Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1396/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 352/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Feststellung Verfahrensende nach Vergleich durch Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch folgenden Vergleich gem § 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung beendet ist:
1. Die Beklagte erlässt der Klägerin von der Erstattungsforderung (4.568,54 EUR) 3.000,- EUR.
2. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Klägerin tilgt die gem Ziff 1 zu zahlende Erstattungsforderung von 1.568,54 EUR in monatlichen Raten iHv 50,- EUR beginnend ab 01.04.2010.
Gründe:
Die Beteiligten haben sich gem Schreiben vom 22.10.2009, 08.01.2010 (Beklagte) sowie vom 15.02.2010 (Klägerin) zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits geeinigt. Diese Einigung und die damit einhergehende Beendigung des Verfahrens wird nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem § gem § 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung festgestellt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
1. Die Beklagte erlässt der Klägerin von der Erstattungsforderung (4.568,54 EUR) 3.000,- EUR.
2. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Klägerin tilgt die gem Ziff 1 zu zahlende Erstattungsforderung von 1.568,54 EUR in monatlichen Raten iHv 50,- EUR beginnend ab 01.04.2010.
Gründe:
Die Beteiligten haben sich gem Schreiben vom 22.10.2009, 08.01.2010 (Beklagte) sowie vom 15.02.2010 (Klägerin) zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits geeinigt. Diese Einigung und die damit einhergehende Beendigung des Verfahrens wird nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem § gem § 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung festgestellt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved