem Schreiben vom 18.10.2000 zeigen - nachgekommen und hat nach Kenntnis der Gründe über den Wegfall des Leistungsanspruches die Aufhebung und Rückforderung zügig durchgeführt. Dass die Beklagte es dem klägerischen Vortrag zufolge "unterlassen hat, die Vorlage der Steuerbescheide mit Zwangsmitteln zu erreichen", vermag einen atypischen Fall nicht zu begründen, da es dem Kläger oblag, der Beklagten seine Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, regelmäßig bei seinen Versicherten nachzufragen, ob sich die für die Rentengewährung relevanten Verhältnisse geändert haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2009 - Az.: L 4 R 1298/08 -). Dies gilt hier umso mehr, als der seit 1992 als Gastwirt selbständig tätige Kläger auch im Jahr 1999 kein anrechenbares Einkommen erzielt hat, der betreffende Einkommensteuerbescheid vielmehr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und für die Beklagte bereits aus diesem Grund kein Anlass bestand anzunehmen, die für die Rentengewährung relevanten Verhältnisse hätten sich beim Kläger in den Folgejahren geändert. Eine besondere Härte ist zudem weder zu begründen durch den Umstand der Rückzahlungspflicht noch durch die Behauptung des Klägers, die Leistungen zum Lebensunterhalt habe er verbraucht, wobei angesichts des eindeutigen Hinweises im Schreiben vom 18.10.2000 insoweit auch ein "gutgläubiges" Handeln ausgeschlossen ist. Schließlich kann dem Kläger auch nicht zugutegehalten werden, er habe darauf vertraut, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 die Beklagte durch Zuleitung mittels des Zeugen Rieser erreicht habe; insoweit hätte es dem Kläger oblegen, sich bei der Beklagten des Zugangs desselben zu vergewissern. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als er aufgrund der (Erinnerungs-)Schreiben der Beklagten vom 27.11.2004, 07.01.2005, 12.04.2005, 20.06.2005 und 13.09.2005, wonach dieser lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorliege, gerade nicht darauf vertrauen durfte, der Beklagten sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits zugegangen.
Nachdem die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden kann, erübrigen sich Feststellungen dahingehend, ob auch die Voraussetzungen der Nummern 2 und 4 der Vorschrift erfüllt sind.
Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Rechenfehler der im Bescheid dargestellten Berechnung der Rückforderungssumme sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Den vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag lehnt der Senat ab. Wie bereits oben dargelegt, hat der Senat seiner rechtlichen Bewertung die Behauptung des Klägers, der Zeuge Rieser habe den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 bereits im Mai 2004 an die Beklagte übersandt, zugrunde gelegt und sie daher als wahr unterstellt.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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