Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 400/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ein Gutachter, der gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehört wird, kann ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nicht erwarten, dass er das Dreifache des bewilligten Honorarvorschusses als Vergütung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erhält. Denn Kläger müssen sich auf das von ihnen zu tragende Kostenrisiko unabhängig davon einstellen können, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht.
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens vom 12.09.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.800,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit W. L. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Aktenzeichen L 6 R 720/08 hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Berufungsbegründung vom 27.10.2008 beantragt, den Antragsteller nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gutachtlich zu hören, das heißt auf Kostenrisiko des Klägers.
Der Berichterstatter des 6. Senats hat am 27.11.2008 verfügt, dass ein Betrag in Höhe von 1.800,00 EUR als Kostenvorschuss anzufordern sei. Nach dessen Eingang ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 09.03.2009 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Die Beweisanordnung enthält hervorgehoben folgenden Hinweis: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,00 EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der Antragsteller hat zwar mit Zwischennachrichten vom 07.04.2009, 22.05.2009, 30.07.2009 und 21.08.2009 auf diverse Probleme der konkreten Gutachtenerstellung hingewiesen, die auch Rückschlüsse auf eine hier umfassende Begutachtung zulassen. Er hat jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass der angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR voraussichtlich unzureichend sei.
Das fachärztlich-psychiatrische Gutachten des Antragstellers vom 12.09.2009, welches 388 Seiten umfasst, ging mit den zugehörigen Akten am 17.09.2009 beim BayLSG ein. In seinem Begleitschreiben vom 12.09.2009 hat der Antragsteller eingeräumt, dass das sicherlich sehr lange Gutachten hinsichtlich der "Verdaulichkeit" abgekürzt werden könne. Der Teil I = Aktenlage könne für den Kundigen entfallen. Die Teile II und III würden die Essenz der Aussage darstellen. - Mit Honorarnote vom 14.10.2009 stellte der Antragsteller insgesamt 6.379,41 EUR in Rechnung.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2009 mitgeteilt, dass lediglich 1.800,00 EUR bewilligt werden könnten. Die beantragte Vergütung überschreite den eingezahlten Vorschuss um 4.579,41 EUR. Diese Erhöhung habe der Antragsteller dem Gericht nicht vorher angekündigt, sodass keine Möglichkeit bestanden habe, den Kläger darüber zu informieren und sein Einverständnis hierzu einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Kostensenats beim BayLSG müsse sich der Kläger aber unanhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung in Hinblick auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG seien. Zudem könne der Antragsteller als Sachverständiger nicht davon ausgehen, dass ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung mehr als die dreifache Summe für ein Gutachten in Rechnung gestellt werden könne. Die Rechnung vom 14.10.2009 sei somit auf den eingezahlten Vorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR zu kürzen.
Der Antragsteller erwiderte mit Schriftsatz vom 09.12.2009, dass die Zuwendung der Abschlagszahlung von 1.800,00 EUR ungenügend sei. Bereits der erstinstanzliche Richter habe die Notwendigkeit der Erteilung eines Gutachtensauftrages bezweifelt. Die Bevollmächtigte des Klägers habe mit dem Gutachten selbst eine zweifelsfrei begründete Absicht verbunden, die Rückdatierung einer Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitraum von vor vier Jahren beurteilen zu lassen. Die umfänglichen Akten seien ungeordnet gewesen. Von Anfang an sei klar gewesen, dass die Persönlichkeit des Klägers aus neurologischer, psychosomatischer und psychiatrischer Sicht nochmals eingehend zu würdigen gewesen sei; und zwar nicht nur aus der Jetztzeit heraus, sondern eben in der Entwicklung seit 2002. Hierbei sei auch die Suizidalität des Klägers zu würdigen gewesen. In Berücksichtigung der aktenkundigen Kontroversen sei ein Gutachten wie vorliegend, leider auch in dem Umfang, erforderlich gewesen. Von dem Arbeitsaufwand, den er sich ersichtlich gemacht habe, habe auch der Kläger profitiert (Äußerungen zur Dynamik der Schmerzpersönlichkeit, zur Suizidalität, der organischen Wesensänderung usw.). - Hierbei verwies der Antragsteller nochmals auf sein Schreiben vom 07.04.2009 und fügte ergänzend die Aktennotiz vom 10.10.2009 bei.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG sind die Rentenstreitakten des 6. Senats beigezogen worden.
II.
Die Festsetzung der Vergütung oder der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung mit Schriftsatz vom 09.12.2009 sinngemäß beantragt.
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens vom 12.09.2009 ist auf 1.800,00 EUR festzusetzen. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
Sozialgerichtliche Verfahren sind gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei. Dies beinhaltet, dass Gutachten, die nach § 106 Abs.3 Nr.5 SGG eingeholt werden, von der Staatskasse (= Steuerzahler) nach den Vorschriften des JVEG zu vergüten sind.
Wird wie hier ein Sachverständiger auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gutachtlich gehört, geschieht dies auf dessen Kostenrisiko. Ein Kläger muss sich daher unabhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG sind.
Der Berichterstatter des 6. Senats hat daher völlig zutreffend einen durchschnittlichen Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR angefordert, wie er auch in zahlreichen anderen sozialgerichtlichen Verfahren vielfach ausreichend ist, um die gesamten Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG abzudecken. - Wie üblich ist auch hier der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 09.03.2009 durch einen hervorgehobenen Hinweis auf Folgendes aufmerksam gemacht worden: "Sollten aus dringenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,00 EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat verkennt nicht, dass der Antragsteller mit mehreren Schreiben auf besondere Probleme im Rahmen der Gutachtenerstellung hingewiesen hat. Es geht jedoch zu seinen Lasten, dass er mit keinem Wort erwähnt hat, der angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR werde voraussichtlich nicht ausreichen.
Das BayLSG hat bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO entschieden, ein Gutachter könne ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nicht davon ausgehen, nahezu die doppelte Summe berechnen zu können. - Dies muss hier erst recht gelten, wenn der Antragsteller mit 6.379,41 EUR mehr als das Dreifache des Kostenvorschusses in Höhe von 1.800,00 EUR vergütet haben will.
Nicht berücksichtigt werden kann, dass sich der Antragsteller mit seinem 388 Seiten umfassenden Gutachten eine außergewöhnliche Mühe gemacht hat, von der der Kläger sicherlich auch anderweitig profitiert hat (Äußerungen zur Dynamik der Schmerzpersönlichkeit, zur Suizidalität, der organischen Wesensänderung usw.). Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass vergleichbare Rentengutachten regelmäßig nur ein Zehntel des Umfanges aufweisen wie das des Antragstellers. - Außerdem hat der Antragsteller mit Begleitschreiben vom 12.09.2009 selbst eingeräumt, dass er das Gutachten hätte wesentlich kürzer fassen können.
Nach alledem ist die Vergütung des Antragstellers auf den genehmigten Vorschuss in Höhe von 1.800.- EUR zu beschränken. Denn wäre dem Kläger vorab bekannt gewesen, dass er unter Umständen ein Kostenrisiko in Höhe von mehr als 6.000,00 EUR zu tragen hat, hätte er möglicherweise von einer Begutachtung nach § 109 SGG in der vorliegenden Form Abstand genommen.
Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal es in Senatsbesetzung bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit W. L. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Aktenzeichen L 6 R 720/08 hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Berufungsbegründung vom 27.10.2008 beantragt, den Antragsteller nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gutachtlich zu hören, das heißt auf Kostenrisiko des Klägers.
Der Berichterstatter des 6. Senats hat am 27.11.2008 verfügt, dass ein Betrag in Höhe von 1.800,00 EUR als Kostenvorschuss anzufordern sei. Nach dessen Eingang ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 09.03.2009 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Die Beweisanordnung enthält hervorgehoben folgenden Hinweis: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,00 EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der Antragsteller hat zwar mit Zwischennachrichten vom 07.04.2009, 22.05.2009, 30.07.2009 und 21.08.2009 auf diverse Probleme der konkreten Gutachtenerstellung hingewiesen, die auch Rückschlüsse auf eine hier umfassende Begutachtung zulassen. Er hat jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass der angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR voraussichtlich unzureichend sei.
Das fachärztlich-psychiatrische Gutachten des Antragstellers vom 12.09.2009, welches 388 Seiten umfasst, ging mit den zugehörigen Akten am 17.09.2009 beim BayLSG ein. In seinem Begleitschreiben vom 12.09.2009 hat der Antragsteller eingeräumt, dass das sicherlich sehr lange Gutachten hinsichtlich der "Verdaulichkeit" abgekürzt werden könne. Der Teil I = Aktenlage könne für den Kundigen entfallen. Die Teile II und III würden die Essenz der Aussage darstellen. - Mit Honorarnote vom 14.10.2009 stellte der Antragsteller insgesamt 6.379,41 EUR in Rechnung.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2009 mitgeteilt, dass lediglich 1.800,00 EUR bewilligt werden könnten. Die beantragte Vergütung überschreite den eingezahlten Vorschuss um 4.579,41 EUR. Diese Erhöhung habe der Antragsteller dem Gericht nicht vorher angekündigt, sodass keine Möglichkeit bestanden habe, den Kläger darüber zu informieren und sein Einverständnis hierzu einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Kostensenats beim BayLSG müsse sich der Kläger aber unanhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung in Hinblick auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG seien. Zudem könne der Antragsteller als Sachverständiger nicht davon ausgehen, dass ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung mehr als die dreifache Summe für ein Gutachten in Rechnung gestellt werden könne. Die Rechnung vom 14.10.2009 sei somit auf den eingezahlten Vorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR zu kürzen.
Der Antragsteller erwiderte mit Schriftsatz vom 09.12.2009, dass die Zuwendung der Abschlagszahlung von 1.800,00 EUR ungenügend sei. Bereits der erstinstanzliche Richter habe die Notwendigkeit der Erteilung eines Gutachtensauftrages bezweifelt. Die Bevollmächtigte des Klägers habe mit dem Gutachten selbst eine zweifelsfrei begründete Absicht verbunden, die Rückdatierung einer Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitraum von vor vier Jahren beurteilen zu lassen. Die umfänglichen Akten seien ungeordnet gewesen. Von Anfang an sei klar gewesen, dass die Persönlichkeit des Klägers aus neurologischer, psychosomatischer und psychiatrischer Sicht nochmals eingehend zu würdigen gewesen sei; und zwar nicht nur aus der Jetztzeit heraus, sondern eben in der Entwicklung seit 2002. Hierbei sei auch die Suizidalität des Klägers zu würdigen gewesen. In Berücksichtigung der aktenkundigen Kontroversen sei ein Gutachten wie vorliegend, leider auch in dem Umfang, erforderlich gewesen. Von dem Arbeitsaufwand, den er sich ersichtlich gemacht habe, habe auch der Kläger profitiert (Äußerungen zur Dynamik der Schmerzpersönlichkeit, zur Suizidalität, der organischen Wesensänderung usw.). - Hierbei verwies der Antragsteller nochmals auf sein Schreiben vom 07.04.2009 und fügte ergänzend die Aktennotiz vom 10.10.2009 bei.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG sind die Rentenstreitakten des 6. Senats beigezogen worden.
II.
Die Festsetzung der Vergütung oder der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung mit Schriftsatz vom 09.12.2009 sinngemäß beantragt.
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens vom 12.09.2009 ist auf 1.800,00 EUR festzusetzen. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
Sozialgerichtliche Verfahren sind gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei. Dies beinhaltet, dass Gutachten, die nach § 106 Abs.3 Nr.5 SGG eingeholt werden, von der Staatskasse (= Steuerzahler) nach den Vorschriften des JVEG zu vergüten sind.
Wird wie hier ein Sachverständiger auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gutachtlich gehört, geschieht dies auf dessen Kostenrisiko. Ein Kläger muss sich daher unabhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG sind.
Der Berichterstatter des 6. Senats hat daher völlig zutreffend einen durchschnittlichen Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR angefordert, wie er auch in zahlreichen anderen sozialgerichtlichen Verfahren vielfach ausreichend ist, um die gesamten Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG abzudecken. - Wie üblich ist auch hier der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 09.03.2009 durch einen hervorgehobenen Hinweis auf Folgendes aufmerksam gemacht worden: "Sollten aus dringenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,00 EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat verkennt nicht, dass der Antragsteller mit mehreren Schreiben auf besondere Probleme im Rahmen der Gutachtenerstellung hingewiesen hat. Es geht jedoch zu seinen Lasten, dass er mit keinem Wort erwähnt hat, der angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR werde voraussichtlich nicht ausreichen.
Das BayLSG hat bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO entschieden, ein Gutachter könne ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nicht davon ausgehen, nahezu die doppelte Summe berechnen zu können. - Dies muss hier erst recht gelten, wenn der Antragsteller mit 6.379,41 EUR mehr als das Dreifache des Kostenvorschusses in Höhe von 1.800,00 EUR vergütet haben will.
Nicht berücksichtigt werden kann, dass sich der Antragsteller mit seinem 388 Seiten umfassenden Gutachten eine außergewöhnliche Mühe gemacht hat, von der der Kläger sicherlich auch anderweitig profitiert hat (Äußerungen zur Dynamik der Schmerzpersönlichkeit, zur Suizidalität, der organischen Wesensänderung usw.). Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass vergleichbare Rentengutachten regelmäßig nur ein Zehntel des Umfanges aufweisen wie das des Antragstellers. - Außerdem hat der Antragsteller mit Begleitschreiben vom 12.09.2009 selbst eingeräumt, dass er das Gutachten hätte wesentlich kürzer fassen können.
Nach alledem ist die Vergütung des Antragstellers auf den genehmigten Vorschuss in Höhe von 1.800.- EUR zu beschränken. Denn wäre dem Kläger vorab bekannt gewesen, dass er unter Umständen ein Kostenrisiko in Höhe von mehr als 6.000,00 EUR zu tragen hat, hätte er möglicherweise von einer Begutachtung nach § 109 SGG in der vorliegenden Form Abstand genommen.
Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal es in Senatsbesetzung bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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