Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 322/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 541/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und schließt Ansprüche auf eine Versichertenrente aus.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger nach Beitragserstattung einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 11.05.1964 bis 29.08.1983 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Mit Bescheid vom 15.07.1990 erstattete die Beklagte auf Antrag vom 12.02.1990 Beiträge in Höhe von 50.921,09 DM.
Am 12.12.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.12.2005 den Antrag ab. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 15.07.1990 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden, so dass ein Anspruch auf Versichertenrente nicht bestehe. Mit Widerspruch vom 06.04.2006 trug der Kläger vor, ihm seien nur seine Beiträge erstattet worden, nicht jedoch die seiner Arbeitgeber. Er wolle entweder die Beiträge der Arbeitgeber zurück oder die Übertragung der Beiträge an die türkische Sozialversicherung (S.S.K.) oder Altersrente aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth ohne Begründung erhobene Klage ist durch Urteil vom 10.03.2008 als unbegründet abgewiesen worden. Die Berufung zum Bayer. Landesozialgericht hat der Kläger nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2008 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 27.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
vom 20.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelal-
tersrente zu zahlen, hilfsweise die für ihn geleisteten Arbeitgeberbeiträge zu
erstatten, hilfsweise die Beiträge an die S.S.K zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2008
zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 27.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2006 einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente abgelehnt. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Alters noch auf Erstattung der für ihn geleisteten Arbeitgeberbeiträge oder Übertragung dieser Beiträge an die S.S.K.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 11.05.1964 bis 29.08.1983 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 12.02.1990 hin in Höhe von 50.921,90 DM erstattet. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Artikel 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992- vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Artikel 42 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sind dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides vom 15.07.1990 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Die Erstattung bezieht sich ausweislich des Wortlauts des § 1303 Abs 1 RVO ausdrücklich auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (dies entspricht den sogenannten Arbeitnehmerbeiträgen). Eine Erstattung der Arbeitgeberbeiträge an den Kläger scheidet somit aus.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar Funk
§ 1303 RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 -
1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach
§ 1304 Abs 1 RVO aF). Die Beitragserstattung nach § 1303 RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 -
11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines SGB VI § 210 Nr 20). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr ; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Eine Anspruchsgrundlage für die Übertragung der Arbeitgeberbeiträge an die S.S.K. ist nicht ersichtlich und ist insbesondere in dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger nach Beitragserstattung einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 11.05.1964 bis 29.08.1983 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Mit Bescheid vom 15.07.1990 erstattete die Beklagte auf Antrag vom 12.02.1990 Beiträge in Höhe von 50.921,09 DM.
Am 12.12.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.12.2005 den Antrag ab. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 15.07.1990 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden, so dass ein Anspruch auf Versichertenrente nicht bestehe. Mit Widerspruch vom 06.04.2006 trug der Kläger vor, ihm seien nur seine Beiträge erstattet worden, nicht jedoch die seiner Arbeitgeber. Er wolle entweder die Beiträge der Arbeitgeber zurück oder die Übertragung der Beiträge an die türkische Sozialversicherung (S.S.K.) oder Altersrente aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth ohne Begründung erhobene Klage ist durch Urteil vom 10.03.2008 als unbegründet abgewiesen worden. Die Berufung zum Bayer. Landesozialgericht hat der Kläger nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2008 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 27.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
vom 20.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelal-
tersrente zu zahlen, hilfsweise die für ihn geleisteten Arbeitgeberbeiträge zu
erstatten, hilfsweise die Beiträge an die S.S.K zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2008
zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 27.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2006 einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente abgelehnt. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Alters noch auf Erstattung der für ihn geleisteten Arbeitgeberbeiträge oder Übertragung dieser Beiträge an die S.S.K.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 11.05.1964 bis 29.08.1983 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 12.02.1990 hin in Höhe von 50.921,90 DM erstattet. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Artikel 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992- vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Artikel 42 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sind dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides vom 15.07.1990 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Die Erstattung bezieht sich ausweislich des Wortlauts des § 1303 Abs 1 RVO ausdrücklich auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (dies entspricht den sogenannten Arbeitnehmerbeiträgen). Eine Erstattung der Arbeitgeberbeiträge an den Kläger scheidet somit aus.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar Funk
§ 1303 RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 -
1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach
§ 1304 Abs 1 RVO aF). Die Beitragserstattung nach § 1303 RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 -
11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines SGB VI § 210 Nr 20). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr ; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Eine Anspruchsgrundlage für die Übertragung der Arbeitgeberbeiträge an die S.S.K. ist nicht ersichtlich und ist insbesondere in dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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