Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 872/08 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 873/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 370/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung.
Der 1967 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hat - mit Unterbrechungen - vom 26. September 1983 bis 18. Dezember 2005 Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Vom 13. Januar 2003 bis 17. April 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Entwöhnungsbehandlung. Seit 13. April 2008 hält sich der Kläger auf Dauer in der Dominikanischen Republik auf.
Der Kläger begehrte am 31. Oktober 2007 fernmündlich Auskunft, ob und in welcher Höhe er Anspruch auf Beitragserstattung hat. Er benötige eine verbindliche Aussage, bevor er endgültig Deutschland verlasse und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe. Das Risiko, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, gehe er nicht ein, bevor er eine konkrete Auskunft erhalten hat. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Höhe des Erstattungsbetrags betrage 5.174,52 Euro. Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Da eine Sach- oder Geldleistung aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen worden sei, könnten nur Beiträge ab 1. Januar 2003 erstattet werden.
Mit Antrag vom 8. Februar 2007 begehrte der Kläger daraufhin Beitragserstattung. Hierbei gab er an, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er übersandte eine Anmeldung für eine dominikanische Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt von der dominikanischen Einwanderungsbehörde.
Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 25. Februar 2008 mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stünde ein Recht zur freiwilligen Versicherung zu.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, er habe am
13. April 2008 Deutschland verlassen. Er habe seine Dokumente eingereicht. Den Pass könne er allerdings nicht abgeben, wenn er in der Dominikanischen Republik sei, da er ansonsten nicht ausreisen könne. Er übersandte sein Flugticket vom 13. April 2008.
In einem Schreiben vom 13. März 2008 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass für ihn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Versicherung bestünde, solange er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Eine Beitragserstattung sei damit ausgeschlossen. Die Gewährung der Beitragserstattung könne erst geprüft werden, wenn er in die Dominikanische Republik ausgereist sei und eine amtliche Bescheinigung über den regelmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik vorlegen könne.
Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 9. Mai 2008 eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Dominikanischen Republik. Aus dieser ergibt sich, dass der durch einen deutschen Reisepass ausgewiesene Kläger sich nach seinen eigenen Angaben am 11. April 2008 von seinem alten Wohnsitz in W. abgemeldet habe und seit 13. April 2008 auf Dauer in die Dominikanische Republik eingewandert sei. Ferner übermittelte er eine Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft W., wonach der Kläger zum 13. April 2008 nach C., A., Dominikanische Republik abgemeldet worden sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurückgewiesen. Der Kläger sei als deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er sei von der Beklagten betrogen worden. Im Jahr 2003 habe er eine Therapie gemacht. Dabei sei er nicht aufgeklärt worden, dass dies bei der Beitragserstattung zu berücksichtigen sei. Außerdem wolle er nicht nach Deutschland zurück. Er sei in der Dominikanischen Republik verheiratet. Seit Dezember 2005 zahle er keine Beiträge mehr. Zudem begehrte er die Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Eingang der Bescheinigung der deutschen Botschaft in S. bei der Beklagten.
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe als deutscher Staatsangehöriger auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung. Eine Beitragserstattung komme damit nicht in Betracht.
Zur Begründung seiner hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, ihm sei von der Beklagten im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gesagt worden, er müsse nur eine Bescheinigung über seinen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik vorlegen. Dies sei geschehen. Er begehre auch 18 % Zinsen seit 25. Februar 2008.
Telefonisch teilte der Kläger am 15. Dezember 2009 mit, er gebe seinen Pass erst ab, wenn das Geld bei ihm eingegangen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2010 ist für den Kläger niemand erschienen.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut sowie des Bescheids der Beklagten vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2008 zu verurteilen, ihm die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten sowie ab 25. Februar 2008 mit 18 v.H. zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch
in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann.
Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beiträge auf Antrag erstattet. Ein Erstattungsanspruch des Klägers scheitert daran, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß § 7 Abs. 1 S. 2, 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 210 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet damit aus. Die Nrn. 2 und 3 dieser Bestimmung kommen von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 2) bzw. kein Hinterbliebener iSd Nr. 3 ist.
Unerheblich ist, dass die Beklagte den Kläger missverständlich dahingehend informiert hat, sein Erstattungsanspruch könne erst geprüft werden, wenn sein dauernder Aufenthalt in der Dominikanischen Republik feststehe. Bei deutschen Staatsangehörigen ist es in Bezug auf das Recht zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI ohne Bedeutung, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder Ausland haben. Eine einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösende Falschberatung des Klägers liegt hierin nicht. Für eine Falschberatung in einem Rahmen einer persönlichen Vorsprache gibt es keinerlei Belege. Auch mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestünde im Übrigen selbst dann, wenn eine Falschberatung durch die Beklagte in diesem Sinne vorgelegen haben sollte, kein Beitragserstattungsanspruch. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zielt darauf ab, Versicherte, die durch eine Pflichtverletzung des Versicherungsträgers etwa in Form einer Falschberatung gehindert wurden, ihre sozialen Rechte rechtzeitig bzw. vollständig geltend zu machen, so zu stellen, als hätte der Versicherte (nach zutreffender Beratung) seine Rechte rechtzeitig und umfassend geltend gemacht. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch können jedoch selbst im Falle einer falschen Beratung nicht Ansprüche entstehen, für die es - wie hier - im materiellen Recht keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ohne Bedeutung ist schließlich, ob der Kläger im Rahmen der von ihm angetretenen Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation darauf hingewiesen wurde, dass Versicherte, die eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben, nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen können (vgl. § 210 Abs. 5 SGB VI) oder ob dies - wie vom Kläger behauptet - von der Beklagten (pflichtwidrig) unterlassen worden ist. Dies könnte nur dann von Relevanz werden, wenn dem Kläger grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zusteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die auf die Gewährung von Zinsen in Höhe von 18 v.H. gerichtete Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da keine Entscheidung der Beklagten hierüber vorliegt. Sie wäre aber auch offensichtlich unbegründet, da der Hauptanspruch nicht besteht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung.
Der 1967 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hat - mit Unterbrechungen - vom 26. September 1983 bis 18. Dezember 2005 Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Vom 13. Januar 2003 bis 17. April 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Entwöhnungsbehandlung. Seit 13. April 2008 hält sich der Kläger auf Dauer in der Dominikanischen Republik auf.
Der Kläger begehrte am 31. Oktober 2007 fernmündlich Auskunft, ob und in welcher Höhe er Anspruch auf Beitragserstattung hat. Er benötige eine verbindliche Aussage, bevor er endgültig Deutschland verlasse und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe. Das Risiko, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, gehe er nicht ein, bevor er eine konkrete Auskunft erhalten hat. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Höhe des Erstattungsbetrags betrage 5.174,52 Euro. Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien, nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Da eine Sach- oder Geldleistung aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen worden sei, könnten nur Beiträge ab 1. Januar 2003 erstattet werden.
Mit Antrag vom 8. Februar 2007 begehrte der Kläger daraufhin Beitragserstattung. Hierbei gab er an, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er übersandte eine Anmeldung für eine dominikanische Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt von der dominikanischen Einwanderungsbehörde.
Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 25. Februar 2008 mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stünde ein Recht zur freiwilligen Versicherung zu.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, er habe am
13. April 2008 Deutschland verlassen. Er habe seine Dokumente eingereicht. Den Pass könne er allerdings nicht abgeben, wenn er in der Dominikanischen Republik sei, da er ansonsten nicht ausreisen könne. Er übersandte sein Flugticket vom 13. April 2008.
In einem Schreiben vom 13. März 2008 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass für ihn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Versicherung bestünde, solange er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Eine Beitragserstattung sei damit ausgeschlossen. Die Gewährung der Beitragserstattung könne erst geprüft werden, wenn er in die Dominikanische Republik ausgereist sei und eine amtliche Bescheinigung über den regelmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik vorlegen könne.
Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 9. Mai 2008 eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Dominikanischen Republik. Aus dieser ergibt sich, dass der durch einen deutschen Reisepass ausgewiesene Kläger sich nach seinen eigenen Angaben am 11. April 2008 von seinem alten Wohnsitz in W. abgemeldet habe und seit 13. April 2008 auf Dauer in die Dominikanische Republik eingewandert sei. Ferner übermittelte er eine Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft W., wonach der Kläger zum 13. April 2008 nach C., A., Dominikanische Republik abgemeldet worden sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurückgewiesen. Der Kläger sei als deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er sei von der Beklagten betrogen worden. Im Jahr 2003 habe er eine Therapie gemacht. Dabei sei er nicht aufgeklärt worden, dass dies bei der Beitragserstattung zu berücksichtigen sei. Außerdem wolle er nicht nach Deutschland zurück. Er sei in der Dominikanischen Republik verheiratet. Seit Dezember 2005 zahle er keine Beiträge mehr. Zudem begehrte er die Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Eingang der Bescheinigung der deutschen Botschaft in S. bei der Beklagten.
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe als deutscher Staatsangehöriger auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung. Eine Beitragserstattung komme damit nicht in Betracht.
Zur Begründung seiner hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, ihm sei von der Beklagten im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gesagt worden, er müsse nur eine Bescheinigung über seinen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik vorlegen. Dies sei geschehen. Er begehre auch 18 % Zinsen seit 25. Februar 2008.
Telefonisch teilte der Kläger am 15. Dezember 2009 mit, er gebe seinen Pass erst ab, wenn das Geld bei ihm eingegangen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2010 ist für den Kläger niemand erschienen.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut sowie des Bescheids der Beklagten vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2008 zu verurteilen, ihm die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten sowie ab 25. Februar 2008 mit 18 v.H. zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch
in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann.
Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beiträge auf Antrag erstattet. Ein Erstattungsanspruch des Klägers scheitert daran, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß § 7 Abs. 1 S. 2, 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 210 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet damit aus. Die Nrn. 2 und 3 dieser Bestimmung kommen von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 2) bzw. kein Hinterbliebener iSd Nr. 3 ist.
Unerheblich ist, dass die Beklagte den Kläger missverständlich dahingehend informiert hat, sein Erstattungsanspruch könne erst geprüft werden, wenn sein dauernder Aufenthalt in der Dominikanischen Republik feststehe. Bei deutschen Staatsangehörigen ist es in Bezug auf das Recht zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI ohne Bedeutung, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder Ausland haben. Eine einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösende Falschberatung des Klägers liegt hierin nicht. Für eine Falschberatung in einem Rahmen einer persönlichen Vorsprache gibt es keinerlei Belege. Auch mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestünde im Übrigen selbst dann, wenn eine Falschberatung durch die Beklagte in diesem Sinne vorgelegen haben sollte, kein Beitragserstattungsanspruch. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zielt darauf ab, Versicherte, die durch eine Pflichtverletzung des Versicherungsträgers etwa in Form einer Falschberatung gehindert wurden, ihre sozialen Rechte rechtzeitig bzw. vollständig geltend zu machen, so zu stellen, als hätte der Versicherte (nach zutreffender Beratung) seine Rechte rechtzeitig und umfassend geltend gemacht. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch können jedoch selbst im Falle einer falschen Beratung nicht Ansprüche entstehen, für die es - wie hier - im materiellen Recht keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ohne Bedeutung ist schließlich, ob der Kläger im Rahmen der von ihm angetretenen Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation darauf hingewiesen wurde, dass Versicherte, die eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben, nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen können (vgl. § 210 Abs. 5 SGB VI) oder ob dies - wie vom Kläger behauptet - von der Beklagten (pflichtwidrig) unterlassen worden ist. Dies könnte nur dann von Relevanz werden, wenn dem Kläger grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zusteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die auf die Gewährung von Zinsen in Höhe von 18 v.H. gerichtete Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da keine Entscheidung der Beklagten hierüber vorliegt. Sie wäre aber auch offensichtlich unbegründet, da der Hauptanspruch nicht besteht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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