Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 487/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1712/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15.03.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin und den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Hinterbliebenenrente. Mit der Beigeladenen zu 1 schloss sie einen Vertrag über die Gewährung eines Sofortkredites, der u.a. eine Sicherungsabtretung der der Pfändung unterworfenen Teile der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche unter anderem auf Sozialleistungen enthält. Nachdem die das Inkasso für die Beigeladene zu 1 betreibende Beigeladene zu 2 im Januar 2010 der Antragsgegnerin den Abtretungsvertrag vorgelegt hatte, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.01.2010 mit, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert, die Rente sei daher neu berechnet worden. Ab 01.03.2010 würden laufend monatlich 386,53 EUR gezahlt. Beigefügt war eine Rentenberechnung (monatliche Rente ab 01.03.2010: 750,89 EUR, abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, somit monatlicher Zahlbetrag: 676,93 EUR, davon würden an die Beigeladene zu 2 monatlich 290,40 EUR gezahlt, womit ein auszuzahlender Betrag von monatlich 386,53 EUR verbleibe). Im Hinblick auf die zuvor bereits erfolgte Mitteilung, die Antragstellerin könne auf Antrag vom Sozialgericht einen von der Tabelle zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) abweichenden Betrag festsetzen lassen, beantragte die Antragstellerin am 10.02.2010 beim Sozialgericht Ulm (S 12 R 434/10) die Festsetzung "eines pfandfrei verbleibenden Betrages" und auf Nachfrage auch einstweiligen Rechtsschutz. Nachdem das Sozialgericht im Verfahren S 12 R 434/10 die Auffassung vertreten hatte, der Antrag könne nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sein, in Betracht komme jedoch eine Anfechtungsklage im Hinblick auf den Bescheid vom 27.01.2010, der mangels Widerspruchsbescheid derzeit unzulässig sei, sodass angeregt werde, die Klage zurückzunehmen und gegen den ausstehenden Widerspruchsbescheid später Anfechtungsklage zu erheben, nahm die Antragstellerin im März 2010 die Klage im Verfahren S 12 R 434/10 zurück.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antrag auf Festsetzung eines pfandfrei verbleibenden Betrages werde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß als Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung interpretiert. Mit Beschluss vom 15.03.2010 hat es in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2010 gegen den Bescheid vom 27.01.2010 festgestellt.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 12.04.2010 Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Schreiben vom 27.01.2010 sei kein Verwaltungsakt, sodass auch keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eintreten könne. Sie beruft sich insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) "in seinem Urteil vom 23.10.2003".
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten des Verfahrens S 12 R 434/10 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die vom Sozialgericht getroffene Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist § 86b Abs. 1 SGG, der die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung oder der aufschiebenden Wirkung bietet. Zwar ist diese Regelung dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn - wie § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich regelt - Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Indessen ist § 86b Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn die Verwaltung die gesetzlich eintretende aufschiebende Wirkung nicht beachtet (Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage § 86b Randnr. 15). So liegt der Fall hier.
Nach dem bereits erwähnten § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 der Regelung entfällt die aufschiebende Wirkung in den dort aufgeführten Fällen, u.a. (Nr. 3) für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Widerspruch in diesen Fällen entsprechend der Grundregel des Abs. 1 Satz 1 aufschiebende Wirkung hat.
Allerdings setzen Widerspruch (vgl. § 78 SGG) und Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Hier bestreitet die Antragsgegnerin, einen derartigen Verwaltungsakt erlassen zu haben, insbesondere liege ein solcher Verwaltungsakt nicht mit dem Schreiben vom 27.01.2010 vor. Dies vermag indessen auch der Senat nicht nachzuvollziehen.
Grundsätzlich enthält der Bescheid über die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vier Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, nämlich über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (so u.a. BSG, Urteil vom 14.03.2006, B 4 RA 41/04 R in SozR 4-2600 § 255a Nr. 1; ebenso das von der Beklagten für ihre Ansicht zitierte Urteil des BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 25/03 R in SozR 4-1200 § 53 Nr. 1). Ändern sich Umstände, die für diese Verfügungssätze von wesentlicher Bedeutung sind, so bietet § 48 SGB X die Möglichkeit, durch weiteren Verwaltungsakt derartigen Änderungen Rechnung zu tragen. Genau dies ist Inhalt des von der Antragsgegnerin verfassten Schreibens vom 27.01.2010. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert, die Rente sei neu berechnet worden und betrage für die Zeit ab 01.03.2010 monatlich 386,53 EUR. Damit stellt die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 01.03.2010 den monatlichen Betrag der der Antragstellerin zustehenden Hinterbliebenenrente neu fest. Dies stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (BSG, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 23.10.2003 (a.a.O.). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die Vertragsparteien eines Abtretungsvertrages über die Höhe des abgetretenen bzw. pfändbaren Betrages keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes gibt. Unabhängig davon, dass die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes von der Frage zu trennen ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, hat das BSG im genannten Urteil - und gerade dies übersieht die Antragsgegnerin - ausdrücklich entschieden, dass gegenüber dem Zedenten (Versicherten) ein Verwaltungsakt im Hinblick auf die durch die Abtretung geänderte Höhe des Rentenanspruches nach § 48 SGB X zu ergehen hat und - wie dargelegt - im vorliegenden Fall auch erging.
Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob das Sozialgericht den von der Antragstellerin ursprünglich gestellten Antrag auf Festsetzung eines pfandfrei verbleibenden Betrages (S 12 R 434/10) zutreffend interpretierte und ob seine Rechtsauffassung, das Sozialgericht sei für einen derartigen Antrag nicht zuständig, zutrifft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.06.1995, 11 RAr 109/94 in SozR 3-1200 § 53 Nr. 8 unter Hinweis auf Urteil vom 27.11.1991, 4 RA 80/90 in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2: die Sozialgerichte treten an die Stelle der Vollstreckungsgerichte; dem gegenüber BSG, Urteil vom 23.05.1995, 13 RJ 43/93 in SozR 3-1200 § 53 Nr. 7: Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers). Denn dieser Antrag bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin dieses Verfahren durch Rücknahme beendete.
Soweit das Sozialgericht den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung eines pfändungsfrei verbleibenden Betrages gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend interpretiert hat, dass dieser als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.01.2010 aufzufassen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nur so und der folgerichtig getroffenen Feststellung, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, wird dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin, höhere Rentenleistungen von der Antragsgegnerin zu erhalten, prozessrechtlich effektiv Rechnung getragen. Die Antragstellerin hat sich auch nicht gegen diese Interpretation ihres Begehrens gewandt. Auch die Antragsgegnerin stellt es nicht in Frage.
Damit ist das Vorliegen eines Widerspruches gegen den Bescheid vom 27.01.2010 über die Neufeststellung der Höhe der Rente zu bejahen. Dieser Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Da die Antragsgegnerin dies bestreitet, hat das Sozialgericht zu Recht in entsprechender Anwendung des § 86b SGG diese aufschiebende Wirkung festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin und den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Hinterbliebenenrente. Mit der Beigeladenen zu 1 schloss sie einen Vertrag über die Gewährung eines Sofortkredites, der u.a. eine Sicherungsabtretung der der Pfändung unterworfenen Teile der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche unter anderem auf Sozialleistungen enthält. Nachdem die das Inkasso für die Beigeladene zu 1 betreibende Beigeladene zu 2 im Januar 2010 der Antragsgegnerin den Abtretungsvertrag vorgelegt hatte, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.01.2010 mit, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert, die Rente sei daher neu berechnet worden. Ab 01.03.2010 würden laufend monatlich 386,53 EUR gezahlt. Beigefügt war eine Rentenberechnung (monatliche Rente ab 01.03.2010: 750,89 EUR, abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, somit monatlicher Zahlbetrag: 676,93 EUR, davon würden an die Beigeladene zu 2 monatlich 290,40 EUR gezahlt, womit ein auszuzahlender Betrag von monatlich 386,53 EUR verbleibe). Im Hinblick auf die zuvor bereits erfolgte Mitteilung, die Antragstellerin könne auf Antrag vom Sozialgericht einen von der Tabelle zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) abweichenden Betrag festsetzen lassen, beantragte die Antragstellerin am 10.02.2010 beim Sozialgericht Ulm (S 12 R 434/10) die Festsetzung "eines pfandfrei verbleibenden Betrages" und auf Nachfrage auch einstweiligen Rechtsschutz. Nachdem das Sozialgericht im Verfahren S 12 R 434/10 die Auffassung vertreten hatte, der Antrag könne nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sein, in Betracht komme jedoch eine Anfechtungsklage im Hinblick auf den Bescheid vom 27.01.2010, der mangels Widerspruchsbescheid derzeit unzulässig sei, sodass angeregt werde, die Klage zurückzunehmen und gegen den ausstehenden Widerspruchsbescheid später Anfechtungsklage zu erheben, nahm die Antragstellerin im März 2010 die Klage im Verfahren S 12 R 434/10 zurück.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antrag auf Festsetzung eines pfandfrei verbleibenden Betrages werde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß als Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung interpretiert. Mit Beschluss vom 15.03.2010 hat es in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2010 gegen den Bescheid vom 27.01.2010 festgestellt.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 12.04.2010 Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Schreiben vom 27.01.2010 sei kein Verwaltungsakt, sodass auch keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eintreten könne. Sie beruft sich insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) "in seinem Urteil vom 23.10.2003".
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten des Verfahrens S 12 R 434/10 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die vom Sozialgericht getroffene Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist § 86b Abs. 1 SGG, der die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung oder der aufschiebenden Wirkung bietet. Zwar ist diese Regelung dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn - wie § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich regelt - Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Indessen ist § 86b Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn die Verwaltung die gesetzlich eintretende aufschiebende Wirkung nicht beachtet (Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage § 86b Randnr. 15). So liegt der Fall hier.
Nach dem bereits erwähnten § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 der Regelung entfällt die aufschiebende Wirkung in den dort aufgeführten Fällen, u.a. (Nr. 3) für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Widerspruch in diesen Fällen entsprechend der Grundregel des Abs. 1 Satz 1 aufschiebende Wirkung hat.
Allerdings setzen Widerspruch (vgl. § 78 SGG) und Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Hier bestreitet die Antragsgegnerin, einen derartigen Verwaltungsakt erlassen zu haben, insbesondere liege ein solcher Verwaltungsakt nicht mit dem Schreiben vom 27.01.2010 vor. Dies vermag indessen auch der Senat nicht nachzuvollziehen.
Grundsätzlich enthält der Bescheid über die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vier Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, nämlich über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (so u.a. BSG, Urteil vom 14.03.2006, B 4 RA 41/04 R in SozR 4-2600 § 255a Nr. 1; ebenso das von der Beklagten für ihre Ansicht zitierte Urteil des BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 25/03 R in SozR 4-1200 § 53 Nr. 1). Ändern sich Umstände, die für diese Verfügungssätze von wesentlicher Bedeutung sind, so bietet § 48 SGB X die Möglichkeit, durch weiteren Verwaltungsakt derartigen Änderungen Rechnung zu tragen. Genau dies ist Inhalt des von der Antragsgegnerin verfassten Schreibens vom 27.01.2010. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert, die Rente sei neu berechnet worden und betrage für die Zeit ab 01.03.2010 monatlich 386,53 EUR. Damit stellt die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 01.03.2010 den monatlichen Betrag der der Antragstellerin zustehenden Hinterbliebenenrente neu fest. Dies stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (BSG, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 23.10.2003 (a.a.O.). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die Vertragsparteien eines Abtretungsvertrages über die Höhe des abgetretenen bzw. pfändbaren Betrages keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes gibt. Unabhängig davon, dass die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes von der Frage zu trennen ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, hat das BSG im genannten Urteil - und gerade dies übersieht die Antragsgegnerin - ausdrücklich entschieden, dass gegenüber dem Zedenten (Versicherten) ein Verwaltungsakt im Hinblick auf die durch die Abtretung geänderte Höhe des Rentenanspruches nach § 48 SGB X zu ergehen hat und - wie dargelegt - im vorliegenden Fall auch erging.
Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob das Sozialgericht den von der Antragstellerin ursprünglich gestellten Antrag auf Festsetzung eines pfandfrei verbleibenden Betrages (S 12 R 434/10) zutreffend interpretierte und ob seine Rechtsauffassung, das Sozialgericht sei für einen derartigen Antrag nicht zuständig, zutrifft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.06.1995, 11 RAr 109/94 in SozR 3-1200 § 53 Nr. 8 unter Hinweis auf Urteil vom 27.11.1991, 4 RA 80/90 in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2: die Sozialgerichte treten an die Stelle der Vollstreckungsgerichte; dem gegenüber BSG, Urteil vom 23.05.1995, 13 RJ 43/93 in SozR 3-1200 § 53 Nr. 7: Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers). Denn dieser Antrag bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin dieses Verfahren durch Rücknahme beendete.
Soweit das Sozialgericht den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung eines pfändungsfrei verbleibenden Betrages gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend interpretiert hat, dass dieser als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.01.2010 aufzufassen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nur so und der folgerichtig getroffenen Feststellung, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, wird dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin, höhere Rentenleistungen von der Antragsgegnerin zu erhalten, prozessrechtlich effektiv Rechnung getragen. Die Antragstellerin hat sich auch nicht gegen diese Interpretation ihres Begehrens gewandt. Auch die Antragsgegnerin stellt es nicht in Frage.
Damit ist das Vorliegen eines Widerspruches gegen den Bescheid vom 27.01.2010 über die Neufeststellung der Höhe der Rente zu bejahen. Dieser Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Da die Antragsgegnerin dies bestreitet, hat das Sozialgericht zu Recht in entsprechender Anwendung des § 86b SGG diese aufschiebende Wirkung festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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