L 5 KR 71/10 NZB RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1015/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 71/10 NZB RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Missbräuchlichkeit eines Rechtsmittels
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Anhörungsrüge eines Massenklägers
Die Anhörungsrüge des Klägers zum Beschluss vom 21.01.2010 wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


Mit der insgesamt sechsten gerichtlichen Entscheidung zur abgelehnten Fahrtkostenerstattung iHv 79,00 EUR hat das Bayerische Landessozialgericht durch Beschluss vom 21.01.2010 eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil in einer Nichtigkeitsklage zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger die vorliegende Anhörungsrüge erhoben, Befangenheitsantrag gestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Als Leistungsempfänger nach dem SGB II und chronisch Erkrankter habe er, wie vom Bundesverfassungsgericht entschieden, die Gerichte nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen.
Die Anhörungsrüge, die keine erkennbaren Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs iSd § 178a Abs 2 S 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthält, ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG sind die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGG darzulegen. Dies hat der Kläger nicht getan.
Der gegen alle Senatsmitglieder gerichtete und allgemein begründete Befangenheitsantrag ist vom erkennenden Senat selbst als unzulässig zu verwerfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer - Keller, SGG, 9. Aufl, § 60 Rnr 10d mwN). Prozesskostenhilfe gem 3 73a SGG iVm § 114 ff ZPO ist nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, § 183 SGG und endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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