Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 36/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 378/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, Außergerichtliche Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen hier sind jedoch allenfalls entfernt.
Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG wird zunächst verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Wie dem Kläger bereits in der Verfügung vom 19./21. Januar 2010 mitgeteilt wurde, regelt mittlerweile § 19 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), dass bei Familienversiche-rung der Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 S. 1 SGB V nicht besteht.
Jedenfalls im Falle des Klägers stellt sich weiter auch nicht die vom Kläger jetzt aufgeworfene Frage, ob durch diese Regelung Verheiratete gegenüber Unverheirateten benachteiligt und in Grundrechten Aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werden. Zutreffend hat das SG nämlich einen Krankengeldanspruch für den Zeitraum 2. September 2008 bis 30. September 2008 verneint, weil der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II (vgl. den in Kopie in der Gerichtsakte befindlichen Bescheid der "ARGE OSL Standort Lauchhammer" vom 25. September 2009 für den Bewilligungszeitraum 1. September 2008 bis 31. Oktober 2008, GA Bl. 22) keinen Krankengeldanspruch hat, § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V. Als Lohnersatz bezieht er diese Sozialleistung und bedarf nicht mehr des Lohnersatzes Kranken-geld.
Schließlich setzt der Anspruch auf Krankengeld nicht nur Arbeitsunfähigkeit voraus, sondern zusätzlich deren ärztliche Feststellung, § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V. Die Berechtigung beginnt am Folgetag. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen. Die Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts streng anzuwenden. So sind rückwirkende Krankschreibungen regelmäßig ausgeschlossen. Dies gilt auch –und gerade – in Fällen wie hier, bei denen die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Krankengeldberechti-gung) an den Krankengeldbezug gekoppelt ist, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB) und eine Krankschreibung bereits am Wochenende notwendig wäre, um nahtlos an das Ende der Krankenversicherung als Arbeitnehmer die fortgesetzte Versicherung nach vorgenannter Vorschrift zu ermöglichen: Die ärztliche Bescheinigung ist hier nach den eigenen Angaben des Klägers erst am 1. September 2008 ausgestellt worden, obgleich das Arbeitsverhältnis am 31. August 2008 geendet hatte.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen hier sind jedoch allenfalls entfernt.
Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG wird zunächst verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Wie dem Kläger bereits in der Verfügung vom 19./21. Januar 2010 mitgeteilt wurde, regelt mittlerweile § 19 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), dass bei Familienversiche-rung der Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 S. 1 SGB V nicht besteht.
Jedenfalls im Falle des Klägers stellt sich weiter auch nicht die vom Kläger jetzt aufgeworfene Frage, ob durch diese Regelung Verheiratete gegenüber Unverheirateten benachteiligt und in Grundrechten Aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werden. Zutreffend hat das SG nämlich einen Krankengeldanspruch für den Zeitraum 2. September 2008 bis 30. September 2008 verneint, weil der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II (vgl. den in Kopie in der Gerichtsakte befindlichen Bescheid der "ARGE OSL Standort Lauchhammer" vom 25. September 2009 für den Bewilligungszeitraum 1. September 2008 bis 31. Oktober 2008, GA Bl. 22) keinen Krankengeldanspruch hat, § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V. Als Lohnersatz bezieht er diese Sozialleistung und bedarf nicht mehr des Lohnersatzes Kranken-geld.
Schließlich setzt der Anspruch auf Krankengeld nicht nur Arbeitsunfähigkeit voraus, sondern zusätzlich deren ärztliche Feststellung, § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V. Die Berechtigung beginnt am Folgetag. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen. Die Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts streng anzuwenden. So sind rückwirkende Krankschreibungen regelmäßig ausgeschlossen. Dies gilt auch –und gerade – in Fällen wie hier, bei denen die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Krankengeldberechti-gung) an den Krankengeldbezug gekoppelt ist, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB) und eine Krankschreibung bereits am Wochenende notwendig wäre, um nahtlos an das Ende der Krankenversicherung als Arbeitnehmer die fortgesetzte Versicherung nach vorgenannter Vorschrift zu ermöglichen: Die ärztliche Bescheinigung ist hier nach den eigenen Angaben des Klägers erst am 1. September 2008 ausgestellt worden, obgleich das Arbeitsverhältnis am 31. August 2008 geendet hatte.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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