Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 566/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 103/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Tritt bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen kein Leistungsausschluss nach § 147 Abs. 2 SGB III ein, ist der maßgebliche Unterbrechungszeitraum zu verkürzen, soweit Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen gewährt wird (§ 126 Abs. 1 SGB III). Die Regelung des § 126 Abs. 1 fingiert die objektive Verfügbarkeit, so dass weiterhin Arbeitslosigkeit vorliegt.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 1. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen hat.
Die Klägerin war vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2000 als kaufmännische Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 20. Dezember 2000 meldete sich die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Angaben zu Kindern verneinte sie.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 556,78 DM für längstens 780 Kalendertage.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 22. Februar 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, trotz Hinweises über die Rechtsfolgen ab dem 1. März 2001 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 hob die Beklagte deswegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2001 auf. Am 30. Juni 2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. Am 14. Juli 2004 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten die schriftliche Erklärung ab, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III erhalten zu wollen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2004 Arbeitslosengeld ab dem 30. Juni 2004 mit einer Restanspruchsdauer von längstens 728 Tagen weiter. Ab dem 2. Februar 2005 war die Klägerin ununterbrochen bis zum 17. Juni 2005 arbeitsunfähig. Deswegen hob die Beklagte mit nicht aktenkundigem Aufhebungsbescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16. März 2005 auf.
Die Klägerin erhielt stattdessen für den Zeitraum vom 16. März 2005 bis 31. März 2005 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 1. April 2005 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund ihres Antrags vom 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Seit dem habe sie nicht mehr in einem mindestens 12 Monate dauernden Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben. Es bestehe auch kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Bei der Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten berücksichtigt. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 am 6. Mai 2005 schriftlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Datum vom 6. Juli 2004 einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld ab dem 30. Juli 2004 mit einer Anspruchsdauer für 728 Kalendertage erhalten habe. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Nach § 147 Abs. 2 SGB III könne auch der Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seiner Entstehung am 1. Januar 2001 4 Jahre verstrichen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Die Klägerin hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, sie habe bis zu 17 Wochen Urlaub nehmen können. Es könne nicht angehen, dass sie ihren Arbeitslosengeldanspruch nur deshalb verliere, weil sie in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub genommen habe. Weiter habe das ihr ausgehändigte Merkblatt keinen Hinweis auf § 147 Abs. 2 SGB III enthalten. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Anspruch der Klägerin sei nach § 147 Abs. 2 SGB III erloschen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt habe, die auch bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch kalendermäßig ablaufe (BSG, 19. November 2005 – B 11a/11 AL 35/04 R).
Das SG hat mit Urteil vom 13. März 2009, der Klägerin zugestellt am 3. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Beklagten nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass das der Klägerin ausgehändigte Merkblatt auf Seite 123 einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 147 Abs. 2 SGB III enthalten habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juni 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2009 und 1. Februar 2010 mit einer Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Klägerin weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 61/04 R – eine Arbeitslosmeldung bis zu einer 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 SGB III mit der Folge weiter wirke, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auflebe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs. 2 SGB III greife daher nicht. Die Unterbrechung habe unter 6 Wochen betragen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang ab dem 1. April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Unterbrechung nur sechs Wochen betragen habe. Der 6-wöchige Zeitraum des Bezuges von Kranken-Arbeitslosengeld bis 15. März 2005 sei dem Unterbrechungszeitraum zuzuordnen, weil die Klägerin in dieser Zeit trotz des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht arbeitslos gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten über die Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Urteil des SG und der angefochtene Bescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, weil sie einen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. April 2005 hat.
Unstreitig stand der Klägerin ab dem 1. April 2005 ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des Stammrechts aus der bis zum 31. Dezember 2000 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung zu. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich.
Die Klägerin darf diesen Zahlungsanspruch auch weiterhin geltend machen. Die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III steht dem nicht entgegen. Darin ist bestimmt, dass eine Geltendmachung ausgeschlossen ist, wenn nach der Entstehung des Anspruchs vier Jahre verstrichen sind.
Zwar ist das hier der Fall, weil der Arbeitslosengeldanspruch bereits ab dem 1. Januar 2001 entstanden ist und demnach nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. BSG, 21. Oktober 2003 - B 7 AL 88/02 R), die Vierjahresfrist vom 2. Januar 2001 bis Montag, 3. Januar 2005 gelaufen ist.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass es für die Weiterzahlung ab 1. April 2005 weder einer erneuten Arbeitslosmeldung noch Antragstellung bedurfte, so dass eine Geltendmachung nach dem 3. Januar 2005 gerade nicht erfolgt ist. Das folgt daraus, dass nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bei einer kurzfristigen Unterbrechung von höchstens sechs Wochen eine erneute Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich ist (BSG, 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R).
Die Arbeitslosigkeit der Klägerin ist nach ihrer erneuten Arbeitslosmeldung zum 30. Juni 2004 trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 2. Februar 2005 nur vom 16. März bis 31. März 2005 unterbrochen gewesen.
Gemäß § 126 Abs. 1 SGB III ist für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit sogenanntes Kranken-Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Die Vorschrift räumt nicht nur einen Leistungsanspruch ein, sondern fingiert zugleich die objektive Verfügbarkeit, der eigentlich die Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen kann (Vagliolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2005, § 126 Rn. 6, 8; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 126 Rn. 20); zur vorherigen Regelung in § 105b AFG: BSG, 20. Februar 2002 - B 11 AL 59/01 R).
Die Arbeitsbereitschaft der Klägerin ist aufgrund des Leistungsbezuges unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III nicht erforderlich gewesen.
Daher hat die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. März 2005 die Arbeitslosigkeit beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich. Auch wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ausdrücklich höchstrichterlich nicht geklärt ist, erschließt sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und der gesetzlichen Regelung.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 1. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen hat.
Die Klägerin war vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2000 als kaufmännische Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 20. Dezember 2000 meldete sich die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Angaben zu Kindern verneinte sie.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 556,78 DM für längstens 780 Kalendertage.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 22. Februar 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, trotz Hinweises über die Rechtsfolgen ab dem 1. März 2001 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 hob die Beklagte deswegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2001 auf. Am 30. Juni 2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. Am 14. Juli 2004 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten die schriftliche Erklärung ab, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III erhalten zu wollen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2004 Arbeitslosengeld ab dem 30. Juni 2004 mit einer Restanspruchsdauer von längstens 728 Tagen weiter. Ab dem 2. Februar 2005 war die Klägerin ununterbrochen bis zum 17. Juni 2005 arbeitsunfähig. Deswegen hob die Beklagte mit nicht aktenkundigem Aufhebungsbescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16. März 2005 auf.
Die Klägerin erhielt stattdessen für den Zeitraum vom 16. März 2005 bis 31. März 2005 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 1. April 2005 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund ihres Antrags vom 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Seit dem habe sie nicht mehr in einem mindestens 12 Monate dauernden Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben. Es bestehe auch kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Bei der Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten berücksichtigt. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 am 6. Mai 2005 schriftlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Datum vom 6. Juli 2004 einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld ab dem 30. Juli 2004 mit einer Anspruchsdauer für 728 Kalendertage erhalten habe. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Nach § 147 Abs. 2 SGB III könne auch der Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seiner Entstehung am 1. Januar 2001 4 Jahre verstrichen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Die Klägerin hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, sie habe bis zu 17 Wochen Urlaub nehmen können. Es könne nicht angehen, dass sie ihren Arbeitslosengeldanspruch nur deshalb verliere, weil sie in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub genommen habe. Weiter habe das ihr ausgehändigte Merkblatt keinen Hinweis auf § 147 Abs. 2 SGB III enthalten. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Anspruch der Klägerin sei nach § 147 Abs. 2 SGB III erloschen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt habe, die auch bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch kalendermäßig ablaufe (BSG, 19. November 2005 – B 11a/11 AL 35/04 R).
Das SG hat mit Urteil vom 13. März 2009, der Klägerin zugestellt am 3. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Beklagten nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass das der Klägerin ausgehändigte Merkblatt auf Seite 123 einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 147 Abs. 2 SGB III enthalten habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juni 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2009 und 1. Februar 2010 mit einer Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Klägerin weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 61/04 R – eine Arbeitslosmeldung bis zu einer 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 SGB III mit der Folge weiter wirke, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auflebe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs. 2 SGB III greife daher nicht. Die Unterbrechung habe unter 6 Wochen betragen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang ab dem 1. April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Unterbrechung nur sechs Wochen betragen habe. Der 6-wöchige Zeitraum des Bezuges von Kranken-Arbeitslosengeld bis 15. März 2005 sei dem Unterbrechungszeitraum zuzuordnen, weil die Klägerin in dieser Zeit trotz des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht arbeitslos gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten über die Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Urteil des SG und der angefochtene Bescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, weil sie einen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. April 2005 hat.
Unstreitig stand der Klägerin ab dem 1. April 2005 ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des Stammrechts aus der bis zum 31. Dezember 2000 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung zu. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich.
Die Klägerin darf diesen Zahlungsanspruch auch weiterhin geltend machen. Die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III steht dem nicht entgegen. Darin ist bestimmt, dass eine Geltendmachung ausgeschlossen ist, wenn nach der Entstehung des Anspruchs vier Jahre verstrichen sind.
Zwar ist das hier der Fall, weil der Arbeitslosengeldanspruch bereits ab dem 1. Januar 2001 entstanden ist und demnach nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. BSG, 21. Oktober 2003 - B 7 AL 88/02 R), die Vierjahresfrist vom 2. Januar 2001 bis Montag, 3. Januar 2005 gelaufen ist.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass es für die Weiterzahlung ab 1. April 2005 weder einer erneuten Arbeitslosmeldung noch Antragstellung bedurfte, so dass eine Geltendmachung nach dem 3. Januar 2005 gerade nicht erfolgt ist. Das folgt daraus, dass nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bei einer kurzfristigen Unterbrechung von höchstens sechs Wochen eine erneute Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich ist (BSG, 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R).
Die Arbeitslosigkeit der Klägerin ist nach ihrer erneuten Arbeitslosmeldung zum 30. Juni 2004 trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 2. Februar 2005 nur vom 16. März bis 31. März 2005 unterbrochen gewesen.
Gemäß § 126 Abs. 1 SGB III ist für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit sogenanntes Kranken-Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Die Vorschrift räumt nicht nur einen Leistungsanspruch ein, sondern fingiert zugleich die objektive Verfügbarkeit, der eigentlich die Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen kann (Vagliolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2005, § 126 Rn. 6, 8; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 126 Rn. 20); zur vorherigen Regelung in § 105b AFG: BSG, 20. Februar 2002 - B 11 AL 59/01 R).
Die Arbeitsbereitschaft der Klägerin ist aufgrund des Leistungsbezuges unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III nicht erforderlich gewesen.
Daher hat die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. März 2005 die Arbeitslosigkeit beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich. Auch wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ausdrücklich höchstrichterlich nicht geklärt ist, erschließt sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und der gesetzlichen Regelung.
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