Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 757/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 1/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Ein Postlauf von 17 Tagen von Serbien nach Deutschland ist als ungewöhnlich lang anzusehen, so dass die eingetretene Fristversäumnis
als vom Kläger nicht verschuldet zu bewerten ist.
2.Die Tätigkeit als Schweißer nach Ablegung einer Prüfung im Lichtbogenhandschweißen nach DIN 8560 bzw. DIN EN 287 ist als
angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr anzusehen.
als vom Kläger nicht verschuldet zu bewerten ist.
2.Die Tätigkeit als Schweißer nach Ablegung einer Prüfung im Lichtbogenhandschweißen nach DIN 8560 bzw. DIN EN 287 ist als
angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr anzusehen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist im ehemaligen Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) geboren. Er absolvierte nach der Angabe im Rentenantrag keine Berufsausbildung. Seit 28. November 2002 bezieht er eine Rente aus der serbischen Renten- und Invalidenversicherung. Serbische Versicherungszeiten liegen - mit Unterbrechungen - vom 22. November 1968 bis 12. Februar 1992, Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung in der Zeit vom 27. September 1973 bis 15. Februar 1982 vor. Der Kläger war in Deutschland als Schweißer tätig. Auch danach arbeitete er nach eigenen Angaben bis 1986 in Serbien als Schweißer. Von 2000 bis 2002 war er als selbstständiger Verkäufer gemeldet.
Der Kläger beantragte am 28. November 2002 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2004 ab, weil in dem maßgebenden Zeitraum vom 28. November 1997 bis 27. November 2002 keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Auch sei in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien die Monate Januar 1984 bis September 1984, Mai 1990 bis September 1990 und vom März 1992 bis Oktober 2002. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei für die Zeit bis 31. Dezember 2001 eine Belegung durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen.
Am 4. August 2004 ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein. Die Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten. Auch seien die Anwartschaftsbelegungszeiten bis zur eingetretenen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit belegt, denn er leiste in Serbien Beiträge zur Landwirtschaftspension. Schließlich habe er 1977 einen Arbeitsunfall erlitten.
Die Beklagte holte ein Gutachten der in Serbien ansässigen Internistin Dr. V. vom 28. Mai 2003 ein. Im Vordergrund stand nach diesem Gutachten eine Herzschrittmacherimplantation mit Herzrhythmusstörungen. EKG und Funktion des Herzschrittmachers seien regelrecht. Eine Leistungsbeurteilung erfolgte durch die Ärztin nicht. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten gelangte am 17. August 2004 nach Auswertung auch der beigezogenen ärztlichen Berichte zu dem Ergebnis, dass leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr verrichtet werden könnten. Die Tätigkeit als Schweißer könne hingegen nur mehr unter drei Stunden täglich ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 24. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen.
Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch den Internisten Medizinaldirektor Dr. G., der in seinem Gutachten vom 3. März 2005 durch einen Herzschrittmacher behandelte Herzrhythmusstörungen, eine Fettleber, eine chronische Bronchitis sowie einen Bluthochdruck diagnostizierte. Die Tätigkeit als Schweißer könne nur mehr unter drei Stunden ausgeübt werden, hingegen seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Das Leistungsvermögen sei dauerhaft gemindert.
Ermittlungen der Beklagten zu der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Schweißer bei der Firma Hoch- und Ingenieurbau AG S. (Beschäftigung vom 9. November 1978 bis 23. März 1979), bei der Firma C. (Beschäftigung vom 5. November 1979 bis 15. August 1980) sowie bei der H. Heizungs-, Sanitär- und Rohrleitungsbau GmbH (Beschäftigung vom 26. Oktober 1981 bis 15. Februar 1982) blieben erfolglos.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 zurück. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit scheide aus, da der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten nicht allereinfachster Art verwiesen werden könne. Die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei daher nicht erforderlich. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Serbien und Montenegro habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften. Schließlich seien auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Antragszeitpunkt nicht erfüllt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat der Kläger geltend gemacht, dass er in Serbien und Montenegro seit dem 17. März 2004 eine Invalidenrente beziehe. Im Übrigen hat er eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Spengler, Metallbranche vom 9. November 1968, ein Schweißerprüfungszeugnis vom 15. September 1972 sowie eine Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 der Anstalt im Saarland vom 11. November 1983 vorgelegt. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, in seinem erlernten Beruf als Schweißer tätig zu sein. Auch hierzu hat er verschiedene ärztliche Atteste und Arztberichte vorgelegt.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten der Internistin Dr. L., erstellt nach Aktenlage, vom 3. April 2008 eingeholt. Die Sachverständige hat als Gesundheitsbeeinträchtigungen anfallsweise auftretende Herzrhythmusstörungen, einen Zustand nach wiederkehrenden Schwindelanfällen und Bewusstseinsverlust, einen Zustand nach AV-Knoten-Ablation 2002 und 2003, einen Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers im März 2003, einen ausreichend therapierten Bluthochdruck, hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei röntgenologisch altersentsprechendem Befund, eine chronische Bronchitis sowie eine Fettleber diagnostiziert. Aufgrund der Herzrhythmusstörungen sei der Kläger seit August 1986 nicht mehr in der Lage, seiner früheren Tätigkeit als Schweißer nachzugehen. Als Schweißer sei er deshalb nur mehr unter drei Stunden täglich einsetzbar. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes habe jedoch bis 2. März 2005 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bestanden. Es hätten vorübergehende, kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten während stationärer Aufenthalte in den Jahren 1986, 1990, 2002 und 2003 bestanden. Eine in den Befundberichten aus dem Jahre 1986 dokumentierte chronische Prostataentzündung und ein Nierensteinleiden seien folgenlos abgeheilt. Bis 2003 werde von einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus berichtet. Im Rahmen der Begutachtung im März 2005 seien jedoch keine Lungenfunktionseinschränkungen nachgewiesen worden. Bedeutsame Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule seien nicht nachweisbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Regelung des § 43 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie des Art. 25 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestünde ein Anspruch auf die beantragte Rente nur dann, wenn vor dem 1. November 1993 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies sei aber nicht der Fall, nachdem die gerichtliche Sachverständige Dr. L. nachvollziehbar dargelegt habe, dass selbst für die Zeit bis 2. März 2005 quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens beim Kläger ebenso wenig festgestellt werden könnten wie Einschränkungen seiner Umstellungsfähigkeit. Weitere vom Kläger in Serbien bzw. im früheren Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2008 (Poststempel:
17. Dezember 2008), das am 2. Januar 2009 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt und dargelegt, dass er als Schweißer gearbeitet und hierbei am 11. November 1983 auch eine Abschlussprüfung in Deutschland abgelegt habe. Er sei als Facharbeiter einzustufen. Diese Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Es bestehe deshalb ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Berufsbild des Klägers nicht habe geklärt werden können. Er sei deshalb nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Hierfür hätten nach dem Gutachten der Dr. L. bis 2. März 2005 keine quantitativen Einschränkungen vorgelegen. Den Nachweis der Facharbeitereigenschaft habe der Kläger nicht erbringen können. Das in Serbien ausgestellte Schweißzeugnis vom 15. September 1972 sei nicht aussagekräftig. Die Prüfungsbescheinigung vom 11. November 1983 belege lediglich, dass eine Prüfung im Lichtbogenhandschweißen abgelegt worden sei. Weitere Nachweise, dass womöglich noch weitere Schweißtechniken beherrscht würden und eine Facharbeiterqualifikation zum Schmelzschweißer vorgelegen habe, seien nicht vorgelegt worden. Die Ausübung diverser Schweißtätigkeiten habe von Seiten der Arbeitgeber nicht mehr bestätigt werden können.
Der Kläger hat eine Bescheinigung der D. Werft und Eisenbau GmbH vom 20. Dezember 1976 vorgelegt, wonach er seit 22. Oktober 1973 als Schweißer beschäftigt war. Bemühungen des Senats, weitere Arbeitgeberauskünfte zu erhalten, sind nicht erfolgreich gewesen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 5. August 2009 hat der Kläger mit Schriftsatz vom
11. August 2009 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27. April 2004 und 24. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. des Prozessbevollmächtigten entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Zwar ist die dreimonatige Berufungsfrist versäumt. Das Urteil des Sozialgerichts wurde dem Kläger in Serbien am
30. September 2008 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt gemäß
§§ 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Diese Frist ist am Dienstag, den 30. Dezember 2008, abgelaufen. Die Berufung ist jedoch erst am 2. Januar 2009 eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung durch das Sozialgericht war insoweit auch zutreffend.
Allerdings wurde nachweislich des vorliegenden Briefkuverts das berufungsbegründende Schreiben bereits am 17. Dezember 2008 in B-Stadt zur Post gegeben. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs. 1 SGG. Hierunter fällt auch ein ungewöhnlich langer Postlauf (vgl. im Einzelnen: Meyer-Ladewig/Kel-
ler/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 6 ff). Ein Postlauf von 17 Tagen von Serbien nach Deutschland ist als ungewöhnlich lang anzusehen, so dass die Fristversäumnis als vom Kläger nicht verschuldet zu bewerten ist.
Der Kläger stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung umgehend, nachdem der Senat auf die Fristversäumnis hingewiesen hat. Ihm ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dabei bezieht sich das Berufungsverfahren, wie eine Auslegung des klägerischen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2008 ergibt, nur mehr auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§ 240 SGB VI). Ein derartiger Anspruch besteht nicht.
Streitgegenstand ist insoweit der Bescheid vom 27. April 2004, aber auch jener vom
24. August 2004, der von der Beklagten gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des damals anhängigen Widerspruchsverfahrens gemacht wurde. Beide Bescheide sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 zu bewerten.
Die Beschränkung der Berufung auf Fragen der Berufsunfähigkeit ist Ausfluss der Feststellung, dass weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmalig im September 1993 erfüllt. Der Senat verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dabei war der Kläger nach Auskunft des serbischen Versicherungsträgers ab 1992 nur als Steuerpflichtiger auf Einkommen aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie auf Vermögen registriert. Er hat die Eigenschaft als Versicherter in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung nicht erlangt und keine Beiträge entrichtet.
Aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere auch aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Dr. L., ergibt sich ferner, dass der Kläger bis März 2005 noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr, ohne Akkord- und Nachschichtarbeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte. Besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen - dies sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BSG Urteil vom 14.09.1995, Az.: 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200, § 1246 RVO Nr. 50) -,lagen nicht vor. Die Wegefähigkeit war gegeben. Dr. L. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde medizinisch nicht zu begründen ist, warum der Kläger von 1986 bis 2000 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
§ 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da der Kläger 1950 geboren wurde, fällt er unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf" auszugehen.
Der Kläger, der als Schweißer tätig war, beruft sich dabei auf einen Berufsschutz als Facharbeiter oder Angelernter im oberen Bereich. Die Tätigkeit als Schweißer ist als solche nicht ohne Weiteres als Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17) einzustufen. Die Berufsgruppen werden nach dieser gefestigten Rechtsprechung durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters qualifiziert. Sozial zumutbar kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Facharbeiter sind Versicherte, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt haben (BSGE 55, 45). Dabei stehen Ausbildungen im Ausland einer inländischen Ausbildung gleich, wenn durch sie die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Angelernte Arbeiter zeichnen sich grundsätzlich durch eine Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren aus.
Der Kläger gab im Rentenantrag vom 27. Januar 2004 zunächst an, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben. Allerdings arbeitete er in Deutschland im Werftbau als Schweißer, wie die D. für die Zeit vom 22. Oktober 1973 bis Januar 1977 bescheinigte. Weitere Ermittlungen bei den Arbeitgebern waren weder der Beklagten noch dem Senat möglich, da entweder die Unternehmen nicht mehr existierten oder keine Angaben mehr machen konnten. Als Ausbildungsnachweis konnte der Kläger ein in Serbien ausgestelltes Zeugnis über die Fachqualifikation des Schweißers nach DIN 8560 vorlegen. Außerdem existiert eine Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 der Anstalt im Saarland vom 11. November 1983. Daneben wurde ihm am 9. November 1968 in Serbien die fachliche Befähigung für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Spengler in der Metallbranche bescheinigt. Die Tätigkeit als Spengler hat der Kläger jedoch nach eigenen Angaben weder in Deutschland noch zuletzt in Serbien ausgeübt.
Die Tätigkeit als Schweißer kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen - insbesondere aufgrund der Herzrhythmusstörungen mit Schwindelgefühl und Ohnmachtsanfällen - nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere des Dr. G. sowie der Dr. L ... Dr. L. führte aus, dass diese Tätigkeit seit August 1986 nur mehr unter drei Stunden täglich verrichtet werden kann.
Allerdings kann ein Facharbeiterschutz nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht angenommen werden. Grundsätzlich ist die Dauer der Aus- oder Weiterbildung zum Schweißer unterschiedlich und hängt von den schweißpraktischen Vorkenntnissen, der angestrebten Qualifikation (Schweißberechtigung) und dem Lehrgangskonzept ab. Der gesamte Aus-bildungsweg zum Abschluss Europäischer Rohrschweißer im Bereich Lichtbogenhandschweißen dauert z.B. insgesamt lediglich 20 Wochen (Quelle: www.berufenetarbeitsagentur.de). Darüber hinaus kann der Kläger auch keine vollwertige Schweißerausbildung nachweisen. Seine Ausbildung betraf nur die DIN 8560. Die Schweißerprüfung der europäischen Normung nach DIN EN 287 (Teil 1 Stahl) ersetzt seit 1992 die DIN 8560. Er absolvierte 1983 eine Prüfung im Lichtbogenhandschweißen. Dabei handelt es sich lediglich um eines von mehreren unterschiedlichen Schweißverfahren (wie z.B. Gasschmelz- oder Schutzgasschweißen). Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Prüfungsbescheinigungen nur jeweils begrenzt gültig sind.
Die Tätigkeit des Klägers ist deshalb als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr anzusehen, so dass er als angelernter Arbeiter im unteren Bereich einzustufen ist (so auch: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 27.07.2004, Az.: L 6 RJ 644/03). Eine höhere Einstufung aufgrund der tatsächlich vor allem in Deutschland ausgeübten Tätigkeit ist nicht nachweisbar. Die Nichtaufklärbarkeit geht gemäß den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Es sind jedoch für den Senat auch keine maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte erkennbar, dass tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit verrichtet wurde. Dafür spricht auch die Angabe des Klägers im Rentenantrag, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben.
Der Kläger ist damit auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass eine konkrete Tätigkeit benannt werden muss. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bis 2. März 2005 mindestens sechs Stunden täglich zumutbar gewesen.
Das Risiko, einen konkreten Arbeitsplatz auch tatsächlich noch erhalten zu können, obliegt nicht der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist im ehemaligen Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) geboren. Er absolvierte nach der Angabe im Rentenantrag keine Berufsausbildung. Seit 28. November 2002 bezieht er eine Rente aus der serbischen Renten- und Invalidenversicherung. Serbische Versicherungszeiten liegen - mit Unterbrechungen - vom 22. November 1968 bis 12. Februar 1992, Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung in der Zeit vom 27. September 1973 bis 15. Februar 1982 vor. Der Kläger war in Deutschland als Schweißer tätig. Auch danach arbeitete er nach eigenen Angaben bis 1986 in Serbien als Schweißer. Von 2000 bis 2002 war er als selbstständiger Verkäufer gemeldet.
Der Kläger beantragte am 28. November 2002 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2004 ab, weil in dem maßgebenden Zeitraum vom 28. November 1997 bis 27. November 2002 keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Auch sei in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien die Monate Januar 1984 bis September 1984, Mai 1990 bis September 1990 und vom März 1992 bis Oktober 2002. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei für die Zeit bis 31. Dezember 2001 eine Belegung durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen.
Am 4. August 2004 ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein. Die Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten. Auch seien die Anwartschaftsbelegungszeiten bis zur eingetretenen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit belegt, denn er leiste in Serbien Beiträge zur Landwirtschaftspension. Schließlich habe er 1977 einen Arbeitsunfall erlitten.
Die Beklagte holte ein Gutachten der in Serbien ansässigen Internistin Dr. V. vom 28. Mai 2003 ein. Im Vordergrund stand nach diesem Gutachten eine Herzschrittmacherimplantation mit Herzrhythmusstörungen. EKG und Funktion des Herzschrittmachers seien regelrecht. Eine Leistungsbeurteilung erfolgte durch die Ärztin nicht. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten gelangte am 17. August 2004 nach Auswertung auch der beigezogenen ärztlichen Berichte zu dem Ergebnis, dass leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr verrichtet werden könnten. Die Tätigkeit als Schweißer könne hingegen nur mehr unter drei Stunden täglich ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 24. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen.
Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch den Internisten Medizinaldirektor Dr. G., der in seinem Gutachten vom 3. März 2005 durch einen Herzschrittmacher behandelte Herzrhythmusstörungen, eine Fettleber, eine chronische Bronchitis sowie einen Bluthochdruck diagnostizierte. Die Tätigkeit als Schweißer könne nur mehr unter drei Stunden ausgeübt werden, hingegen seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Das Leistungsvermögen sei dauerhaft gemindert.
Ermittlungen der Beklagten zu der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Schweißer bei der Firma Hoch- und Ingenieurbau AG S. (Beschäftigung vom 9. November 1978 bis 23. März 1979), bei der Firma C. (Beschäftigung vom 5. November 1979 bis 15. August 1980) sowie bei der H. Heizungs-, Sanitär- und Rohrleitungsbau GmbH (Beschäftigung vom 26. Oktober 1981 bis 15. Februar 1982) blieben erfolglos.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 zurück. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit scheide aus, da der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten nicht allereinfachster Art verwiesen werden könne. Die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei daher nicht erforderlich. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Serbien und Montenegro habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften. Schließlich seien auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Antragszeitpunkt nicht erfüllt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat der Kläger geltend gemacht, dass er in Serbien und Montenegro seit dem 17. März 2004 eine Invalidenrente beziehe. Im Übrigen hat er eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Spengler, Metallbranche vom 9. November 1968, ein Schweißerprüfungszeugnis vom 15. September 1972 sowie eine Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 der Anstalt im Saarland vom 11. November 1983 vorgelegt. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, in seinem erlernten Beruf als Schweißer tätig zu sein. Auch hierzu hat er verschiedene ärztliche Atteste und Arztberichte vorgelegt.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten der Internistin Dr. L., erstellt nach Aktenlage, vom 3. April 2008 eingeholt. Die Sachverständige hat als Gesundheitsbeeinträchtigungen anfallsweise auftretende Herzrhythmusstörungen, einen Zustand nach wiederkehrenden Schwindelanfällen und Bewusstseinsverlust, einen Zustand nach AV-Knoten-Ablation 2002 und 2003, einen Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers im März 2003, einen ausreichend therapierten Bluthochdruck, hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei röntgenologisch altersentsprechendem Befund, eine chronische Bronchitis sowie eine Fettleber diagnostiziert. Aufgrund der Herzrhythmusstörungen sei der Kläger seit August 1986 nicht mehr in der Lage, seiner früheren Tätigkeit als Schweißer nachzugehen. Als Schweißer sei er deshalb nur mehr unter drei Stunden täglich einsetzbar. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes habe jedoch bis 2. März 2005 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bestanden. Es hätten vorübergehende, kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten während stationärer Aufenthalte in den Jahren 1986, 1990, 2002 und 2003 bestanden. Eine in den Befundberichten aus dem Jahre 1986 dokumentierte chronische Prostataentzündung und ein Nierensteinleiden seien folgenlos abgeheilt. Bis 2003 werde von einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus berichtet. Im Rahmen der Begutachtung im März 2005 seien jedoch keine Lungenfunktionseinschränkungen nachgewiesen worden. Bedeutsame Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule seien nicht nachweisbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Regelung des § 43 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie des Art. 25 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestünde ein Anspruch auf die beantragte Rente nur dann, wenn vor dem 1. November 1993 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies sei aber nicht der Fall, nachdem die gerichtliche Sachverständige Dr. L. nachvollziehbar dargelegt habe, dass selbst für die Zeit bis 2. März 2005 quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens beim Kläger ebenso wenig festgestellt werden könnten wie Einschränkungen seiner Umstellungsfähigkeit. Weitere vom Kläger in Serbien bzw. im früheren Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2008 (Poststempel:
17. Dezember 2008), das am 2. Januar 2009 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt und dargelegt, dass er als Schweißer gearbeitet und hierbei am 11. November 1983 auch eine Abschlussprüfung in Deutschland abgelegt habe. Er sei als Facharbeiter einzustufen. Diese Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Es bestehe deshalb ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Berufsbild des Klägers nicht habe geklärt werden können. Er sei deshalb nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Hierfür hätten nach dem Gutachten der Dr. L. bis 2. März 2005 keine quantitativen Einschränkungen vorgelegen. Den Nachweis der Facharbeitereigenschaft habe der Kläger nicht erbringen können. Das in Serbien ausgestellte Schweißzeugnis vom 15. September 1972 sei nicht aussagekräftig. Die Prüfungsbescheinigung vom 11. November 1983 belege lediglich, dass eine Prüfung im Lichtbogenhandschweißen abgelegt worden sei. Weitere Nachweise, dass womöglich noch weitere Schweißtechniken beherrscht würden und eine Facharbeiterqualifikation zum Schmelzschweißer vorgelegen habe, seien nicht vorgelegt worden. Die Ausübung diverser Schweißtätigkeiten habe von Seiten der Arbeitgeber nicht mehr bestätigt werden können.
Der Kläger hat eine Bescheinigung der D. Werft und Eisenbau GmbH vom 20. Dezember 1976 vorgelegt, wonach er seit 22. Oktober 1973 als Schweißer beschäftigt war. Bemühungen des Senats, weitere Arbeitgeberauskünfte zu erhalten, sind nicht erfolgreich gewesen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 5. August 2009 hat der Kläger mit Schriftsatz vom
11. August 2009 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27. April 2004 und 24. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. des Prozessbevollmächtigten entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Zwar ist die dreimonatige Berufungsfrist versäumt. Das Urteil des Sozialgerichts wurde dem Kläger in Serbien am
30. September 2008 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt gemäß
§§ 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Diese Frist ist am Dienstag, den 30. Dezember 2008, abgelaufen. Die Berufung ist jedoch erst am 2. Januar 2009 eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung durch das Sozialgericht war insoweit auch zutreffend.
Allerdings wurde nachweislich des vorliegenden Briefkuverts das berufungsbegründende Schreiben bereits am 17. Dezember 2008 in B-Stadt zur Post gegeben. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs. 1 SGG. Hierunter fällt auch ein ungewöhnlich langer Postlauf (vgl. im Einzelnen: Meyer-Ladewig/Kel-
ler/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 6 ff). Ein Postlauf von 17 Tagen von Serbien nach Deutschland ist als ungewöhnlich lang anzusehen, so dass die Fristversäumnis als vom Kläger nicht verschuldet zu bewerten ist.
Der Kläger stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung umgehend, nachdem der Senat auf die Fristversäumnis hingewiesen hat. Ihm ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dabei bezieht sich das Berufungsverfahren, wie eine Auslegung des klägerischen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2008 ergibt, nur mehr auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§ 240 SGB VI). Ein derartiger Anspruch besteht nicht.
Streitgegenstand ist insoweit der Bescheid vom 27. April 2004, aber auch jener vom
24. August 2004, der von der Beklagten gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des damals anhängigen Widerspruchsverfahrens gemacht wurde. Beide Bescheide sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 zu bewerten.
Die Beschränkung der Berufung auf Fragen der Berufsunfähigkeit ist Ausfluss der Feststellung, dass weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfüllt sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmalig im September 1993 erfüllt. Der Senat verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dabei war der Kläger nach Auskunft des serbischen Versicherungsträgers ab 1992 nur als Steuerpflichtiger auf Einkommen aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie auf Vermögen registriert. Er hat die Eigenschaft als Versicherter in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung nicht erlangt und keine Beiträge entrichtet.
Aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere auch aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Dr. L., ergibt sich ferner, dass der Kläger bis März 2005 noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr, ohne Akkord- und Nachschichtarbeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte. Besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen - dies sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BSG Urteil vom 14.09.1995, Az.: 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200, § 1246 RVO Nr. 50) -,lagen nicht vor. Die Wegefähigkeit war gegeben. Dr. L. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde medizinisch nicht zu begründen ist, warum der Kläger von 1986 bis 2000 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
§ 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da der Kläger 1950 geboren wurde, fällt er unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf" auszugehen.
Der Kläger, der als Schweißer tätig war, beruft sich dabei auf einen Berufsschutz als Facharbeiter oder Angelernter im oberen Bereich. Die Tätigkeit als Schweißer ist als solche nicht ohne Weiteres als Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17) einzustufen. Die Berufsgruppen werden nach dieser gefestigten Rechtsprechung durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters qualifiziert. Sozial zumutbar kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Facharbeiter sind Versicherte, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt haben (BSGE 55, 45). Dabei stehen Ausbildungen im Ausland einer inländischen Ausbildung gleich, wenn durch sie die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Angelernte Arbeiter zeichnen sich grundsätzlich durch eine Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren aus.
Der Kläger gab im Rentenantrag vom 27. Januar 2004 zunächst an, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben. Allerdings arbeitete er in Deutschland im Werftbau als Schweißer, wie die D. für die Zeit vom 22. Oktober 1973 bis Januar 1977 bescheinigte. Weitere Ermittlungen bei den Arbeitgebern waren weder der Beklagten noch dem Senat möglich, da entweder die Unternehmen nicht mehr existierten oder keine Angaben mehr machen konnten. Als Ausbildungsnachweis konnte der Kläger ein in Serbien ausgestelltes Zeugnis über die Fachqualifikation des Schweißers nach DIN 8560 vorlegen. Außerdem existiert eine Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 der Anstalt im Saarland vom 11. November 1983. Daneben wurde ihm am 9. November 1968 in Serbien die fachliche Befähigung für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Spengler in der Metallbranche bescheinigt. Die Tätigkeit als Spengler hat der Kläger jedoch nach eigenen Angaben weder in Deutschland noch zuletzt in Serbien ausgeübt.
Die Tätigkeit als Schweißer kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen - insbesondere aufgrund der Herzrhythmusstörungen mit Schwindelgefühl und Ohnmachtsanfällen - nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere des Dr. G. sowie der Dr. L ... Dr. L. führte aus, dass diese Tätigkeit seit August 1986 nur mehr unter drei Stunden täglich verrichtet werden kann.
Allerdings kann ein Facharbeiterschutz nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht angenommen werden. Grundsätzlich ist die Dauer der Aus- oder Weiterbildung zum Schweißer unterschiedlich und hängt von den schweißpraktischen Vorkenntnissen, der angestrebten Qualifikation (Schweißberechtigung) und dem Lehrgangskonzept ab. Der gesamte Aus-bildungsweg zum Abschluss Europäischer Rohrschweißer im Bereich Lichtbogenhandschweißen dauert z.B. insgesamt lediglich 20 Wochen (Quelle: www.berufenetarbeitsagentur.de). Darüber hinaus kann der Kläger auch keine vollwertige Schweißerausbildung nachweisen. Seine Ausbildung betraf nur die DIN 8560. Die Schweißerprüfung der europäischen Normung nach DIN EN 287 (Teil 1 Stahl) ersetzt seit 1992 die DIN 8560. Er absolvierte 1983 eine Prüfung im Lichtbogenhandschweißen. Dabei handelt es sich lediglich um eines von mehreren unterschiedlichen Schweißverfahren (wie z.B. Gasschmelz- oder Schutzgasschweißen). Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Prüfungsbescheinigungen nur jeweils begrenzt gültig sind.
Die Tätigkeit des Klägers ist deshalb als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr anzusehen, so dass er als angelernter Arbeiter im unteren Bereich einzustufen ist (so auch: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 27.07.2004, Az.: L 6 RJ 644/03). Eine höhere Einstufung aufgrund der tatsächlich vor allem in Deutschland ausgeübten Tätigkeit ist nicht nachweisbar. Die Nichtaufklärbarkeit geht gemäß den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Es sind jedoch für den Senat auch keine maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte erkennbar, dass tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit verrichtet wurde. Dafür spricht auch die Angabe des Klägers im Rentenantrag, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben.
Der Kläger ist damit auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass eine konkrete Tätigkeit benannt werden muss. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bis 2. März 2005 mindestens sechs Stunden täglich zumutbar gewesen.
Das Risiko, einen konkreten Arbeitsplatz auch tatsächlich noch erhalten zu können, obliegt nicht der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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