L 20 AS 178/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 36132/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 178/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe:

I.

Im Rahmen des Verfahrens des Beschwerdeführers (S 99 36132/09 ER) hat das Sozialgericht Berlin durch zwei Beschlüsse vom 03. Dezember 2009 sowohl dem Beschwerdeführers als auch der Zeugin im dortigen Verfahren U P wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin jeweils die Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR auferlegt. Gegen den die Zeugin P betreffenden und an diese am 09. Dezember 2009 mit Postzustel-lungsurkunde zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 08. Januar 2010 Beschwer-de vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Mit Schriftsatz vom 03. Februar 2010 hat das LSG den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen den die Zeugin P betreffenden Beschluss unzulässig sein dürfte.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Prozessführungsbefugnis. Er ist nicht - auch nicht im Rahmen einer Prozessstandschaft - berechtigt, das der Zeugin P zustehende Recht zur Erhe-bung der Beschwerde für diese im eigenen Namen geltend zu machen. Denn neben der Er-mächtigung durch die Rechtsinhaberin fehlt auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, das fremde Recht geltend zu machen (Bundessozialgericht - BSG -, BSGE 37, 33; 86, 94 m. w. N.). Ein solches schutzwürdiges Interesse ist nicht schon in dem Vorbrin-gen des Beschwerdeführers zu sehen, Frau P sei seine unbeteiligte Untermieterin, die mit der ganzen Angelegenheit nicht zu tun haben wolle, er könne daher als vollmachtloser Vertreter angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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