Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 SF 879/09 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 36/10 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Literaturstudium z.B. notwendig bei sehr speziellen Beweisfragen ("Hätten im Rahmen eines Off-Label-Use die Gefahren eines vorzeitigen Aborts vermindert oder beseitigt werden können") mit deshalb notwendiger Sichtung aktueller Literatur.
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2010 wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.12.2009 - S 44 SF 879/09 E insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 09.09.2009 auf 2.330,25 EUR festgesetzt wird.
II. Dem Beschwerdeführer sind 382,50 EUR nachzuentrichten.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängigen Rechtsstreit R. F. gegen BKK Mobil Oil mit Az.: S 44 KR 1216/08 ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beweisanordnung des Sozialgerichts München vom 24.06.2009 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Zu klären war insbesondere die Frage, ob im Rahmen eines Off-Lable-Use die Gefahr eines vorzeitigen Aborts hat vermindert oder beseitigt werden können bzw. welche Risiken für Mutter und Kind aufgrund des Off-Lable-Use bestanden haben.
Der Beschwerdeführer hat für sein Gutachten vom 09.09.2009 insgesamt 2.457,75 EUR in Rechnung gestellt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aktenstudium (ca. 120 Seiten) 9,5 Stunden
- Abfassung (27 Seiten) 13,5 Stunden
- Korrektur 5,5 Stunden
28,5 Stunden á 85,00 EUR = 2.422,50 EUR
- Schreibgebühren für 46.084 Anschläge 35,25 EUR
2.457,75 EUR
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts München hat mit Nachricht vom 20.11.2009 lediglich 1.947,75 EUR bewilligt. Insgesamt seien nur 22,5 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde = 1.912,50 EUR zu vergüten, weil sich der objektiv erforderliche Zeitaufwand wie folgt aufschlüssele: Aktenstudium 1,20 Stunden, Abfassung des Gutachtens 17,50 Stunden und Diktat und Durchsicht insgesamt 3,50 Stunden. Zuzüglich der Schreibgebühren wie beantragt in Höhe von 35,25 EUR ergäbe sich eine Gesamtvergütung von 1.947,75 EUR.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 23.12.2009 die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 09.09.2009 auf 1.947,75 EUR festgesetzt und die Entscheidung des Kostenbeamten des Sozialgerichts München bestätigt, weil die Recherche und das Literaturstudium nicht mit 8,3 Stunden gesondert zu vergüten seien. Ausgehend von der üblichen Schreibweise von 30 Zeilen à 60 Anschlägen pro Seite bei insgesamt 21 berücksichtigungsfähigen Seiten könnten 3,5 Stunden angesetzt werden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 23.01.2010 ging am 27.01.2010 beim Sozialgericht München und am 05.02.2010 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer hervor, dass die Thematik des Gutachtens komplex und überdurchschnittlich anspruchsvoll gewesen sei. Er habe 16 Quellen recherchieren und verwenden müssen. Die Kürzung um gerundete 6 Stunden sei nicht gerechtfertigt. - Leider sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass eine vorherige Information über die Vergütungsregelungen geholfen hätte. In Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Hinweise würden sich auch nach der geänderten Kostennote vom 23.01.2010 2.457,75 EUR errechnen, weil 28,2 Stunden zu vergüten seien, die sich wie folgt aufschlüsseln: Aktenstudium 1,2 Stunden, Abfassung 17,5 Stunden, Diktat und Durchsicht 3,5 Stunden sowie Literaturrecherche und Anforderung relevanter Zusatzinformationen bei dem betreuenden Frauenarzt mit Auswertung derselben 6 Stunden.
- Weiterhin sollte vorab auf die Abrechnungsmechanismen hingewiesen werden, damit Sachverständige weiterhin bereit seien, Gutachten zu erstellen, ohne sich über Gebühr im Nachhinein erklären lassen zu müssen, wie viel Zeit sie für welche Tätigkeit hätten maximal verbringen dürfen.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat wurden die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen. Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht vom 10.02.2010 entsprechend in Kenntnis gesetzt.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs.1, 173 SGG in Verbindung mit § 4 Abs.3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 09.09.2009 ist gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 2.330,25 EUR festzusetzen. Dem Beschwerdeführer sind 382,50 EUR nachzuentrichten.
Das BayLSG hat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - die Vergütung ärztlicher Sachverständiger mit Wirkung für die Zukunft grundlegend neu geregelt. In Beachtung dieser Rechtsprechung hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "Neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" erlassen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt natürlich davon unberührt, z.B. nur 1 bis 2 Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen 1 Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht 1 Stunde für je 6 Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend ist nicht auf die erforderliche Zeit im konkreten Einzelfall abzustellen, die ein Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens benötigt. Zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes im Sinne von § 9 Abs.1 Satz 1 JVEG sind nach der vorstehend auszugsweise zitierten Rechtsprechung des 15.Senats des BayLSG als Kostensenat hier vielmehr folgende Zeiten zu vergüten:
- Bei insgesamt 120 Aktenblatt ist ein Aktenstudium von 1,20 Stunden anzunehmen.
- Die Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen erstreckt sich hier auf die S.8 bis 25 des Gutachtens vom 09.09.2009. In Berücksichtigung der Absätze können nicht 18 Seiten, sondern nur 17,5 Seiten als angemessen erachtet werden (vgl. vor allem S.21, 23 und 24). Insoweit sind daher auch 17,5 Stunden zu vergüten.
- Nachdem das Gutachten insgesamt 28 Seiten einschließlich Beweisfragen, Aufzählung des Akteninhalts sowie des Literaturstudiums umfasst, sind insoweit
4,7 Stunden in Ansatz zu bringen. Zum einen müssen auch die Beweisfragen und der Akteninhalt diktiert und durchgesehen werden. Zum anderen ist auch das Literaturverzeichnis zu berücksichtigen, wenn aktenkundig die recherchierten Passagen und vor allem Tabellen in das Gutachten eingearbeitet worden sind. Denn anders als viele sonstige Sachverständige hat der Beschwerdeführer hier wissenschaftlich korrekt die von ihm recherchierten und eingearbeiteten Quellen zitiert und in dem Literaturverzeichnis wiedergegeben.
- Belegt ist weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer an den behandelnden Gynäkologen Prof.Dr.W. W. gewandt und dieser ihm mit Schreiben vom 30.07.2009 Unterlagen betreffend die Klägerin übersandt hat. In freier Beweiswürdigung (§ 202 SGG in Verbindung mit § 287 ZPO) nimmt der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat hierfür einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden an (vgl. korrigierte Rechnung vom 23.01.2010). Dies ist für das Sozialgericht München in dieser Form nicht erkennbar gewesen.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium erscheint hier mit 2 Stunden angemessen. Zum einen hat der Beschwerdeführer nicht nur aktuelle Literatur recherchiert und ausgewertet, sondern auch ältere Unterlagen, die ihm als Sachverständigen grundsätzlich hätten geläufig sein müssen. Zum anderen ist im Hinblick auf die hier doch sehr speziellen Beweisfragen auch die Sichtung der aktuellen Literatur notwendig gewesen. Zum Dritten darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm recherchierte Literatur vor allem in Form von Schaubildern zum besseren Verständnis in das Gutachten eingearbeitet hat. Ein höherer zeitlicher Aufwand als 2 Stunden für ein Literaturstudium auch in komplexen Fällen wie hier entspricht jedoch nicht der Erfahrung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat.
Zu vergüten sind daher insgesamt 26,90 Stunden, gerundet gemäß § 8 Abs.2 JVEG
27 Stunden à 85,00 EUR (Honorargruppe M3) = 2.295,00 EUR. Zuzüglich der geltend gemachten Schreibauslagen (§ 12 Abs.1 Nr.3 JVEG) in Höhe von 35,25 EUR ergibt sich eine Gesamtvergütung von 2.330,25 EUR.
Abzüglich der bereits bewilligten 1.947,75 EUR sind dem Beschwerdeführer 382,50 EUR nachzuentrichten.
Soweit der Beschwerdeführer gerügt hat, er sei nicht vorab entsprechend informiert worden, lässt sich dies den Akten des Sozialgerichts München in dieser Form nicht entnehmen. Denn nach Aktenlage ist dem Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 24.06.2009 auch ein entsprechendes "Merkblatt für den Gutachter" übersandt worden.
Nach alledem ist der Beschwerde des Beschwerdeführers zum großen Teil stattzugeben gewesen, nicht jedoch in vollem Umfang.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung auf den Senat gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 JVEG ist nicht geboten gewesen, zumal der Senat mit Beschluss des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko in Senatsbesetzung in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
II. Dem Beschwerdeführer sind 382,50 EUR nachzuentrichten.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängigen Rechtsstreit R. F. gegen BKK Mobil Oil mit Az.: S 44 KR 1216/08 ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beweisanordnung des Sozialgerichts München vom 24.06.2009 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Zu klären war insbesondere die Frage, ob im Rahmen eines Off-Lable-Use die Gefahr eines vorzeitigen Aborts hat vermindert oder beseitigt werden können bzw. welche Risiken für Mutter und Kind aufgrund des Off-Lable-Use bestanden haben.
Der Beschwerdeführer hat für sein Gutachten vom 09.09.2009 insgesamt 2.457,75 EUR in Rechnung gestellt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aktenstudium (ca. 120 Seiten) 9,5 Stunden
- Abfassung (27 Seiten) 13,5 Stunden
- Korrektur 5,5 Stunden
28,5 Stunden á 85,00 EUR = 2.422,50 EUR
- Schreibgebühren für 46.084 Anschläge 35,25 EUR
2.457,75 EUR
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts München hat mit Nachricht vom 20.11.2009 lediglich 1.947,75 EUR bewilligt. Insgesamt seien nur 22,5 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde = 1.912,50 EUR zu vergüten, weil sich der objektiv erforderliche Zeitaufwand wie folgt aufschlüssele: Aktenstudium 1,20 Stunden, Abfassung des Gutachtens 17,50 Stunden und Diktat und Durchsicht insgesamt 3,50 Stunden. Zuzüglich der Schreibgebühren wie beantragt in Höhe von 35,25 EUR ergäbe sich eine Gesamtvergütung von 1.947,75 EUR.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 23.12.2009 die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 09.09.2009 auf 1.947,75 EUR festgesetzt und die Entscheidung des Kostenbeamten des Sozialgerichts München bestätigt, weil die Recherche und das Literaturstudium nicht mit 8,3 Stunden gesondert zu vergüten seien. Ausgehend von der üblichen Schreibweise von 30 Zeilen à 60 Anschlägen pro Seite bei insgesamt 21 berücksichtigungsfähigen Seiten könnten 3,5 Stunden angesetzt werden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 23.01.2010 ging am 27.01.2010 beim Sozialgericht München und am 05.02.2010 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer hervor, dass die Thematik des Gutachtens komplex und überdurchschnittlich anspruchsvoll gewesen sei. Er habe 16 Quellen recherchieren und verwenden müssen. Die Kürzung um gerundete 6 Stunden sei nicht gerechtfertigt. - Leider sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass eine vorherige Information über die Vergütungsregelungen geholfen hätte. In Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Hinweise würden sich auch nach der geänderten Kostennote vom 23.01.2010 2.457,75 EUR errechnen, weil 28,2 Stunden zu vergüten seien, die sich wie folgt aufschlüsseln: Aktenstudium 1,2 Stunden, Abfassung 17,5 Stunden, Diktat und Durchsicht 3,5 Stunden sowie Literaturrecherche und Anforderung relevanter Zusatzinformationen bei dem betreuenden Frauenarzt mit Auswertung derselben 6 Stunden.
- Weiterhin sollte vorab auf die Abrechnungsmechanismen hingewiesen werden, damit Sachverständige weiterhin bereit seien, Gutachten zu erstellen, ohne sich über Gebühr im Nachhinein erklären lassen zu müssen, wie viel Zeit sie für welche Tätigkeit hätten maximal verbringen dürfen.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat wurden die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen. Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht vom 10.02.2010 entsprechend in Kenntnis gesetzt.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs.1, 173 SGG in Verbindung mit § 4 Abs.3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 09.09.2009 ist gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 2.330,25 EUR festzusetzen. Dem Beschwerdeführer sind 382,50 EUR nachzuentrichten.
Das BayLSG hat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - die Vergütung ärztlicher Sachverständiger mit Wirkung für die Zukunft grundlegend neu geregelt. In Beachtung dieser Rechtsprechung hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "Neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" erlassen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt natürlich davon unberührt, z.B. nur 1 bis 2 Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen 1 Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht 1 Stunde für je 6 Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend ist nicht auf die erforderliche Zeit im konkreten Einzelfall abzustellen, die ein Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens benötigt. Zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes im Sinne von § 9 Abs.1 Satz 1 JVEG sind nach der vorstehend auszugsweise zitierten Rechtsprechung des 15.Senats des BayLSG als Kostensenat hier vielmehr folgende Zeiten zu vergüten:
- Bei insgesamt 120 Aktenblatt ist ein Aktenstudium von 1,20 Stunden anzunehmen.
- Die Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen erstreckt sich hier auf die S.8 bis 25 des Gutachtens vom 09.09.2009. In Berücksichtigung der Absätze können nicht 18 Seiten, sondern nur 17,5 Seiten als angemessen erachtet werden (vgl. vor allem S.21, 23 und 24). Insoweit sind daher auch 17,5 Stunden zu vergüten.
- Nachdem das Gutachten insgesamt 28 Seiten einschließlich Beweisfragen, Aufzählung des Akteninhalts sowie des Literaturstudiums umfasst, sind insoweit
4,7 Stunden in Ansatz zu bringen. Zum einen müssen auch die Beweisfragen und der Akteninhalt diktiert und durchgesehen werden. Zum anderen ist auch das Literaturverzeichnis zu berücksichtigen, wenn aktenkundig die recherchierten Passagen und vor allem Tabellen in das Gutachten eingearbeitet worden sind. Denn anders als viele sonstige Sachverständige hat der Beschwerdeführer hier wissenschaftlich korrekt die von ihm recherchierten und eingearbeiteten Quellen zitiert und in dem Literaturverzeichnis wiedergegeben.
- Belegt ist weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer an den behandelnden Gynäkologen Prof.Dr.W. W. gewandt und dieser ihm mit Schreiben vom 30.07.2009 Unterlagen betreffend die Klägerin übersandt hat. In freier Beweiswürdigung (§ 202 SGG in Verbindung mit § 287 ZPO) nimmt der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat hierfür einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden an (vgl. korrigierte Rechnung vom 23.01.2010). Dies ist für das Sozialgericht München in dieser Form nicht erkennbar gewesen.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium erscheint hier mit 2 Stunden angemessen. Zum einen hat der Beschwerdeführer nicht nur aktuelle Literatur recherchiert und ausgewertet, sondern auch ältere Unterlagen, die ihm als Sachverständigen grundsätzlich hätten geläufig sein müssen. Zum anderen ist im Hinblick auf die hier doch sehr speziellen Beweisfragen auch die Sichtung der aktuellen Literatur notwendig gewesen. Zum Dritten darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm recherchierte Literatur vor allem in Form von Schaubildern zum besseren Verständnis in das Gutachten eingearbeitet hat. Ein höherer zeitlicher Aufwand als 2 Stunden für ein Literaturstudium auch in komplexen Fällen wie hier entspricht jedoch nicht der Erfahrung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat.
Zu vergüten sind daher insgesamt 26,90 Stunden, gerundet gemäß § 8 Abs.2 JVEG
27 Stunden à 85,00 EUR (Honorargruppe M3) = 2.295,00 EUR. Zuzüglich der geltend gemachten Schreibauslagen (§ 12 Abs.1 Nr.3 JVEG) in Höhe von 35,25 EUR ergibt sich eine Gesamtvergütung von 2.330,25 EUR.
Abzüglich der bereits bewilligten 1.947,75 EUR sind dem Beschwerdeführer 382,50 EUR nachzuentrichten.
Soweit der Beschwerdeführer gerügt hat, er sei nicht vorab entsprechend informiert worden, lässt sich dies den Akten des Sozialgerichts München in dieser Form nicht entnehmen. Denn nach Aktenlage ist dem Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 24.06.2009 auch ein entsprechendes "Merkblatt für den Gutachter" übersandt worden.
Nach alledem ist der Beschwerde des Beschwerdeführers zum großen Teil stattzugeben gewesen, nicht jedoch in vollem Umfang.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung auf den Senat gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 JVEG ist nicht geboten gewesen, zumal der Senat mit Beschluss des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko in Senatsbesetzung in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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