Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 937/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 8/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2009 - S 13 AS 937/08 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von 219,00 EUR monatlich.
Während des Bezuges von Alg II (Bewilligungsbescheid vom 11.12.2007 bzgl. der Leistungen für die Zeit vom 14.11.2007 bis 31.10.2008) forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Abbruch zur Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme bei der Firma B. als Paketzusteller für die Zeit vom 21.04.2008 bis 23.05.2008 auf. Bereits am 21.04.2008 monierte der Kläger gegen den verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeuge und brach die Maßnahme am 22.04.2008 ab.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 senkte die Beklagte das Alg II um 30 vH der Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 ab (219,00 EUR mtl.). Ein wichtiger Grund zum Abbruch der Maßnahme habe nicht vorgelegen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach der Einvernahme von Zeugen hat das SG die Klage mit Urteil vom 26.11.2009 abgewiesen. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme habe nicht vorgelegen. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft auch nach dem 21.04.2008 noch anbieten müssen, auch wenn sich die Fahrzeuge in keinem verkehrssicheren Zustand befunden hätten, und die Weigerung, diese zu fahren, gerechtfertigt gewesen sei. Er hätte sich bei der Firma um einen anderen Einsatz oder um ein verkehrstaugliches Fahrzeug bemühen müssen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das Gericht habe die maßgeblichen Umstände des Sachverhaltes nicht gewürdigt. Zwar teile es die Auffassung, die Fahrzeuge hätten sich in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden. Es hätte sich aber aus den Zeugenaussagen ein schlechtes Betriebsklima ergeben und ein Zeuge hätte hinsichtlich Verkehrssicherheit der Fahrzeuge gelogen. Die Annahme durch das SG, er wäre verpflichtet gewesen, zunächst auf ein verkehrssicheres Fahrzeug zu bestehen, sei lebensfremd, zumal er dies ja versucht hätte. Er sei aber daraufhin mit Sanktionen bedroht worden. Das Gericht habe einen von ihm benannten Zeugen zum Zustand des ihm zugeteilten Fahrzeuges nicht vernommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im all-
gemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein (bewusstes) Abweichen von der Rechtsprechung oberer Gerichte zu erkennen. Der Kläger macht dies auch nicht geltend. Ob dem SG eventuell Fehler bei der Rechtsanwendung (ua ausreichende Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme, ausreichender Umfang der Rechtsfolgenbelehrung, konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides) unterlaufen sind, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, denn Voraussetzung für die Zulassung der Berufung wegen Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Widerspruch zu dieser im Grundsätzlichen (Leitherer-Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 160a Nr.15b, c). Dies aber ist hier nicht der Fall.
Der Kläger macht allein Verfahrensfehler, nämlich eine fehlende Würdigung der maßgebenden Umstände des Sachverhaltes und die Nichteinvernahme eines benannten Zeugen zu der Tatsache, dass sich die Fahrzeuge im verkehrsunsicheren Zustand befunden hätten, geltend. Zum einen aber hat der anwaltlich vertretene Kläger die Einvernahme des Zeugen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr begehrt, sodass kein Beweisantrag vom Gericht übergangen worden ist. Zum anderen ist das SG in seinem Urteil von der unter Beweis gestellten Tatsache (verkehrsunsicherer Zustand der Fahrzeuge) ausgegangen.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das SG die seiner Auffassung nach wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Allein die Tatsache, dass der Kläger weitere Tatsachen für wichtig hält und inhaltlich anderer Auffassung als das SG ist (Monieren des Zustandes gegenüber dem Unternehmer, Frage nach anderer Tätigkeit, die jedoch nicht mehr der Maßnahme entsprechen könnte), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, denn im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde findet gerade keine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG statt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 SGG vorliegen. Eine inhaltliche Überprüfung kann allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfolgen. Die Berufung ist jedoch vorliegend ausgeschlossen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs.4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von 219,00 EUR monatlich.
Während des Bezuges von Alg II (Bewilligungsbescheid vom 11.12.2007 bzgl. der Leistungen für die Zeit vom 14.11.2007 bis 31.10.2008) forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Abbruch zur Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme bei der Firma B. als Paketzusteller für die Zeit vom 21.04.2008 bis 23.05.2008 auf. Bereits am 21.04.2008 monierte der Kläger gegen den verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeuge und brach die Maßnahme am 22.04.2008 ab.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 senkte die Beklagte das Alg II um 30 vH der Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 ab (219,00 EUR mtl.). Ein wichtiger Grund zum Abbruch der Maßnahme habe nicht vorgelegen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach der Einvernahme von Zeugen hat das SG die Klage mit Urteil vom 26.11.2009 abgewiesen. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme habe nicht vorgelegen. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft auch nach dem 21.04.2008 noch anbieten müssen, auch wenn sich die Fahrzeuge in keinem verkehrssicheren Zustand befunden hätten, und die Weigerung, diese zu fahren, gerechtfertigt gewesen sei. Er hätte sich bei der Firma um einen anderen Einsatz oder um ein verkehrstaugliches Fahrzeug bemühen müssen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das Gericht habe die maßgeblichen Umstände des Sachverhaltes nicht gewürdigt. Zwar teile es die Auffassung, die Fahrzeuge hätten sich in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden. Es hätte sich aber aus den Zeugenaussagen ein schlechtes Betriebsklima ergeben und ein Zeuge hätte hinsichtlich Verkehrssicherheit der Fahrzeuge gelogen. Die Annahme durch das SG, er wäre verpflichtet gewesen, zunächst auf ein verkehrssicheres Fahrzeug zu bestehen, sei lebensfremd, zumal er dies ja versucht hätte. Er sei aber daraufhin mit Sanktionen bedroht worden. Das Gericht habe einen von ihm benannten Zeugen zum Zustand des ihm zugeteilten Fahrzeuges nicht vernommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im all-
gemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein (bewusstes) Abweichen von der Rechtsprechung oberer Gerichte zu erkennen. Der Kläger macht dies auch nicht geltend. Ob dem SG eventuell Fehler bei der Rechtsanwendung (ua ausreichende Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme, ausreichender Umfang der Rechtsfolgenbelehrung, konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides) unterlaufen sind, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, denn Voraussetzung für die Zulassung der Berufung wegen Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Widerspruch zu dieser im Grundsätzlichen (Leitherer-Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 160a Nr.15b, c). Dies aber ist hier nicht der Fall.
Der Kläger macht allein Verfahrensfehler, nämlich eine fehlende Würdigung der maßgebenden Umstände des Sachverhaltes und die Nichteinvernahme eines benannten Zeugen zu der Tatsache, dass sich die Fahrzeuge im verkehrsunsicheren Zustand befunden hätten, geltend. Zum einen aber hat der anwaltlich vertretene Kläger die Einvernahme des Zeugen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr begehrt, sodass kein Beweisantrag vom Gericht übergangen worden ist. Zum anderen ist das SG in seinem Urteil von der unter Beweis gestellten Tatsache (verkehrsunsicherer Zustand der Fahrzeuge) ausgegangen.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das SG die seiner Auffassung nach wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Allein die Tatsache, dass der Kläger weitere Tatsachen für wichtig hält und inhaltlich anderer Auffassung als das SG ist (Monieren des Zustandes gegenüber dem Unternehmer, Frage nach anderer Tätigkeit, die jedoch nicht mehr der Maßnahme entsprechen könnte), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, denn im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde findet gerade keine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG statt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 SGG vorliegen. Eine inhaltliche Überprüfung kann allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfolgen. Die Berufung ist jedoch vorliegend ausgeschlossen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs.4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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