Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 530/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 38/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach (§ 7 Abs. 2 Unterabsatz j S. 3 GEHV wird ausschließlich auf einen Unterhalt zwischen den Ehegatten abgestellt. Der EHV-Bezieher soll trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ungekürzte EHV-Bezüge erhalten, soweit er weiterhin zum Unterhalt verpflichtet ist und der Ehegatte aus der durch den Versorgungsausgleich erhaltenen Versorgungsanwartschaft noch keine Anträge aus der EHV geltend machen kann. Diese Unterhaltsansprüche müssen aber mit dem Zeitraum der EHV-Bezüge deckungsgleich sein.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchssatzes nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung und hierbei insbesondere um die Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.
Der 1949 geborene und jetzt 60-jährige Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in KQ. bei A-Stadt zugelassen. Zum 01.01.2000 erklärte er den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung. Die Beklagte lehnte zunächst den Antrag des Klägers auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung ab. Das Sozialgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 10.12.2003, dem Kläger die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung ab 01.01.2000 zu gewähren. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Hessen zum Aktenzeichen L 4 KA 18/04 und L 4 KA 20/04 am 30.07.2008 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte bereiterklärte, dem Kläger die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung für die Zeit ab 01.05.2000 zu gewähren.
Das Oberlandesgericht ZX. stellte mit Beschluss vom 07.06.1999 – xxxx - fest, dass die vom Kläger bei der Beklagten in der Erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Weise real geteilt werde, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 374,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.02.1997, zusteht, das Rechtsverhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau und der Beklagten sich nach § 6b der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der Beschlussfassung vom 03.03.1990 bestimmt und die auszugleichende Anwartschaft einem Anspruchssatz von 1,3578% (ab 01.07.1991) entspricht.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 05.11.2008 auf der Grundlage des vor dem LSG Hessen geschlossenen Vergleichs dem Kläger eine Berufsunfähigkeit und Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung ab 01.05.2000 zu mit einem Anspruchssatz von 9,6350%. Dies entsprach einem Quartalsanspruch von seinerzeit circa 3.590,00 EUR.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2008 mit, insgesamt ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 126.719,90 EUR, wovon aufgrund einer Überleitungsanzeige der Stadt A-Stadt ein Gesamtbetrag von 67.407,39 EUR zu erstatten sei. Den verbleibenden Betrag von 59.312,51 EUR werde Sie überweisen. Die Auszahlung erfolge unter dem Vorbehalt der rechnerischen Überprüfung durch die Revisionen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 24.11.2008 mit, bei der Ermittlung des Anspruchssatzes im Bescheid vom 05.11.2008 seien die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung zum Zeitpunkt der Einbeziehung ab 01.05.2000 nicht berücksichtigt worden. Durch die vorgenommene Neuberechnung ergebe sich ein neuer EHV-Anspruchssatz von 12,2599% (13,6177% abzüglich 1,3578% Versorgungsausgleich). Der neue Anspruchssatz entspreche einem vierteljährlichen EHV-Honorar von circa 4.570,00 EUR. Der Landesstelle bleibe weiter eine nachträgliche Berichtigung der Anspruchsberechtigung oder der Honorarberechnung aufgrund einer Überprüfungen durch das Revisionsamt vorbehalten.
Hiergegen legte der Kläger am 10.12.2008 Widerspruch ein und bat um Überprüfung, ob erneut der Versorgungsausgleich mit 1,3578% abgezogen worden sei. Er weise daraufhin, dass ein Abzug erst dann erfolgen könne, wenn seine geschiedene Ehefrau in das Rentenalter eintrete. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die EHV-Rente in den Jahren 2002 und 2003 pauschal um 10% angehoben worden sei. Am 12.12.2018 teilte der Kläger ergänzend mit, der Widerspruch beziehe sich auch auf das Schreiben vom 05.11.2008.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 19.12.2008 mit, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.11.2008 sei verfristet. Außerdem sei der Bescheid vom 05.11.2008 durch den Bescheid vom 24.11.2008 abgeändert worden.
Die Beklagte teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 29.01.2009 mit, in § 7(2) (c) der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung sei geregelt, dass das vom Familiengericht begründete eigenständige Anrecht des Ausgleichsberechtigten vom Anspruchssatz des ausgleichspflichtigen Mitglieds abgezogen werde. Weiterhin sei in § 7(2) (j) S. 1 der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung ausgeführt, dass, solange der Ausgleichsberechtigte aus dem durch Versorgungsausgleich eigenständig begründeten Anrecht keine Leistung aus der EHV erhalten könne und er gegen das ausgleichspflichtige Mitglied einen Anspruch auf Unterhalt habe, das ausgleichsverpflichtete Mitglied mit dem ungekürzten Anspruchssatz an der EHV teilnehme. Die Teilnahme mit dem ungekürzten Anspruchssatz erfolge darüber hinaus, wenn der Ausgleichsberechtigte nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ausgleichspflichtigen habe, weil der Ausgleichspflichtige zur Unterhaltsleistung infolge der durch Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung außer Stande sein. Außerdem sei in S. 4 dieser Vorschrift ausgeführt, dass, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen das ausgleichsverpflichtete Mitglied nur deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung habe, weil das ausgleichsverpflichtete Mitglied im Rahmen der Ehescheidung den Anspruch auf Unterhaltsleistung durch eine Einmalzahlung abgegolten habe, diese Regel ebenfalls entsprechende Anwendung finde, soweit die durch die Einmalzahlung eintretende Belastung des ausgleichsverpflichteten Mitglieds mit einer laufenden Unterhaltsleistung vergleichbar sei. Für die weitere Bearbeitung sei es daher wichtig, ob einer dieser Sachverhalte zutreffe. Sollte dies der Fall sein, so bitte sie um Übersendung von entsprechenden Unterlagen.
Der Kläger führte im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2009 aus, er habe den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau durch eine Einmalzahlung abgegolten. Er verweisen auf einen Schriftwechsel deren Prozessbevollmächtigter, wonach eine Zahlung von 50.000,00 EUR zur Abbildung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen geleistet worden sei. Die Parteien hätten seinerzeit vereinbart, dass die Berechnung des Unterhaltsbetrages nach Bewilligung der entsprechenden Rentenzahlung erfolgen solle. Er gehe deshalb von einem ungekürzten Anspruch auf Zahlung der Rentenansprüche aus. Ferner legte er einen zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau vor dem OLG ZX. zum Aktenzeichen xxxx am 31.05.1999 geschlossenen Vergleich vor. Danach seien sich die Parteien darüber einig, dass seit 01.01.1998 und bis auf weiteres keine wechselseitigen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestünden. Der Kläger erkenne an, Kindesunterhalt für die beiden Kinder D. A., geboren xx.xx.1981 und J. A., geboren xx.xx.1984 auch nach dem 01.01.1998 zu schulden und nachzuzahlen. Der genaue Kindesunterhaltsbetrag werde errechnet, sobald das genaue Einkommen seitens des Antragsgegners nach Vorliegen der Rentenbescheide bekannt sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine pauschale Anhebung der EHV-Rente um 10 % sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht erfolgt. Der Abzugs des Versorgungsausgleichs von dem EHV-Anspruch sei zu Recht erfolgt. Im vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin der geschiedenen Ehefrau sei die Rede davon, dass es sich bei den Abfindungszahlungen an die geschiedene Ehefrau um rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 31.12.1997 gehandelt habe. Im Vergleich vor dem OLG ZX. sei für die Zeit ab 01.01.1998 wechselseitig ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ausgeschlossen worden. Es handle sich daher nicht um eine Abgeltung von Unterhaltsansprüchen. In den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung sei außerdem die Rede davon, dass die durch die Einmalzahlung eintretende Belastung des ausgleichsverpflichteten Mitglieds mit einer laufenden Unterhaltszahlung vergleichbar sein müsse. Die Zahlung in Höhe von 50.000,00 EUR sei jedoch nicht nur im Hinblick auf den rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 31.12.1997, sondern auch für den Kindesunterhalt für die beiden Söhne erfolgt.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03.08.2009 die Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es treffe nicht zu, dass es sich bei dem Vergleich vom 31.05.1999 nicht um eine Abgeltung von Unterhaltsansprüchen gehandelt habe. In Ziffer 3 des Vergleichs sei geregelt, dass die damalige notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abgeändert werde. Demu folge seien die Parteien sich einig, dass seit 01.01.1989 (gemeint ist 1999) bis auf weiteres keine wechselseitigen Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bestünden. Hierin sei jedoch kein Verzicht zu sehen. Die Nichtgeltendmachung auf absehbare Zeit bedeute nicht, dass hier ein Unterhaltsverzicht bestehe. Eine abschließende Regelung zum Ehegattenunterhalt hätten die Parteien erst gemäß dem Schreiben der Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau, die gerade ausführe, dass damit die Ehegattenunterhaltsansprüche mit abgegolten worden seien, getroffen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheids vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.07.2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung in Höhe eines Anspruchsatzes ohne Abzug von 1,3578 % Versorgungsausgleich zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Versorgungsausgleich sei bei den Berechnungen mit berücksichtigt worden. Sie schließe sich weiter den Hinweisen des Gerichts in der Verfügung v. 11.11.2009 inhaltlich an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.07.2009 ist rechtmäßig und war daher nicht abzuändern. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung in Höhe eines Anspruchsatzes ohne Abzug von 1,3578 % Versorgungsausgleich zu bewilligen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.07.2009 ist rechtmäßig.
Nach den ab 01.07.2006 geltenden Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (GEHV), die auf eine Regelung mit gleichem Inhalt auf die GEHV i.d.F. v. 01.01.1993 zurückgeht und damit bereits auch vor dem bewilligten Zeitraum (ab 01.05.2000) galt (vergleiche § 6b Abs. 9 Unterabsatz 6 und 7 GEHV i.d.F. v. 01.01.1993), besteht trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ein ungekürzter EHV-Anspruch u. a. nur dann, wenn der Ausgleichsberechtigte - hier die geschiedene Ehefrau des Klägers - gegen das ausgleichsverpflichtete Mitglied - hier: der Kläger - nur deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung hat, weil das ausgleichsverpflichtete Mitglied im Rahmen der Ehescheidung den Anspruch auf Unterhaltsleistung durch eine Einmalzahlung abgegolten hat, soweit die durch die Einmalzahlung eintretende Belastung des ausgleichsverpflichteten Mitglieds mit einer laufenden Unterhaltsleistung vergleichbar ist (§ 7 Abs. 2 Unterabsatz j S. 3 GEHV).
Nach Maßgabe dieser Vorschrift wird ausschließlich auf einen Unterhalt zwischen den Ehegatten abgestellt. Der EHV-Bezieher soll trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ungekürzte EHV-Bezüge erhalten, soweit er weiterhin zum Unterhalt verpflichtet ist und der Ehegatte aus der durch den Versorgungsausgleich erhaltenen Versorgungsanwartschaft noch keine Anträge aus der EHV geltend machen kann. Diese Unterhaltsansprüche müssen aber mit dem Zeitraum der EHV-Bezüge deckungsgleich sein.
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau haben offensichtlich einen notariellen Vertrag vom 27.05.1993 auch über Fragen des Unterhalts abgeschlossen, den sie aber durch Nr. 3 des am 31.05.1999 vor dem OLG ZX. geschlossenen Vergleich abgeändert haben. Darin wird festgelegt, dass die Eheleute seit 01.01.1998 und bis auf weiteres keine wechselseitigen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt haben (vgl. Blatt 63 der Verwaltungsakte). Diese Vergleichsvereinbarung wurde durch das OLG ZX. laut Beschluss vom 07.06.1999 genehmigt (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Entsprechend dieser Vereinbarung teilt die Prozessbevollmächtigte der geschiedenen Ehefrau unter Datum von 16.03.2009 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, bei der Abfindungszahlung habe es sich um rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 31.12.1997 gehandelt und habe ihre Mandantin für die Zeit danach Ehegattenunterhalt nicht mehr verlangt (Blatt 59 der Verwaltungsakte). Die Einmalzahlung in Höhe von 50.000,00 EUR ist insoweit zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche der Kinder der geschiedenen Eheleute und des bis zum 31.12.1997 aufgelaufenen Ehegattenunterhalts erfolgt. Für die Zeit der EHV-Bezüge seit 01.05.2000 aufgrund des Vergleichs vor dem LSG Hessen vom 30.07.2008 (Blatt 17 der Verwaltungsakte) bestand daher weder ein Anspruch auf Unterhalt seitens der Ehefrau bzw. geschiedenen Ehefrau noch sind solche Zahlungen als Unterhaltszahlungen geflossen bzw. ist eine Einmalzahlung zur Abdeckung von Unterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen erfolgt. Die Einmalzahlung betrifft nach Aktenlage eindeutig bezüglich der geschiedenen Ehefrau lediglich den Zeitraum bis 1998 und im übrigen den Kindesunterhalt.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchssatzes nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung und hierbei insbesondere um die Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.
Der 1949 geborene und jetzt 60-jährige Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in KQ. bei A-Stadt zugelassen. Zum 01.01.2000 erklärte er den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung. Die Beklagte lehnte zunächst den Antrag des Klägers auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung ab. Das Sozialgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 10.12.2003, dem Kläger die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung ab 01.01.2000 zu gewähren. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Hessen zum Aktenzeichen L 4 KA 18/04 und L 4 KA 20/04 am 30.07.2008 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte bereiterklärte, dem Kläger die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung für die Zeit ab 01.05.2000 zu gewähren.
Das Oberlandesgericht ZX. stellte mit Beschluss vom 07.06.1999 – xxxx - fest, dass die vom Kläger bei der Beklagten in der Erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Weise real geteilt werde, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 374,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.02.1997, zusteht, das Rechtsverhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau und der Beklagten sich nach § 6b der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der Beschlussfassung vom 03.03.1990 bestimmt und die auszugleichende Anwartschaft einem Anspruchssatz von 1,3578% (ab 01.07.1991) entspricht.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 05.11.2008 auf der Grundlage des vor dem LSG Hessen geschlossenen Vergleichs dem Kläger eine Berufsunfähigkeit und Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung ab 01.05.2000 zu mit einem Anspruchssatz von 9,6350%. Dies entsprach einem Quartalsanspruch von seinerzeit circa 3.590,00 EUR.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2008 mit, insgesamt ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 126.719,90 EUR, wovon aufgrund einer Überleitungsanzeige der Stadt A-Stadt ein Gesamtbetrag von 67.407,39 EUR zu erstatten sei. Den verbleibenden Betrag von 59.312,51 EUR werde Sie überweisen. Die Auszahlung erfolge unter dem Vorbehalt der rechnerischen Überprüfung durch die Revisionen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 24.11.2008 mit, bei der Ermittlung des Anspruchssatzes im Bescheid vom 05.11.2008 seien die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung zum Zeitpunkt der Einbeziehung ab 01.05.2000 nicht berücksichtigt worden. Durch die vorgenommene Neuberechnung ergebe sich ein neuer EHV-Anspruchssatz von 12,2599% (13,6177% abzüglich 1,3578% Versorgungsausgleich). Der neue Anspruchssatz entspreche einem vierteljährlichen EHV-Honorar von circa 4.570,00 EUR. Der Landesstelle bleibe weiter eine nachträgliche Berichtigung der Anspruchsberechtigung oder der Honorarberechnung aufgrund einer Überprüfungen durch das Revisionsamt vorbehalten.
Hiergegen legte der Kläger am 10.12.2008 Widerspruch ein und bat um Überprüfung, ob erneut der Versorgungsausgleich mit 1,3578% abgezogen worden sei. Er weise daraufhin, dass ein Abzug erst dann erfolgen könne, wenn seine geschiedene Ehefrau in das Rentenalter eintrete. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die EHV-Rente in den Jahren 2002 und 2003 pauschal um 10% angehoben worden sei. Am 12.12.2018 teilte der Kläger ergänzend mit, der Widerspruch beziehe sich auch auf das Schreiben vom 05.11.2008.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 19.12.2008 mit, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.11.2008 sei verfristet. Außerdem sei der Bescheid vom 05.11.2008 durch den Bescheid vom 24.11.2008 abgeändert worden.
Die Beklagte teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 29.01.2009 mit, in § 7(2) (c) der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung sei geregelt, dass das vom Familiengericht begründete eigenständige Anrecht des Ausgleichsberechtigten vom Anspruchssatz des ausgleichspflichtigen Mitglieds abgezogen werde. Weiterhin sei in § 7(2) (j) S. 1 der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung ausgeführt, dass, solange der Ausgleichsberechtigte aus dem durch Versorgungsausgleich eigenständig begründeten Anrecht keine Leistung aus der EHV erhalten könne und er gegen das ausgleichspflichtige Mitglied einen Anspruch auf Unterhalt habe, das ausgleichsverpflichtete Mitglied mit dem ungekürzten Anspruchssatz an der EHV teilnehme. Die Teilnahme mit dem ungekürzten Anspruchssatz erfolge darüber hinaus, wenn der Ausgleichsberechtigte nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ausgleichspflichtigen habe, weil der Ausgleichspflichtige zur Unterhaltsleistung infolge der durch Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung außer Stande sein. Außerdem sei in S. 4 dieser Vorschrift ausgeführt, dass, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen das ausgleichsverpflichtete Mitglied nur deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung habe, weil das ausgleichsverpflichtete Mitglied im Rahmen der Ehescheidung den Anspruch auf Unterhaltsleistung durch eine Einmalzahlung abgegolten habe, diese Regel ebenfalls entsprechende Anwendung finde, soweit die durch die Einmalzahlung eintretende Belastung des ausgleichsverpflichteten Mitglieds mit einer laufenden Unterhaltsleistung vergleichbar sei. Für die weitere Bearbeitung sei es daher wichtig, ob einer dieser Sachverhalte zutreffe. Sollte dies der Fall sein, so bitte sie um Übersendung von entsprechenden Unterlagen.
Der Kläger führte im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2009 aus, er habe den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau durch eine Einmalzahlung abgegolten. Er verweisen auf einen Schriftwechsel deren Prozessbevollmächtigter, wonach eine Zahlung von 50.000,00 EUR zur Abbildung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen geleistet worden sei. Die Parteien hätten seinerzeit vereinbart, dass die Berechnung des Unterhaltsbetrages nach Bewilligung der entsprechenden Rentenzahlung erfolgen solle. Er gehe deshalb von einem ungekürzten Anspruch auf Zahlung der Rentenansprüche aus. Ferner legte er einen zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau vor dem OLG ZX. zum Aktenzeichen xxxx am 31.05.1999 geschlossenen Vergleich vor. Danach seien sich die Parteien darüber einig, dass seit 01.01.1998 und bis auf weiteres keine wechselseitigen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestünden. Der Kläger erkenne an, Kindesunterhalt für die beiden Kinder D. A., geboren xx.xx.1981 und J. A., geboren xx.xx.1984 auch nach dem 01.01.1998 zu schulden und nachzuzahlen. Der genaue Kindesunterhaltsbetrag werde errechnet, sobald das genaue Einkommen seitens des Antragsgegners nach Vorliegen der Rentenbescheide bekannt sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine pauschale Anhebung der EHV-Rente um 10 % sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht erfolgt. Der Abzugs des Versorgungsausgleichs von dem EHV-Anspruch sei zu Recht erfolgt. Im vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin der geschiedenen Ehefrau sei die Rede davon, dass es sich bei den Abfindungszahlungen an die geschiedene Ehefrau um rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 31.12.1997 gehandelt habe. Im Vergleich vor dem OLG ZX. sei für die Zeit ab 01.01.1998 wechselseitig ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ausgeschlossen worden. Es handle sich daher nicht um eine Abgeltung von Unterhaltsansprüchen. In den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung sei außerdem die Rede davon, dass die durch die Einmalzahlung eintretende Belastung des ausgleichsverpflichteten Mitglieds mit einer laufenden Unterhaltszahlung vergleichbar sein müsse. Die Zahlung in Höhe von 50.000,00 EUR sei jedoch nicht nur im Hinblick auf den rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 31.12.1997, sondern auch für den Kindesunterhalt für die beiden Söhne erfolgt.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03.08.2009 die Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es treffe nicht zu, dass es sich bei dem Vergleich vom 31.05.1999 nicht um eine Abgeltung von Unterhaltsansprüchen gehandelt habe. In Ziffer 3 des Vergleichs sei geregelt, dass die damalige notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abgeändert werde. Demu folge seien die Parteien sich einig, dass seit 01.01.1989 (gemeint ist 1999) bis auf weiteres keine wechselseitigen Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bestünden. Hierin sei jedoch kein Verzicht zu sehen. Die Nichtgeltendmachung auf absehbare Zeit bedeute nicht, dass hier ein Unterhaltsverzicht bestehe. Eine abschließende Regelung zum Ehegattenunterhalt hätten die Parteien erst gemäß dem Schreiben der Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau, die gerade ausführe, dass damit die Ehegattenunterhaltsansprüche mit abgegolten worden seien, getroffen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheids vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.07.2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung in Höhe eines Anspruchsatzes ohne Abzug von 1,3578 % Versorgungsausgleich zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Versorgungsausgleich sei bei den Berechnungen mit berücksichtigt worden. Sie schließe sich weiter den Hinweisen des Gerichts in der Verfügung v. 11.11.2009 inhaltlich an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.07.2009 ist rechtmäßig und war daher nicht abzuändern. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung in Höhe eines Anspruchsatzes ohne Abzug von 1,3578 % Versorgungsausgleich zu bewilligen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.07.2009 ist rechtmäßig.
Nach den ab 01.07.2006 geltenden Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (GEHV), die auf eine Regelung mit gleichem Inhalt auf die GEHV i.d.F. v. 01.01.1993 zurückgeht und damit bereits auch vor dem bewilligten Zeitraum (ab 01.05.2000) galt (vergleiche § 6b Abs. 9 Unterabsatz 6 und 7 GEHV i.d.F. v. 01.01.1993), besteht trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ein ungekürzter EHV-Anspruch u. a. nur dann, wenn der Ausgleichsberechtigte - hier die geschiedene Ehefrau des Klägers - gegen das ausgleichsverpflichtete Mitglied - hier: der Kläger - nur deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung hat, weil das ausgleichsverpflichtete Mitglied im Rahmen der Ehescheidung den Anspruch auf Unterhaltsleistung durch eine Einmalzahlung abgegolten hat, soweit die durch die Einmalzahlung eintretende Belastung des ausgleichsverpflichteten Mitglieds mit einer laufenden Unterhaltsleistung vergleichbar ist (§ 7 Abs. 2 Unterabsatz j S. 3 GEHV).
Nach Maßgabe dieser Vorschrift wird ausschließlich auf einen Unterhalt zwischen den Ehegatten abgestellt. Der EHV-Bezieher soll trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ungekürzte EHV-Bezüge erhalten, soweit er weiterhin zum Unterhalt verpflichtet ist und der Ehegatte aus der durch den Versorgungsausgleich erhaltenen Versorgungsanwartschaft noch keine Anträge aus der EHV geltend machen kann. Diese Unterhaltsansprüche müssen aber mit dem Zeitraum der EHV-Bezüge deckungsgleich sein.
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau haben offensichtlich einen notariellen Vertrag vom 27.05.1993 auch über Fragen des Unterhalts abgeschlossen, den sie aber durch Nr. 3 des am 31.05.1999 vor dem OLG ZX. geschlossenen Vergleich abgeändert haben. Darin wird festgelegt, dass die Eheleute seit 01.01.1998 und bis auf weiteres keine wechselseitigen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt haben (vgl. Blatt 63 der Verwaltungsakte). Diese Vergleichsvereinbarung wurde durch das OLG ZX. laut Beschluss vom 07.06.1999 genehmigt (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Entsprechend dieser Vereinbarung teilt die Prozessbevollmächtigte der geschiedenen Ehefrau unter Datum von 16.03.2009 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, bei der Abfindungszahlung habe es sich um rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 31.12.1997 gehandelt und habe ihre Mandantin für die Zeit danach Ehegattenunterhalt nicht mehr verlangt (Blatt 59 der Verwaltungsakte). Die Einmalzahlung in Höhe von 50.000,00 EUR ist insoweit zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche der Kinder der geschiedenen Eheleute und des bis zum 31.12.1997 aufgelaufenen Ehegattenunterhalts erfolgt. Für die Zeit der EHV-Bezüge seit 01.05.2000 aufgrund des Vergleichs vor dem LSG Hessen vom 30.07.2008 (Blatt 17 der Verwaltungsakte) bestand daher weder ein Anspruch auf Unterhalt seitens der Ehefrau bzw. geschiedenen Ehefrau noch sind solche Zahlungen als Unterhaltszahlungen geflossen bzw. ist eine Einmalzahlung zur Abdeckung von Unterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen erfolgt. Die Einmalzahlung betrifft nach Aktenlage eindeutig bezüglich der geschiedenen Ehefrau lediglich den Zeitraum bis 1998 und im übrigen den Kindesunterhalt.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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