Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 35440/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 2061/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. November 2009 sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem von ihm mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – von dem Antragsgegner bezieht, hat am 19. Oktober 2009 beim Sozialgericht Berlin unter Bezugnahme auf eine vorherige Antragstellung bei dem Antragsgegner vom 10. September 2009 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Mehrbedarfs für erhöhten Stromverbrauch als Vorschuss oder vorläufige Leistung zu verpflichten. Mit dem Antrag hat er u.a. ausgeführt: "Die beantragte Leistung ist gerechtfertigt. Der Höhe nach geht es um ca. 17,37 Euro/Monat, soweit es um die Anwendung durch Warmwasser geht, da dieses durch einen Durchlauferhitzer erzeugt werden muss" (Seite 2 der Antragsschrift). Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 hat der Antragsteller die streitige monatliche Mehrleistung in Höhe von 17,37 Euro bestätigt (Seite 3 des Schriftsatzes).
Mit Beschluss vom 06. November 2009, dem Antragsteller am 12. November 2009 zugestellt, hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Ablehnung der Leistung in Höhe von 17,37 Euro monatlich stellte keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertige. Der geringe Betrag führe nicht zu einer Existenznot.
Das Sozialgericht hat dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei, weil der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht werde.
Mit seiner am 08. Dezember 2009 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag habe sich zum einen auf die Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 35 v.H. der Regelleistung (359,00 Euro) bezogen, so dass die Beschwerdesumme erreicht werde. Zum anderen sei der "Bewilligungszeitraum ( ) dann mit 6 oder 12 Monaten anzusetzen". Zudem sei der Betrag von 17,52 Euro zwischenzeitlich auf 19,22 Euro gestiegen. Der von ihm begehrte Zuschlag hänge nicht davon ab, dass er Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben von dem Antragsgegner in Anspruch nehme. Dieser habe den geltend gemachten Anspruch nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – auch nach anderen Anspruchsnormen zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Ablichtungen des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgericht als solches richtet, ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750 Euro nicht übersteigt.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzustellen (so auch zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - idF. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50 - iVm. § 131 Abs. 2 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, Beschluss vom 17. August 1993, - 22 B 1230/93 -, a. A. auf den tatsächlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens abstellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1996, - 15 B 1313/96 -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzustellen ist, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der Berufung einer Hauptsache richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und bemisst sich nach der durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer für den Berufungsführer. Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls an die durch den Beschluss eingetretene Beschwer anzuknüpfen ist, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die Beschwerdemöglichkeit bei wirtschaftlich nicht relevanten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte auszuschließen (BT-Drs. 16/7716, Seite 13f. zu 2) c) bb); Seite 22 zu Nr. 29 b)). Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.
Davon ausgehend ist die Beschwerde des Antragstellers hier nicht statthaft, weil die durch den angefochtenen Beschluss für ihn eingetretene Beschwer nicht 750 Euro übersteigt. Dabei ist von dem Antrag des Antragstellers auszugehen.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht ausdrücklich die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer monatlichen Leistung in Höhe von 17,37 Euro begehrt. Nur über diesen Anspruch hat das Sozialgericht entschieden und damit allenfalls über das Begehren bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (104,22 EUR). Damit erreicht die Beschwer nicht 750,00 Euro. Selbst wenn mit dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers von einem auch schon erstinstanzlich geltend gemachten Bewilligungszeitraum von "bis zu 12 Monaten" auszugehen wäre, wäre der Beschwerdewert nicht erreicht. Soweit der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass er eine monatliche Mehrleistung von 35 v.H. des Regelsatzes begehrt haben will, führt dies nicht zu einer höheren Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung. Ein solches Verpflichtungsbegehren hat der Antragsteller nicht zur Entscheidung des Sozialgerichts gestellt, das über ein solches Begehren auch nicht entschieden hat (nicht entscheiden durfte). Dies gilt im Übrigen auch, soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, die monatliche Mehrleistung erhöhe sich durch gestiegene Strompreise auf 19, 22 Euro.
Damit ist der Beschwerdewert nicht erreicht und eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig, da auch keine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung für mehr als ein Jahr im Streit ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Soweit der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Beschwerde begehrt, ist diese Beschwerde ebenfalls nicht statthaft und war zu verwerfen. Eine gesetzliche Grundlage, wonach das Sozialgericht in Fällen des § 172 Abs. 3 SGG die Beschwerde zulassen kann, sieht das Gesetz - anders als in Fällen der Beschränkung einer Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG - nicht vor.
Nur ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Zutreffend hat das Sozialgericht mit den angegebenen Gründen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat im Übrigen zu keiner Zeit dargelegt, dass er bereits durch warme Wannenbäder mit höheren Stromkosten belastet ist, dass ein Bedarf überhaupt besteht. Ein von ihm geltend gemachter, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwendender Nachteil ist nicht ersichtlich. Es ist allgemein bekannt, dass Stromversorger nach einer Abrechnungsperiode den tatsächlichen Stromverbrauch unter Anrechnung der geleisteten Abschläge mit dem Verbraucher abrechnen und ggf. eine Nachforderung verbunden mit der Erhöhung der monatlich laufenden Abschläge geltend machen. Dem Antragsteller ist es also derzeit ohne Mehrkosten möglich, etwaigen Schmerzen durch warme Wannenbäder zu begegnen, da er mit Strom versorgt wird. Soweit ihm dadurch tatsächlich Mehrkosten entstehen, ist er zumindest derzeit gehalten, seine Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren bei dem Antragsgegner oder einem von ihm für zuständig erachteten sonstigen Leistungsträger in einem geordneten Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem von ihm mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – von dem Antragsgegner bezieht, hat am 19. Oktober 2009 beim Sozialgericht Berlin unter Bezugnahme auf eine vorherige Antragstellung bei dem Antragsgegner vom 10. September 2009 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Mehrbedarfs für erhöhten Stromverbrauch als Vorschuss oder vorläufige Leistung zu verpflichten. Mit dem Antrag hat er u.a. ausgeführt: "Die beantragte Leistung ist gerechtfertigt. Der Höhe nach geht es um ca. 17,37 Euro/Monat, soweit es um die Anwendung durch Warmwasser geht, da dieses durch einen Durchlauferhitzer erzeugt werden muss" (Seite 2 der Antragsschrift). Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 hat der Antragsteller die streitige monatliche Mehrleistung in Höhe von 17,37 Euro bestätigt (Seite 3 des Schriftsatzes).
Mit Beschluss vom 06. November 2009, dem Antragsteller am 12. November 2009 zugestellt, hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Ablehnung der Leistung in Höhe von 17,37 Euro monatlich stellte keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertige. Der geringe Betrag führe nicht zu einer Existenznot.
Das Sozialgericht hat dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei, weil der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht werde.
Mit seiner am 08. Dezember 2009 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag habe sich zum einen auf die Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 35 v.H. der Regelleistung (359,00 Euro) bezogen, so dass die Beschwerdesumme erreicht werde. Zum anderen sei der "Bewilligungszeitraum ( ) dann mit 6 oder 12 Monaten anzusetzen". Zudem sei der Betrag von 17,52 Euro zwischenzeitlich auf 19,22 Euro gestiegen. Der von ihm begehrte Zuschlag hänge nicht davon ab, dass er Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben von dem Antragsgegner in Anspruch nehme. Dieser habe den geltend gemachten Anspruch nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – auch nach anderen Anspruchsnormen zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Ablichtungen des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgericht als solches richtet, ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750 Euro nicht übersteigt.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzustellen (so auch zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - idF. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50 - iVm. § 131 Abs. 2 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, Beschluss vom 17. August 1993, - 22 B 1230/93 -, a. A. auf den tatsächlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens abstellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1996, - 15 B 1313/96 -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzustellen ist, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der Berufung einer Hauptsache richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und bemisst sich nach der durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer für den Berufungsführer. Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls an die durch den Beschluss eingetretene Beschwer anzuknüpfen ist, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, die Beschwerdemöglichkeit bei wirtschaftlich nicht relevanten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte auszuschließen (BT-Drs. 16/7716, Seite 13f. zu 2) c) bb); Seite 22 zu Nr. 29 b)). Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.
Davon ausgehend ist die Beschwerde des Antragstellers hier nicht statthaft, weil die durch den angefochtenen Beschluss für ihn eingetretene Beschwer nicht 750 Euro übersteigt. Dabei ist von dem Antrag des Antragstellers auszugehen.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht ausdrücklich die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer monatlichen Leistung in Höhe von 17,37 Euro begehrt. Nur über diesen Anspruch hat das Sozialgericht entschieden und damit allenfalls über das Begehren bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (104,22 EUR). Damit erreicht die Beschwer nicht 750,00 Euro. Selbst wenn mit dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers von einem auch schon erstinstanzlich geltend gemachten Bewilligungszeitraum von "bis zu 12 Monaten" auszugehen wäre, wäre der Beschwerdewert nicht erreicht. Soweit der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass er eine monatliche Mehrleistung von 35 v.H. des Regelsatzes begehrt haben will, führt dies nicht zu einer höheren Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung. Ein solches Verpflichtungsbegehren hat der Antragsteller nicht zur Entscheidung des Sozialgerichts gestellt, das über ein solches Begehren auch nicht entschieden hat (nicht entscheiden durfte). Dies gilt im Übrigen auch, soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, die monatliche Mehrleistung erhöhe sich durch gestiegene Strompreise auf 19, 22 Euro.
Damit ist der Beschwerdewert nicht erreicht und eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig, da auch keine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung für mehr als ein Jahr im Streit ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Soweit der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Beschwerde begehrt, ist diese Beschwerde ebenfalls nicht statthaft und war zu verwerfen. Eine gesetzliche Grundlage, wonach das Sozialgericht in Fällen des § 172 Abs. 3 SGG die Beschwerde zulassen kann, sieht das Gesetz - anders als in Fällen der Beschränkung einer Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG - nicht vor.
Nur ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Zutreffend hat das Sozialgericht mit den angegebenen Gründen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat im Übrigen zu keiner Zeit dargelegt, dass er bereits durch warme Wannenbäder mit höheren Stromkosten belastet ist, dass ein Bedarf überhaupt besteht. Ein von ihm geltend gemachter, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwendender Nachteil ist nicht ersichtlich. Es ist allgemein bekannt, dass Stromversorger nach einer Abrechnungsperiode den tatsächlichen Stromverbrauch unter Anrechnung der geleisteten Abschläge mit dem Verbraucher abrechnen und ggf. eine Nachforderung verbunden mit der Erhöhung der monatlich laufenden Abschläge geltend machen. Dem Antragsteller ist es also derzeit ohne Mehrkosten möglich, etwaigen Schmerzen durch warme Wannenbäder zu begegnen, da er mit Strom versorgt wird. Soweit ihm dadurch tatsächlich Mehrkosten entstehen, ist er zumindest derzeit gehalten, seine Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren bei dem Antragsgegner oder einem von ihm für zuständig erachteten sonstigen Leistungsträger in einem geordneten Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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