Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 292/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 337/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihrem Umzug in eine andere Wohnung zuzustimmen und die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Die 1956 geborene Antragstellerin zu 1) bezieht bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnte mit ihrem Ehemann, dem 1953 geborenen Antragsteller zu 2), der Leistungen der Sozialhilfe bezog, eine Wohnung unter der Anschrift Hweg x in L. Diese Wohnung kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 07.09.2009 fristlos. Im Rahmen von persönlichen Beratungsgesprächen am 11.09. und 18.09.2009 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Vorgehensweise bei der Anmietung einer neuen Wohnung, insbesondere darüber, dass nur Kosten und Verpflichtungen übernommen werden könnten, die die Antragstellerin nach einer Umzugsgenehmigung eingegangen sei. Am 25.09.2009 unterzeichneten die Antragsteller einen bereits am 21.09.2009 vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag über eine Wohnung unter der Anschrift TStr. x, L und legten diesen der Antragsgegnerin vor. Bei ihrer Vorsprache wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Renovierungs- und Umzugskosten nicht übernommen würden, da die Zustimmung zum Umzug nicht vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt worden sei. Die Wohnung bezogen die Antragsteller zum 01.10.2009.
Am 23.12.2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Düsseldorf (SG) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe ersucht. Sie haben geltend gemacht, dass der Mietvertrag im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Antragsgegnerin zwar bereits unterzeichnet, das unterschriebene Exemplar dem Vermieter aber noch nicht übersandt worden sei. Demzufolge sei ihre Verpflichtung vor Beantragung der Zustimmung zum Umzug noch nicht wirksam gewesen. Die Antragsgegnerin sei demzufolge zu verpflichten, ihrem Umzug zuzustimmen und die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 27.01.2010 abgelehnt. Es fehle an einem glaubhaften Anordnungsgrund. Eine gegenwärtige und dringende Notlage der Antragsteller sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der Geltendmachung von Unterkunftskosten läge eine solche nur vor, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorstehe. Dies sei nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei der Antrag bezogen auf die begehrte Zustimmung zum Umzug nicht eilbedürftig, da die Antragsteller die Wohnung auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zum 01.10.2009 bezogen hätten. Die Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten sowie einer Kaution unterliege generell keiner Eilbedürftigkeit, da diese Kosten Schulden aus einem vor Antragstellung liegenden Zeitpunkt seien. Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit könnten nur in Ausnahmefällen im vorläufigen Rechtsschutz ausgeglichen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei aber nicht vorgetragen. Im Übrigen lasse das prozessuale Verhalten der Antragsteller erkennen, dass ihnen an einer eiligen Bearbeitung des Verfahrens nichts liege, weil sie auf Anfragen des Gerichts nicht reagiert und insbesondere die geltend gemachten Kosten nicht konkretisiert hätten. So scheide die Zuerkennung dieser Kosten bereits aus prozessualen Gründen aus. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags abgelehnt.
Gegen den ihnen am 01.02.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 01.03.2010 Beschwerde erhoben. Eine Begründung ist trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, dem Umzug zuzustimmen sowie die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Der Eilantrag des Antragstellers zu 2) ist bereits unzulässig. Die Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden muss. Ein solches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Antragsteller zu 2), der Leistungen der Sozialhilfe vom Sozialhilfeträger und nicht Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin bezieht, nicht. Nach dem Akteninhalt steht allein die Antragstellerin zu 1) zur Antragsgegnerin in einer Rechtsbeziehung.
Auch die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu 1) liegen nicht vor, da (jedenfalls) ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Im Beschwerdeverfahren ist weiterer Vortrag der Antragstellerin zu 1) trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt.
Da die Anträge der Antragsteller unzulässig bzw. unbegründet sind, hat das SG zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihrem Umzug in eine andere Wohnung zuzustimmen und die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Die 1956 geborene Antragstellerin zu 1) bezieht bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnte mit ihrem Ehemann, dem 1953 geborenen Antragsteller zu 2), der Leistungen der Sozialhilfe bezog, eine Wohnung unter der Anschrift Hweg x in L. Diese Wohnung kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 07.09.2009 fristlos. Im Rahmen von persönlichen Beratungsgesprächen am 11.09. und 18.09.2009 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Vorgehensweise bei der Anmietung einer neuen Wohnung, insbesondere darüber, dass nur Kosten und Verpflichtungen übernommen werden könnten, die die Antragstellerin nach einer Umzugsgenehmigung eingegangen sei. Am 25.09.2009 unterzeichneten die Antragsteller einen bereits am 21.09.2009 vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag über eine Wohnung unter der Anschrift TStr. x, L und legten diesen der Antragsgegnerin vor. Bei ihrer Vorsprache wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Renovierungs- und Umzugskosten nicht übernommen würden, da die Zustimmung zum Umzug nicht vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt worden sei. Die Wohnung bezogen die Antragsteller zum 01.10.2009.
Am 23.12.2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Düsseldorf (SG) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe ersucht. Sie haben geltend gemacht, dass der Mietvertrag im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Antragsgegnerin zwar bereits unterzeichnet, das unterschriebene Exemplar dem Vermieter aber noch nicht übersandt worden sei. Demzufolge sei ihre Verpflichtung vor Beantragung der Zustimmung zum Umzug noch nicht wirksam gewesen. Die Antragsgegnerin sei demzufolge zu verpflichten, ihrem Umzug zuzustimmen und die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 27.01.2010 abgelehnt. Es fehle an einem glaubhaften Anordnungsgrund. Eine gegenwärtige und dringende Notlage der Antragsteller sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der Geltendmachung von Unterkunftskosten läge eine solche nur vor, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorstehe. Dies sei nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei der Antrag bezogen auf die begehrte Zustimmung zum Umzug nicht eilbedürftig, da die Antragsteller die Wohnung auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zum 01.10.2009 bezogen hätten. Die Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten sowie einer Kaution unterliege generell keiner Eilbedürftigkeit, da diese Kosten Schulden aus einem vor Antragstellung liegenden Zeitpunkt seien. Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit könnten nur in Ausnahmefällen im vorläufigen Rechtsschutz ausgeglichen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei aber nicht vorgetragen. Im Übrigen lasse das prozessuale Verhalten der Antragsteller erkennen, dass ihnen an einer eiligen Bearbeitung des Verfahrens nichts liege, weil sie auf Anfragen des Gerichts nicht reagiert und insbesondere die geltend gemachten Kosten nicht konkretisiert hätten. So scheide die Zuerkennung dieser Kosten bereits aus prozessualen Gründen aus. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags abgelehnt.
Gegen den ihnen am 01.02.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 01.03.2010 Beschwerde erhoben. Eine Begründung ist trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, dem Umzug zuzustimmen sowie die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Der Eilantrag des Antragstellers zu 2) ist bereits unzulässig. Die Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden muss. Ein solches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Antragsteller zu 2), der Leistungen der Sozialhilfe vom Sozialhilfeträger und nicht Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin bezieht, nicht. Nach dem Akteninhalt steht allein die Antragstellerin zu 1) zur Antragsgegnerin in einer Rechtsbeziehung.
Auch die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu 1) liegen nicht vor, da (jedenfalls) ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Im Beschwerdeverfahren ist weiterer Vortrag der Antragstellerin zu 1) trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt.
Da die Anträge der Antragsteller unzulässig bzw. unbegründet sind, hat das SG zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved